Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2025
Entscheiddatum: 28.03.2025Publikationsdatum: 08.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1883/2025
Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Iran, c/o Kantonspolizei Zürich, [...], vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, am 24. Februar 2025 aus [...] kommend auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und am 25. Februar 2025 im Flughafen Zürich um Asyl ersuchte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 dem Beschwerdeführer unter anderem hinsichtlich einer allfälligen Verweigerung der Einreise in die Schweiz das rechtliche Gehör gewährte,
dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe an das SEM vom 27. Februar 2025 eine entsprechende Stellungnahme abgab,
dass das Staatssekretariat mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihm den Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer durch das SEM am 5. März 2025 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das SEM am 10. März 2025 dem Beschwerdeführer den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die damalige Rechtsvertretung dem Staatssekretariat mit Eingabe vom 11. März 2025 mitteilte, der Beschwerdeführer verzichte auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. März 2025 das Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags ihr Mandat für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom 19. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei provisorisch auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass in Bezug auf die angefochtene Verfügung zunächst festzustellen ist, dass diese eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält, indem hinsichtlich der Beschwerdefrist auf Art. 108 Abs. 2 AsylG verwiesen wird,
dass, nachdem es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Entscheid am Flughafen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AsylG handelt, sich im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist richtigerweise aus Art. 108 Abs. 3 AsylG ergibt,
dass, nachdem die Beschwerde innerhalb der Frist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung jedoch kein Nachteil erwachsen ist, womit sich aus dem genannten Mangel keine weitere Rechtsfolge ergibt,
dass die Beschwerdeschrift zwar im eigenen Namen des Beschwerdeführers erfolgte und ausschliesslich dessen Unterschrift enthält, mit der Eingabe jedoch eine von ihm unterzeichnete Vollmacht zugunsten von Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, sowie Elena Liechti (jeweils AsyLex) eingereicht wurde,
dass somit vom Bestehen einer entsprechenden Rechtsvertretung auszugehen ist (vgl. Frank Seethaler/Fabia Portmann, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 52, N 17),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Aussetzung des Vollzugs angesichts von Art. 42 AsylG gegenstandslos sind,
dass mit der Beschwerdeschrift unter dem Titel eines Subeventualantrags, wonach die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, geltend gemacht wird, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM seiner Begründungspflicht in verschiedener Hinsicht nicht nachgekommen sei und den entsprechenden Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe,
dass sich diese Rügen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen sowohl hinsichtlich der Fragen der Asylgewährung wie auch des Wegweisungsvollzugs als offensichtlich unbegründet erweisen,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen folgendermassen begründete,
dass er zum einen seit längerem die im Iran herrschenden Zustände verabscheue, nachdem er Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen gesehen habe,
dass allgemein Frauen von den iranischen Sicherheitskräften aus nichtigen Gründen wie ausserehelichem Geschlechtsverkehr oder dem Tragen offener Haare geschlagen werden dürften,
dass auch eine seiner heute in Grossbritannien lebenden Töchter wegen ihres Hijabs im Iran eine Nacht in Haft verbracht habe,
dass er vor neunzehn Jahren einmal beobachtet habe, wie Beamte zwei Mädchen in ein Auto gezerrt hätten, wobei er, als er interveniert habe, mit einem Schlagstock angegriffen und bedroht worden sei,
dass er vor fünfzehn Jahren einmal am Telefon die iranische Regierung beleidigt habe, worauf Zivilbeamte in der Gasse seiner Wohnung nach ihm gefragt hätten,
dass ferner vor einigen Jahren ein Bekannter von ihm wegen Alkoholkonsums ausgepeitscht worden sei,
dass er sein Asylgesuch zum anderen damit begründete, er sei vor ungefähr einem Jahr als Muslim zum Christentum konvertiert und müsse daher im Iran mit Verfolgung rechnen,
dass er in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, er glaube seit längerem nicht mehr an den Islam, sei vor eineinhalb bis zwei Jahren durch einen Bekannten mit dem Christentum bekannt gemacht worden und habe seither zwanzig- bis dreissigmal die heimlichen Versammlungen einer christlichen Gruppe von fünf bis sechs Personen besucht,
dass vor ungefähr zwei Monaten - gerechnet vom Tag der Anhörung - eine Versammlung dieser Gruppe vom iranischen staatlichen Sicherheitsdienst Ettela'at beobachtet worden sei,
dass dabei von fünf Anwesenden zwei verhaftet worden seien, während die anderen, darunter sein Bekannter, hätten fliehen können,
dass er selber die betreffende Versammlung früher verlassen habe, weil er seine Ehefrau zum Arzt habe begleiten müssen,
dass er, nachdem er von seinem Bekannten vom Vorfall erfahren habe, noch am gleichen Tag sein Haus verlassen habe und zu seinem Bruder gegangen sei, um wenig später auszureisen,
dass er, als er sich nach der Ausreise auf dem Weg in die Schweiz kurzzeitig in B._______ aufgehalten habe, von seiner Ehefrau informiert worden sei, Angehörige des Ettela'at hätten nach ihm gesucht,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu Recht festgestellt hat, den Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor neunzehn und fünfzehn Jahren zweimal mit kurzen Konflikten mit den iranischen Sicherheitskräften konfrontiert gewesen sei, komme keine asylrechtliche Relevanz zu,
dass das Staatssekretariat auch offensichtlich zutreffenderweise festgestellt hat, die behauptete Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und die damit verbundenen Probleme mit den iranischen Sicherheitsbehörden seien als unglaubhaft zu erachten, nachdem seine betreffenden Aussagen anlässlich der Anhörung in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen seien,
dass zwar aufgrund der Aussagen im Rahmen der Anhörung nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer - nachdem er sich dem Islam schon länger entfremdet habe - sich für das Christentum interessierte und mit gewissen Inhalten auseinandersetzte,
dass jedoch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Übertritt zum christlichen Glauben im Iran grundsätzlich nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung führt, sofern die konvertierte Person den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird,
dass eine Verfolgung durch den iranischen Staat vielmehr erst dann zu befürchten ist, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten oder der Konvertitin vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4),
dass im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer weder geltend gemacht wird, noch irgendwelche sonstige Hinweise vorliegen, er habe sich in soeben genannter Weise religiös betätigt,
dass zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung abgesehen vom einem Gebet (dem christlichen Vaterunser), das er rezitierte, und einiger Allgemeinplätze kaum Kenntnisse konkreter christlicher Bräuche und Glaubensinhalte vorzuweisen vermochte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung auf entsprechende Fragen hin aussagte, seine angebliche Konversion sei dadurch erfolgt, dass ein Gebet gesungen und ihm gesagt worden sei, er sei jetzt ein Christ, wobei es keine spezielle Zeremonie gegeben habe (Protokoll der Anhörung, S. 20),
dass er weiter angab, er habe keine Informationen darüber, wie er sonst noch christliche Gebete sprechen könne, was der wichtigste Feiertag im Christentum sei und ob er einer bestimmten christlichen Konfession angehöre (ebd., S. 21 f.),
dass die Vorinstanz in ausführlicher Weise darlegte, in welchen sonstigen Punkten die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Konversion zum Christentum nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen würden,
dass hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung (dortige S. 5 f.) zu verweisen ist, wobei auch diesen Einschätzungen offensichtlich zuzustimmen ist,
dass der Beschwerdeschrift nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung des SEM in Frage stellen könnte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder asylrechtlich nicht relevant oder nicht glaubhaft seien,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist,
dass die allgemeine Lage im Iran weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei von verschiedenen gesundheitlichen Schwierigkeiten betroffen,
dass er nämlich an Arthrose leide, weshalb er vor rund 17 Jahren eine Knieoperation gehabt habe, dass ihm vor zehn oder zwölf Jahren wegen Problemen mit den Bandscheiben eine Platte in die Wirbelsäule eingesetzt worden sei, dass ihm aufgrund eines Tumors im Jahr 2019 oder 2020 eine Niere habe entfernt werden müssen, dass er Probleme mit der Prostata und Magenbeschwerden habe,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise dargelegt hat, im Iran seien sämtliche vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Probleme behandelbar,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 8 f.) zu entnehmen ist, dass er im Iran tatsächlich die erforderliche medizinische Unterstützung erhalten hat, wobei gemäss seinen Angaben wenige Tage vor seiner Ausreise eine Ultraschalluntersuchung der verbliebenen Niere durchgeführt worden sei, welche kein wesentliches Problem habe erkennen lassen,
dass auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen, nachdem er dort gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer arbeitete und Eigentümer einer Wohnung ist, in welcher weiterhin seine Ehefrau und zwei Töchter leben,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat,
dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist,
dass somit als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli