Entscheiddatum: 06.04.2010Publikationsdatum: 14.04.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2005/2010/wif
{T 0/2}
Urteil vom 6. April 2010
Besetzung
Einzelrichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______, Kosovo,
alle vertreten durch LL. M. lic. iur. Susanne Sadri, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden Kosovo eigenen Angaben zufolge im Juni 2008 verliessen,
dass sie nach einem Aufenthalt in Schweden am 17. Dezember 2009 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten,
dass sie zu deren Begründung anlässlich der Summarbefragung vom 5. Januar 2010 im Wesentlichen geltend machten, als Angehörige der serbischen Minderheit im Kosovo unter Anfeindungen durch die albani-sche Bevölkerungsmehrheit gelitten zu haben,
dass ihre Situation durch die Unabhängigkeit von Kosovo noch prekä-rer geworden sei, weshalb sie sich zur Flucht entschlossen hätten,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden gleichentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden ge-währte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 - eröffnet am 22. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Schweden wegwies,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, eine Abfra-ge der Eurodac-Datenbank habe eine Registrierung der Beschwerde-führenden in Schweden ergeben,
dass sie dort Asylgesuche gestellt hätten und nach deren Abweisung in die Schweiz weitergereist seien,
dass Schweden gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Schweden am 15. Februar 2010 einer Übernahme der Beschwer-deführenden zugestimmt habe,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfah-rens in Frage stellen würden, geltend gemacht hätten,
dass sich aus den Akten keine Hinweise, wonach sich Schweden nicht an völkerrechtliche Bestimmungen halten würde, ergäben,
dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückwei-sung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung respektive Fortset-zung des Asylverfahrens, den Erlass vorsorglicher Massnahmen be-ziehungsweise die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 30. März 2010 provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
dass sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
dass für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-ses dasselbe gilt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Schwe-den und die dortige Durchlaufung eines Asylverfahrens unbestritten sind,
dass somit Schweden für die Prüfung ihrer am 17. Dezember 2009 in der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell-ten Asylantrags zuständig ist und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-mungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die schwedischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 15. Februar 2010 entsprochen haben, womit die Zuständigkeit Schwedens gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist,
dass keine Hinweise bestehen, Schweden halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Verpflichtungen wie namentlich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass die Beschwerdeführenden zwar geltend machen, Kosovo habe ihre Rückübernahme verweigert, und die schwedischen Behörden hät-ten eine Abschiebung in den Drittstaat Serbien geplant,
dass ihnen entsprechend eine Kettenabschiebung Schweiz-Schweden-Serbien drohe,
dass die Sichtweise der Beschwerdeführenden, dadurch würden sie vorliegend in ihren Rechten verletzt, indes nicht geteilt werden kann,
dass den Akten nämlich keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden in Serbien entnommen werden können,
dass mithin auch ein allfälliger erneuter Versuch Schwedens, die Beschwerdeführenden nach abgeschlossenem Asylverfahren nach Ser-bien zurückzuführen, den Grundsatz des Non-Refoulement nicht ver-letzen würde,
dass sich aus den Akten auch keine weitere massgebliche Vollzugshin-dernisse ergeben,
dass sich entgegen den Beschwerdevorbringen somit keine Hinweise ergeben, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-nete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-sen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax)
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
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