Entscheiddatum: 28.05.2013Publikationsdatum: 06.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1763/2013
Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...)Nepal, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 28. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) auf B._______ in Richtung C._______ verliess, von wo er nach einem (...) Aufenthalt auf (...) nach D._______ weiterreiste, diesen Staat nach einem Aufenthalt von (...) Monaten am (...) auf dem E.______ in Richtung F._______ verliess, nach G._______ weiterreiste, sich am (...) in H.______ registrieren liess und in der Folge nach F.______ zurückkehrte, von wo er am (...) auf B.______ illegal in die Schweiz gelangte,
dass er am 7. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H.______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am (...) zur Person befragt und am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei nepalesischer Staatsangehöriger (...) Religionszugehörigkeit und habe im (...) I._______. kennengelernt, welche (...) Glaubens sei und mit welcher er in der Folge eine Beziehung begonnen habe,
dass er im (...) auf J.______ von mehreren der K.______ angehörenden Personen angehalten worden sei, unter welchen sich auch L.______ von I._______ befunden habe,
dass er von diesen Personen geschlagen worden sei und ihm (...) von I._______ vorgeworfen habe, für die M.______ aktiv zu sein und mit seiner Schwester zu verkehren,
dass er nach diesem Vorfall zusammen mit seiner Freundin I._______ beschlossen habe, die Zukunft gemeinsam zu planen, und dass sie (...) in einem N._______ geheiratet und in der Folge in O.______ gelebt hätten,
dass seine Ehefrau I._______ im (...)verschwunden sei, wobei seine Familie damals (...) von P.______ bedroht worden sei und zudem (...) erhalten habe,
dass er seinen Heimatstaat aus diesen Gründen (...) verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2013 - eröffnet am 2. März 2013 - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen in vielfacher Hinsicht widersprüchlich geschildert habe und, damit konfrontiert, nicht in der Lage gewesen sei, die Widersprüche aufzulösen,
dass die Widersprüche namentlich das Datum der Eheschliessung, die Umstände der Bedrohung seiner Familie durch P._______ und des Verschwindens der Ehefrau, das Verhalten des Beschwerdeführers nach diesem Vorfall sowie deren weiteres Schicksal betreffen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist beim BFM eine undatierte fremdsprachige Eingabe samt einer Beilage (Eingangsstempel: 2. April 2013) einreichte, worin er sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte, und diese Unterlagen vom Bundesamt zur Prüfung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden (Eingangsstempel: 4. April 2013),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom (...) mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihm je eine Frist zur Übersetzung der Unterlagen in eine Amtssprache des Bundes und zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist am (...) eine deutsche Übersetzung seiner Rechtsmitteleigabe einreichte, wobei er anmerkte, dass es sich bei der fremdsprachigen Beschwerdebeilage um einen Brief der Q._______ an seine Familie handle,
dass der Kostenvorschuss am (...) geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass in der Rechtsmitteleingabe namentlich bestätigt wird, die geltend gemachten Probleme hätten in der bireligiösen Ehe des Beschwerdeführers und den Aktivitäten seines R.______ für die S._______ gegründet, und die Familie der Ehefrau versucht habe, den Beschwerdeführer umzubringen,
dass der Beschwerde indes keinerlei Ausführungen zur widersprüchlichen Schilderung der Verfolgungsvorbringen zu entnehmen sind, weshalb sie nicht geeignet ist, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat Nepal herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers sowie weitere Familienangehörige nach wie vor in Nepal wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der T._______ U._______ besucht hat und eine Nebenerwerbstätigkeit in V.______ ausübte,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 22. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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