Entscheiddatum: 03.06.2013Publikationsdatum: 18.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1764/2013/sps
Urteil vom 3. Juni 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer,Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 28. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 18. November 2009 mit einem Pass auf einen anderen Namen per Flugzeug nach B._______, von wo aus er im Auto am 23. November 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. November 2009 wurde er summarisch befragt und am 15. Dezember 2009 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus D._______ - vor, er habe einen Bruder gehabt, der als LTTE-Kämpfer im Jahr (...) gefallen sei. Er sei immer wieder wegen seines Bruders von der Armee gesucht worden. Er selber sei Präsident eines Studentenvereins gewesen, habe zwischen 2001 und 2003 an Anlässen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen und diese auch unterstützt. Am 8. September 2003 sei er deswegen vom Armeegeheimdienst an seinem Wohnort festgenommen und während zweier Monate beziehungsweise zweier Wochen im Camp inhaftiert, verhört und geschlagen worden. Dann habe man ihn freigelassen, worauf er sich an verschiedenen Orten aufgehalten und sein Dorf verlassen habe, um ins Vanni-Gebiet zu reisen, wo er fortan gelebt, für die (...) gearbeitet und gleichzeitig sein letztes Studienjahr per Fernstudium absolviert habe. Im Jahr 2004 sei er im Geheimen für die Abschlussprüfung nach D._______ gereist und am Tag nach Beendigung der Prüfung sei er ins Vanni-Gebiet zurückgereist, um dort weiter zu arbeiten. Als er am 24. März 2006 sein Zeugnis in D._______ habe persönlich abholen wollen, sei er von Angehörigen der Armee auf dem Motorrad verfolgt worden, worauf er in die Universität beziehungsweise ins Schulhaus, in welchem eine Auseinandersetzung zwischen den Studenten und den Soldaten stattgefunden habe, geflohen sei und sich dort versteckt habe. Mit der Hilfe von Angehörigen der LTTE habe er ins Vanni-Gebiet zurückkehren können, wo er wiederum gearbeitet habe. Im Februar 2009 sei der Krieg heftiger geworden, worauf er zusammen mit andern Leuten an verschiedene Orte geflohen sei und sich schliesslich zusammen mit der Bevölkerung der Armee ergeben habe. Daraufhin seien sie in E._______ während dreier Tage von der Armee festgehalten worden. Nachdem er einer Person die Telefonnummer seiner Eltern gegeben habe, sei er am vierten Tag freigelassen worden, worauf er seinen Freund in F._______ kontaktiert und dieser ihn abgeholt habe. Später habe er erfahren, dass die Eltern für seine Freilassung bezahlt hätten. Obwohl er sich bei seinem Freund immer im Haus aufgehalten habe, sei er Ende Februar 2009 bei einem Round-up erneut festgenommen, verhört und unter dem Vorwurf, aus dem Vanni-Gebiet zu kommen, mitgenommen worden. Bis im Mai 2009 habe man ihn festgehalten und gezwungen, als Kopfnicker LTTE-Leute aus dem Vanni-Gebiet zu verraten, weil er zugegeben habe, aus dem Vanni-Gebiet beziehungsweise aus D._______ zu kommen. Als Ende Mai 2009 der Krieg geendet habe und sich die Angehörigen der LTTE ergeben hätten, sei er an einen andern Ort gebracht und erneut befragt worden. Eines Tages habe ihn eine tamilisch sprechende Person befragt, worauf er geweint habe. Der Befrager habe ihm dann ein Telefongespräch mit seiner Mutter ermöglicht. Daraufhin sei er nach einigen Tagen erneut freigelassen worden. Da ihn sein Freund in F._______ nicht mehr habe aufnehmen wollen, weil es zu gefährlich gewesen sei, habe er ihm bei der Organisation der Ausreise geholfen. Bis am 18. November 2009 habe sich der Beschwerdeführer in der Nähe von F._______ beim Schlepper aufgehalten, und anschliessend habe ihn dieser zur Ausreise nach G._______ gebracht.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine sri-lankische Identitätskarte, eine Videokassette mit seinem Bruder, ein Foto seines Bruders, einen Text aus dem Internet über einen Vorfall an seinem Wohnort, einen Studentenausweis, eine Bestätigung über seine Tätigkeit als Studentenführer, eine Arbeitsbestätigung, eine Fluchtbestätigung, eine Bestätigung des Anwalts, die Kopie einer Geburtsurkunde seines Bruders, ein Buch der Studentenunion und einen Artikel über den Präsidenten.
Am 12. Dezember 2012 heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige.
B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 - eröffnet am 28. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 2. April 2013 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm gestützt darauf Asyl zu gewähren.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Es sei das Spruchgremium bekannt zu geben.
Allenfalls sei das BFM anzuweisen, eine Beweisverfügung gemäss Art. 11 AsylG zu erlassen.
Das BFM sei zudem anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zur aktuellen Situation durchzuführen.
Es sei eine angemessene Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend Bilanzmanipulationen und Verfolgung der damit betrauten Personen zu gewähren.
Sinngemäss wurde zudem beantragt, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und eventuell eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer abgesehen von der Kopie der angefochtenen Verfügung 63 Beilagen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
D. Mit Verfügung vom 24. April 2013 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar beziehungsweise realitätsfremd. Es könne nicht nachvollzogen werden und sei nicht logisch, dass die Behörden den Beschwerdeführer ständig intensiv gesucht und auch verhaftet, dann jedoch immer wieder freigelassen hätten. Zudem erscheine es unwahrscheinlich, dass die Armee in F._______ nicht gewusst habe, dass er in D._______ intensiv unter schwerem Verdacht gesucht werde. Allein die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einer Studentenvereinigung und ein Bruder, der bei den LTTE gewesen sei, stelle kein Profil dar, welches jeden Soldaten oder jeden Angehörigen des CID zu einer Suche nach ihm veranlasse. Deshalb sei es auch unwahrscheinlich, dass er von der Armee bis in die Universität verfolgt worden sei mit dem Ziel, ihn umzubringen, und dass ihm unter diesen Umständen die Flucht gelungen sei. Angesichts der Angabe, die Armee habe nichts von seinem Hintergrund gewusst, sei es auch nicht überzeugend, dass er als Kopfnicker eingesetzt worden sei. Auch die Angaben, er sei jeden Tag von einer andern Person befragt worden und dank seines Weinens freigekommen, vermöchten nicht zu überzeugen.
4.2 Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wo er zwischen Februar und Mai 2009 festgehalten worden sei, wo er sich danach aufgehalten habe und wie seine Haft verlaufen sei. Auch die Umstände seiner Freilassung und die Kosten seiner Ausreise seien im Dunkeln geblieben. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, die Reise von D._______ nach H._______ zu beschreiben.
4.3 Des Weiteren habe er einmal angegeben, er sei im Jahr 2003 während zweier Monate inhaftiert gewesen, während er später diese Haft auf zwei Wochen beschränkt habe. Unterschiedlich habe er sich zudem über den Ort, an welchem er als Kopfnicker eingesetzt worden sei, geäussert: Während er dies nach der einen Version nicht wisse, sei dies nach der andern Version in E._______ gewesen.
4.4 Aus den eingereichten Dokumenten gehe schliesslich keine aktuelle asylrelevante Verfolgung hervor. Insbesondere könne aus der Behauptung, der Beschwerdeführer habe in einem Studentenverein mitgewirkt und sein Bruder sei Kämpfer der LTTE gewesen, nicht auf eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden geschlossen werden.
In seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinen bisherigen Angaben in tatbeständlicher Hinsicht dar, er gelte gegenüber den sri-lankischen Behörden als besonders verdächtig, weil er aus einer Heldenfamilie stamme, was auch nach Kriegsende einen zusätzlichen Verdacht und damit ein erhöhtes Verfolgungsrisiko erwecke. Nach seiner Festnahme am 8. September 2003 sei er während zweier Wochen festgehalten worden. Anschliessend habe er als Buchhalter bei der Firma (...), einem durch die LTTE geleiteten und geführten Bauunternehmen, das insbesondere seit dem Tsunami am 26. Dezember 2004 im Bereich der Entwicklung und des Wiederaufbaus in Sri Lanka tätig sei, gearbeitet. Den sri-lankischen Behörden sei nach Kriegsende bekannt geworden, dass dieses Unternehmen grosse Geldmittel über buchhalterische Manipulationen für die LTTE abgezweigt habe. An diesen Bilanzmanipulationen sei auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen. Diesbezüglich seien Ermittlungen aufgenommen worden. Als er sich am 24. März 2006 nach D._______ begeben habe, um sein Zeugnis abzuholen, sei er von Armeeangehörigen verfolgt worden, worauf er in die Universität geflohen sei, was zu einer eigentlichen Belagerungssituation durch die sri-lankische Armee geführt habe. Ende Februar 2009 sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia erneut festgenommen und - da er aus D._______ stamme und lange Zeit im Vanni-Gebiet gelebt habe - verdächtigt worden, mehr über die LTTE zu wissen, weshalb man ihn als Kopfnicker eingesetzt habe. In dieser Funktion habe er eine grosse Anzahl von ihm persönlich bekannten Unterstützern oder Aktivisten der LTTE identifizieren müssen.
Die gestellten formellen Rügen begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
6.1 Vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Da er letztmals am (...) angehört worden sei, was mehr als drei Jahre zurückliege, sei vom BFM die aktuelle Situation nicht berücksichtigt worden, weil sich seither die Situation in Sri Lanka grundlegend geändert habe. Es liege nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass sein Asylgesuch während mehr als drei Jahren nicht behandelt worden sei. Unter diesen Umständen hätte das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt zwingend erneut erfragen oder dem Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme gewähren müssen. Er habe die ihm obliegende Mitwirkungspflicht erfüllt, da er den Behörden jederzeit zur Verfügung gestanden habe. Mit der unterlassenen erneuten Anhörung beziehungsweise der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe das BFM den Anspruch auf vorgängiges rechtliches Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen sei.
6.2 Zudem habe das BFM den Beschwerdeführer nicht zu seiner Tätigkeit als Buchhalter befragt, obwohl er diese in der Anhörung erwähnt habe. Da die LTTE im Vanni-Gebiet dessen Bewohner regelmässig in ihre Aktivitäten miteinbezogen hätten, wären indessen Fragen an den Beschwerdeführer dazu dringend notwendig gewesen. Unter diesem Blickwinkel hätte sich die Frage gestellt, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Buchhalter mit den LTTE verstrickt gewesen sei. Da zudem im Unternehmen, für welches er als Buchhalter gearbeitet habe, eine doppelte Buchhaltung geführt worden sei, welche zu einem Abfluss grosser Geldmittel zugunsten der LTTE geführt habe, sei der Beschwerdeführer in Bilanzmanipulationen und Veruntreuungen verwickelt, weshalb er in einem besonderen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden stehe, da diese nach Ende des Krieges klargemacht hätten, dass Personen, welche den LTTE Geldmittel verschafft hätten, verfolgt würden. In Sri Lanka seien aus diesem Grund bereits viele Personen festgenommen und Strafuntersuchungen eingeleitet worden. Da unter diesen Umständen auch der Beschwerdeführer mit einer Verfolgung im Heimatland rechnen müsse, sei die angefochtene Verfügung mangels Klärung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.3 Ferner sei der Beschwerdeführer nie zu seinen Aktivitäten als Kopfnicker für die LTTE im Vanni-Gebiet befragt worden, obwohl auch diesbezüglich Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären. Da er 25 bis 30 Personen verraten habe, drohe ihm aufgrund eines massiven Rachebedürfnisses auch von privater Seite eine Verfolgung. Zudem sei er teilweise mit den verratenen Personen untergebracht gewesen, weshalb diese genau wüssten, von wem sie verraten worden seien. Auch diese unvollständige Abklärung des Sachverhalts rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
6.4 Des Weiteren sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob das BFM aktuelle Länderinformationen zugezogen habe, obwohl eine Einschätzung der aktuellen Lage nur gestützt darauf erfolgen könne. Hätte das BFM solche berücksichtigt, hätte es dem Beschwerdeführer auch Fragen zu seiner Tätigkeit im Vanni-Gebiet gestellt, da ihm bei Kenntnis der Sachlage bekannt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Buchhalter im Vanni-Gebiet in Buchhaltungsmanipulationen verwickelt sein könnte. Zudem hätte das BFM gewusst, dass nach Kriegsende chaotische Zustände geherrscht hätten und die Identifizierung von Angehörigen der LTTE oberste Priorität gehabt habe, weshalb viele LTTE-Unterstützer und -Aktivisten als Kopfnicker eingesetzt und deshalb nicht selber verfolgt worden seien. Dem BFM wäre klar gewesen, dass der Beschwerdeführer eine für die damalige Zeit typische Geschichte erzähle. Dem BFM wäre auch bewusst gewesen, dass im damaligen Zeitpunkt die Informationen der verschiedenen Sicherheitskräfte in Sri Lanka noch nicht zusammengeflossen seien, was zur Folge gehabt habe, dass die Sicherheitskräfte am einen Ort über eine allfällige Suche einer Person an einem andern Ort nicht informiert gewesen seien. Gestützt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2013 (im Verfahren [...]) sei es nicht zulässig, dass das BFM pauschal auf einen Sachverhalt verweise, ohne die entsprechenden Quellen und die konkreten vorliegenden Beweismittel zu benennen. Demgegenüber ergebe sich aus einem andern Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2013 (im Verfahren [...]) das Gegenteil. Indessen sei ohne Offenlegung der Quellen der Beweis des Gegenteils von Behauptungen nicht möglich, und auch das Bundesverwaltungsgericht sei in der Lage gewesen, in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 die Quellen offenzulegen. Ein angebliches Amtswissen könne nicht nur behauptet werden, sondern müsse auch offengelegt werden, um der Begründungspflicht Genüge zu tun. Die Weigerung des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, sich mit den seit dem Urteil vom 27. Oktober 2011 eingetretenen sachverhaltsmässigen Änderungen auseinanderzusetzen, stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zudem sei jedes Urteil mit dem Makel einer permanent drohenden Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behaftet. Folglich sei auch mit Verweis auf das Urteil vom 18. März 2013 die angefochtene Verfügung aufzuheben oder zumindest eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 11 AsylG an das BFM anzuordnen. Da die ungenügenden Länderkenntnisse des BFM zur Situation in Sri Lanka offensichtlich seien, rechtfertige sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts ebenfalls.
6.5 Bei einer Neubeurteilung müsse zwingend eine Anhörung des Beschwerdeführers zur aktuellen Situation erfolgen. Ausserdem müssten alle seine Vorbringen in die Beurteilung miteinbezogen, Länderinformationen zur aktuellen Lage herangezogen und die verwendeten Länderinformationen offengelegt werden. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel anzusetzen. Insbesondere sei ihm eine Frist von 30 Tagen zur Beibringung von Beweismitteln betreffend Bilanzmanipulationen zu gewähren. Sollte das Bundesverwaltungsgericht keine Rückweisung in Erwägung ziehen, müsse es den Beschwerdeführer selber anhören, die relevanten Länderinformationen zuziehen und eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ansetzen.
7.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen.
7.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
7.4 Angesichts der seit der Anhörung am (...) veränderten Gefährdungssituation in Sri Lanka macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vor Erlass der BFM-Verfügung erneut hätte angehört werden müssen, somit das rechtliche Gehör verletzt worden sei und dies auch zu einer unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geführt habe.
Wie den Befragungsprotokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer letztmals am (...) - mithin vor etwa dreieinhalb Jahren - zu seinen Asylgründen befragt (vgl. Akte A7/15). Dabei verneinte er die Frage, ob es noch weitere Gründe, welche er bisher noch nicht erwähnt habe, gebe, und auch die Hilfswerksvertretung hatte keine weiteren Fragen (vgl. Akte A7/15 S. 12). Zudem machte sie keinerlei Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A8, "Anhang 5 zur Weisung zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton"). Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht dar, womit der Sachverhalt in entscheidreifer Weise abgeklärt ist. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass sich das BFM der aktuellen Lage in Sri Lanka bewusst ist. Ausserdem kann auf die Mitwirkungspflicht verwiesen werden (Art. 8 AsylG), wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung stand, sich zu einer allfälligen neuen persönlichen Situation in Verbindung mit den Ereignissen in Sri Lanka seit Dezember 2009 zu äussern. Eine erneute Anhörung in diesem Zusammenhang hat das BFM somit zu Recht nicht vorgenommen. Aus den gleichen Gründen war das BFM auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen.
7.5 Auch der Vorwurf, das BFM hätte dem Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit im Vanni-Gebiet weitere Fragen stellen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen die Möglichkeit gewährt, weitere - bisher nicht erwähnte und gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechende Gründe - anzusprechen. Der Beschwerdeführer verneinte indessen ausdrücklich die Frage nach weiteren Gründen (vgl. Akte A7/15 S. 12) und bestätigte im Übrigen, dass das Protokoll vollständig sei (vgl. Akte A7/15 S. 13). Im Hinblick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht wäre es an ihm gelegen, eine allfällig bestehende Verbindung seiner Arbeit im Vanni-Gebiet zu den LTTE bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens - beispielsweise mit einer nachträglichen schriftlichen Eingabe während des erstinstanzlichen Verfahrens - darzulegen. Angesichts dessen Dauer wäre ihm dazu genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Die erst im Beschwerdeverfahren dargelegte Verstrickung seiner Arbeit als Buchhalter mit den LTTE ist somit verspätet und kann folglich nicht als glaubhaft betrachtet werden. Es wäre auch am Beschwerdeführer gelegen, anlässlich der Anhörung klarzustellen, dass er als Buchhalter Gelder zugunsten der LTTE veruntreut habe, was er indessen nicht vorbrachte. Somit ist auch dieser Teil des Sachverhalts nachgeschoben und kann nicht geglaubt werden. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes in diesem Zusammenhang kann folglich nicht die Rede sein. Die in der Beschwerde beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts rechtfertigt sich somit nicht.
7.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das BFM hätte ihn auch näher zur geltend gemachten erzwungenen Kopfnickertätigkeit befragen müssen, da ihm daraus auch auf privater Ebene eine Verfolgung drohe. Die Unterlassung entsprechender Fragen stelle ebenfalls eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht dar. Dazu ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE 126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Ferner können den Akten keine Hinweise entnommen werden, wonach das BFM den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Kopfnickertätigkeit des Beschwerdeführers in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. Akte A19/7 S. 3), womit klar zum Ausdruck kommt, dass es sich dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers bewusst war. Da dieser zudem im ordentlichen Verfahren nie geltend machte, er habe aufgrund dieser Tätigkeit mit den Behörden oder mit andern Personen in seinem Heimatland Probleme bekommen, und er anlässlich der Anhörung darlegte, er sei in einer Kabine hinter einer dunklen Fensterscheibe gewesen, und man habe von aussen nicht hineinsehen können, ist es nicht plausibel, dass ihm nun laut Beschwerde aufgrund dieser Tätigkeit eine Gefahr drohen sollte. Dem Vorbringen kommt somit keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb die Vorinstanz davon absehen konnte, dem Beschwerdeführer dazu weitere Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer wäre ausserdem auch diesbezüglich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, während des erstinstanzlichen Verfahrens eine allfällig drohende Gefahr für seine Person aus diesem Grund sowie eine entsprechende überzeugende Begründung selber vorzubringen. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, warum er als Kopfnicker - sollte dies denn glaubhaft sein - überhaupt identifizierbar wäre. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei zusammen mit den von ihm verratenen Personen inhaftiert beziehungsweise untergebracht gewesen, weshalb die entsprechende Darstellung in der Beschwerde zu bezweifeln ist. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
7.7 Des Weiteren wurde gerügt, dass das BFM seine Länderinformationen nicht offengelegt habe, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstelle. Die gesammelten Länderinformationen und Länderberichte würden verwaltungsinternen Berichten und Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen entsprechen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den normalen Akteneinsichtsregel unterliegen würden. Somit werde die Begründungspflicht verletzt.
In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das BFM die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung genügend begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Dabei konnte das BFM ohne weiteres auf die entwickelte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verweisen. Die Rüge, die fehlende Offenlegung der Informationsquellen und Auseinandersetzung mit den seit dem Grundsatzurteil stattgefundenen wesentlichen Änderungen im Heimatland des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht stelle eine Rechtsverweigerung dar, erweist sich zudem als reine Urteilskritik, welche praxisgemäss nicht zu beachten ist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Somit geht auch diese Rüge fehl.
7.8 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzung von Verfahrensfehlern vorliegt, womit sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch das BFM und die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, als unbegründet erweisen. Unter diesen Umständen ist der Antrag, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, ebenso abzuweisen wie der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel - insbesondere über seine Tätigkeit als Buchhalter und die damit verbundene Verwicklung mit den LTTE - zu gewähren, da nicht ersichtlich ist, wie allfällige Beweise dieses Sachverhaltes etwas an der Schlussfolgerung ändern könnten. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist dem rechtlichen Gehör somit Genüge getan. Überdies ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seit Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 4. 2013 bereits mehr als die beantragten 30 Tage zur Verfügung gestanden hätten und er allfällige Beweise im Sinne der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unaufgefordert einzureichen gehabt hätte, was er aber nicht getan hat. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs zu rügen, wie das der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe tut. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich ebenfalls als unbegründet und der diesbezügliche Kassationsantrag ist folglich abzuweisen. Den Beweisanträgen auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung und auf Gewährung einer zusätzlichen Stellungnahme beziehungsweise auf ein Beweisverfahren ist nicht stattzugeben.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.1 In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, dass das BFM zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehe. Im Asylverfahren habe das Glaubhaftmachen vor dem Beweis Vorrang. Mit der Einreichung der Beweismittel betreffend Tätigkeit bei der Studentenunion und betreffend Vorfall vom 24. März 2006, als er in das (...) geflohen sei, habe er zudem wichtige Teilbeweise erbracht. Die Annahme des Beschwerdeführers, es habe ihm eine extralegale Tötung gedroht, sei angesichts der damals üblichen Vorgehensweise bei Personen, von welchen Aktivitäten zugunsten der LTTE vermutet worden seien, als wahrscheinlich zu betrachten. Demgegenüber würden die Ausführungen des BFM, insbesondere es wäre ihm kaum die Flucht geglückt, keinen Sinn ergeben, zumal ja erwiesen sei, das ihm die Flucht gelungen sei. Es sei zudem in der fraglichen Zeit üblich gewesen, dass die Sicherheitskräfte nur mangelhaft kommuniziert und dadurch kaum über Informationen aus andern Regionen oder Diensten verfügt hätten, wobei keine genauen Kenntnisse darüber vorlägen, wer was gewusst habe. Es sei im Übrigen bereits dargelegt worden, warum der Beschwerdeführer als Kopfnicker in Frage gekommen sei. Der Beschwerdeführer selber habe diesbezüglich überzeugend dargelegt, dass die Sicherheitskräfte vordringlich alle Möglichkeiten aktiviert hätten, um weitere LTTE-Aktivisten zu erkennen, was sich mit den Länderkenntnissen decke. Damit könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen werden. Es sei darüber hinaus vom BFM nicht erklärt worden, warum es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer jeden Tag von einer andern Person befragt und durch Weinen freigekommen sei. Damit seien die Ausführungen des BFM selber nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Widerspruchs bezüglich der Haftdauer halte der Beschwerdeführer an der Angabe von zwei Wochen fest, was er auch anlässlich der Befragung zur Person angegeben habe. Es müsse sich somit um ein übersetzungsbedingtes Missverständnis handeln. Das BFM habe ferner die beiden Festnahmen im Jahr 2009 vermischt und dem Beschwerdeführer dazu unlogische und verwirrende Fragen gestellt. Werde dies berücksichtigt, komme man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer logische und widerspruchsfreie Aussagen zu Protokoll gegeben habe. Ferner gebe es in Sri Lanka nicht nur eine einzige Bushaltestelle, wie das BFM meine, zumal es auch in I._______, wo der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, deren mehrere habe. Ferner könne der Beschwerdeführer nicht wissen, wo er überall als Kopfnicker eingesetzt worden sei, da er von der Armee herumtransportiert worden sei und nicht habe nach draussen gehen können. Die vom BFM vorgebrachte Argumentation, die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweismittel würden keine direkte Verfolgung ergeben, sei unsinnig, da mit diesen Teile der Vorbringen bewiesen worden seien und es in rechtsstaatlichen Verfahren bekanntermassen äusserst selten sei, dass ein Asylgesuchsteller seine Verfolgungssituation direkt beweisen könne. Insgesamt seien somit die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft.
9.2 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Heldenfamilie mache ihn grundsätzlich verdächtig, ebenfalls Aktivitäten zugunsten der LTTE gehabt zu haben. Da auch die Aktivitäten als Studentenführer bekanntermassen als politisches Instrument der LTTE gelten würden, sei den sri-lankischen Behörden somit bekannt, dass er die LTTE unterstütze. Eine weitere Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE habe sich für die sri-lankischen Behörden aus der Tatsache ergeben, dass er sich ins (...) ([...]) von D._______ gerettet habe, weil er gezielt von der sri-lankischen Armee verfolgt worden sei, was zu einer Belagerungssituation dieser Institution geführt habe. Auch aus seinem mehrjährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und seiner Tätigkeit als Buchhalter bei einer Firma, welche gemäss heutigen Erkenntnissen Geldmittel in grossem Umfang an die LTTE weitergeleitet habe anstatt diese für den Wiederaufbau zu verwenden, ergebe sich eine asylrelevante Verfolgung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer als Kopfnicker tätig gewesen und habe 25 bis 30 Personen, welche mit der LTTE verbunden seien, verraten, was ebenfalls Spuren hinterlassen habe. Dabei seien seine eigenen Tätigkeiten für die LTTE nicht verfolgt worden, obwohl er sie den sri-lankischen Behörden gegenüber angegeben habe, was ebenfalls aktenmässig dokumentiert sei. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche Zielobjekt einer asylrelevanten Verfolgung sei. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland müsse er somit allein aufgrund dieser Zugehörigkeit mit einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes rechnen. Dabei seien die im heutigen Zeitpunkt massgeblichen Länderinformationen relevant. Die Asylbehörden könnten sich nicht nur auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, in welchem verschiedene Risikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen in Sri Lanka definiert würden, festgehaltene Situation in Sri Lanka stützen, weil die dem Urteil zugrundeliegenden Länderinformationen aus dem Jahr 2010 stammten und sich die Situation mittlerweile deutlich anders präsentiere. Deshalb müsse bei der Beurteilung der vorliegenden Sache auch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer selber sei verdächtigt mit der LTTE zusammenzuarbeiten und wäre im Falle einer Wegweisung ein Rückkehrer aus der Schweiz. Somit erfülle er zwei der fünf Risikoprofile, welche in BVGE 2011/24 beschrieben würden. Er habe verschiedene Verbindungen zu den LTTE ausgewiesen. Im Zuge des Kriegsendes habe die sri-lankische Armee riesige Aktenbestände der LTTE beschlagnahmt und für die Identifikation ehemaliger LTTE-Mitglieder verwendet. So sei davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden seine Tätigkeiten bekannt seien. Das BFM sei auf Ereignisse, welche nach dem Kriegsende stattgefunden hätten (wie zum Beispiel die Beschlagnahmung der Akten durch die Regierungstruppen) nicht eingegangen. Daher könne auch nicht auf ein fehlendes aktuelles Verfolgungsinteresse geschlossen werden. Er weise zusammenfassend ein klares Profil auf, aus dem zu schliessen sei, dass er auch zum aktuellen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden der Verbindung zu den LTTE verdächtigt werde. Da er ein junger tamilischer Mann sei, welcher ursprünglich aus dem Norden Sri Lankas stamme und während mehrerer Jahre im Vanni-Gebiet gelebt habe, mit falschem Pass in die Schweiz ausgereist, dort ein Asylgesuch gestellt habe und zudem noch zahlreiche Verbindungen zu den LTTE aufweise, hätte er bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung und mit Folter zu rechnen. Zudem wurde umfangreich auf die Sicherheitslage in Sri Lanka, welche sich erheblich verschlechtert habe, hingewiesen. So sei festzuhalten, dass zwar die direkte militärische Konfrontation in Sri Lanka im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der Kampf der Regierung, welche um jeden Preis ein Wiedererstarken der LTTE verhindern wolle, gegen diese aber noch keineswegs abgeschlossen sei und sich durch die immer neuen und zusätzlichen Massnahmen die Verfolgungsstruktur von oppositionellen Tamilen dauernd weiterentwickeln würde. In Anbetracht dessen und der neuen UNHCR-Richtlinie betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012 sei festzuhalten, dass das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Einschätzung der Sicherheitslage und der asylrelevanten Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und dringend überarbeitet werden müsse. Die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert und bei der Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, sei massiv gewachsen.
10.1 Wie das BFM zutreffend feststellte, hat sich der Beschwerdeführer in widersprüchliche Aussagen verstrickt, wobei sich die ungereimten Aussagen nicht nur auf den vom BFM erwähnten Widerspruch betreffend Dauer der Haft im Jahr 2003 beschränken. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist zunächst auf die vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Erklärung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, es handle sich um ein übersetzungsbedingtes Missverständnis, findet in den Akten keine Stütze. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle rückübersetzt und er hatte keine diesbezüglichen Anmerkungen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung hatte keine Einwände. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist festzuhalten, dass er auch widersprüchlich darlegte, was er nach der Freilassung im Jahr 2003 tat. Während er gemäss der Version im Empfangszentrum nach der Freilassung ins Vanni-Gebiet gegangen sein will, wobei dies angesichts der dort zu Protokoll gegebenen Version, wonach er während zweier Monate inhaftiert gewesen sei, in der ersten Hälfte November 2003 geschehen sein müsste (vgl. Akte A1/10 S. 4), will er sich gestützt auf die anlässlich der Anhörung dargelegte Variante zuerst in verschiedenen Häusern versteckt und erst im Dezember 2003 ins Vanni-Gebiet gereist sein (vgl. Akte A7/15 S. 3). Infolge der widersprüchlichen Aussagen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Jahr 2003 wegen seiner Tätigkeiten bei der Studentenvereinigung überhaupt inhaftiert und wieder freigelassen wurde. In Übereinstimmung mit dem BFM ist im Übrigen festzuhalten, dass allein die Tätigkeit bei der Studentenvereinigung nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes führt, auch wenn solche Vereinigungen mithin den Angehörigen der LTTE als Plattform für die Verbreitung ihrer Ideen gedient haben mögen. Im Hinblick auf die erwähnten Widersprüche kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er allein aufgrund seiner Aktivitäten bei der Studentenvereinigung immer wieder einer intensiven Verfolgung durch die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes ausgesetzt war. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Tätigkeiten einschlägig behördlich registriert ist.
10.2 Gegen die geltend gemachte intensive Suche nach seiner Person spricht ferner - wie das BFM ebenfalls zu Recht feststellte - auch seine Angabe, er sei wieder freigelassen worden. Wäre dem Beschwerdeführer im Jahr 2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Studentenvereinigung eine ernsthafte Verbindung zur LTTE zur Last gelegt worden, hätte nicht mit seiner Freilassung gerechnet werden können - weder nach zwei Wochen noch nach zwei Monaten. Somit ist auch diesbezüglich die Einschätzung des BFM zu teilen. Der Beschwerdeführer kann folglich im fraglichen Zeitpunkt gar nicht unter einem schweren Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, gestanden sein. An dieser Einschätzung vermag die eingereichte Bestätigung des (...) nichts zu ändern, da - wie bereits erwähnt - allein die Tätigkeit bei der Studentenunion nicht zur Annahme einer Gefährdung führt.
10.3 Wie das BFM ausserdem zutreffend feststellte, kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er von Angehörigen der sri-lankischen Armee anlässlich seines Besuchs in D._______ im Jahr 2006 auf dem Motorrad verfolgt worden sei, worauf er ins Gebäude der Universität geflohen und später mit der Hilfe der LTTE ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einen Teilbeweis für sein Vorbringen zu den Akten gegeben. Indessen lässt sich der geltend gemachte Sachverhalt diesem Beweismittel nicht entnehmen. Das Beweismittel handelt zwar von einem Zusammenstoss der sri-lankischen Armee mit Studenten und dem Führer der Studentenunion im (...), stellt indessen einen andern Sachverhalt als vom Beschwerdeführer vorgebracht, dar. Gemäss diesem Medienerzeugnis sollen die Studenten mit dem Führer der Studentenunion am 24. März 2006 einer andern Person gehuldigt und dabei die Tamil Eelam Nationalflagge gehisst haben, worauf die Armee eingriff, den Studenten die Mobiltelefone und Videokameras wegnahm, was dann zu einer Protestkundgebung der Studenten führte. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift behauptet, die Verfolgung des Beschwerdeführers bis ins (...) habe zu einer Belagerungssituation dieser Institution geführt, was sich indessen mit dem Bericht aus (...) nicht vereinbaren lässt. Somit ist dieses Beweismittel nicht nur untauglich, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen; vielmehr ist aus seinem Inhalt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein in den Medien dargelegtes Ereignis in D._______ zu seinen Gunsten inhaltlich so abgeändert hat, dass es auf seine Vorbringen passt, was die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch untermauert.
10.4 Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die von ihm geltend gemachte Flucht aus dem (...) mit Hilfe der LTTE in Richtung Vanni-Gebiet auch nur annähernd substanziell darzulegen. Seine diesbezüglichen Angaben sind oberflächlich, wenig detailliert und aus diesem Grund auch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Der Aufforderung, diese Flucht näher zu beschreiben, kam er mit den Worten "zu Fuss" nach, was als äusserst substanzlos zu qualifizieren ist und zeigt, dass er diese Flucht nicht wirklich selbst erlebt haben kann. Andernfalls wäre er in der Lage gewesen, Details preiszugeben, welche auf Erlebtes schliessen lassen würden. Infolge dieser Substanzlosigkeit ist der diesbezüglichen Argumentation des BFM beizupflichten.
10.5 Ohne Substanz ist darüber hinaus auch seine Beschreibung des Aufenthaltes in der Obhut der sri-lankischen Sicherheitskräfte zwischen Ende Februar und Ende Mai 2009 ausgefallen. Diesbezüglich legte er lediglich dar, er sei in eine Unterkunft und - wenn er als Kopfnicker habe tätig sein müssen - zu einem Platz, zu welchem die Leute gekommen seien, gebracht worden. Die Unterkunft sei dort, nebenan, in einem kleinen Haus gewesen. Die Frage, was während dieser drei Monate ausser der Tätigkeit als Kopfnicker sonst noch geschehen sei, beantwortete er dahingehend, dass er als Kopfnicker benutzt und während vier bis fünf Tagen befragt worden sei, das sei alles. Die Frage nach speziellen Ereignissen verneinte er (vgl. Akte A7/15 S. 7 f.). Diese dürftige Beschreibung eines drei Monate dauernden erzwungenen Aufenthaltes in einem Camp der sri-lankischen Armee lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das Erzählte nicht selber erlebt haben kann. Insbesondere ist davon auszugehen, dass in diesem Camp mit Sicherheit auch andere Personen festgehalten wurden, die der Beschwerdeführer hätte wahrnehmen müssen, dass Ereignisse stattgefunden haben, welche in Erinnerung sein müssten, und dass sich auch ungewohnte oder aussergewöhnliche Vorfälle vor den Augen des Beschwerdeführers abgespielt haben müssen, von welchen er berichten könnte, wenn er sich tatsächlich dort aufgehalten hätte. Dass in diesen drei Monaten einfach gar nichts - aus der Sicht des Beschwerdeführers - Aussergewöhnliches oder Spezielles vorgefallen sein soll, vermag nicht zu überzeugen und ist auch nicht nachvollziehbar, da sich üblicherweise in solchen Camps ständig etwas ereignet, was auch in internationalen Berichten zu lesen ist. Aufgrund der substanzlosen Darstellung des dreimonatigen Aufenthaltes bestehen folglich erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer während dreier Monate in einem Camp der sri-lankischen Armee festgehalten und zur Tätigkeit als Kopfnicker benutzt worden sei. An dieser Einschätzung vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach die von ihm erzählte Geschichte typisch für die damalige Zeit sei und sich somit mit den Länderberichten vereinbaren lasse, was für die Glaubhaftigkeit spreche, nichts zu ändern, da gerade typische Ereignisse oder Vorfälle von vielen Personen gehört und nacherzählt werden, auch wenn sie nicht selber erlebt worden sind. Allein aus der Vereinbarkeit einer Geschichte mit den Erkenntnissen aus Länderberichten über die damalige Situation im Land kann nicht auf die Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten geschlossen werden. Diese ist vielmehr anhand anderer Kriterien wie beispielsweise der Substanz oder der Nachvollziehbarkeit von geltend gemachten Vorbringen zu prüfen. Vorliegend sprechen die Substanzlosigkeit und die fehlende Nachvollziehbarkeit des Erzählten gegen die Glaubhaftigkeit, wie das BFM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte.
10.6 In Übereinstimmung mit dem BFM ist es ferner nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner dreimonatigen Inhaftierung im Armeecamp zwar angegeben habe, er stamme aus D._______ (vgl. Akte A7/15 S. 8), was aber - zusammen mit allfälligen an diesem Ort bestehenden behördlichen Suchen nach seiner Person - durch die Sicherheitskräfte nicht näher überprüft worden sein soll. Auch wenn die Informationswege in der damaligen Zeit unter den verschiedenen Sicherheitskräften in Sri Lanka nicht optimal funktionierten, ist doch davon auszugehen, dass die Behörden über Personen, die sie während dreier Monate unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, festhält, Erkundigungen am Geburts- oder Wohnort einholt, da die Sicherheitskräfte im damaligen Zeitpunkt - wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegte - unter anderem die Angehörigen der LTTE aus dem Vanni-Gebiet identifizieren wollten, um diese Organisation endgültig zu zerschlagen. Zwecks Identifikation sind indessen weitere Informationen über die Herkunft einer Person, die man festgenommen hat - allenfalls verbunden mit anderen nützlichen Informationen über diese Person, welche beispielsweise Rückschlüsse auf ihre Gesinnung und Zugehörigkeit erlauben - nötig, was mit Abklärungen am Geburts- und Wohnort verbunden ist. Es mag zwar sein, dass solche Nachforschungen infolge der damaligen chaotischen Zustände kompliziert waren und eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen, aber es ist angesichts der auch in der sri-lankischen Armee im Jahr 2009 vorhandenen elektronischen Mittel fern jeder Realität anzunehmen, die Sicherheitskräfte hätten bei konkreten Verdachtsmomenten - und solche macht der Beschwerdeführer für seine Person geltend - gar keine Möglichkeiten zur Informationsgewinnung gehabt und deshalb nicht herausgefunden, dass er in D._______ eine intensiv gesuchte Person gewesen sei. Wäre er das in der Tat gewesen, müsste dies im Verlauf der dreimonatigen Festhaltung ans Tageslicht gekommen sein und zu weiteren Konsequenzen geführt haben, was der Beschwerdeführer indessen nicht geltend macht. Folglich zog das BFM zu Recht den Schluss, die fehlenden Informationen über den Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Suche nach seiner Person in D._______ seien unter den gegebenen Umständen nicht mit der Realität zu vereinbaren.
10.7 Substanzlos, unrealistisch und widersprüchlich legte der Beschwerdeführer überdies den Ort seiner Festhaltung zwischen Februar und Mai 2009 sowie die Umstände seiner Freilassung im Mai 2009 dar. Während er zunächst angab, er habe nicht gewusst, wo man ihn festgehalten habe, er sei irgendwo festgehalten worden (vgl. Akte A1/10 S. 6), anlässlich der Anhörung bestätigte, er wisse nicht, wohin er gebracht worden sei, er sei an diesem Ort bis Ende Mai festgehalten und dann an einen andern, ihm unbekannten Ort gebracht worden (vgl. Akte A7/15 S. 4), machte er später anlässlich der Anhörung geltend, er sei von Ende Februar bis Ende Mai 2009 in E._______ festgehalten und als Kopfnicker benutzt worden (vgl. Akte A7/15 S. 6). Mit diesen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert, dementierte der Beschwerdeführer, dass er gesagt habe, er wisse nicht, wo er gewesen sei (vgl. Akte A7/15 S. 7), was indessen angesichts der mehrmaligen Aussagen nicht mit den Tatsachen zu vereinbaren ist und somit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Zudem sind seine Aussagen bezüglich seiner letzten Freilassung weder übereinstimmend noch nachvollziehbar ausgefallen. So machte er zunächst geltend, er sei zu seinem Freund nach F._______ zurückgegangen (vgl. Akten A1/10 S. 6 und A7/4), was sich indessen nicht vereinbaren lässt mit seinen Aussagen, sein Freund habe ihn abgeholt (vgl. Akte A7/15 S. 9). Darüber hinaus vermag die Beschreibung des Beschwerdeführers, wie er zu seinem Freund zurückgefunden habe, nicht zu überzeugen: Gemäss seinen Aussagen sei er nach seiner Freilassung an einem ihm unbekannten Ort gewesen und zu Fuss zu einer Telefonkabine gegangen, habe dort seinen Freund in F._______ angerufen und ihm den Ort, wo er sich befunden habe, mit dem Namen eines Ladens beschrieben, worauf der Freund den Ort am Telefon als I._______ wiedererkannt und ihn abgeholt habe. Dieser wenig realistische Vorgang - insbesondere im Hinblick auf die Behauptung in der Beschwerde, I._______ habe mehrere Bushhaltestellen und in Berücksichtigung dessen, dass der im entfernten F._______ wohnende Freund die Namen der Läden in I._______ wohl kaum per Namen kennt - spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
10.8 Nicht realistisch und ungereimt stellte der Beschwerdeführer schliesslich die Umstände und Organisation seiner Ausreise dar. So weiss er nicht, wieviel sein Freund und seine Eltern für die Ausreise bezahlt haben, und ebenso unbekannt ist ihm, wie das Geld der Eltern zum Freund gekommen sein soll (vgl. Akte A7/15 S. 10), obwohl er auch mit seinen Eltern in dieser Hinsicht in telefonischem Kontakt gewesen sei. Ferner will er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung seinen Pass schon vorher seinem Freund geschickt haben und dieser habe mit dem Agenten im Zeitpunkt der Freilassung schon alles besprochen gehabt, so dass der Beschwerdeführer bereits einen oder zwei Tage nach der Freilassung zum Schlepper habe gehen können (vgl. Akte A7/15 S. 11). Diese Version ist indessen einerseits nicht zu vereinbaren mit seinen Aussagen im Empfangszentrum, wonach er dem Freund nach der Freilassung gesagt habe, wenn er ihn nicht mehr aufnehmen wolle, was er verstehe, solle er ihm mit einem Schlepper die Reise organisieren (vgl. Akte A1/10 S. 6); sie lässt sich andererseits auch nicht in Einklang bringen mit den Angaben, wonach er wegen der Probleme mit der Armee nicht geglaubt habe, in F._______ selbständig leben und arbeiten zu können und sich deshalb zur Ausreise entschieden habe (vgl. Akte A7/15 S. 11), was nämlich nicht schon während der Festhaltung und - bevor er den Freund gefragt habe, ob er bei ihm unterkomme, worauf dieser damit nicht einverstanden gewesen sei - geschehen sein kann. Sollte er sich nämlich erst nach der Freilassung zur Ausreise entschieden haben, ist es nicht erklärbar, warum der Freund schon vorher alles mit dem Schlepper vereinbart hat und der Beschwerdeführer nicht einmal weiss, wieviel der Schlepper dafür verlangt haben will.
10.9 Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten können die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Verfolgung seiner Person durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht als glaubhaft betrachtet werden. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass er in D._______ und später im Jahr 2009 in I._______ unter dem Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, einer ernsthaften und asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und deshalb registriert wurde beziehungsweise dass die sri-lankischen Behörden aus diesem Grund nach ihm suchen sollen und er auch im heutigen Zeitpunkt noch deshalb gefährdet sei.
11.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von der LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gäbe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass, auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
11.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
11.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwei verschiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, und zum anderen sei er im Falle eines abgewiesenen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, welchem nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden (BVGE 2011/24 E. 8.1 und E. 8.4), wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den LTTE bestehen muss.
11.4 Der Beschwerdeführer gab an, für die Studentenunion und in einem Unternehmen als Buchhalter tätig gewesen zu sein, das in Verbindung mit den LTTE gestanden und zugunsten dieser Organisation illegal Geldmittel abgezweigt habe. Auch sonst habe er die LTTE unterstützt. Diese Tätigkeiten können einerseits als untergeordnete Tätigkeit angesehen werden. Der Beschwerdeführer brachte weder vor, mit hochrangigen Personen der LTTE in Kontakt gekommen zu sein, noch an Kriegshandlungen - wobei die Arbeit als Buchhalter nicht als solche definiert werden kann - teilgenommen zu haben. Zudem ist zu bemerken, dass alle Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dessen Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend, er selber habe zugunsten der LTTE grosse Geldmittel illegal abgezweigt. Die gegenteilige Andeutung im Beschwerdeverfahren vermag somit schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Zudem reichte er keine Beweismittel - wie beispielsweise eine Anklageschrift oder andere gerichtliche Dokumente - zu den Akten, gestützt auf welche von einer Verfolgung seiner Person wegen illegaler Machenschaften in Verbindung mit den LTTE in der Buchhaltung auszugehen wäre. Unter diesen Umständen ist auch an dieser Stelle auf den bereits in den vorangehenden Erwägungen abgelehnten Antrag auf Gewährung einer Frist von 30 Tagen zur Beschaffung weiterer Beweismittel hinzuweisen. Aufgrund dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das ihn - im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise - in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass er in der jüngeren Vergangenheit der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Auch wurde er nach den geltend gemachten Festnahmen, die weder im Zusammenhang mit seinem konkreten Engagement als Buchhalter noch aus andern - glaubhaft gemachten - Gründen, in Verbindung mit den LTTE zu sein, stehen, nach kurzer Zeit immer wieder freigelassen, was dafür spricht, dass sie offensichtlich im Rahmen routinemässiger Round-ups und im Zusammenhang mit dem Kriegsende beziehungsweise mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden erfolgt sind, soweit sie denn - wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben - überhaupt als glaubhaft betrachtet werden können. Solche Massnahmen durch die Sicherheitskräfte sind - vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation - vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben jeweils ohne Auflagen aus der Haft entlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts gegen ihn vorliegt. Soweit er darüber hinausgehende Festnahmegründe vorbringt, sind diese - wie bereits erwähnt - nicht als glaubhaft zu betrachten. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka zudem erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zur den LTTE verdächtigt werden, gemäss oben zusammengefasster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 8.1 S. 493 f.) auch heute noch potentiell zu einer Risikogruppe. Auch wenn der Beschwerdeführer indessen geltend machte, er habe an Anlässen der LTTE - insbesondere als Führer der Studentenunion - teilgenommen und diese Organisation unterstützt, kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er Sympathisant oder Anhänger der LTTE war und qualifizierte Unterstützungsleistungen erbrachte. Weder aus den Protokollen noch aus den Beweismitteln sind Hinweise ersichtlich, die auf eine intensive Beziehung zu den LTTE schliessen lassen würden. Gestützt auf die Akten ist auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde mithilfe eines Haftbefehls gesucht. Er verfügt somit auch aus diesen Gründen über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Daran vermag seine Behauptung, sein Bruder sei als Kämpfer der LTTE gefallen und seine Familie gelte als Heldenfamilie, nichts zu ändern. Wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein aktuelles Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte an seiner Person glaubhaft darzustellen. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, dass er keinen glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurde, lassen eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht jeweils bereits nach kurzer Zeit von den Sicherheitskräften wieder freigelassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der sri-lankische Staat rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten keine konkreten Indizien, die im Zeitpunkt der Ausreise oder aktuell ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Umstand, dass sich sri-lankische Sicherheitskräfte nach dem Beschwerdeführer bei seinen Eltern erkundigt haben sollen - was aufgrund der fehlenden Beweise eine Behauptung bleibt -, ist kein konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung.
11.5 Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Ende November 2009 in der Schweiz ist und hier ein Asylgesuch einreichte, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen als mögliche Angehörige einer sozialen Gruppe generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
11.6 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten Jahre äussern und grösstenteils ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind, was vom Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten wird. Allerdings ist gestützt auf die genannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt, von welchem vorliegend - wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben - nicht auszugehen ist.
11.7 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.
11.8 Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gefährdung auf seinen als Kämpfer bei den LTTE gefallenen Bruders verweist, ist festzuhalten, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe deswegen mit Nachteilen zu rechnen, zumal sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, seine im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Eltern, Geschwister) hätten deswegen irgendwelche Repressalien erlitten. Dieses Vorbringen ist demnach ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen.
11.9 Die Vorinstanz kam aufgrund eingehender und nachvollziehbarer Würdigung der Aktenlage und der korrekten länderspezifischen Einschätzung zutreffend zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise einer asylbeachtlichen Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat ersichtlich seien, und zum heutigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der grundlegend veränderten Situation in Sri Lanka auch nicht damit zu rechnen ist.
11.10 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanter Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
12.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
13.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
13.4.1 Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
13.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
13.4.3 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu betrachten sind und auch nicht auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.
13.4.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
13.5.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im Distrikt D._______ - aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Eltern leben - hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
13.5.2 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem Distrikt D._______ wo er auch grösstenteils lebte. Gemäss eigenen Aussagen leben dort seine Eltern. Somit ist anzunehmen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder wird integrieren können. Er verfügt über eine Schul- und Hochschulbildung mit Abschluss und hatte als Buchhalter in einem Unternehmen gearbeitet. Diese Tatsachen zeugen davon, dass es ihm durchaus auch in der heutigen Situation möglich sein wird, Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus noch verhältnismässig jung und aktenkundig gesund.
13.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
13.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Angesichts des direkten Entscheides ist das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchgremiums gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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