Entscheiddatum: 26.07.2012Publikationsdatum: 03.08.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2012/2012
Urteil vom 26. Juli 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richter Pietro Angeli-Busi;Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N [...].
A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 5. Februar 2010 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er habe anlässlich der kürzlich stattgefundenen Präsidentschaftswahlen General Sarath Fonseka unterstützt. Er sei in grosser Gefahr, weil er nach den Wahlen von illegalen bewaffneten Gruppen Todesdrohungen erhalten habe. An die Polizei könne er sich nicht wenden, da eine starke Verbindung zwischen ihr und den bewaffneten Gruppen bestehe. Insbesondere habe er gegen E., den Distrikt-Koordinator des Präsidenten M. Rajapaksa und früheres LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Mitglied in Diensten der Karuna-Gruppe, gearbeitet. Diese Leute würden ihn der Unterstützung der LTTE beschuldigen und verfolgen, weil er im Jahre 2005 ausgewählt worden sei, in K. eine Ausbildung [Berufsbezeichnung] zu machen, ehe er danach [Berufsbezeichnung] angestellt worden sei. Jetzt, nach den Wahlen, könne er den Beruf nicht mehr ausüben. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten gereicht.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2010 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
Der Beschwerdeführer wiederholte gegenüber der Botschaft mit Eingabe vom 19. März 2010 seine Vorbringen und führte präzisierend aus, zu Beginn seiner Tätigkeit [Berufsbezeichnung] habe E. ihn um Auskünfte über Details und künftige Pläne der LTTE im Osten Sri Lankas gebeten. Er habe aber klar zurückgewiesen, dass er irgendwelche Kenntnisse über die LTTE in militärischer oder politischer Hinsicht gehabt habe. In dieser Zeit habe ihn auch die TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers) zu einer Befragung vorgeladen, der er indes nicht gefolgt sei. Danach sei er von der STF (Special Task Force) befragt und gewarnt worden. Nach den Präsidentschaftswahlen seien unbekannte bewaffnete Leute bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Aus Angst sei er aber bereits vorher (26. Januar 2010) untergetaucht, da beide Seiten ihn suchen würden. Hinsichtlich seiner Situation habe er eine Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka in K. eingereicht. Ferner bestehe keine Möglichkeit, diesem Problem innerhalb Sri Lankas auszuweichen.
Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen Eingang in die Akten (u.a. Kopien von Passseiten, der Identitätskarte und der Geburtsurkunde, zwei Bestätigungsschreiben).
B. Am 14. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei wiederholte er den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte unter anderem ergänzend aus, in den drei Jahren (2007 bis 2010) , als er [Berufsbezeichnung] im Dienste der TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) in A. tätig gewesen sei, keine Probleme gehabt zu haben; diese hätten erst im Jahre 2010 im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen wieder angefangen. Er sei mit Leuten der Karuna-Gruppe aneinandergeraten, weil diese aufgehängte Wahlplakate von Fonseka wieder heruntergerissen hätten. Die am 26. Januar 2010 bei ihm zu Hause vorbeigekommenen und nach ihm sich erkundigenden Personen seien nachher nicht mehr gekommen. Verhaftet worden sei er nie; auch habe er nie vor Gericht gestanden. Zur Befragung in Colombo sei er mit dem Zug gekommen. Schwierigkeiten auf der Reise habe er keine gehabt.
Nach der Botschaftsbefragung fanden diverse Eingaben des Beschwerdeführers Eingang in die Akten. Unter anderem geht aus ihnen hervor, dass im Verlaufe des Jahres 2011 Leute des CID (Criminal Investigation Department) zum Vorsteher der Region, wo er gewohnt habe, gegangen seien und sich nach seinen politischen Tätigkeiten erkundigt hätten.
C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er seit dem Wahltag vom 26. Januar 2010 nichts mehr von den Angehörigen der Karuna-Gruppe gehört. Zudem sei diese Gruppe seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in Erscheinung getreten. Mithin bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er in absehbarer Zukunft Probleme seitens der Karuna-Gruppe erhalten würde. Aufgrund von Erkundigungen durch das CID am Heimatort, wovon er vom "hören sagen" wisse, könne keine unmittelbare Gefährdung durch das CID abgeleitet werden. Aufgrund seiner Aussagen (keine Tätigkeiten zugunsten der LTTE, keinerlei Probleme mit den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten während der Präsidentschaftswahlen) sowie des Umstandes, wonach er kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da diese lediglich seine Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 24. Februar 2012 durch Vermittlung der Botschaft am 19. März 2012 eröffnet.
D.Mit in Englisch verfasster und ans Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 3. April 2012, der eine italienische Übersetzung beilag (Eingang: 17. April 2012) und der am folgenden Tag eine deutsche Übersetzung nachfolgte, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er verwies grundsätzlich auf den bereits geltend gemachten Sachverhalt und bat darum, seinen Fall nochmals zu überprüfen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.1 Die Vorinstanz ging von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers aus. Im Ergebnis erachtete sie dessen geltend gemachte Gefährdung jedoch als weder einreise- noch asylrechtlich relevant. Nach Überprüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang indes anzumerken, dass die Redaktion des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Wiedergabe des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts als äusserst rudimentär, teilweise gar als unvollständig zu bezeichnen ist. Nicht anders verhält es sich sodann mit den konkreten fallbezogenen Begründungselementen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. II/1a und b). Die entsprechenden Ausführungen des BFM erweisen sich als nicht über Allgemeinplätze hinausgehende, bausteinhafte, teils unvollständig begründete (Weglassen eines Teilsatzes) und eher oberflächlich gehaltene Erwägungen, denen aber grundsätzlich die Einschätzung hinsichtlich der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers aufgrund von dessen Aussagen entnommen werden kann. Ungeachtet dieser unsauber und mangelhaften Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie ihrer als grenzwertig respektive knapp genügend zu bezeichnenden Begründung erachtet das Bundesverwaltungsgericht bei gesamtheitlicher Betrachtung, dass sich im vorliegenden Falle eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid nicht rechtfertigt. Der Beschwerdeführer konnte seine Gründe für die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl in den verschiedenen Verfahrensabschnitten umfassend und ausführlich darlegen (vgl. Bst. A Abschnitt 1 und 3 sowie Bst. B hiervor). Er wiederholte, präzisierte und ergänzte dabei jeweils den Sachverhalt, wobei die Präzisierungen und Ergänzungen im Rahmen der anlässlich des schriftlichen Asylgesuchs geschilderten und empfundenen Gefährdungssituation gleichblieben und diese nicht plötzlich in einer zusätzlichen, eklatant unterschiedlichen beziehungsweise massiver gearteten Verfolgungssituation gründete. Mithin kann der Sachverhalt, wie er sich aus der Sachverhaltsdarstellung dieses Urteils ergibt, als erstellt gelten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids nicht verunmöglicht (vgl. nachstehend E. 5.3). Nicht zuletzt sind auch prozessökonomische Gründe in die Überlegungen miteinzubeziehen, um vorliegend entscheiden zu können.
5.2 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von ihm anlässlich der Befragung durch die Botschaft zu Protokoll gegebenen Antworten im Zusammenhang mit seinen Bedenken vor möglichen künftigen Verfolgungsmassnahmen seitens Drittpersonen oder des Staates nicht hinlänglich zu begründen vermag. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sowohl die Leute der Karuna-Gruppe als auch die sri-lankischen Behörden vom Engagement des Beschwerdeführers [Berufsbezeichnung] Kenntnis hatten und von ihm deswegen auch Auskünfte einverlangten. Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er in den drei Jahren seiner Anstellung als [Berufsbezeichnung] in A. jedoch keinen Problemen seitens der Karuna-Gruppe ausgesetzt gewesen sei. Schwierigkeiten mit Angehörigen dieser Gruppe hätten erst im Zusammenhang mit den Wahlen nach einer verbalen Auseinandersetzung im Jahre 2010 wieder begonnen. Jene hätten sich am 26. Januar 2010 zu Hause in seiner Abwesenheit nach ihm erkundigt; danach jedoch nicht mehr (Protokoll Botschaftsbefragung S. 6). Ausser einer keine nennenswerten Nachteile nach sich ziehenden Befragung durch die STF im Jahre 2007 machte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Schwierigkeiten durch die sri-lankischen Behörden geltend (Protokoll Botschaftsbefragung S. 7). Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach ihm aufgrund seines Engagements als Wahlhelfer für Fonseka nachteilige Massnahmen staatlicher Organe widerfahren wären. Vor diesem Hintergrund ist denn auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wegen der von ihm geschilderten Benachteiligungen durch Angehörige der Karuna-Gruppe durchaus an die sri-lankischen Behörden hätte wenden und diese um Schutz hätte ersuchen können, was er gemäss eigenen Aussagen aus Angst indes unterlassen habe. Die in diesem Zusammenhang abgegebene Begründung, wonach starke Verbindungen zwischen der Karuna-Gruppe und der Polizei bestehen würden, erweist sich als mutmassend und daher unbehelflich, zumal konkrete Hinweise oder substanziierte Ausführungen hierzu unterbleiben. Gleichermassen verhält es sich mit den angeblichen häufigen Erkundigungen durch das CID hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten. Insbesondere erstaunt in diesem Zusammenhang, dass Nachfragen nach ihm erst im Jahre 2011 begonnen haben sollen (Eingabe: 25. Juli 2011). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten mit dem Zug nach Colombo zur Befragung gelangt ist (Protokoll Botschaftsbefragung S. 9). Den im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist - wie das BFM zutreffend festhielt - keine weitere Bedeutung beizumessen, da in casu diesen die asylrechtlicher Relevanz abzusprechen ist.
5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt grundsätzlich unverändert. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach das BFM seinen Asylantrag mit der Begründung abgelehnt habe, dass keine unmittelbare Bedrohung für sein Leben bestehen würde, finden in der angefochtenen Verfügung keine Stütze. Weder führte das BFM aus, die "Karuna-Gruppe" sei keine terroristische Vereinigung, weshalb auch keine Bedrohung durch die Kriminalpolizei wegen seines Alters bestehe, noch erwog es, dass sein Fall schon älter sei und ihm deshalb nichts geschehen werde. Auch mit den erneuten Ausführungen, wonach er im Zusammenhang rund um sein Engagement [Berufsbezeichnung] im Dienste der TRO von der Karuna-Gruppe zur Kategorie eines Informanten der LTTE gezählt werde und deshalb in Lebensgefahr sei, vermag der Beschwerdeführer - wie bereits oben dargelegt - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die entsprechenden Vorbringen fördern keine neuen Erkenntnisse zu Tage, welche konkret in Bezug auf seine Person in asylrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnten. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Begründungselemente gehen nicht über bereits Bekanntes hinaus und lassen sich letztlich auf die allgemeine in Sri Lanka herrschende Situation respektive auf die von ihm überzeichnet dargestellten und empfundenen Lebensumstände reduzieren, was indes keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun vermag. Keine Änderung in der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit bewirken die eingereichten Beweismittel. Der Bestätigung des Friedensrichters K.R. vom 2. März 2012 liegt ein Sachverhalt aus dem Jahre 1990 zu Grunde, welcher mangels Aktualitätsbezugs keine beweisrechtliche Bedeutung zu erlangen vermag. Gleichermassen verhält es sich mit dem Gefälligkeitscharakter aufweisenden Schreiben von K.R. vom 25. März 2012 (Arbeitsbestätigung gemäss Beschwerdeführer). Dieses bestätigt in äusserst allgemeiner Weise bloss den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und als nicht asylbeachtlich beurteilten Sachverhalt, weshalb diesem die beweisrechtliche Bedeutung ebenfalls abzusprechen ist. Schliesslich bleibt auch die Behauptung vollkommen unbelegt, wonach sein Schwager verhaftet worden sei und bis jetzt keine Hinweise auf dessen Aufenthaltsort bekannt seien. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Colombo und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber
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