Entscheiddatum: 11.04.2013Publikationsdatum: 19.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1792/2013
Urteil vom 11. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... ,angeblich Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola,... ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt und am 25. März 2013 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Kongo-Kinshasa und er stamme aus dem Osten des Landes, nämlich aus der Stadt X._______ ( ... Provinz Süd-Kivu) respektive vielmehr aus der Stadt Y._______ (... Provinz Nord-Kivu), wo er bis Ende Januar 2013 im Haus seiner Eltern gelebt habe,
dass er zum Grund für sein Asylgesuch im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine Heimat aufgrund der in X._______ respektive in Y._______ herrschenden Kriegsverhältnisse verlassen, und weil er dort auch niemanden mehr habe, nachdem sein Vater seit November 2012 verschollen sei und seine Mutter und Schwester am 25. Januar 2013 durch einen Granatenbeschuss der Rebellengruppe M-23 getötet worden seien,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er habe den Angriff auf sein Haus nur überlebt habe, da er damals mit Freunden in der Stadt gewesen sei, und er sei sofort geflüchtet, nachdem er zuhause die Leichen seiner Mutter und Schwester gesehen habe,
dass er sich nicht mehr um die Beerdigung von Mutter und Schwester gekümmert habe, zumal es andere Leute gegeben habe, die das Aufsammeln und Bestatten der Leichen erledigt hätten,
dass er kurz darauf an einer Strassensperre den M-23-Rebellen in die Hände gefallen sei, welche ihn in der Folge zwangsrekrutiert hätten,
dass ihm jedoch schon wenig später die Flucht gelungen sei, worauf er sich bei einem Pastor in einer Kirche versteckt gehalten habe, bis er am 10. März 2013 seine Heimat habe verlassen können,
dass er diesbezüglich geltend machte, er sei mit der Hilfe eines weissen Mannes namens B._______ ausgereist, nachdem er diesem seine Probleme geschildert habe,
dass er am 10. März 2013 von dem weissen Mann in einem Jeep nach Uganda mitgenommen worden sei, wo sie einige Tage in einer ihm unbekannten Stadt verbracht hätten, bis sie auf dem Luftweg - mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft und über eine ihm unbekannte Zwischendestination - nach Zürich-Kloten gereist seien,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich angab, für seine Reise habe er nichts bezahlen müssen, da er von dem weissen Mann aus Barmherzigkeit bis in die Schweiz mitgenommen worden sei, und er während der gesamten Reise auch nie ein Dokument habe vorweisen müssen, da der weisse Mann alles für ihn gemacht habe,
dass er auf die Fragen nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere ausführte, einen Reisepass habe er nie besessen, da er bis jetzt noch nie im Ausland gewesen sei, und seine Identitätskarte - an deren Ausstellungsort und -datum er sich nicht mehr erinnere - sei mit seiner Geburtsurkunde bei ihm zuhause zurückgeblieben,
dass er auf Nachfrage hin geltend machte, er könne keine Papiere beschaffen, da er in der Heimat über keine Kontakte mehr verfüge,
dass dem Beschwerdeführer am 28. März 2013 zusätzlich das rechtliche Gehör zum Inhalt seines Facebook-Profils gewährt wurde, auf welchem er gemäss Feststellung der Flughafenpolizei unter einem anderen Namen diverse Fotos von sich in Südafrika publiziert hatte,
dass er bei dieser Gelegenheit an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und zum Inhalt seines Facebook-Profils vorbrachte, auf Facebook könne er sich schliesslich nennen wie er wolle und er sei 2010 oder 2011 tatsächlich während drei Monaten in Z._______ gewesen, zumal er damals über einen Kollegen ein dreimonatiges Visum für Südafrika erlangt habe, wobei er aber von dort wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang vorab festhielt, aufgrund der offensichtlich durchwegs unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur seiner Biographie, seinem angeblichen Herkunftsort und den geltend gemachten Reiseumständen lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe heimatlicher Reise- oder Identitätspapiere vor,
dass das Bundesamt im Weiteren schloss, aufgrund der widersprüchlichen, realitätsfremden und zudem völlig unsubstanziierten Schilderungen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig unglaubhaft, womit er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass das Bundesamt schliesslich den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. April 2013 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM beantragte, zwecks materieller Behandlung seines Asylgesuches,
dass er zur Begründung namentlich geltend machte, sein Gesuch sei zu Unrecht wegen fehlender Papiere abgelehnt worden, zumal die Lage in seiner Heimat noch immer sehr angespannt sei, wobei er auf Presseberichte betreffend die Lage im Osten von Kongo-Kinshasa verwies,
dass er gleichzeitig die Erwägungen des Bundesamtes als nicht hinreichend begründet und erfahrungswidrig erklärte, und im Übrigen daran festhielt, er habe seine Heimat sehr wohl aus den von ihm geschilderten Gründen verlassen, welche als solche asylrelevant seien,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 5. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine heimatlichen Papiere eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblichen Umstände seiner Reise nach Zürich-Kloten - seinen Angaben zufolge über verschiedenste Länder, ohne dass er jemals ein Papier vorlegen musste, und zudem ohne jegliche Bezahlung, alleine dank der Hilfe eines weissen Mannes, von welchem er nur den Vornamen kennen will - als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind,
dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise verheimlicht und zugleich ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass in der Folge auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Herkunft aus dem Osten des Kongo und die dort angeblich von ihm erlittenen Nachteile als offenkundig unglaubhaft zu erkennen sind, zumal er sich in seinen diesbezüglichen Angaben und Ausführungen - wie vom BFM zu Recht erkannt - in mannigfachste Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt hat,
dass seine Schilderungen schliesslich keinerlei nachvollziehbaren Vertiefungsgrad aufweisen, weshalb von vollständig konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass die Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe zu keinem anderen Schluss führen können, zumal sich diese einzig darin erschöpfen, die Erwägungen des BFM ohne materielle Auseinandersetzung als unzutreffend zu erklären, was aufgrund der Akten nicht überzeugen kann,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann, welcher eigenen Angaben zufolge während insgesamt zwölf Jahren die Schule besucht hat - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Abklärungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet, mithin es nicht Sache der Behörden sein kann, im Falle von offenkundig ungenügenden respektive erkennbar irreführenden Angaben nach möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen an hypothetischen Herkunfts- oder Aufenthaltsorten zu forschen,
dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung seines tatsächlichen Herkunftsortes zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort respektive in seine Heimat,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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