Entscheiddatum: 28.05.2013Publikationsdatum: 11.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1950/2013
Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch lic.iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N _______.
A.
A.a Am 7. Dezember 2011 ersuchte die in der Schweiz lebende Schwester der Beschwerdeführerin für diese um Asyl und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Eingabe vom 16. April 2012 (Eingang beim BFM) reichte die Schwester der Beschwerdeführerin eine Vollmacht für die Beschwerdeführerin nach.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Schwester der Beschwerdeführerin geltend, diese sei in B._______ geboren und habe von 1994 bis 2006 die Schule besucht. Im Jahr 2006 sei sie in den Nationaldienst eingezogen worden. Im Rahmen des Nationaldienstes habe sie von 2006 bis 2008 als Lehrerin gearbeitet. Während ihrer Dienstzeit sei sie ungerecht behandelt, unterdrückt, sexuell belästigt und von ihrem Vorgesetzten vergewaltigt worden. Aufgrund ihrer politischen Ansichten sei sie bestraft und ins Gefängnis gebracht worden. Ihr Vorgesetzter habe ihr angedroht, sie umzubringen. Aus diesem Grund sei sie schliesslich am 1. Dezember 2011 illegal in den Sudan geflüchtet. Im Sudan habe sie zusammen mit ihrem Bruder, ihrem Nachbarn und Freunden gelebt. Das Leben im Sudan sei aber sehr hart gewesen. Dort habe es nämlich Probleme mit Schmugglern gegeben. Ausserdem sei es zur Entführung von Politikern durch die eritreische Regierung gekommen und man sehe sich zur Konversion zum Islam gezwungen. Die Beschwerdeführerin habe sich darum im Februar 2012 ins Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien begeben, wo sie sich habe registrieren lassen. Im Flüchtlingslager sei es immer wieder zu Entführungen durch eritreische Sicherheitskräfte gekommen. Im April habe sie das Lager verlassen, da die Leitung des Flüchtlingslagers sie nach D._______ geschickt habe, um ihr Asylgesuch weiter zu bearbeiten. In D._______ wohne sie zusammen mit einem Nachbarn und Freunden.
B.
B.a Mit Schreiben vom 4. September 2012 teilte das BFM der Schwester der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr das BFM eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes, wobei darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin habe das Antwortschreiben selbst zu verfassen und zumindest zu unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung zu treten.
B.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Eingangsstempel BFM) nahm die Schwester der Beschwerdeführerin zu den unterbreiteten Fragen fristgerecht Stellung. Dabei führte sie aus, die Beschwerdeführerin fühle sich als eritreischer Flüchtling nicht frei in Äthiopien, da die Eritreer von den Äthiopiern als Feinde betrachtet würden. Es sei ihnen nicht erlaubt zu arbeiten. Zudem sei das Leben insbesondere für alleinstehende Frauen sehr schwierig und die Beschwerdeführerin fürchte sich ständig vor sexuellen Übergriffen.
B.c Zur Untermauerung ihres Asylgesuches reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihre Taufurkunde, ihr Lehrerdiplom und ihren Flüchtlingsausweis zu den Akten.
B.d Am 5. Dezember 2012 reichte die Schwester der Beschwerdeführerin nochmals die Antworten des Fragekatalogs mit der Originalunterschrift der Beschwerdeführerin nach.
C. Mit Verfügung vom 12. März 2013 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D. Mit Beschwerde vom 10. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragen. Es sei festzustellen, dass Äthiopien als Drittland für den Schutz unzumutbar sei und es sei deshalb ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.5 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich laut den Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende in Äthiopien aufhalten würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge in Äthiopien, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die in Äthiopien vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Vorliegend gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, sie sei persönlich faktisch und unmittelbar bedroht, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Diese Einschätzung werde unter anderem auch dadurch bestärkt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zwei Monate lang in C._______ aufgehalten habe. In den Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass sie in dieser Zeit von einer Verschleppung nach Eritrea bedroht gewesen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass aus objektiver Sicht diesbezüglich keine Gefährdung für sie bestehe.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in D._______ gewiss nicht einfach. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit fast einem Jahr in D._______ zusammen mit ihrem Nachbarn und Freunden lebe, könne jedoch davon ausgegangen werden, das die Hürden für eine zumutbare Existenz in D._______ in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie sich dort nicht sicher fühle und ihr Zugang zum Arbeitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien. Allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Zu den Befürchtungen der Beschwerdeführerin bezüglich sexueller Belästigung sei Folgendes festzuhalten: Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden der Betroffenen fussen würden. Die Beschwerdeführerin habe keinen konkreten Vorfall geltend machen können. Falls sie wirklich Schwierigkeiten betreffend ihrer Befürchtungen haben sollte, lebe in Äthiopien eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung biete.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Aktenkundig lebe die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführerin dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit einer Verwandten bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit dem ausführlichen Wiederholen ihrer Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge in Äthiopien nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Auch bringt sie keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor, sie könnte von den äthiopischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Sodann ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, und sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Sobald sie vom UNHCR als Flüchtling anerkannt ist, kann sie jederzeit den Schutz der Organisation in Anspruch nehmen, indem sie sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager begibt. Nebst der Grundversorgung erhält sie dort bei einer allenfalls drohenden Ausschaffung auch juristischen Beistand. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in Äthiopien zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichte Unterlagen nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandlos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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