Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. März 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 13.05.2024Publikationsdatum: 24.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1863/2024
Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. März 2024 / N (...).
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchten am 11. November 2022 zusammen mit ihren drei Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und habe sich unter anderem in den sozialen Medien politisch engagiert. Er habe sich dort kritisch über Präsident Erdo an geäussert und habe Beiträge der HDP sowie der PKK (kurdische Arbeiterpartei) geteilt. Nachdem - in seiner Abwesenheit - eine Razzia durch Polizisten des "Terrorbüros" bei ihnen zu Hause durchgeführt worden sei, habe er die Türkei am (...) 2022 verlassen. Kurz darauf seien auch die Beschwerdeführerin, die wegen ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten (...) Drohanrufe erhalten habe, und die Kinder aus der Türkei ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte dem SEM namentlich diverse Beweismittel zu einem gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren zu den Akten.
A.b Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit zwei separaten Verfügungen vom 28. September 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche hielt es fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Es führte unter anderem an, aus den türkischen Strafakten des Beschwerdeführers gehe hervor, dass aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden sei. Aus diesen Akten sei weiter ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen ihn erlassen hätten. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise in die Türkei angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die - wie der Beschwerdeführer - wegen Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen, sondern würde direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen. Somit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere respektive detaillierte Begründung wird auf die Verfügungen verwiesen.
A.c Auf die gegen beide Verfügungen mit gleicher Eingabe erhobenen Beschwerden vom 30. Oktober 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-5993/2023 und D-5996/2023 vom 4. Januar 2024 nicht ein.
B.
B.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren (vormaligen) Rechtsvertreter - beim SEM ein Mehrfachgesuch ein, welches im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die türkischen Antiterroreinheiten den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei der PKK suchen würden. Gleichzeitig stellten sie - wie bereits in ihrer (durch denselben Rechtsvertreter eingereichten) Beschwerde vom 30. Oktober 2023 - Beweismittel in Aussicht.
B.b Das SEM schrieb das Mehrfachgesuch am 26. Januar 2024 formlos ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden lediglich um unbelegte Parteibehauptungen handle und bei Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG erwartet werden könne, dass alle erforderlichen Beweismittel und allfällige Übersetzungen davon mit der Gesuchseinreichung beigebracht würden.
C. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Februar 2024 (Datum Poststempel: 24. Februar 2024) gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er verwies dabei auf neue Beweismittel zu einem "Gerichtsverfahren", welche er am 25. Januar 2024 von seinem (türkischen) Anwalt per Whatsapp erhalten habe. Gleichzeitig machte er - unter Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International - (erneut) geltend, dass er nach einer Abschiebung in die Türkei aufgrund der gegen ihn eingereichten Klagen und Anzeigen als Kurde und aufgrund der Vorwürfe der PKK-Mitgliedschaft unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt sein und getötet werde. Er ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um aufschiebende Wirkung.
Der Eingabe lagen als Beweismittel mehrere (unübersetzte) fremdsprachige Dokumente (in Kopie) und ein Screenshot einer Handy-Nachricht des (türkischen) Anwalts des Beschwerdeführers bei.
D. Am 1. März 2024 sistierte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen.
E. Mit Verfügung vom 15. März 2024 - eröffnet am 19. März 2024 - trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive anwaltlicher Rechtsverbeiständung) ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
F. Mit Eingabe vom 25. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Der Beschwerde lagen zwei bereits mit Eingabe vom 23. Februar 2024 eingereichte fremdsprachige Dokumente mit deutschsprachigen Übersetzungen (Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023 und Schreiben des [türkischen] Anwalts des Beschwerdeführers an die zuständige Justizbehörde der Schweiz vom 24. Februar 2024) sowie ein Bestätigungsschreiben des "Kurdischen Kultur Vereins" vom (...) 2024 bei.
G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. März 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden (vgl. E. 1.2) sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 15. März 2024 richtet sich gegen alle Beschwerdeführenden. Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer mit der Auffassung des SEM, das Folgegesuch sei vom Beschwerdeführer für die ganze Familie eingereicht worden, nicht einverstanden wäre. Insofern geht auch das Gericht davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht nur für sich allein sondern für die ganze Familie Beschwerde erheben wollen.
1.3 Vorliegend nahm das SEM die Eingabe vom 23. Februar 2024 als Mehrfachgesuch entgegen. Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch vom 23. Februar 2024 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
4.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb - wie hiervor dargelegt - nicht einzutreten.
5.1 Das SEM nahm in der angefochtenen Verfügung zunächst eine rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 23. Februar 2024 vor und hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Mithin seien nach Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung eingetretene erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht worden, weshalb die Eingabe als Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) entgegengenommen werde. Sodann führte es an, es habe bereits in seinem Abschreibungsbeschluss vom 24. Januar 2024 (recte: 26. Januar 2024) festgehalten, dass im Rahmen von ausserordentlichen Verfahren erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht gelten würden. Der Sachverhalt müsse bei der Gesuchseinreichung liquid sein. Bei dieser Sachlage könne im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass alle erforderlichen Beweismittel und allfällige Übersetzungen davon mit der Gesuchseinreichung beigebracht würden. Die nun neu vorliegenden Dokumente seien jedoch nicht in eine Amtssprache übersetzt worden. Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens sei sodann unter anderem bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (nachfolgend: tStGB) gewesen. Die neu eingereichten Beweismittel würden wiederum denselben Straftatbestand betreffen. Es sei (dagegen) nicht ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Auf das Mehrfachgesuch werde daher nicht eingetreten, da es sich als wiederholt gleich begründet beziehungsweise inhaltlich haltlos erwiesen habe.
5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die Vorbringen in der Eingabe vom 23. Februar 2024 wiederholt und zusätzlich generelle Ausführungen zur Menschenrechtslage in der Türkei gemacht. Ausserdem wird hervorgehoben, dass bei einer allfälligen Rückführung in die Türkei eine lebensbedrohliche Situation gleich bei der Ankunft bestehen würde.
Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Begründung des SEM für die Entgegennahme der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 als Mehrfachgesuch - anstelle eines (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchs - das Gericht nicht vollends überzeugt. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe zwar Gründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft vor, wies jedoch diesbezüglich im Wesentlichen auf die mit dem Gesuch eingereichten Beweismittel (zu einem "Gerichtsverfahren") hin. Diese datieren - bis auf das eingereichte Anwaltsschreiben (und den Screenshot einer Handy-Nachricht des Anwalts sowie die entsprechende Vollmacht) - vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens und betreffen mithin keine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts. Auch mit dem (ansonsten nicht weiter begründeten) Vorbringen, ihm werde eine PKK-Mitgliedschaft vorgeworfen, machte der Beschwerdeführer nicht konkret eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts geltend. Letztlich kann die Frage der korrekten rechtlichen Qualifizierung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 indes offengelassen werden, zumal mit deren Entgegennahme als Mehrfachgesuch durch das SEM keine ersichtlichen Rechtsnachteile verbunden sind.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 nicht eingetreten ist.
7.2 Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG). Dabei müssen die Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 111b Abs. 1 respektive Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Überdies ist für unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche auch die formlose Abschreibung möglich (Art. 111b Abs. 4 respektive Art. 111c Abs. 2 AsylG).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe vom 23. Februar 2024 insbesondere mit dem Vorliegen neuer (fremdsprachiger) Beweismittel, welche er gleichzeitig zu den Akten reichte. Zu deren Art und Inhalt machte er jedoch - abgesehen vom Hinweis auf ein "Gerichtsverfahren" - keine genaueren respektive substanziierten Angaben, was zur Erfüllung der Substanziierungspflicht zu erwarten gewesen wäre. Dies gilt - unter Berücksichtigung der Begründung des Abschreibungsentscheids des SEM vom 26. Januar 2024 (vgl. auch Bst. B.b vorstehend) - umso mehr, als er mit der Gesuchseinreichung keine Übersetzungen der Dokumente einreichte.
7.3.2 Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente - soweit ersichtlich - den bereits in der ursprünglichen Verfügung vom 28. September 2023 behandelten Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB betreffen (vgl. Bst. A.b vorstehend sowie die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung vom 28. September 2023 S. 5 ff.). Dieser schon vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht wird in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten. Im Gegenteil wird sie durch die mit der Beschwerde eingereichten Übersetzungen (lediglich) zweier Dokumente (insb. der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023, auf welcher die bereits aus im ordentlichen Verfahren eingereichten Dokumenten bekannte Ermittlungsnummer [2022/{...}] vermerkt ist) bestätigt. Zwar wird im Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2024 auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Propaganda für eine terroristische Vereinigung angeklagt sei (vgl. ebenda S. 2 oben sowie Ausführungen auf S. 3). Worauf diese Erkenntnis basiert respektive aus welchen (sonstigen) Dokumenten sich diese Anklage ergeben soll, wird jedoch nicht erörtert. Sodann wird im Anwaltsschreiben (S. 4) abschliessend festgehalten, dass der Beschwerdeführer (lediglich) unter den Straftatbestand der Beleidigung des Staatspräsidenten fällt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen im Anwaltsschreiben, wonach der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden "könne", wobei ein Drittel seiner Strafe in einer geschlossenen Hochsicherheitsvollzugsanstalt verbüsst werden "könne", höchstens als appellatorische Kritik an der Verfügung vom 28. September 2023, die nicht gehört werden kann.
7.4 Nach dem Gesagten - und unter Berücksichtigung der Hinweise auf einen Bericht von Amnesty International vom 29. März 2022 sowie des oberflächlichen Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn eingereichten Klagen und Anzeigen als Kurde und aufgrund der Vorwürfe der PKK-Mitgliedschaft unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt sein und getötet werde - ist das SEM auf die Eingabe vom 23. Februar 2024 (im Ergebnis) zu Recht mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten. Die generellen Ausführungen in der Beschwerde zur Menschenrechtslage in der Türkei und die Behauptung, wonach gleich nach der Ankunft in der Türkei eine lebensbedrohliche Situation bestehen werde, vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus den (unsubstanziierten) Ausführungen in der mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung des "Kurdischen Kultur Vereins" vom (...) 2024 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Ferner sind die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen, wobei diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in den Verfügungen vom 28. September 2023 verwiesen werden kann (vgl. ebenda S. 8 resp. 5 f.). Das (unsubstanziierte) Beschwerdevorbringen zum psychischen Gesundheitszustand sämtlicher Familienangehöriger vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: