Widerruf vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 28.08.2025Publikationsdatum: 19.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1761/2025
Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie das Kind C._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 21. März 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz.
B. Anlässlich einer grenzpolizeilichen Ausweiskontrolle vom (...) 2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nebst ihrem schweizerischen Schutztitel über einen britischen Aufenthaltstitel verfügt.
C. Am 14. August 2024 eröffnete das SEM der Beschwerdeführerin, dass es aufgrund des britischen Aufenthaltstitels einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) in Betracht ziehe und gewährte ihr das rechtliche Gehör.
D. Mit Schreiben vom 27. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass sie aus familiären Gründen nach Grossbritannien gereist sei, aber nie die Absicht gehabt habe, dort zu bleiben. Sie betrachte die Schweiz als ihr zweites Zuhause. Ihr britischer Schutztitel würde am 31. Dezember 2024 ablaufen. Ihr Partner habe ferner einen Arzttermin und ihr Kind C._______ (nachfolgend: Kind) werde logopädisch betreut.
E. Am 17. September 2024 ersuchte das SEM die Behörden des Vereinigten Königreichs um eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 26. September 2024 stimmten die britischen Behörden der Übernahme zu und fügten an, dass die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 im Vereinigten Königreich einen Schutztitel erhalten habe, der bis zum 4. Januar 2027 gültig sei. Dieser Schutztitel erlaube auch den übrigen Beschwerdeführenden einen Verbleib im Vereinigten Königreich.
F. Gemäss Protokoll einer Grenzkontrolle vom (...) 2024 führte der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) einen am 17. Oktober 2023 ausgestellten Schutztitel des Vereinigten Königsreichs mit sich. Aus dem - dem SEM bisher unbekannten - ukrainischen Reisepass gehe hervor, dass er sich mehrmals im Vereinigten Königreich aufgehalten habe und über ein bis am 2. Dezember 2025 gültiges kanadisches Arbeitsvisum verfüge.
G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 stellte das SEM den Beschwerdeführenden erneut in Aussicht, den Schutzstatus zu widerrufen und gewährte ihnen das rechtliche Gehör.
H. In ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2024 führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie in der Schweiz bleiben und ihre Integration fortsetzen möchten. Der kurzfristige Aufenthalt in Grossbritannien sei durch Unsicherheiten über die Zukunft in der Schweiz bedingt gewesen. Sie hätten nach Alternativen in anderen Ländern gesucht und seien sich nicht bewusst gewesen, dass dies ein Problem sein könnte. In Grossbritannien hätten sie keine Perspektive für ein stabiles und sicheres Leben.
I. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (Eröffnung am 20. Februar 2025) widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, weshalb der vorübergehende Schutz zu widerrufen sei. Gründe, die eine Rückkehr ins Vereinigte Königreich für unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, zumal das Vereinigte Königreich über ein funktionierendes Sozial- und Gesundheitssystem verfüge. Es sei anzunehmen, dass die logopädische Therapie des Kindes dort fortgeführt werden könne. Das Kind könne ferner zusammen mit seinen Eltern ausreisen und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne es nicht als hier verwurzelt gelten. Somit spreche das Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr ins Vereinigte Königreich.
J. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. März 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einer Beibehaltung des vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei ein alternativer Aufenthaltsstatus (F oder B) zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, das SEM habe seinen Entscheid auf Grundlage des Schreibens der Beschwerdeführenden vom 21. Oktober 2024 getroffen. Die Sachlage habe sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2. Februar 2025) aber gänzlich anders präsentiert. So würden sie einer geregelten Arbeit nachgehen und in einer eigenen Mietwohnung leben. Das Kind besuche den Kindergarten und der Beschwerdeführer habe einen Termin beim Arzt, da das feuchte Klima in Grossbritannien seine Atemprobleme verschlimmert habe. Diese Veränderungen würden die tatsächliche Integration der Beschwerdeführenden belegen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten die Ukraine verlassen und würden ganz in der Nähe, in Liechtenstein leben, wodurch die Familie wieder vereinigt sei. Die Eltern des Beschwerdeführers würden eine unschätzbare Hilfe bei der Pflege des Kindes darstellen. Diese Sachlage sei vom SEM unberücksichtigt geblieben, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Der Bruder des Beschwerdeführers lebe ebenfalls in der Schweiz. Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung habe sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Sie könne nicht schlafen, habe Angst und leide unter Stress. In Grossbritannien seien die Beschwerdeführerin und das Kind bedroht worden, als sie sich im Bus befunden hätten und auf dem Spielplatz hätten sie gesehen, wie Personen in der Nähe der Kinder Marihuana konsumiert hätten. Dort würden sie sich nicht sicher fühlen.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde Kopien von zwei Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin, einer Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers, eines Mietvertrags sowie eines Bankauszugs betreffend einen Dauerauftrag für den Mietzins, eines Betreuungsvertrags betreffend das Kind, eines Medikamentendosierungsplanes der Beschwerdeführerin, einer Arztterminkarte des Beschwerdeführers sowie von drei Referenzschreiben bei.
K. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2025 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
L. Am 3. April 2025 beglichen die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.
1.4 Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.
1.5 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM den Schutzstatus zu Recht widerrufen sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei ein alternativer Status im Sinne einer Aufenthaltsbewilligung zu gewähren, ist folglich nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit den Widerruf des vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem SEM eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie - sinngemäss - eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da das SEM seine Verfügung auf einen veralteten Sachverhalt abgestellt habe.
4.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Das SEM hat den Beschwerdeführenden mit der zweimaligen Aufforderung zur Stellungnahme hinreichend Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt ins Verfahren einzubringen.
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
4.4 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerdeführenden wurden zweimal zur Stellungnahme eingeladen und hatten somit Kenntnis vom Widerrufsverfahren. In Anbetracht der Mitwirkungspflicht wäre es folglich an ihnen gelegen, wesentliche Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen dem SEM mitzuteilen.
5.1 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz im Sinne von Art. 4 AsylG widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen über einen Aufenthaltstitel im Vereinigten Königreich, welches einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt hat. Die Voraussetzungen gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG sind somit erfüllt, weshalb das SEM den vorübergehenden Schutz zu Recht widerrufen hat.
Da die Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sind und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots ohne Weiteres zu verneinen ist.
7.2.4 Schliesslich vermag auch die Tatsache, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers mittlerweile in Liechtenstein aufhalten würden und sein Bruder in der Schweiz lebe, nichts an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. So können sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder) sowie weitere Verwandte, sofern zwischen den Personen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, berufen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt.
7.2.5 Sodann sind auch keine Unzulässigkeitsgründe im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ersichtlich. Die von den Beschwerdeführenden angegebenen Diskriminierungen und verbalen Drohungen vermögen die Unzulässigkeit nicht zu begründen. Dies sowohl aufgrund zu geringer Intensität als auch der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der britischen Behörden gegenüber Übergriffen durch Privatpersonen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6).
7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung ins Vereinigte Königreich in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermögen die Beschwerdeführenden durch ihre Vorbringen nicht umzustossen. Dass die Beschwerdeführenden den Lebensstandard in der Schweiz als besser erachten, vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Gleiches gilt für die Integration der Beschwerdeführenden, zumal auch eine gute Integration dem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht. Die Integration des Kindes respektive die mit einer Rückkehr ins Vereinigte Königreich verbundene Entwurzelung ist bereits aufgrund des jungen Alters des (...) Kindes, das damit noch stark an seine Eltern gebunden ist, und der relativ kurzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz als zu gering zu erachten, als dass aufgrund des Kindeswohls auf die Unzumutbarkeit zu schliessen wäre. Schliesslich sind allfällige gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden auch in Grossbritannien adäquat behandelbar.
7.4 Die Beschwerdeführenden sind in Besitz gültiger Reisepässe und verfügen über bis am 4. Januar 2027 gültige Schutztitel des Vereinigten Königreichs, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für die Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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