Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.04.2025Publikationsdatum: 07.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1930/2025
Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 8. November 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. Februar 2023 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt und am 1. März 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er gehöre der Ethnie B._______ an und stamme aus C._______, wo er bis 2020 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sein Vater und seine Geschwister würden noch in Burundi leben, seine Mutter lebe in Tansania.
Nach dem Tod seines Grossvaters sei 2019 ein Erbstreit um das hinterlassene Grundstück in C._______ ausgebrochen. Der Vater des Beschwerdeführers habe das Grundstück mit mehreren Häusern geerbt. Die Grossmutter habe weiterhin in einem der Häuser gelebt. Die Familie der ersten Ehefrau des Grossvaters und insbesondere der Halbbruder des Vaters des Beschwerdeführers, S.M., welcher der Ethnie der D._______ angehöre, habe jedoch das gesamte Grundstück für sich beansprucht. Die Grossmutter habe sich wegen des Streits um das Grundstück an die Justiz gewandt und die Familie des Beschwerdeführers habe vor Gericht recht bekommen. Die Familie von S.M. habe dies nicht akzeptiert und beim Obersten Gerichtshof Beschwerde eingereicht. Aufgrund der korrupten Einflussnahme durch S.M. sei dessen Beschwerde als begründet erachtet und das vorherige Urteil aufgehoben worden. Momentan sei das Verfahren noch hängig.
Als die Grossmutter im Prozess hätte aussagen sollen, sei sie vergiftet worden und gestorben. Für den Beschwerdeführer und seine Familie sei eindeutig S.M. der Täter gewesen, weshalb sie ihn angezeigt hätten. Da S.M. als ehemaliger Soldat über enge Verbindungen zu den Behörden verfüge, sei die Anzeige folgenlos geblieben. Es sei zu Einschüchterungsversuchen und Todesdrohungen durch S.M. gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gekommen. Der Vater sei aufgefordert worden, auf das Grundstück zu verzichten und gerichtliche Schritte zu unterlassen. Der Vater habe sich jedoch geweigert und angekündigt, dass nach ihm der Beschwerdeführer als nächster in der Erbfolge das Grundstück erben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer in den Fokus von S.M. gerückt. 2021 habe S. M. das erste Mal versucht, ihn zu vergiften. Das Gift sei über einen Händedruck auf ihn übertragen worden. Zunächst habe er eine normale Krankheit vermutet, erst nach verschiedenen Krankenhausbesuchen hätten ihm traditionelle Heiler bestätigt, dass seine Symptome auf einem Vergiftungsversuch beruhten.
Aufgrund des Einflusses von S.M auf die Behörden und Gerichte hätten der Beschwerdeführer und seine Familie davon abgesehen, diesen erneut strafrechtlich anzuzeigen. Der Beschwerdeführer sei aus Angst aufs Land geflohen, wo er sich zwei Monate bei Verwandten aufgehalten habe. Dort sei er es zu einem zweiten Vergiftungsversuch gekommen, dieses Mal über den Wind beziehungsweise die Luft. Das Gift habe ihn direkt getroffen, woraufhin er zusammengebrochen und beinahe gestorben sei. Aufgrund der wiederholten Vergiftungsversuche und der Bedrohungen habe er Burundi schliesslich am 11. Juni 2022 verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (in Kopie) ein:
Vorladung des Obersten Gerichtshofs von Burundi für den Vater des Beschwerdeführers vom 26. März 2022;
Beschwerde der Gegenpartei vom 15. Januar 2020 an das Berufungsgericht von E.\_\_\_\_\_\_\_ gegen das Urteil des Bezirksgerichts F.\_\_\_\_\_\_\_ vom 5. Dezember 2019;
Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22. Dezember 2022 (Rückweisung an das Berufungsgericht E.\_\_\_\_\_\_\_);
Anwaltsreplik vom 12. Dezember 2020 an das Berufungsgericht E.\_\_\_\_\_\_\_.
B. Mit am 19. Februar 2025 eröffnetem Entscheid vom 18. Februar 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 19. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter.
Der Beschwerde lag ein «Erbteilungsvertrag vom 12. März 2021» in Kopie bei.
D. Am 24. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der rechtserheblichen Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Die Vorinstanz habe eine mangelhafte Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Sachverhaltes mit unzureichender Begründung vorgenommen und hierbei die politische und ethnische Dimension des Grundstücksstreits verkannt.
4.2 Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass der blosse Umstand, dass er die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und würden auch bei Wahrunterstellung im Hinblick auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
Das SEM schliesse zwar nicht grundsätzlich aus, dass es im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Die Drohungen und wiederholten Vergiftungsversuche durch S.M. seien jedoch aufgrund der unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Vorbringen und der teilweise realitätsfremden sowie ausweichenden und oberflächlichen Schilderungen als unglaubhaft zu qualifizieren.
Auch habe der Beschwerdeführer den vermeintlich grossen Einfluss von S.M. und dessen Machtstellung nicht schlüssig erklären können. Vielmehr sei angesichts der oberflächlichen Aussagen das geltend gemachte Profil und der Einfluss von S.M. auf die burundischen Behörden als unglaubhaft einzustufen. Zudem sei auch das Vorgehen der Familie des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. So überzeuge es nicht, dass sie S.M. weder wegen der vermeintlichen Drohungen noch wegen der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vergiftungsversuche angezeigt oder weitere Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Vergiftungen oder die damit verbundene Strafanzeige wegen des Todes der Grossmutter zu belegen.
6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Verfolgungsvorbringen seien kohärent dargelegt worden. So habe der Beschwerdeführer die erste Vergiftung über den Händedruck nachvollziehbar geschildert. Auch sei es verständlich, dass er die Symptome der Vergiftung zunächst als herkömmliche Krankheit interpretiert habe. Sodann sei die Beschreibung des zweiten Vergiftungsversuchs durch den Wind zwar möglicherweise aus westlicher Sicht ungewöhnlich, aber im lokalen Kontext zu verstehen. Es sei damit eine Vergiftung durch kontaminierte Luft beschrieben worden. Verschiedene Berichte würden belegen, dass Vergiftungen in Burundi eine konkrete Bedrohung darstellten.
Überdies habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass S.M. als früherer Soldat enge Verbindungen zum Militär und zu Regierungsstellen besitze. Auch sei bei der Beurteilung des Einflusses von S.M. seine Zugehörigkeit zur D._______-Mehrheitsgruppe nicht ausser Acht zu lassen. Es stelle überdies einen konkreten Beleg für die Machtstellung von S.M. dar, dass trotz der Strafanzeige gegen ihn wegen der Vergiftung der Grossmutter keine Ermittlungen eingeleitet worden seien. Auch sei die vom Obersten Gericht angeordnete Neubewertung des Verfahrens im Grundstücksstreit als Beleg des politischen Einflusses von S.M. zu werten. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor wieteren Strafanzeigen gegen diesen abgesehen hätten, da sie keine wirksame Strafverfolgung hätten erwarten können. Die burundischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer als Angehörigem der B._______-Minderheit keinen wirksamen Schutz gewähren können.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5-7). Gleichzeitig dürfte es den auf Habgier und kriminellen Motiven beruhenden Verfolgungsmassnahmen auch bei Wahrunterstellung an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv und somit flüchtlingsrechtlicher Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG fehlen.
7.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung innerhalb der Verwandtschaft im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit um ein Grundstück gekommen ist. Die Verfolgungsmassnahmen von S. M. und dessen Familie sind jedoch als unglaubhaft zu erachten.
Den ersten Vergiftungsversuch per Händedruck hat der Beschwerdeführer vage in der Art beschrieben, dass er etwas aus der Hand gegessen habe und dadurch vergiftet worden sei, was er nachträglich durch die ihn behandelnden Personen der traditionellen Medizin erfahren habe. Diese Personen hätten ihm angesehen, auf welche Weise er vergiftet worden sei (vgl. SEM act. A30, F113-115, S. 10). Eine konkrete Beschreibung des Vorfalls und der vermeintlichen Rolle von S. M. hierbei bleibt jedoch gänzlich aus (vgl. SEM act. A30, F115, F122, S. 10 f.). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach eine Vergiftung bei Kontakt mit einer kontaminierten Hand ein reales Risiko darstelle und es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer erst nachträglich durch die medizinische Diagnose der Vergiftung den Händedruck als möglichen Auslöser habe einordnen können, vermag nicht zu überzeugen. Dadurch wird auch nicht begreiflich gemacht, wieso der Beschwerdeführer den ausschlaggebenden Händedruck nicht beschreiben kann, wenn er sich angeblich noch an diesen Moment des ersten Vergiftungsversuches zu erinnern vermag.
In Bezug auf den zweiten Vergiftungsversuch über den Wind (vgl. SEM act. A30, F62, S. 6), wobei ihm dieses Gift geschickt worden sei und er direkt getroffen und zusammengebrochen sei (vgl. SEM act. A30, F 129, F130, S. 12), fehlt es an einer zu erwartenden persönlichen und detaillierten Schilderung dieses Vorfalls. Durch Tests sei nachträglich herausgefunden worden, dass er über die Luft vergiftet worden sei (vgl. SEM act. A30, F128, S. 11). Wie genau dieser Vergiftungsversuch stattgefunden haben soll, erschliesst sich nicht. Die pauschale Aussage in der Beschwerde, wonach in Burundi eine weit verbreitete Angst vor Vergiftungen bestehe (vgl. Beschwerde, S. 14), vermag diesen konkreten Fall nicht zu erklären und weshalb sich der Beschwerdeführer sicher gewesen sei, dass S. M. diese Vergiftung ausgelöst habe. Vielmehr erscheint der geschilderte Vergiftungsversuch «über die Luft» realitätsfremd. Auch die Argumentation in der Beschwerde, es möge aus westlicher Sicht ungewöhnlich erscheinen, aber sei aber im lokalen Kontext zu verstehen, ist hierbei wenig überzeugend (vgl. Beschwerde, S. 13). Ebenso sind die Aussagen zur vermeintlichen Vergiftung der Grossmutter als oberflächlich und wenig glaubhaft zu bezeichnen (vgl. SEM act. A30, F62, S. 6; F120, S. 11).
7.3 Dem SEM ist weiter beizupflichten, dass das geltend gemachte Profil von S. M. und dessen angeblicher Einfluss auf die burundischen Behörden als unglaubhaft einzustufen sind. So erstaunt es, dass der Beschwerdeführer nichts Konkretes über S.M. als angeblichen Verfolger und dessen Einfluss auf Polizei und Gerichte vorzubringen vermag (vgl. SEM act. A30, D99-101, S. 9), obwohl sich die Familien seit Jahren im Streit befunden haben sollen (vgl. SEM act. A30, D69, S. 7). Zum vermeintlich grossen Einfluss von S.M. heisst es nur, dieser sei früher Soldat gewesen und habe daher Verbindungen zur Regierung (vgl. SEM act. A30, F103, F111, S. 9 f.). Er kenne viele Leute und verlasse sich auf die Angehörigen seiner D._______-Ethnie, die auch die Regierung stelle (vgl. SEM act. A30, D155-156, S. 14). Auch wird pauschal vorgebracht, S.M. stütze sich auf Korruption und Gewalt, ohne dies näher zu erläutern (vgl. SEM act. A30, F62, F104, F153, S.6, 9 f. und 14). Auch mit der nicht auf den konkreten Fall bezogenen Argumentation, dass Personen wie S.M. wegen ihrer Ethnie und militärischen Vergangenheit dem herrschenden ethnischen und politischen Machtapparat naheständen und gewöhnlich auf die Protektion durch die burundischen Behörden zählen könnten (vgl. Beschwerde, S. 15), kann das konkrete Profil von S.M. nicht glaubhaft gemacht werden.
7.4 Das Vorgehen der Familie des Beschwerdeführers nach den Drohungen und Vergiftungsversuche kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es fragt sich, wieso die Familie des Beschwerdeführers wegen der Drohungen und Tötungsversuche keine rechtlichen Schritte gegen S.M. eingeleitet hat (vgl. SEM act. A30, F140, F141, S. 13). Nach Aussage des Beschwerdeführers sind sie in grosser Angst gewesen, da sie nicht in der Lage gewesen seien, gegen S.M. vorzugehen (vgl. SEM act. A30, F 131, S. 12). Dies erstaunt insofern, als sie vorher seinen Angaben gemäss wegen der Vergiftung der Grossmutter Strafanzeige gestellt hatten (vgl. SEM act. A30, F104-F106, S. 9 f.). Warum die Behörden S.M. im Zusammenhang mit der Strafanzeige nicht weiter belangt haben sollen, bleibt zudem eine fragliche Behauptung, zumal der Beschwerdeführer auch später trotz Aufforderung keine Beweismittel zur polizeilichen Anzeige beziehungsweise zu dem Verfahren bei der Vorinstanz eingereicht hat (vgl. SEM act. A30, F107, S. 10). Der angebliche Verzicht, rechtlich gegen S.M. vorzugehen, erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer und seine Familie im Zusammenhang mit dem Erbstreit ja juristisch gegen diesen vorgegangen sind. Wie das SEM zu Recht vorbringt, kann der Verfahrensverlauf in Bezug auf diese zivilrechtliche Erbstreitigkeit als Indiz für das Vorliegen funktionierender Justizbehörden gewertet werden. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumenten wurden die Beschwerden von S.M. erst- und zweitinstanzlich abgewiesen. Auch wenn der oberste Gerichtshof die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen hat (vgl. SEM act. A30, F62, S. 6), überzeugt die Behauptung nicht, weshalb dies bereits einen Beleg für die korrupten Machenschaften darstellen soll (vgl. Beschwerde, S. 16). Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Unterschied von Polizei und Justiz (vgl. SEM act. A30, F147, S. 13) vermag nicht zu überzeugen.
7.5 Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Mithin ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht als heikel bezeichnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Abgesehen von Schlafproblemen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit einer abgeschlossenen Sekundarschulausbildung (vgl. SEM act. A30, F2-3, F6-8, F30, S. 1, 2,4). Er verfügt über sehr gute Englisch- und gute Französischkenntnisse (vgl. SEM act. A30, F2, F35-36, S. 1, 4). Es ist von einer gesicherten Wohnsituation und einem grossen stabilen familiären Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen (vgl. SEM act. A30, F13-18, F23-27, F54-55, S. 2, 3, 5). Es sind mithin keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er bei einer Rückkehr nach Burundi in eine existenzbedrohende Lage geraten werde
9.3.2 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich seine Begehren als aussichtslos. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.
11.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau