Entscheiddatum: 02.05.2013Publikationsdatum: 13.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1957/2013
Urteil vom 2. Mai 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn,Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Tamilin mit letztem Aufenthalt in B._______ (Westprovinz), ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am (...) verliess und am (...) erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung vom (...) und der Anhörung zu den Asylgründen vom (...) im Wesentlichen geltend machte, sie sei in C._______ geboren, habe ihre Jugendzeit in D._______ verbracht und den Schulunterricht während (...) besucht, bevor sie geheiratet und im Zeitraum von (...) im (...) gearbeitet habe, wobei sie sich weder politisch betätigt noch Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass ihr Ehemann, welcher während mehrerer Jahre für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei, von Angehörigen der Sri-Lankischen Armee (SLA) festgenommen und im Jahr (...) getötet worden sei,
dass sie ab dem Jahr (...) von den Behörden sowohl zu Hause als auch am Arbeitsplatz wiederholt behelligt worden sei, wobei ihr (...) entzogen worden sei und sie von der (...) Polizei eine (...) erhalten habe,
dass sie in der Folge wiederholt sowohl von den Behörden als auch von der E._______ drangsaliert worden sei, während F._______ im Jahr(...) verschwunden sei,
dass sie aus diesen Gründen zunächst die Schweizer Vertretung in B._______ kontaktiert und daraufhin ihren Heimatstaat verlassen habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist (...),
dass das BFM mit Verfügung vom (...) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom (...) mit Urteil G._______ abwies,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren aktuellen Rechtsvertreter mit Revisionsgesuch vom (...) an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts G._______ und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen neu ausführte, nach der Tötung ihres Ehemannes habe sie sich im Jahr (...) selbst den LTTE angeschlossen, wobei sie (...) habe und (...) gewesen sei,
dass sie in der Folge im Vanni-Gebiet ausgebildet worden sei und daraufhin nach H._______ gezogen sei, wo sie im Jahr (...) ihre eigentliche Tätigkeit für die LTTE begonnen habe, welche den sri-lankischen Behörden heute als Ergebnis des Clearing-Prozesses zweifellos bekannt sei,
dass sie auf Anraten von (...) wohnhaften Tamilen ihre Aktivitäten für die LTTE bewusst verschwiegen habe, da ihr erklärt worden sei, dass sie andernfalls aufgrund der engen Zusammenarbeit der sri-lankischen und der schweizerischen Behörden, namentlich (...), nach Sri Lanka weggewiesen werden könnte,
dass sie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts G._______ nach Beweismitteln und Zeugen zum Beleg ihrer LTTE-Aktivitäten gesucht und dabei unter dem Code-Namen I._______ den Auftraggeber für ihre LTTE-Tätigkeit gefunden habe, bei welchem es sich um J._______ handle,
dass sie diesbezüglich (...) als Beweis für ihre LTTE-Tätigkeit, sowie (...) einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil K._______ auf das Revisionsgesuch vom (...) nicht eintrat,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Revisionsvorbringen seien gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) verspätet geltend gemacht worden, ohne dass entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen würden, wobei die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts G._______ entstandenen Beweismittel revisionsrechtlich unbeachtlich beziehungsweise nicht zu überprüfen seien, und aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel offensichtlich sei, dass ihr weder Verfolgung noch menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht ein zweites Revisionsgesuch vom (...), wiederum durch den aktuellen Rechtsvertreter eingereicht, mit Beschluss L._______ abschrieb, nachdem der Rechtsvertreter (...) den Rückzug erklärt hatte,
dass die Beschwerdeführerin durch den aktuellen Rechtsvertreter zwischenzeitlich mit Eingabe an das BFM vom 4. Februar 2013 ein zweites Asylgesuch hatte stellen lassen, wobei sie zur Begründung auf die Sachverhaltsvorbringen des ersten Revisionsgesuchs vom 14. Januar 2013 und dessen Beweismittel verwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, und den prozessualen Antrag um Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, wenn der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Eingabe und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei beziehungsweise - unter Hinweis auf BVGE 2009/53 - der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich begründeten Eingabe gewährleistet sei, ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden könne,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt in casu hinreichend erstellt sei, weshalb keine Anhörung erforderlich sei und sich auch eine Einvernahme von J._______ erübrige,
dass das am (...) eingeleitete Asylverfahren mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts G._______ rechtskräftig abgeschlossen sei, wobei die damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft beurteilt worden seien,
dass der Wahrheitsgehalt von wesentlichen Vorbringen, welche ohne zwingenden Grund erst verspätet geltend gemacht worden seien und welche nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten, zweifelhaft sei,
dass die von der Beschwerdeführerin den Zeitraum vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens betreffende, aber erst nachträglich geltend gemachte LTTE-Tätigkeit nicht glaubhaft sei, wobei bezüglich der vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts G._______ entstandenen Beweismittel auf die Ausführungen im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts K._______ verwiesen werde,
dass somit nur noch die eingereichte, am (...) und mithin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts G._______ entstandene Zeugenaussage von J._______ geprüft werden müsse,
dass es sich bei (...) und (...), selbst bei Echtunterstellung um untaugliche Beweismittel handle, da diese nicht den vorgebrachten Sachverhalt betreffen würden und mithin diesen auch nicht zu belegen vermöchten,
dass es sich bei (...) um eine reine Gefälligkeit von J._______ handle, dessen Aussagen mit keinerlei anderen Beweismitteln untermauert seien, wobei selbst wenn es sich bei ihm um ein hohes LTTE-Mitglied handeln sollte, diese Tatsache allein die angebliche LTTE-Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermöchte,
dass mithin keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Behörden bestünden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei namentlich die Zumutbarkeit bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts G._______ letztinstanzlich bejaht worden sei und diesbezüglich keine neuen individuellen Gründe geltend gemacht würden, welche eine nachträglich veränderte Sachlage begründen könnten,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2013 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wurde, es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden,
dass für die Begründung der Beschwerde - der 29 Beweismittel beilagen - auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Ersuchen um (vorgängige) Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken werden, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass vor der Fällung eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. e AsylG), und ihr in den übrigen Fällen das rechtliche Gehör gewährt wird (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unbestrittenermassen bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlief, weshalb die formellen Voraussetzungen für einen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden Nichteintretensentscheid gegeben sind,
dass die Beschwerdeführerin die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verliess, weshalb grundsätzlich keine erneute Anhörung durchzuführen war und die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Asylgesuch mit dem Verweis auf das zehnseitige Revisionsgesuch und dessen (...) Beweismittelbeilagen umfassend begründete, womit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1-5.6 S. 769 f.),
dass sich die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens befragt werden müssen, da gemäss BVGE 2009/53 nur dann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Anhörung oder Stellungahme verzichtet werden könne, wenn [1] das neue Asylgesuch nur mit exilpolitischen Tätigkeiten begründet werde und [2] dies auch nur dann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt worden sei, welche beiden Voraussetzungen in casu nicht gegeben seien, als unhaltbar erweist,
dass angesichts der gesetzlichen Grundlagen (Art. 32 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Art. 36 Abs. 2 AsylG) nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin annimmt, das Gesetz statuiere den Grundsatz, dass auf eine Anhörung der betroffenen Person im Rahmen des zweiten Asylgesuchs nur dann verzichtet werden könne, wenn dieses mit exilpolitischen Tätigkeiten begründet werde,
dass sich die erwähnte Auffassung auch nicht aus BVGE 2009/53 ableiten lässt, zumal das BFM, soweit es nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, aufgrund des von einer Person - welche nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist - neu eingereichten Asylgesuchs sei der Sachverhalt vollständig erstellt, von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen kann, da in diesem Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Person in der Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist (vgl. a.a.O. E. 5.7 S. 772), wobei in diesem Zusammenhang keinerlei Differenzierung nach der Beschaffenheit der neuen Asylgründe erfolgt,
dass sich nach dem Gesagten die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, weshalb der diesbezüglich gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht weiter gerügt wird, die angefochtene Verfügung verletze Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) und den Anspruch auf das rechtliche Gehör, indem das BFM den Beweiswert der eingereichten M._______ verneint und eine formelle Zeugeneinvernahme der Auskunftsperson verweigert habe, obwohl für den Fall des Zweifelns an der M._______ ausdrücklich eine formelle Zeugeneinvernahme beantragt worden sei, was auch dazu führe, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei,
dass zudem das BFM in der angefochtenen Verfügung die eingereichte M._______ ohne Auseinandersetzung mit deren Inhalt als Gefälligkeit ohne Beweiswert qualifiziert habe, welches Vorgehen den Rahmen der freien Beweiswürdigung sprenge, und belege, dass sich die Vorinstanz nicht in ernsthafter Weise mit dem eingereichten Beweismittel auseinandergesetzt habe, wodurch sie das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und die Begründungspflicht gemäss Art. 32 und 35 VwVG und das rechtliche Gehör verletzt habe,
dass die Vorinstanz schliesslich eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen habe, indem sich das BFM zur Ermittlung des Beweiswerts der schriftlichen Aussage einzig auf die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Auskunft gebenden Person abgestützt und das Beweismittel daher als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert habe,
dass sich überdies die grundsätzliche Frage stelle, welche Beweismittel nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geeignet seien, die bislang verschwiegenen Asylgründe zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen,
dass sich das Beweisrecht im Asylverfahren grundsätzlich nach dem VwVG richtet, wobei Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, Anwendung finden, soweit sie den Bestimmungen des VwVG nicht widersprechen (Art. 1 i.V.m. Art. 4 VwVG),
dass dies dem Rechtsvertreter hinlänglich bekannt ist, umso mehr als die Rechtsmitteleingabe nebst den fallbezogenen Ausführungen zum Beweisrecht auch solche rechtstheoretischer Natur zum Beweismassstab, zur Art der Beweismittel, zum Recht auf Beweis, zur Begründungspflicht und zur Beweiswürdigung enthält,
dass mit den in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich erwähnten "zwischenzeitlichen Ereignissen" offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben,
dass praxisgemäss ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in asylrechtlich relevanter Weise verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20),
dass die Vorbringen dann als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen, wenn keine Revisionsgründe - also nicht ursprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht werden,
dass daraus offensichtlich nicht geschlossen werden kann, dass in Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann,
dass eine solche Interpretation dazu führen würde, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein kann,
dass all dies dem Rechtsvertreter aus dem von ihm in den Eingaben vom (...) und (...) erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts N._______ ebenfalls bekannt sein muss,
dass nach dem Gesagten die Frage, welche Beweismittel geeignet sind, nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens die bislang verschwiegenen Asylgründe zu beweisen, beantwortet ist beziehungsweise die Antwort dem Rechtsvertreter bereits von vornherein bekannt war, weshalb sich ein diesbezügliches Grundsatzurteil erübrigt und dem entsprechenden Ersuchen des Rechtsvertreters nicht nachzukommen ist,
dass sich die beweisrechtlichen Rügen nach einer Überprüfung der Akten als unbegründet erweisen,
dass die Vorinstanz den Beweiswert der M._______ mit zutreffender Begründung (vgl. oben) verneint hat und nach dem Gesagten gestützt auf die Aktenlage auf die ausdrücklich beantragte formelle Zeugeneinvernahme der Auskunftsperson verzichten konnte,
dass mithin das BFM dadurch weder den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, weshalb der diesbezüglich gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sodann zum einen aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass die M._______ die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte LTTE-Tätigkeit betrifft und zum andern das BFM ausführlich und zutreffend (vgl. oben) begründete, weshalb es dieses Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einschätze und sich daher eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beweismittels erübrigte,
dass die Vorinstanz dadurch weder das Recht auf Beweis in unzulässiger Weise eingeschränkt noch das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen noch die Begründungspflicht verletzt hat, weshalb die daraus abgeleiteten Verletzungen des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ebenfalls zu verneinen und die darauf gestützten Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz die M._______ nicht in unzulässiger Weise gewürdigt hat, weshalb auch der auf diesem Vorwurf basierende Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend - wie eine Überprüfung der Akten ergibt - vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass in der angefochtenen Verfügung namentlich in zutreffender Weise ausgeführt wurde, der Wahrheitsgehalt von ohne zwingenden Grund verspätet geltend gemachten Vorbringen, welche nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen, sei zweifelhaft,
dass sich die Rügen am erstinstanzlichen Beweisverfahren und an der Beweiswürdigung in der angefochtenen Verfügung als unbegründet erwiesen haben (vgl. oben),
dass mithin das Bestehen von Hinweisen auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Behörden von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde,
dass unter diesen Umständen die in der Rechtsmitteleingabe (erneut) gestellten Anträge auf Einvernahme von J._______ und Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen sind,
dass in der Beschwerde schliesslich unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichte umfangreiche Beweisdokumentation darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die in der Schweiz erfolglos ein Asylgesuch gestellt haben, in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung,
dass damit - so die Beschwerdeführerin weiter - ein neuer Sachverhalt seit dem Urteil G._______ vorliege, weshalb die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der in der vorliegenden Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon ausgeht, es sei generell zu befürchten, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen unmenschliche Behandlung drohe (vgl. BVGE 2011/24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 E. 9.4),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch die in der Beschwerde aufgestellte These - wonach unter anderem diejenigen Rückkehrer in asylrelevanter Weise gefährdet seien, die in einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora erfolglos ein Asylgesuch gestellt hätten (da sie aus Sicht der sri-lankischen Behörden unter dem Verdacht stünden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, weil sie um Asyl ersuchten und/oder in der Diaspora exilpolitisch tätig waren oder zumindest über diese Tätigkeiten Bescheid wüssten) - ungeachtet sowohl hinsichtlich der ausführlichen, kritischen Erörterung zur allgemeinen Lageentwicklung in Sri Lanka als auch betreffend die gleichzeitig eingereichten zahlreichen Beweismittel, nicht teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet, weshalb die Anträge, mit einem Urteil sei zuzuwarten bis die (...) Richtlinien vorlägen, durch das Bundesverwaltungsgericht seien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu tätigen, zumindest sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, innert derer sie zusätzliche diesbezügliche Informationen einreichen könne, abzuweisen sind,
dass es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat und dabei zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas sei grundsätzlich zumutbar,
dass eine Ausnahme die Nordprovinz bildet, wo der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar ist,
dass bezüglich der übrigen Nordprovinz der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts G._______ verwiesen werden kann, in dem der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin, die sich zuletzt bei (...) in B._______ aufhielt, nach Prüfung der Gesamtumstände und der obgenannten Praxis, an der das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die vorstehend aufgeführten Urteile im Wesentlichen weiterhin festhält, als zumutbar beurteilt wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.- festzulegenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: