Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...).
Entscheiddatum: 15.01.2024Publikationsdatum: 25.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1807/2020
Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit seiner Ehefrau (B._______, geb. [...], selbe N-Nummer; vgl. D-6608/2020) sowie seinem jüngeren Sohn (C._______, geb. [...], selbe N-Nummer; vgl. D-1826/2020) und suchte am 27. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, wobei er auch nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt wurde. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 10. Juli 2019.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei alevitischer Kurde. Er sei im Dorf D._______ (Provinz E._______) aufgewachsen, welches im Jahr (...) vom Militär zerstört worden sei; danach habe er in der Stadt E._______ gelebt. Seiner Familie sei schon früher immer wieder Unterstützung der (...) vorgeworfen worden; sein Bruder F._______ sei tatsächlich (...)-Mitglied gewesen und im Jahr (...) als Märtyrer gefallen. Er selber sei regelmässig vom Militär kontrolliert sowie zweimal - in den Jahren (...) und (...) - drei respektive vier Tage in Polizeihaft genommen worden. Auch danach hätten ihn die Behörden ständig beobachtet. Ab dem Jahr (...) sei er in einer Firma angestellt gewesen, welche Arbeiten im Auftrag der Gemeindeverwaltung ausgeführt habe. Zudem habe er sich politisch engagiert, zuletzt für die (...) und zuvor für deren Vorgängerpartei (...) sowie andere kurdische Parteien. Er habe insbesondere Flugblätter verteilt und Parteianlässe besucht. Ausserdem sei er Mitglied der Gewerkschaft gewesen. Nachdem die Gemeinde E._______ unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt worden sei, sei ihm - gestützt auf ein Notstandsgesetz sowie ein Schreiben des Gouverneurs - am (...) gekündigt worden, da er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der (...) als Unterstützer einer Terrororganisation betrachtet worden sei. Er habe deswegen auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Nach der Entlassung habe ihn die Polizei aufgefordert, sich als Spitzel zu betätigen, und ihm gedroht, wenn er sich weigere, werde er umgebracht. Als er ungefähr eine Woche vor der Ausreise in sein Herkunftsdorf gefahren sei, um den Friedhof zu besuchen, sei er vom Militär angehalten und befragt worden. Aufgrund dieser Vorfälle habe er Angst um sein Leben bekommen und sei am (...) aus der Türkei ausgereist. Viele seiner Freunde seien später verhaftet worden. Wäre er geblieben, hätte ihn das gleiche Schicksal ereilt. Nach allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er besuche regelmässig den kurdischen Verein.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, ein Bankdokument vom 15. Juni 2017, ein Schreiben der Stadtverwaltung E._______ an die Arbeitergewerkschaft vom [...] (Kopie), ein undatiertes Bestätigungsschreiben der Firma (...), ein ausgedruckter Gesetzesartikel, eine Mitgliedschaftsbestätigung der (...) vom 12. August 2017, eine Personalkarte der Stadtverwaltung E._______, ein Schreiben der Gewerkschaft vom 13. März 2019 an die zuständige (Schweizer) Behörde, eine Vollmacht für den Rechtsvertreter der Gewerkschaft, eine Delegiertenkarte des kurdischen Vereins sowie zwei Visitenkarten von Ärzten.
B. Am 14. November 2019 reiste der ältere Sohn (F._______, geb. [...]) in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl (vgl. dazu N [...] sowie D-1821/2020).
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer - wie auch seine Ehefrau - erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid - gemeinsam mit seiner Ehefrau - mit Beschwerde vom 30. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2020 sei aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, subeventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subsubeventuell sei er infolge Unzuläs-sigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen - (auch) den Beschwerdeführer betreffend - folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung, mehrere Medienberichte, mehrere Fotos inklusive schriftlicher Bemerkungen dazu, ein Bestätigungsschreiben des kurdischen Kulturvereins G._______ vom 12. März 2020 (inkl. Übersetzung), ein Unterstützungsschreiben von H._______ vom 16. März 2020 (inkl. Übersetzung), ein Fact Sheet zu I._______ und dem Dersim-Aufstand, ein Unterstützungsschreiben von J._______ vom 12. März 2020, eine Übersetzung des bereits aktenkundigen, undatierten Schreibens von (...) sowie eine Sozialhilfebescheinigung vom 24. März 2020.
E. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer - wie auch seine Ehefrau - könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2020 eine Übersetzung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, türkischsprachigen Beweismittel einzureichen. Die übrigen Instruktionen betrafen die Ehefrau des Beschwerdeführers.
F. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen sowie zusätzlich eine Übersetzung des Schreibens der Stadtverwaltung E._______ vom 20. März 2017 nach.
G. Mit weiteren Eingaben vom 22. Mai 2020 und 15. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer namentlich zwei Internetartikel vom 18. Mai 2020 und 24. Mai 2020 zu den Akten.
H. Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem Gericht mit Schreiben vom 14. April 2022 mit, sie lebe getrennt vom Beschwerdeführer, beauftragte am 28. April 2022 eine andere Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren und liess dem Gericht eine entsprechende Mandatsanzeige vom 7. Juni 2022 zukommen. Daraufhin trennte das Gericht das Beschwerdeverfahren des Ehepaars und führte das Verfahren der Ehefrau unter der Verfahrensnummer D-6608/2020 weiter.
I. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend ein in der Türkei laufendes Untersuchungsverfahren gegen seine beiden Söhne nach (Kopien, inklusive Übersetzungen).
J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022, wobei er an den gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt. Der Replik lagen ein Schreiben von K._______ vom 7. Oktober 2022 (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie zwei Referenzschreiben vom 30. September 2022 und 2. Oktober 2022 bei.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie die Entlassung, Verweigerung von Arbeitslosengeld, Anwerbung als Spitzel und die Einschüchterungsversuche stellten keine asylrelevanten, ernsthaften Nachteile dar. Ferner liege auch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen vor, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) nie mehr verhaftet und gegen ihn nie ein Strafverfahren eröffnet worden sei und weder seine politischen Aktivitäten als einfaches Mitglied der (...) in der Türkei noch seine exilpolitischen Tätigkeiten geeignet seien, eine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Im Übrigen sei die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der (...) ohnehin zu bezweifeln, da der Beschwerdeführer in der BzP erklärt habe, er gehöre aktuell keiner Partei an. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs verwies das SEM insbesondere auf das am Herkunftsort bestehende Beziehungsnetz, die gesicherte Wohnsituation sowie die Berufserfahrung des Beschwerdeführers.
3.2 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 15. Mai 2020 werden mehrere formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachstehend E. 4). In materieller Hinsicht wird (soweit den Beschwerdeführer betreffend) vorgebracht, die Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (Verweis auf den Bruder, welcher [...]-Kämpfer gewesen und im Jahr [...] getötet worden sei) müsse im Zusammenhang mit den politischen Ereignissen in der Türkei in den letzten Jahren, namentlich dem Putschversuch im Juli 2016, betrachtet werden. Aufgrund seines Profils sei er von der zunehmenden Verfolgung übermässig betroffen. Insbesondere aufgrund seiner Nähe zur (...) sowie der erhaltenen Todesdrohungen liege eine ernsthafte Verfolgung vor. Die Auffassung des SEM, der Vorfall mit den Polizisten sei irrelevant, sei willkürlich; vielmehr sei dieser durchaus asylrelevant. Das Vorgehen der türkischen Behörden gegen Selahattin Demirta zeige die anhaltende Eskalation der politischen Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe die zentralen Vorbringen belegt, und das SEM habe die Glaubhaftigkeit nicht bezweifelt. Nach einer Wiederholung des Sachverhalts und Verweisen auf das Vorgehen der türkischen Behörden gegen die kurdischen Parteien ab dem Jahr 2015, die Verhaftungswellen im Nachgang des Putschversuchs vom Sommer 2016 und die Unterstellung mehrerer Gemeinden unter Zwangsverwaltung wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit und der Todesdrohung damit rechnen müssen, jederzeit verhaftet zu werden. Diesfalls hätten ihm Misshandlungen, Hinrichtung oder Verschwindenlassen gedroht. Aus der Beweismittelübersetzung anlässlich der Anhörung gehe hervor, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu einer Terrororganisation beziehungsweise der Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation entlassen worden sei. Dies sei ein schwerwiegender Vorwurf. Somit habe er begründete Furcht vor Verfolgung gehabt, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Weitere Ausführungen könnten erst nach dem Vorliegen der Übersetzungen der eingereichten Beweismittel gemacht werden. Zumindest sei die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt zu bejahen. Der Beschwerdeführer weise ein politisches Profil auf, sei nun schon länger im Ausland, sei im kurdischen Kulturverein L._______ aktiv und kenne sogar (...). Diese werde in der Türkei verfolgt und sei ins Ausland geflüchtet. Türkische Regimekritiker würden auch im Ausland überwacht und verfolgt; es sei beispielsweise auf die versuchte Entführung eines angeblich der Gülen Bewegung nahestehenden Geschäftsmannes durch den türkischen Geheimdienst in der Schweiz zu verweisen. Es sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer identifiziert und denunziert worden sei, möglicherweise mit der Smartphone-App «EGM». Die Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtere sich seit Jahren, und die Repression und Verfolgung von missliebigen Personen, auch von Ausländern und sogar im Ausland, eskaliere. Die Türkei sei deswegen schon von der UNO kritisiert und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt worden. Es sei daher offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer, welchem zu Recht die Nähe zur (...) sowie zu weiteren kurdischen Parteien vorgeworfen werde, in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zumindest sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig und - insbesondere infolge des Arbeitsplatzverlustes und Fehlens eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Türkei - unzumutbar sei.
3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal bis heute kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Der Umstand, dass offenbar gegen die beiden Söhne aufgrund von Äusserungen in den sozialen Medien ermittelt werde, vermöge ebenfalls keine Verfolgungsfurcht zu begründen, ebenso wenig die niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum politischen Profil der Familie sowie die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Im Übrigen sei die Feststellung, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht bezweifelt worden, namentlich hinsichtlich des parteipolitischen Engagements des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise sei zu bezweifeln, da der mitgereiste Sohn C._______ offenbar bei der Ausreise registriert worden sei (Verweis auf im Beschwerdeverfahren eingereichte türkische Ermittlungsakten betreffend den Sohn). Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau ändere sodann nichts an der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.4 In der Replik wird entgegnet, gegen die beiden Söhne des Beschwerdeführers laufe in der Türkei eine Strafuntersuchung, welche gemäss Einschätzung des türkischen Rechtsanwalts auf den Vorwurf der Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation hinauslaufe. Der Beschwerdeführer habe deswegen mit einer Reflexverfolgung zu rechnen. Sinnvollerweise müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Ausgang der türkischen Verfahren betreffend die Söhne abgewartet werden. Dem Beschwerdeführer habe indessen bereits vor der Ausreise aus der Türkei eine Verhaftung gedroht, da er aufgrund seiner Verbindung zu einer Terrororganisation entlassen worden sei. Sodann treffe es nicht zu, dass es sich bei den Aktivitäten für den kurdischen Kulturverein um niederschwellige Tätigkeiten handle, und das parteipolitische Engagement des Beschwerdeführers sei vom SEM entgegen seiner Behauptung in der Vernehmlassung nicht angezweifelt worden.
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit diese Rügen (auch) den Beschwerdeführer betreffen, ist darauf nachfolgend einzugehen.
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es die Anhörung zu den Asylgründen erst rund zwei Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs durchgeführt und zwischen seiner Anhörung und derjenigen seiner Ehefrau keine Erholungspause für den Dolmetscher eingelegt habe. Zwar ist es durchaus wünschenswert, dass die Anhörung zu den Asylgründen möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgt, aber selbst ein dazwischenliegender Zeitraum von rund zwei Jahren weist per se nicht auf eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts hin; dasselbe gilt für die kurze Pausendauer für den Dolmetscher zwischen zwei Anhörungen (diese betrug hier zehn Minuten). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm durch die relativ lange Zeitdauer zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung respektive durch die kurze Erholungszeit für den Dolmetscher zwischen den beiden Anhörungen konkrete Nachteile entstanden seien, sondern äussert nur in pauschaler Weise Zweifel an der Qualität der Anhörung. Aufgrund der Aktenlage kann indes nicht festgestellt werden, dass die beanstandete Vorgehensweise des SEM eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zur Folge gehabt hätte.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es weder eine Botschaftsabklärung noch eine Dokumentenanalyse eingeholt und keine weitergehenden Abklärungen zu den aktuellen Entwicklungen in der Türkei getätigt habe. Zudem habe es die eingereichten Beweismittel nicht beziehungsweise nur zusammenfassend übersetzt; demnach habe es diese auch nicht korrekt prüfen können, weshalb auch die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt sei. Aufgrund der Aktenlage bestand indessen für das SEM keine Notwendigkeit, bezüglich der eingereichten Dokumente eine Dokumentenanalyse oder Botschaftsabklärung einzuholen, da es deren Authentizität gar nicht bezweifelte. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente wurden sodann teils vom SEM übersetzt (Beweismittel 1 und 2), teils wurde der wesentliche Inhalt anlässlich der Anhörung vom Dolmetscher respektive vom Beschwerdeführer selbst übersetzt, und die entsprechenden Angaben wurden im Protokoll schriftlich festgehalten (vgl. A23 F3 ff.). Mangels konkreter, gegenteiliger Hinweise ist damit davon auszugehen, dass das SEM über ausreichende Kenntnisse vom Inhalt dieser Dokumente verfügte und in der Lage war, diese Beweismittel im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angemessen zu würdigen. Dass die Beweismittel entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers tatsächlich gewürdigt wurden, ergibt sich insbesondere daraus, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf Bezug nahm (vgl. S. 3 und 4 der vorin- stanzlichen Verfügung). Nach dem Gesagten konnte das SEM ohne weiteres auf eine detaillierte Übersetzung der Dokumente von Amtes wegen verzichten. Ebenso wenig bestand für das SEM eine Veranlassung, weitere - vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht näher spezifizierte - Abklärungen zu den aktuellen Entwicklungen in der Türkei zu tätigen.
4.5 Der Beschwerdeführer rügt im Weitern, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt: So habe sie nicht erwähnt, dass er seit dem Jahr (...) Mitglied der (...), der (...) sowie der (...) gewesen sei. Auch seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz seien nicht berücksichtigt worden. Zudem habe das SEM seine Vorbringen nicht im Gesamtkontext des Putschversuchs im Juli 2016, der Zwangsverwaltung der Stadt E._______ und der Inhaftierung von Selahattin Demirta im November 2016 gewürdigt und insbesondere nicht erwähnt und gewürdigt, dass der Bürgermeister von E._______ festgenommen worden sei. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat die angebliche politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Türkei in seinen Erwägungen in gebührender Weise erwähnt, namentlich die von ihm geltend gemachte Mitgliedschaft bei der (...), und hat diese als nicht asylrelevant erachtet. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Mitgliedschaft bei der (...) und (...) nicht näher substanziierte und diese Parteien überdies bereits vor dem Jahr 2004 aufgelöst worden waren, stellt die Nichterwähnung dieser Parteien in der vorinstanzlichen Verfügung keine Verletzung der Sachverhaltsfeststellungs- und Prüfungspflicht dar. Das SEM hat sodann die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Besuch eines kurdischen Vereins) erwähnt und gewürdigt (vgl. S. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung), weshalb in diesem Punkt ebenfalls keine mangelhafte Feststellung oder Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich ist. Schliesslich hat das SEM auch die Zwangsverwaltung von E._______ und die Absetzung des Bürgermeisters erwähnt, und es geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen ohne weiteres hervor, dass das SEM erkannt hat, dass die Entlassung des Beschwerdeführers in diesem Kontext erfolgt ist (vgl. S. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung). Inwiefern darüber hinaus der Putschversuch vom Juli 2015, die Festnahme des Bürgermeisters sowie die Inhaftierung von Selahattin Demirta für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in konkreter Weise relevant sein soll, ergibt sich weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den Akten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass diese Ereignisse - bei welchen es sich nicht um individuelle Verfolgungsvorbringen, sondern um länderspezifische Kontextinformationen handelt, welche beim SEM als bekannt vorauszusetzen sind - in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt werden.
4.6 Nach dem Gesagten liegt weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
6.1 Die vom Beschwerdeführer vor der Ausreise angeblich erlittenen Behelligungen durch Behörden respektive Polizei- und Militärangehörige (Kontrollen durch das Militär, zweimalige kurze Polizeihaft in den Jahren [...] und [...], ständige Beobachtung durch die Polizei, Aufforderung zur Spitzeltätigkeit unter Todesdrohung) liegen zumindest teilweise schon so lange zurück, dass offensichtlich kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise im Juli (...) besteht. Ausserdem sind diese Ereignisse allesamt nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei von vier Polizisten unter Todesdrohungen zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, ist insbesondere zu bemerken, dass es sich dabei um einen blossen spontanen Einschüchterungsversuch anlässlich einer zufälligen Begegnung gehandelt haben dürfte, zumal keinerlei konkrete Indizien dafür bestehen, dass die Polizisten ihre Drohung wahr gemacht hätten. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge ereignete sich dieser Vorfall im Anschluss an die Einsetzung des Gouverneurs als Zwangsverwalter (vgl. A23 F74). Die Zwangsverwaltung von E._______ fand indes bereits im November (...) statt. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach diesen Drohungen - entgegen seinen anderslautenden Aussagen (vgl. 23 F83) - noch über ein halbes Jahr am Herkunftsort verblieb, ohne dass ihm etwas geschehen ist. Die Asylrelevanz der erwähnten Vorbringen ist nach dem Gesagten zu verneinen.
6.2 Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei im März (...) aufgrund seiner Verbindungen zu einer Terrororganisation entlassen worden und habe deswegen mit unmittelbar bevorstehenden, ernsthaften Verfolgungshandlungen, namentlich einer Verhaftung, rechnen müssen, was ihn letztlich zur Ausreise bewogen habe, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den eingereichten Beweismitteln zufolge (vgl. das Schreiben der Stadtverwaltung Tunceli vom [...], das undatierte Bestätigungsschreiben von [...] sowie das Schreiben der Gewerkschaft vom [...]) von der Massenentlassung betroffen war, weil er der Gewerkschaft angehörte. Eine Verbindung zwischen der - offenbar nur vorsorglich ausgesprochenen - Kündigung und dem angeblichen parteipolitischen Engagement des Beschwerdeführers kann den eingereichten Unterlagen hingegen nicht entnommen werden. Zudem wurden gegen den Beschwerdeführer in der Folge keine konkreten Vorwürfe erhoben; insbesondere wurde, soweit ersichtlich, bis heute kein Strafverfahren wegen Verbindungen zu einer Terrororganisation oder anderweitiger Verfehlungen gegen ihn eingeleitet. Seinen Angaben zufolge wurde er nicht einmal einvernommen, da dies als unnötig erachtet wurde (vgl. A23 F82), und auch anlässlich der geltend gemachten Anhaltung durch das Militär kurz vor der Ausreise wurde er lediglich befragt (vgl. A23 F85). Aufgrund der Aktenlage ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Darstellung - legal ausgereist ist, was ebenfalls gegen ein bestehendes behördliches Verfolgungsinteresse spricht. Er reiste nämlich gemäss eigener Aussage zusammen mit seinem Sohn C._______ aus der Türkei aus (vgl. A23 F23), und dieser passierte die Grenze den (in jenem Verfahren) eingereichten Dokumenten zufolge regulär, mit dem eigenen Reisepass (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil D-1826/2020 E. 6.3 in fine); daraus ist zu schliessen, dass auch der Grenzübertritt des Beschwerdeführers auf regulärem Weg erfolgte. Insgesamt kann demnach aus der vorsorglichen Entlassung des Beschwerdeführers im März (...) keine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung - weder im Ausreisezeitpunkt noch im Fall seiner Rückkehr in die Türkei - abgeleitet werden.
6.3 Ferner ist aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft, Ethnie und Religion, wegen seiner Verwandten und/oder als Folge seiner angeblichen politischen Aktivitäten im Heimatland eine asylbeachtliche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei drohen würde.
6.3.1 Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gewissen Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und alevitischen Religionszugehörigkeit ausgesetzt war; in den Akten finden sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die von ihm erlittenen Behelligungen, soweit sie überhaupt ethnisch oder religiös motiviert waren, von asylbeachtlicher Intensität waren (vgl. auch vorstehend E. 6.1). Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass ihm zukünftig, bei einer Rückkehr in die Türkei, aus diesen Gründen eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte.
6.3.2 Eine vergangene Reflexverfolgung (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) im Zusammenhang mit seiner Familie, namentlich seinem Vater und seinem Bruder, ist ebenfalls nicht aktenkundig, insbesondere wird dazu auch auf Beschwerdeebene nichts Konkretes vorgebracht. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zukünftig mit entsprechenden, asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste. Die von ihm befürchtete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Söhnen, gegen die aufgrund von Aktivitäten in den Sozialen Medien nach ihrer Ausreise strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, sind doch die beiden Söhne bisher weder angeklagt noch werden sie gesucht (vgl. dazu die datumsgleichen Urteile des BVGer D-1821/2020 E.6.5.3.2 und D-1826/2020 E.6.5.2.3).
6.3.3 Der Beschwerdeführer erklärte in der Anhörung, er sei in der Türkei seit dem Jahr (...) als Mitglied verschiedener Parteien politisch aktiv gewesen, und beschrieb seine Tätigkeiten wie folgt: Besuch von Parteiveranstaltungen, u.a. Presseinformationsveranstaltungen und Parteikongresse, Mithilfe bei der Anwerbung von Wählern, Verteilen von Flugblättern (vgl. A23 F36 ff.). Es handelt sich dabei offensichtlich um niederschwellige Aktivitäten, mit welchen er sich nicht in massgeblicher Weise exponiert hat. Dementsprechend führten diese Aktivitäten in der Vergangenheit zu keiner asylbeachtlichen Verfolgung. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden ihn bereits früher verhaftet und angeklagt hätten, falls sie ihn als einen der (...) nahestehenden Regimegegner erachtet hätten. Seinen Angaben zufolge wurde er allein in den Jahren (...) und (...) je einmal für wenige Tage in Polizeihaft genommen und anschliessend freigelassen, ohne dass ein Verfahren eröffnet worden wäre. Gegen das Bestehen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses der Behörden im Zusammenhang mit der angeblichen politischen Tätigkeit spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage seit dem Jahr (...) als Staatsangestellter arbeitete (vgl. A23 F28). Aus der geringen Intensität der vor der Ausreise erlittenen Behelligungen (vgl. dazu vorstehend E. 6.1) ist demnach zu schliessen, dass er auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit ernsthaften Nachteilen aufgrund der geltend gemachten politischen Tätigkeit rechnen müsste. Im Übrigen sind - wie bereits das SEM zu Recht bemerkt hat - die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers und seine damit verbundenen Aktivitäten ohnehin zu bezweifeln. Er erklärte in der BzP, er sei früher Mitglied der (...) oder der (...) gewesen, sei aber aktuell nicht mehr Mitglied. Nachdem die Partei verboten worden sei, habe er aus Angst nicht mehr Mitglied einer Partei werden wollen (vgl. A9 S. 11). In der Anhörung gab er im Widerspruch dazu zu Protokoll, er sei seit dem Jahr (...) und auch aktuell Parteimitglied, und zwar zunächst bei der (...) und der (...) und zuletzt bei der (...) (vgl. A23 F36 und F41). Dieses Vorbringen widerspricht nicht nur seiner früheren Aussage, sondern ist zudem unplausibel, da sowohl die (..) als auch die (...) im Jahr (...) bereits nicht mehr existierten (sie währten lediglich von [...] bis [...] respektive von [...] bis [...]; vgl. dazu [...], alle zuletzt besucht am 15. Januar 2023). Das eingereichte Bestätigungsschreiben der (...) vom 12. August 2017 ist vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten, zumal darin bezeichnenderweise auch kein Eintrittsdatum genannt wird. Die Fragen nach seinen konkreten Tätigkeiten für die Partei beantwortete der Beschwerdeführer zudem in sehr oberflächlicher Weise (vgl. A23 F36 ff.). Es erscheint zwar durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Sympathien für die kurdischen Parteien hegt; die geltend gemachte Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit der angeblichen parteipolitischen Tätigkeit in der Türkei ist nach dem Gesagten aber als unbegründet zu erachten; dies auch unter Berücksichtigung der politischen Ereignisse seit dem Putschversuch im Juli 2016.
6.4 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen verweist der Beschwerdeführer schliesslich auf seine angebliche illegale Ausreise, dem inzwischen schon länger dauernden Auslandaufenthalt sowie seine exilpolitischen Tätigkeiten. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Wie erwähnt ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er nicht illegal, sondern regulär ausgereist ist (vgl. vorstehend E. 6.2). Aus der längeren Auslandabwesenheit ergibt sich ferner per se kein Verfolgungsrisiko. Die dargelegten exilpolitischen Aktivitäten (Engagement im kurdischen Kulturverein L._______, namentlich für das Ressort «Sprache», Teilnahme an pro-kurdischen Veranstaltungen, unter anderem zugunsten von Abdullah Öcalan, Besuch des Newroz-Festes) sind nicht geeignet, eine relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf die (blosse) Teilnahme an pro-kurdischen Kundgebungen, Kongressen sowie Anlässen des Kulturvereins beschränken. Auch aus dem Umstand, dass er offenbar einmal Dilek Öcalan persönlich getroffen und sich bei anderer Gelegenheit unter einem Poster von Abdullah Öcalan sitzend hat fotografieren lassen (vgl. die eingereichten Fotos), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von den erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers erfahren haben. An dieser Einschätzung vermag auch der eingereichte Medienbericht zu den Machenschaften türkischer Spitzel in der Schweiz nichts zu ändern. Im Übrigen sind die Aktivitäten des Beschwerdeführers als massentypisch und niedrigprofiliert zu bezeichnen. Eine öffentliche Exponierung, die den Eindruck erweckt, dass er zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.21), kann nicht festgestellt werden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit allesamt nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Türkei zu begründen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die diversen Medienberichte und Unterstützungsschreiben) nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz E._______.
8.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher jahrelange Berufserfahrung als (...) vorweisen kann. Er hat damit gute Chancen, bei einer Rückkehr in die Türkei eine neue Anstellung zu finden oder als Selbständigerwerbender ein Auskommen zu erzielen; die - inzwischen bereits sechs Jahre zurückliegende - Entlassung aufgrund seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft dürfte dabei kein relevantes Hindernis darstellen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass potentielle neue Arbeitgeber oder Kunden - insbesondere solche aus dem privaten Sektor - davon Kenntnis haben. Ferner ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eigentümer einer Liegenschaft in E._______, und er verfügt sowohl am Herkunftsort als auch in anderen Regionen der Türkei (namentlich in M._______) über Verwandte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 dem Wegweisungsvollzug in die Provinz Tunceli nicht entgegen, da diese davon nicht wesentlich betroffen war.
8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 30. April 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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