Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1768/2013
Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...),Bangladesh,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei zunächst - wie bereits sein Vater - ein Anhänger der Awami League (AL) gewesen, sei dann aber im Jahr 2005 der Bangladesh Nationalist Party (BNP) beigetreten,
dass er am 30. Oktober 2006 von seinem politischen Widersacher G., welcher auch verantwortlich sei für den Tod seines Vaters im Jahr 1980, angezeigt und dabei des Mordes an einem Mitglied der AL beschuldigt worden sei,
dass in der Folge ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei und die Polizei ihn mehrfach zuhause gesucht habe,
dass er sein Heimatland deswegen am 22. August 2009 verlassen habe,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. September 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2010 mit Urteil D-7287/2010 vom 2. Dezember 2010 abwies,
dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 15. Februar 2011 (Datum Eingang BFM) um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2010 ersuchen liess,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, im Juli 2010 sei eine weitere Anzeige gegen ihn erhoben und mit gerichtlicher Anklage vom 24. Dezember 2010 ein neues Gerichtsverfahren eingeleitet worden,
dass er dabei beschuldigt werde, einen Mann angegriffen und verletzt zu haben,
dass es sich dabei jedoch in Tat und Wahrheit wiederum um eine politisch motivierte Verfolgung handle, hinter welcher ebenfalls G. stecke,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2011 abwies und dabei unter anderem die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 8. September 2011 feststellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2011 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil D-4107/2011 vom 19. August 2011 nicht eintrat,
dass für den weiteren Inhalt des Wiedererwägungsverfahrens auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2013 erneut in die Schweiz einreiste, gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein zweites Asylgesuch stellte und dort am 11. März 2013 summarisch befragt wurde,
dass ihm dabei das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 21. März 2013 ausführlich zu seinen neuen Asylgründen anhörte,
dass er dabei vorbrachte, er habe die Schweiz am 1. Januar 2012 in Richtung Frankreich verlassen und habe sich in der Folge bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 27. Februar 2013 dort aufgehalten,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe verwies und anfügte, sein Bruder sei vor einigen Monaten festgenommen worden, um ihn (den Beschwerdeführer) unter Druck zu setzen,
dass sein Bruder während der Haft gefoltert und nach 15 Tagen wieder freigelassen worden sei, die Polizei ihn nun aber erneut suche,
dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend machte, gegen ihn sei ein neues Verfahren eröffnet worden, er habe dazu aber noch keine Beweismittel erhalten und wisse nicht, worum es gehe,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 22. März 2013 - eröffnet am 26. März 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe erklärt, seine Asylgründe seien immer noch dieselben, jedoch sei in der Zwischenzeit sein Bruder verhaftet worden und gegen ihn sei ein weiteres Verfahren eröffnet worden,
dass der Beschwerdeführer damit eine Fortsetzung der bereits im ersten Verfahren vorgetragenen und geprüften Asylgründe geltend machte,
dass sich somit eine erneute Überprüfung derselben erübrige,
dass im Übrigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der neuen Ereignisse bestünden, zumal der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, weshalb gegen ihn ein neues Verfahren eröffnet worden sei,
dass auch seine Vorbringen betreffend die Verhaftung des Bruders vage und unsubstanziiert ausgefallen seien,
dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und keine Hinweise auf seither eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesh durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, es sei zur Einreichung von Dokumenten eine Frist anzusetzen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m. w. H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das BFM habe sich nicht eingehend genug mit den Vorakten auseinandergesetzt, indem es in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort das am 14. Februar 2011 eingeleitete ausserordentliche Verfahren erwähnt habe,
dass diese Rüge indessen unbegründet erscheint, hat doch das BFM im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich das fragliche Wiedererwägungsverfahren erwähnt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, womit das formelle Erfordernis des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen auf seine bereits im ersten Asylgesuch vorgetragenen Asylgründe verwies,
dass diese Asylgründe rechtskräftig als asylrechtlich nicht relevant sowie überdies unglaubhaft qualifiziert wurden,
dass demzufolge die angeblich nachträglich erfolgte, vorübergehende Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers, welche den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge mit seiner eigenen strafrechtlichen Verfolgung zusammenhänge, ebenfalls nicht asylrelevant erscheint,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die Nachreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Gerichtsdokumente betreffend die Verhaftung des Bruders abzuwarten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, es sei gegen ihn ein weiteres Gerichtsverfahren eröffnet worden,
dass er jedoch nicht in der Lage ist, dazu konkrete und substanziierte Angaben zu machen, weshalb dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint,
dass überdies mangels entsprechender konkreter Hinweise ohnehin nicht davon ausgegangen werden könnte, es handle sich dabei um eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme, zumal der Beschwerdeführer - wie bereits in der vorangegangenen Verfahren (erstes Asylverfahren, Wiedererwägungsverfahren) erwogen wurde - in Bangladesh grundsätzlich mit einem rechtsstaatlich korrekten Gerichtsverfahren rechnen kann,
dass der Beschwerdeführer bezüglich dieses angeblichen neuen Gerichtsverfahrens im Übrigen keine Beweismittel einreichte, obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, die ihm Heimatland für ihn tätige Anwältin direkt zu kontaktieren und von ihr entsprechende Unterlagen anzufordern,
dass in der Beschwerde bezeichnenderweise nicht mehr die Rede ist von einem gegen den Beschwerdeführer neu eingeleiteten Gerichtsverfahren, sondern nur noch die angebliche Verhaftung des Bruders und damit zusammenhängende Gerichtsdokumente erwähnt werden,
dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bangladesh keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Bangladesh bereits im Beschwerdeurteil vom 2. Dezember 2010 als zumutbar erachtet worden ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine wesentliche Veränderung des Sachlage geltend gemacht hat,
dass demnach nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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