Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 28.03.2025Publikationsdatum: 09.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-185/2024
Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie - suchte am 18. August 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Aus den Akten geht hervor, dass er sein Gesuch gemeinsam mit seinem Onkel B._______ ([...]; N [...]) und dessen Familienangehörigen einreichte. Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde vom SEM im Bundesasylzentrum C._______ behandelt, wo er am 23. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. Da er damals noch minderjährig war, übernahm seine Rechtsvertreterin auch die Funktion als seine Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG [SR 142.31]). Am 15. September 2023 wurde er im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) zu seiner Person und seinem familiären Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zum Reiseweg und zu seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung befragt. Anschliessend wurde er vom SEM zu seinen Gesuchgründen angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer berichtete im Verlauf der EB UMA über seine Herkunft aus dem Dorf D._______ im Bezirk E._______ (Provinz Sirnak), wo er die Grund- und Mittelschule absolviert habe. Anschliessend habe er das Gymnasium in E._______ besucht. Er habe die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise auch in E._______ bei einem Onkel väterlicherseits gewohnt. Seine Familie lebe weiterhin im Heimatdorf, wo sein Vater in der Landwirtschaft tätig sei. Nach 2021 habe er eine Arbeit aufgenommen, indem er in E._______ im Haus der Partei Gläser gewaschen und Reinigungsarbeiten verrichtet habe. Das habe er noch bis kurz vor seiner Ausreise gemacht und damit habe er pro Monat etwa fünf- bis sechstausend Lira verdient (Anm.: damals rund Fr. 250.-).
B.b Vor diesem Hintergrund brachte er im Rahmen der Anhörung vor, er habe seine Heimat verlassen, weil er aufgrund seiner Arbeit im Haus der Partei Probleme mit den Leuten vom Staat respektive der Polizei bekommen habe. Beim Haus der Partei handle es sich um das Versammlungslokal der HDP/BDP (Anm.: Halklarin Demokratik Partisi [HDP] bzw. Bari ve Demokrasi Partisi [BDP]) und er sei dort am (...) 2023 und nochmals am (...) 2023 von drei Polizisten aufgesucht worden. Diese seien jeweils bedrohlich aufgetreten und hätten von ihm verlangt, für sie als Spitzel zu arbeiten. Er hätte über das Kommen und Gehen im Haus der Partei berichten sollen, was er aber nicht gewollt habe. Nach dem zweiten Besuch habe er seine Arbeit aufgegeben, zumal er befürchtet habe, dass er bei einer erneuten Vorsprache der Polizisten verhaftet werde. Es sei nämlich (... [in den 1990er-Jahren]) einer seiner Onkel von den Behörden als PKK-Miliz bezeichnet und getötet worden, obwohl er gar kein PKK-Mitglied gewesen sei. Es sei später ein zweiter Onkel getötet worden und es sei darüber hinaus (... [vor ein paar Jahren]) sein (...) Bruder unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen. Der Bruder habe damals in F._______ gelebt, weil er zuhause Probleme mit den Behörden gehabt habe, und er sei dort angeblich (... [bei einem Unfall ums Leben gekommen]). Seine Familie vermute jedoch, dass auch er von den Behörden umgebracht worden sei, da der Staat ihre Familie nicht möge. Da sie befürchtet hätten, dass er als nächstes an der Reihe sei, habe sein Vater für ihn einen Flug von E._______ nach Istanbul gebucht. Dort habe er seinen Onkel B._______ und dessen Familie getroffen, mit welchen er anschliessend versteckt in einem LKW von Istanbul in die Schweiz gereist sei. Sie seien am (...) 2023 ausgereist und nach seiner Ausreise hätten die Behörden bei seiner Familie nach seinem Verbleib gefragt. Er sei aber schon vor der Ausreise von seinem Anwalt respektive einem Anwalt seiner Familie davor gewarnt worden, dass gegen ihn Ermittlungen wegen Unterstützung einer Terrororganisation laufen würden, weil er auf Facebook Beiträge zur PKK (Anm.: Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) geteilt habe. Die Warnung habe er erhalten, als er sich bereits in Istanbul aufgehalten habe, und der Anwalt habe gemeint, dass das Dossier für ihn nicht gut enden werde, und ihm daher zur Flucht geraten. Der Anwalt sei derzeit darum bemüht, an die Dokumente zum Verfahren zu gelangen.
B.c Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 26. und 29. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweismitteln aus der Heimat zu den Akten, darunter Unterlagen zu einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda.
C. Dem Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2023 vom SEM der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht, zu welchem er am folgenden Tag über seine Rechtsvertreterin Stellung nahm. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM vorgängig sein Facebook-Profil konsultiert hatte und es dieses nach Eingang der Stellungnahme nochmals konsultierte.
D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (eröffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges.
E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zusätzliche Beweismittel zum geltend gemachten Verfahren beizubringen.
G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum vorgebrachten Verfahren ein.
H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest.
I. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2024 über seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme (Replik) ein.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
Aufgrund der persönlichen Verbindung zur Familie des Onkels B._______ und vor allem der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde das vorliegende den Beschwerdeführer betreffende Verfahren mit dem seines Onkels B._______ und dessen Angehörigen (D-16/2024) koordiniert behandelt.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der vormaligen COVID-19-Verordnung Asyl [AS 2020 1125]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.1 Im Rahmen der Beschwerde wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil die Vorinstanz namentlich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und sie in dieser Hinsicht den Sachverhalt auch nicht genügend abgeklärt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
4.3 In der Beschwerde wird der Rückweisungsantrag damit begründet, dass sich die Vorinstanz eingehender mit der Frage des Wegweisungsvollzuges hätte auseinandersetzen müssen, nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, der aus der Provinz Sirnak stamme; dies deshalb, weil eine Rückkehr in diese Provinz gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse ausser Betracht falle, der Beschwerdeführer jedoch über keine zumutbare Aufenthaltsalternative zu seinem bisherigen Heimatort verfüge. Zwar werde ihm vom SEM entgegengehalten, dass er mit seinem Onkel B._______ in die Türkei zurückkehren könne. Da aber vom SEM die Frage nach seiner persönlichen Beziehung zu diesem Onkel gar nicht abgeklärt worden sei, habe das SEM die Ansprüche des Beschwerdeführers gemäss Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK]; SR 0.107) verletzt. Nachdem diese Rügen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung als unbegründet erklärt wurden (vgl. dazu die Akten), werden sie in der Replikeingabe nochmals bekräftigt.
4.4 Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass angesichts seiner damaligen Minderjährigkeit die entsprechenden Ausführungen eher knapp ausgefallen sind. Die Begründung kann aber als insofern genügend erachtet werden, als das SEM darauf verwies, die Rückreise könne zusammen mit der Familie des Onkels erfolgen. Auch stehe der Beschwerdeführer kurz vor Eintritt in die Volljährigkeit und könne die Zeit bis dahin bei der Familie des Onkels bleiben. Da der Beschwerdeführer bereits mit der Familie des Onkels in die Schweiz gereist war, sich aus den Akten keine Hinweise auf persönliche Probleme ergaben und der Beschwerdeführer ohnehin kurz nach der Rückreise die Volljährigkeit erreicht hätte, ist vorliegend weder von der Verletzung der Begründungspflicht noch von der Untersuchungspflicht auszugehen. Ob diese Einschätzung auch materiell zu überzeugen vermochte, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen beziehungsweise kann dies nachfolgend offenbleiben, da der Beschwerdeführer die Volljährigkeit inzwischen erreicht hat.
4.5 Da schliesslich - wie nachfolgend aufgezeigt - auch hinsichtlich des vorgebrachten Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich ist, ist der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erkennen. Daneben bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA und der Anhörung genügend Raum geboten wurde, sich zu seinen Gesuchsgründen umfassend zu äussern, womit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Gehörsrechtsverletzung erkennbar ist.
4.6 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann.
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
5.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich seitens von drei Polizisten erlebte Behelligungen, welche ihn zu Spitzeldiensten hätten nötigen wollen, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Auch unter Berücksichtigung seines Alters ergebe sich kein anderer Schluss. Das SEM verweist dabei auf deutliche Ungereimtheiten in den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers sowie einen ersichtlichen Mangel an nachvollziehbaren Detailbeschreibungen. Realkennzeichen seien keine festzustellen. Die Aktenlage spreche für einen vorbereiteten und auswendig gelernten Sachverhaltsvortrag, was sich auch daran zeige, dass die Aussagen des Beschwerdeführers knapp und schematisch ausgefallen seien. Für konstruierte Gesuchsvorbringen spreche schliesslich, dass der geltend gemachte Sachverhaltsablauf in der vorgebrachten Form als realitätsfern zu erkennen sei. Hinsichtlich des vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda hält das SEM fest, es sei aufgrund der Aktenlage zunächst von einem zur Schaffung eines Asylgrundes provozierten Verfahren auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Aktivitäten auf Facebook ersichtlich erst im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgenommen und anschliessend von der Schweiz aus fortgesetzt habe. Das sei in dieser Form bereits aus anderen Asylverfahren bekannt und komme einem rechtsmissbräuchlich Verhalten gleich. Ungeachtet davon sei aber nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile drohen würden. Er sei strafrechtlich unbescholten und noch minderjährig, weshalb er nach Jugendstrafrecht beurteilt werde. Zwar sei ihn betreffend auch ein Vorführbefehl ausgestellt worden. Anlass zur Annahme, dass er nach der anstehenden Befragung zur Sache in Haft versetzt werde, bestehe aber nicht. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei, kein politisches Profil aufweise und zum Tatzeitpunkt noch minderjährig gewesen sei, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. Zudem sei derzeit auch gar nicht absehbar, ob es überhaupt zu einer Verurteilung komme. Schliesslich bestehe auch insbesondere kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Heimat vonseiten der Behörden - wie von ihm geltend gemacht - an Leib und Leben bedroht wäre, zumal auch weder seine Vorbringen zum Tod seiner zwei Onkel noch zum Tod seines Bruders einen anderen Schluss begründen könnten.
6.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an allen Elementen seines Sachverhaltsvortrages fest. Dabei erklärt er seine Angaben und Ausführungen zur Sache als in sich schlüssig, hinreichend widerspruchsfrei, insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. Entgegen der Auffassung des SEM gehe aus seinen Aussagen sehr wohl hervor, dass er über eine gefestigte politische Überzeugung verfüge, welcher er namentlich mit seinen Facebook-Posts zum Ausdruck gebracht habe. Vor dem Hintergrund seiner Geschichte und jener seiner Familie sowie der von ihm erlittenen Verfolgung sei keineswegs überraschend, dass er seiner politischen Überzeugung nach seiner Einreise in die Schweiz durch Beiträge auf Facebook geteilt habe. Zwar würden ihm in der angefochtenen Verfügung angebliche Fehler und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie ein angeblich unlogisches Verhalten der Behörden entgegengehalten. In seinen diesbezüglichen Vorhalten stütze sich das SEM jedoch bloss auf Punkte, welche seiner Unsicherheit anlässlich der Anhörung geschuldet gewesen seien, sowie auf blosse Annahmen und Hypothesen dazu, wie sich die Polizei wohl hätte verhalten sollen. Das sei keineswegs geeignet, seinen Sachverhaltsvortrag zu entkräften, zumal dieser durchaus nachvollziehbar sei. So könne namentlich seine Rechtsvertreterin aufgrund ihrer persönlichen Wahrnehmung seiner Person den Eindruck der Vorinstanz auf ein konstruiertes Verfahren nicht teilen. Im Weiteren hält er unter Verweis auf den Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit Titel "Türkei: Strafverfolgung Minderjähriger" vom 13. April 2023 insbesondere dafür, dass er als Minderjähriger - anders als vom SEM impliziert - weder im Strafverfahren noch im Strafvollzug mit einer schonenden und altersgerechten Behandlung rechnen könne.
6.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM vorab daraufhin, dass der Beschwerdeführer seine Heimat laut den von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen nicht wie vorgebracht am (...) 2023 versteckt in einem LKW verlassen habe, sondern schon drei Tage zuvor unter Verwendung seines eigenen Reisepasses und legal über den Flughafen G._______. Damit sei offensichtlich, dass er über die wahren Gegebenheiten respektive Legalität seiner Ausreise zu täuschen versuche, womit der Schluss betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nochmals bestätigt werde. Zwar sei es möglich, dass zwei Onkel des Beschwerdeführers in den 1990er-Jahren Bezüge zur PKK gehabt und ihr Leben verloren hätten. Das sei aber nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. Entgegen der Auffassung seiner Rechtsvertreterin sei auch insgesamt nichts ersichtlich, was die Vorbringen über sein angebliches politisches Engagement stützen könnte. Das SEM bekräftigt sodann, dass nach Aktenlage gegen den Beschwerdeführer eben kein Strafverfahren, sondern bloss ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Da der Ausgang dieses Verfahrens offen sei, spreche weiterhin nichts dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu fürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe schliesslich die strafrechtliche Untersuchung auch offenkundig bewusst provoziert, womit er in Kauf genommen habe, bei einer Rückkehr in die Heimat möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Das sei aber nicht massgeblich, zumal es dem Beschwerdeführer auch durchaus möglich sein dürfte, weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden.
6.4 In der Replikeingabe werden nochmals die Vorbringen zum politischen Profil des Beschwerdeführers bekräftigt, welches ernsthaft und insbesondere in Verbindung mit seiner Herkunft aus der Provinz Sirnak relevant sei, was vom SEM verkannt werde. Das SEM gehe insbesondere fehl, wenn es dem Beschwerdeführer entgegenhalte, dass mit dem vorgelegten Vorführbefehl nicht ausgewiesen sei, dass es zu einer Verurteilung komme. Massgeblich sei, dass eine Verurteilung wegen seiner politischen Äusserungen eben nicht auszuschliessen sei. Für die weiteren Replikvorbringen kann auf die Akten verwiesen werden.
7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich vor seiner Ausreise in E._______ an seinem Arbeitsort im "Haus der Partei" erlebten Behelligungen seitens der Polizei zu Recht als unglaubhaft erkannt hat. Die Beschwerdevorbringen über die angebliche Schlüssigkeit seiner diesbezüglichen Angaben und Ausführungen finden in den Akten keinerlei Stütze. So mangelt es seinen Schilderungen und Sachverhaltsangaben - wie vom SEM erwogen - an Realkennzeichen wie persönlichen Gedankengängen, erlebnisgeprägten Einzelheiten und anderen Vortragselementen, welche auf ein persönliches Erleben schliessen liessen. Der Beschwerdeführer hatte gleichzeitig grosse Mühe, den Sachverhaltsablauf in der korrekten Reihenfolge vorzutragen. Er geriet bei der Datierung der vorgebachten Ereignisse sehr rasch in ein kaum nachvollziehbares Durcheinander, das er bis zuletzt nicht aufzulösen vermochte. So war sein angeblich letzter Arbeitstag am 20. Juli 2023 (vgl. Protokoll EB UMA, Ziff. 1.17.05 [Mitte]) während die Vorsprachen der Polizisten am Arbeitsplatz angeblich jeweils am ersten des Monats respektive am (...) 2023 und (...) 2023 gewesen seien (vgl. Anhörungsprotokoll, F.13). Da sich aus dieser Datierung wiederum Widersprüche ergaben, berichtete er neu davon, dass er nach seiner Kündigung und letzten Arbeitstag noch länger gearbeitet habe. Dadurch schuf er ständig neue Widersprüche. Dabei besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, die ersichtliche Mühe mit dem Sachverhaltsvortrag wäre seiner damaligen Nervosität geschuldet gewesen. Das SEM weist im Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, seine angebliche Tätigkeit im "Haus der Partei" nachvollziehbar zu beschreiben. Er verblieb selbst in diesem Punkt in einem überaus einfachen Schema, was nicht überzeugen kann, nachdem er während immerhin zwei Jahren dort gearbeitet haben will. Die Schilderungen zum angeblich zweimaligen Erscheinen von drei uniformierten Polizisten im "Haus der Partei" müssen schliesslich als geradezu holzschnittartig bezeichnet werden. Ein tatsächliches Erleben der vorgebrachten Sachverhaltsumstände ist nach dem Gesagten auszuschliessen. Und schliesslich hat der Beschwerdeführer offenbar auch über die Ausreisemodalitäten nicht die Wahrheit gesagt. So ergibt sich gemäss den Ausführungen des SEM im Rahmen der Vernehmlassung aus den eingereichten Unterlagen eine legale Ausreise über den Flughafen. Dem wird in der Replik nichts entgegengehalten. Von einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise kann diesen Erwägungen gemäss nicht ausgegangen werden.
7.2 Das SEM hat sodann das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Dass gegen ihn wegen Facebook-Posts ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang auch ein Vorführbefehl zur Einvernahme erlassen worden ist, erscheint aufgrund der vorgelegten Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich. Damit ist auf die Ausführungen bezüglich Beweiswert der Dokumente nicht weiter einzugehen. Auch auf die Frage, ob das Verfahren missbräuchlich provoziert worden ist, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, zumal unabhängig davon und entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung vorliegend in diesem Zusammenhang nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungssituation zu schliessen ist. So ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob dann vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht eine Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt deshalb praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im Falle des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Zwar stellt er sich in seinen Eingaben als Person mit gefestigter politischer Überzeugung dar und verweist zusätzlich auf seine Herkunft aus der Provinz Sirnak. Er lässt aber unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen, welches ihn als politisch aktive Person darstellen würde, was allenfalls ein behördliches Interesse an ihm wecken könnte. So will er zwar in E._______ im "Haus der Partei" gearbeitet, dort aber nie etwas anderes gemacht haben, als zu putzen. Gleichzeitig hat er auch an keiner Stelle von der Teilnahme an einer Veranstaltung oder an einer anderweitigen Aktivität mit politischem Bezug berichtet. Vor diesem Hintergrund kommt hingegen dem Umstand, dass er ausweislich am (...) 2023 und damit am Tag seiner Ausreise überhaupt zum allerersten Mal auf Facebook einen Post mit PKK-Bezug geteilt hat, durchaus Bedeutung zu. Er stellt sich nämlich damit den heimatlichen Behörden als gänzlich unbeschriebenes Blatt dar, zumal er auch bis zur Ausreise strafrechtlich unbescholten geblieben ist. Ein beachtliches Profil ergibt sich schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus der Provinz Sirnak stammt und angeblich seine Familie respektive - soweit ersichtlich - wohl eher Teile seiner erweiterten Verwandtschaft seit den 1990er-Jahren mit dem türkischen Staat im Konflikt liegen sollen. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch das bei den Akten liegende, angeblich von der HDP ausgestellte Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, zumal sich dieses auch als reines Gefälligkeitsschreiben darstellt.
7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in seine Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; in dieser Hinsicht kann im Übrigen auf das bereits in den vorstehenden Erwägungen Gesagte verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sirnak ( irnak). Gemäss bisheriger Rechtsprechung war der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz- wie auch in die Nachbarprovinz Hakkari (Hakkâri) - generell unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und BVGer-Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch diese Praxis nach umfassender Prüfung aufgegeben, da sich im Verlauf der letzten Jahre die Sicherheitslage in den beiden Provinzen doch deutlich verbessert hat (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese beiden Provinzen wird seither - den allgemeinen Regeln folgend - im Einzelfall individuell geprüft. In dieser Hinsicht ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der noch keine eigenen Kinder und damit keine eigenen familiären Verpflichtungen hat. Aufgrund seiner Beschreibungen darf gleichzeitig davon ausgegangen werden, dass sich die Mitglieder seiner Familie regelmässig gegenseitig unterstützen. Zwar hat er seine gymnasiale Ausbildung noch nicht abgeschlossen, aufgrund der Aktenlage spricht aber nichts dagegen, dass er diese mit Unterstützung seiner Familie nach der Rückkehr an seinem Heimatort fortsetzt und abschliesst. Seinen Beschreibungen gemäss stammt er wohl aus eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Alleine dieser Umstand spricht jedoch nach ständiger Praxis nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Da schliesslich aufgrund seiner Beschreibungen davon auszugehen ist, sein familiäres Beziehungsnetz sei nach wie vor intakt und er verfüge neben seiner Familie im Heimatdorf auch noch über andere Anknüpfungspunkte, besteht kein Anlass zur Annahme, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist vor diesem Hintergrund auch als zumutbar zu erkennen.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: