Entscheiddatum: 30.04.2013Publikationsdatum: 10.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1863/2013/wif
Urteil vom 30. April 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),und deren SohnB._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (...).
A. Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dem am (...) 2009 in der Schweiz Asyl gewährt worden war, beim BFM im Namen der sich in Äthiopien aufhaltenden Ehefrau / Beschwerdeführerin (sie hätten am 10. November 2010 in C._______ geheiratet) - ohne Vorlage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht - ein Asylgesuch ein und beantragte für diese sinngemäss die Gewährung von Asyl und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz.
C. Mit Urteil vom 8. Februar 2012 (Verfahren [...]) hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juni 2011 auf und wies die Sache zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens an das BFM zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das BFM habe verkannt, dass die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der urteilsfähigen Person voraussetze, und dass es an einem solchen Antrag der Beschwerdeführerin fehle. Das BFM habe damit eine Verfügung erlassen, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BVGE 2011/39).
D. Das BFM nahm in der Folge das Asylgesuch wieder auf und forderte den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2012 auf, das Vertretungsverhältnis bis zum 20. April 2012 durch eine Vollmacht zu belegen und innert gleicher Frist eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum am 18. Mai 2011 unterbreiteten Fragenkatalog nachzureichen. Bei ungenutztem Fristablauf werde auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht eingetreten.
E. Am 28. März 2012 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine vom 24. März 2012 datierende Vollmacht ein.
F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 schrieb das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit als gegenstandslos geworden ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, es fehle an einer der Beschwerdeführerin zurechenbaren Willensäusserung, wonach sie zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuche. Mithin fehle es an einem zulässig gestellten Asylgesuch. Die am 28. März 2012 eingegangene Vollmacht könne zwar als Vollmacht der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, indes werde darin nicht dargelegt, inwieweit sie in Eritrea oder Äthiopien gefährdet sei. Dieses Dokument genüge deshalb nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
G. Am 8. Juni 2012 liess der Ehemann dem BFM, dem Bundesverwaltungsgericht und dem kantonalen Migrationsamt einen vom 5. Juni 2012 datierenden, in mehreren Sprachen verfassten Brief der Beschwerdeführerin zukommen.
H. Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damals mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 und ersuchte um Aufhebung des Abschreibungsentscheids und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde wurde der Brief der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2012 und die Geburtsanzeige des Sohnes B._______ in Kopie beigelegt.
I. Mit Urteil vom 2. November 2012 (Verfahren [...]) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des BFM vom 11. Mai 2012 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einreichung eines Asylgesuchs stelle ein höchstpersönliches Recht dar, weshalb die Einleitung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der urteilsfähigen Person voraussetze. Vorliegend fehle ein solcher Antrag der Beschwerdeführerin. Die am 28. März 2012 beim BFM eingegangene Vollmacht der Beschwerdeführerin könne nicht als persönlich gestelltes Asylgesuch verstanden werden, zumal darin weder eine Gefährdung geltend gemacht noch um Schutz durch Asyl in der Schweiz ersucht werde. Innert der vom BFM angesetzten Frist bis zum 20. April 2012 sei keine schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin eingegangen, in der sie - unter Darlegung ihrer Asylgründe - den Willen zum Ausdruck bringe, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Der Brief vom 5. Juni 2012 sei verspätet abgefasst und ins Recht gelegt worden. Das BFM habe deshalb das Asylverfahren mangels höchstpersönlicher Einreichung eines Asylgesuchs zu Recht mit einem Abschreibungsbeschluss beendet.
J. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 7. Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre am 19. November 2012 neu bestellte Rechtsvertreterin beim BFM - unter Berufung auf ihr Schreiben vom 5. Juni 2012 - die Wiederaufnahme des am 5. April 2012 (recte: 2011) eingeleiteten Asylverfahrens und um Gewährung der Einreise für sich und ihren Sohn in die Schweiz sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Willensäusserung vom 5. Juni 2012 sei aufgrund eines Missverständnisses - ihr Ehemann habe anfänglich nicht verstanden, dass eine Vollmacht allein zur Weiterführung des Asylverfahrens nicht genüge - erst verspätet eingereicht worden. Als sie diesen Fehler bemerkt habe, sei sie fälschlicherweise mittels einer Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des BFM vom 11. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt, anstatt gestützt auf ihren Brief vom 5. Juni 2012 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Dies tue sie nun mit der vorliegenden Eingabe.
K. Mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 nicht ein und erklärte die Verfügung vom 11. Mai 2012 für rechtskräftig. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, indem die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihren Brief vom 5. Juni 2012 die Wiederaufnahme des beendeten Asylverfahrens beantrage, verlange sie sinngemäss die Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012, in welchem sich das Gericht mit der Eingabe vom 5. Juni 2012 befasst und diese als verspätet erklärt habe. Das BFM sei nicht befugt, eine frühere Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, die von der zweiten Instanz materiell geprüft worden sei, weshalb auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. In der Eingabe vom 7. Januar 2013 werde keine nachträgliche, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012 eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnte, und somit als neues Asylgesuch zu behandeln wäre. Im Übrigen bestehe seit dem Inkrafttreten der dringlichen Bundesbeschlüsse im Asylbereich am 29. September 2012 für die Entgegennahme neuer Asylgesuche aus dem Ausland keine Rechtsgrundlage mehr.
L. Mit Eingabe vom 9. April 2013 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2013 (recte: 26. März 2013) und um Wiederaufnahme des am 5. April 2012 (recte: 2011) eingeleiteten Asylverfahrens, eventualiter um Bewilligung der Einreise in die Schweiz, und subeventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das fehlende Dokument - ihr Schreiben vom 5. Juni 2012 - sei noch vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2013 (recte: 2012) beim BFM und beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Ihr Asylgesuch sei nicht materiell geprüft worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nur geprüft, ob die Nichteintretensverfügung (recte: Abschreibungsverfügung) des BFM vom 11. Mai 2012 zu Recht erfolgt sei. Da ihre Willensäusserung vom 5. Juni 2012 im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. Mai 2012 noch gefehlt habe, habe die Beschwerdeinstanz die Abschreibungsverfügung natürlich bestätigt. Bei ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 handle es sich nicht um ein neues Asylgesuch, sondern um ein Begehren um Wiederaufnahme des bereits am 5. April 2011 eingeleiteten Asylverfahrens.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerdeanträge um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 7. Januar 2013 nicht eingetreten. Darin werde keine nachträgliche, nach dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012 eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht.
6.1 Mit Urteil vom 2. November 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2012 gegen den Abschreibungsentscheid des BFM vom 11. Mai 2012 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte der betreffenden Beschwerde ihr Schreiben vom 5. Juni 2012 zugrundegelegt und geltend gemacht, sie habe dieses aufgrund eines Missverständnisses - ihr Ehemann sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die vom 24. März 2012 datierende Vollmacht für die Weiterführung des Asylverfahrens genüge - erst nach Ablauf der vom BFM angesetzten Frist bis zum 20. April 2012 respektive erst nach Erhalt der Verfügung vom 11. Mai 2012 verfasst. Das Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich im Urteil vom 2. November 2012 fest, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2012 verspätet abgefasst und ins Recht gelegt worden sei, und die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Das BFM habe das Asylverfahren mangels Vorliegens eines zulässigen Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zu Recht mit einem Abschreibungsbeschluss beendet.
6.2 Dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 legt die Beschwerdeführerin wiederum ihr Schreiben vom 5. Juni 2012 zugrunde und macht erneut geltend, sie habe dieses aufgrund eines Missverständnisses zu spät eingereicht. Damit beruft sie sich auf den gleichen Sachverhalt, der bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (...) war. Dieser könnte nur dann Grundlage für ein Wiedererwägungsgesuch bilden, wenn keine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 erhoben worden wäre respektive wenn das Bundesverwaltungsgericht auf die betreffende Beschwerde vom 14. Juni 2012 nicht eingetreten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die besagte Beschwerde im Urteil vom 2. November 2012 eingetreten, hat diese geprüft und im Ergebnis abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Januar 2013 darüber hinaus keine nachträgliche, nach dem Beschwerdeurteil vom 2. November 2012 eingetretene Veränderung der Sachlage geltend macht, ist das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
Die Beschwerdebegehren waren als aussichtslos zu bezeichnen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Da es sich aus verwaltungsökonomischen Gründen jedoch rechtfertigt, vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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