Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 25.04.2025Publikationsdatum: 15.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1856/2025
Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie - am 3. Juli 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass am 6. Juli 2023 die Personalienaufnahme (PA) und am 29. September 2023 die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen stattfanden,
dass die Behandlung seines Gesuches vom SEM am 6. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde,
dass das SEM am 28. Januar 2025 mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchführte,
dass sowohl die PA als auch die beiden Anhörungen auf Wunsch des Beschwerdeführers in türkischer Sprache geführt wurden,
dass er im Rahmen der Anhörungen über seine ursprüngliche Herkunft aus der Stadt B._______ in der Provinz Sirnak berichtete, er aber auch zeitweise in C._______ und D._______ gelebt habe,
dass er im Wesentlichen über angeblich während der Studienzeit in D._______ und während seiner späteren Arbeitssuche wohl aufgrund seines ethnischen und familiären Hintergrundes erlittenen Diskriminierungen berichtete, ihm bei anderer Gelegenheit aber auch entgegengehalten worden sei, dass er 2010 sein Studienvorbereitungsjahr an einer Schule der Gülen-Bewegung absolviert habe,
dass er weiter davon berichtete, dass ihm respektive seinem Bruder am Heimatort die Bewilligung zum Betrieb (... [einer Unternehmung]) nicht verlängert worden sei, respektive sie (... [die Unternehmung]) hätten schliessen müssen, nachdem sie von Polizisten behelligt und (... [von Kunden]) aus politischen Gründen boykottiert worden seien,
dass er dabei auch über ein Engagement am Heimatort für die für HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) berichtete, welche er als ehrenamtlicher Mitarbeiter bei Werbeaktionen (...) unterstützt habe, welcher er aber nie beigetreten sei,
dass er auch mit der 2017 von der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) abgesetzten letzten HDP-Bürgermeisterin von B._______ verwandt sei,
dass er zudem anlässlich von Demonstrationen an seinem Studienort Gewalt (mit-)erlebt habe und er sich auch immer wieder als von der Polizei verfolgt respektive beobachtet gefühlt habe, wenn er mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Heimatort B._______ an seinen Studienort D._______ gereist sei,
dass er weiter geltend machte, er habe sich in seiner Heimat auch deshalb zu fürchten, weil seine Familie seit den 1980er-Jahren mit einer anderen Familie in einem Blutrache-Konflikt stehe,
dass für die Vorbringen im Einzelnen und die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel (drei Unterstützungsschreiben) auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (eröffnet am 18. Februar 2025) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 12. März 2025 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz eine Beschwerde einreichte,
dass das SEM diese Eingabe am 17. März 2025 ans Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2025 (Datum Poststempel) eine ergänzende Beschwerdeschrift einreichte,
dass er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid, wobei auch seine erfolgreiche Integration in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hinreichend zu berücksichtigen seien,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 8. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass dabei festgehalten wurde, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter respektive nicht wesentlich veränderter Sachlage - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten wird,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2025 mit einer Eingabe unter dem Titel "Einwand gegen die Zwischenverfügung vom 24. März 2025, Detaillierte Erläuterungen und Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sowie Kostenbefreiung" ans Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass er in dieser Eingabe seine Gesuchs- und Beschwerdevorbringen unter Verweis auf verschiedene Aktenpassagen, Presseberichte und anderweitige Quellen bekräftigte und unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung darum ersuchte, von der Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses befreit zu werden,
dass für den Inhalt dieser Eingabe - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2025 mit einer Eingabe unter dem Titel "Zusätzliche Information - Aktuelle Sicherheitslage und neue Beweismittel" ans Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass er in dieser Eingabe seine Gesuchs- und Beschwerdevorbringen unter Verweis auf Reisewarnungen der deutschen Behörden betreffend die Türkei im Allgemeinen und die Provinz Sirnak im Besonderen nochmals bekräftigte,
dass für den Inhalt dieser Eingabe - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 7. April 2025 eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuem Entscheid beantragt wird,
dass vorliegend jedoch - entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen - weder eine Gehörsrechtsverletzung zu erkennen, noch ersichtlich ist, dass es hinsichtlich der entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente noch weiterer Abklärungen bedürfen würde,
dass an dieser Einschätzung - wie nachfolgend aufgezeigt - auch weder die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel zur Schliessung von zwei vormals vom Bruder des Beschwerdeführers geführten (... [Unternehmungen]) etwas zu ändern vermögen, noch die ebenfalls vorgelegten Fotos zu einer Demonstrationsteilnahme, noch die angerufenen Presse- und Länderberichte zur Türkei, noch die verschiedenen Beweismittel zu der von ihm geltend gemachten Integration in der Schweiz,
dass daher eine Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass nach Lehre und Rechtsprechung eine asylsuchende Person dann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sie solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem relevanten Verfolgungsmotiv durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.),
dass begründete Furcht vor Verfolgung dann anzunehmen ist, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, dass die Person mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung wird, wobei bereits erlebte Nachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, das Asylgesuch sei abzuweisen, da vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich gemacht worden sei, was für das Vorliegen einer sowohl hinreichend konkreten als auch asylrelevanten Verfolgungssituation sprechen würde,
dass dieser Schluss vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist, wobei in dieser Hinsicht - anstelle einer Wiederholung - vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche insgesamt zutreffend sind und welchen der Beschwerdeführer nichts von Substanz entgegenzusetzen vermag,
dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen seiner insgesamt vier Eingaben auf Beschwerdeebene seine Gesuchsvorbringen nochmals umfassend bekräftigt und dabei unter Verweis auf verschiedene Presse- und Länderberichte auch geltend macht, er habe als Kurde und als Anhänger der HDP in seiner Heimat ernsthaft Verfolgung zu fürchten,
dass ihm jedoch entgegenzuhalten ist, dass sich seine diesbezüglichen Vorbringen im Wesentlichen in blossen Mutmassungen über mögliche Verfolgungsszenarien erschöpfen, was nicht überzeugen kann,
dass das Gericht zu keinem anderen Schluss gelangen kann, da der Beschwerdeführer seinen Schilderungen gemäss nie konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Nachstellungen vonseiten des türkischen Staates oder seitens Dritter erlebt hat und er auch nicht vor dem Hintergrund einer konkreten Bedrohungslage ausgereist ist,
dass sich auch aus den von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben und anderweitigen Beweismitteln nichts anderes ergibt,
dass gleichzeitig auch nichts ersichtlich ist, was auf eine relevante politische Exposition des Beschwerdeführers schliessen liesse,
dass daran auch eine Verwandtschaft mit für die HDP politisch aktiven Personen beziehungsweise deren geringfügige Unterstützung nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer damit unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen lässt, welches ernsthaft dafür sprechen könnte, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu fürchten hätte, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund (nach Art. 3 Abs. 1 AsylG) gezielt Nachteilen ausgesetzt zu werden, welche von rechtserheblicher Intensität (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG) wären,
dass das SEM vor diesem Hintergrund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer auch insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass an diesem Schluss auch die unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angeblich mögliche Gefährdung wegen eines alten Blutrache-Konflikts nichts ändern,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht an seinem Integrationswillen zu zweifeln ist, er sich jedoch seit noch nicht einmal zwei Jahren in der Schweiz aufhält und nichts ersichtlich ist, was an seiner Fähigkeit zur erfolgreichen Reintegration in der Heimat zweifeln liesse,
dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, der soweit ersichtlich aus wohlhabenden Verhältnissen stammt und der auch an seinen ursprünglichen Herkunftsort zurückkehren kann, da - entgegen seiner anders lautenden Vorbringen - alleine die in der Provinz Sirnak herrschenden allgemeinen Verhältnisse nicht gegen eine Rückkehr sprechen (vgl. dazu das BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4),
dass er aber nicht nur an seinem ursprünglichen Herkunftsort in der Provinz Sirnak, sondern auch in C._______ über enge Anknüpfungspunkte verfügt, und er darüber hinaus auch während vielen Jahren im Westen der Türkei gelebt hat, wo er seinen Angaben gemäss neben seinem Studium auch in gehobener Position erwerbstätig war,
dass bei dieser Sachlage ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in der Heimat möglich und eine solche sei für ihn auch zumutbar,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass diesen Erwägungen gemäss die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass in diesem Sinne auch das Gesuch, es sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen ist,
dass damit die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 7. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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