Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1794/2013
Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),Algerien,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2013 - eröffnet am 26. März 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde beziehungsweise über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe,
dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. April 2013 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "EURODAC"-Datenbank ergab, dass diese am (...) in Ungarn und am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 1. März 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. März 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden - gemäss ihren Aussagen - von Anfang an in die Schweiz wollten und in Ungarn gezwungenermassen ein Asylgesuch einreichten, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns ändert, zumal die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können,
dass sich die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Rückkehr nach Ungarn aussprachen und in dieser Hinsicht zur Hauptsache geltend machten, sie seien dort - zusammen mit algerischen Terroristen - inhaftiert gewesen, die algerischen Terroristen könnten dem Beschwerdeführer etwas antun, da er in Algerien bei der Terrorbekämpfung tätig gewesen sei sowie dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich schlecht und die Beschwerdeführerin sei schwanger,
dass sie im Beschwerdeverfahren ergänzend vorbringen, sie würden bei einer Wegweisung nach Ungarn sicherlich erneut inhaftiert,
dass eine Verhaftung schlimmste Auswirkungen für die Beschwerdeführerin und das ungeborene Kind haben könnte,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf Berichte des UNHCR verwiesen, welche auf Probleme von Asylsuchenden in Ungarn hinweisen würden,
dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, das BFM habe sich nicht eingehend mit der Situation auseinandergesetzt, welche sie in Ungarn antreffen würden,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht so zu verstehen sind, dass die Vorinstanz die (kritisierte) Situation von Asylsuchenden in Ungarn verkennen würde, sondern vielmehr so, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nichts entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführenden sodann aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu den Problemen von Asylsuchenden in Ungarn nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-50/2013 vom 10. Januar 2013 und D-2622/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 6.4 f.),
dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Ungarn im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen werde,
dass unter dem Dublin-System sodann die Vermutung besteht, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert,
dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass jedoch seitens der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, wieso gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn (wieder) Opfer einer solchen Administrativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauschale Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Ungarn sicherlich mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag,
dass bezüglich der Angst der Beschwerdeführerin, die algerischen Terroristen könnten dem Beschwerdeführer etwas antun, darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angab, er sei von diesen nicht erkannt worden (Akten BFM A 6/13 S. 9),
dass sich die Beschwerdeführenden zudem im Falle von Unrechtmässigkeiten, Bedrohung oder Übergriffen durch Dritte an die ungarischen Justizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen können,
dass auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im (...) Monat schwanger ist, nicht gegen eine Rückkehr nach Ungarn spricht, zumal die mit der Überstellung befassten Behörden diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen haben, und aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sich Ungarn nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) halte,
dass schliesslich das Vorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer gesundheitlich schlecht gehe, unsubstanziiert und unbelegt geblieben ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Ungarn somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: