Entscheiddatum: 21.01.2013Publikationsdatum: 29.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-192/2013
Urteil vom 21. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),dessen EhefrauB._______, geboren am (...),und die KinderC._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...),Syrien, alle vertreten durch (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - am 17. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 18. August 2009 ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Januar 2010 abwies (Verfahren [...]),
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Februar 2010 beim BFM - unter Berufung auf zwei Beweismittel (Schreiben des [...] und Schreiben des [...]), die die Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer belegen würden - um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids ersuchten,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. März 2010 ablehnte und die Einziehung der als Totalfälschung erkannten Beweismittel verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichtbezahlens des wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 6. April 2010 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 29. April 2010 nicht eintrat ([...]),
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. April 2011 beim BFM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichten und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten,
dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 26. April 2011 guthiess und den Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2012 beim BFM ein "Gesuch um Gewährung der Flüchtlingseigenschaft oder der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge" einreichten, welches sie nach schriftlicher Aufforderung durch das BFM mit einem als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom 19. Dezember 2012 ergänzten beziehungsweise nachbesserten, und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, die Situation in Syrien habe sich seit der Ablehnung der ersten Asylgesuche vom 17. September 2008 beziehungsweise der Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom 26. April 2011 verändert, und den mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 10. Februar 2010 eingereichten Beweismitteln (Schreiben des [...] und Schreiben des [...]) habe damals wohl noch nicht die Bedeutung beigemessen werden können, die sie heute hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz regierungsfeindliche politische Aktivitäten ausübe und davon ausgegangen werden müsse, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis hätten,
dass das BFM die am 19. Dezember 2012 ergänzte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. Juli 2012 als zweites Asylgesuch anhand nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2013 - eröffnet am 8. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die zweiten Asylgesuche vom 3. Juli 2012 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz anordnete sowie den Weiterbestand der am 26. April 2011 gewährten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden feststellte,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten (die Teilnahme an einer Kundgebung in F._______) vermöchten keine Gefährdung zu begründen, da davon auszugehen sei, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden,
dass an dieser Einschätzung auch die aktuelle Situation in Syrien nichts zu ändern vermöge,
dass damit keine Hinweise vorlägen, wonach nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, weshalb auf die zweiten Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 15. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 26. April 2011 und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie seien aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Flüchtlinge - und nicht nur wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - vorläufig aufzunehmen,
dass das BFM die früher eingereichten Beweismittel (Schreiben des [...] und Schreiben des [...]) in der Verfügung vom 7. Januar 2013 nicht mehr berücksichtigt habe, obwohl sich die Situation in Syrien mittlerweile anders präsentiere,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit notwendig - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erfordernisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen,
dass zur Erläuterung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 verwiesen werden kann,
dass der Rechtsmitteleingabe, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpft, keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten,
dass soweit sich die Beschwerdeführenden im zweiten Asylgesuch auf die Beweismittel berufen, die bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Wiedererwägungsverfahrens bildeten (Schreiben des [...] und Schreiben des [...]), festzustellen ist, dass diese hier nicht mehr zu prüfen sind, zumal sie im erwähnten Wiedererwägungsverfahren als Totalfälschungen erkannt und entsprechend eingezogen wurden,
dass soweit sich die Beschwerdeführenden auf "regierungsfeindliche politische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz" berufen und damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen, das BFM zutreffend festgestellt hat, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in F._______ am (...) - das einzige aktenkundige exilpolitische Engagement (vgl. vorinstanzliche Akten B2, enthaltend 3 Fotos) - nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen,
dass die Beschwerdeführenden auch mit dem Hinweis auf die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit in Syrien den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass schliesslich auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen vermag,
dass damit kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen,
dass das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ebenfalls erfüllt ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. Juli 2012 nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs.2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den Weiterbestand der mit der Verfügung vom 26. April 2011 angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt hat, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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