Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 30.07.2025Publikationsdatum: 15.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2016/2025
Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A,_______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - am 19. September 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz ersucht hat, am 26. September 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und er am 15. Mai 2024 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass sein Gesuch am 24. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, er habe seine Heimat am (...) 2022 verlassen, weil ihm eine Verhaftung gedroht habe, nachdem wohl von den Behörden entdeckt worden sei, dass er sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) habe anschliessen wollen,
dass er dabei über eine angebliche Hinwendung zur PKK und eine angebliche Kontaktaufnahme zu dieser Organisation berichtete, sein Beitritt zur PKK jedoch im April 2022 gescheitert sei, weil seine Kontaktpersonen mutmasslich verhaftet worden seien,
dass er sich vor diesem Hintergrund zu seiner Sicherheit am (...) 2022 zunächst von B._______ nach D._______ begeben habe, wo er per Telefon von seiner Mutter erfahren habe, dass er bei ihnen Zuhause von der Polizei gesucht worden sei,
dass es zur polizeilichen Suche rund einen Monat vor seiner Ausreise gekommen sei und er ab diesem Moment keine andere Lösung gesehen habe, als seine Heimat illegal zu verlassen und zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern zu reisen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er könne mittlerweile auch deshalb nicht mehr in die Heimat zurückkehren, weil laut seinem Anwalt in der Zwischenzeit wegen seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien zwei Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten gegen ihn eingeleitet worden seien,
dass er im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel zu einem laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda auf den sozialen Medien und zu zwei vor einem Gericht für leichte Straftaten hängigen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung auf den sozialen Medien einreichte,
dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss gelangt, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abzulehnen, weil weder seine Vorbringen über seine angebliche Hinwendung zur PKK und seinen angeblich vor der Ausreise versuchten Beitritt noch seine Vorbringen über von ihm angeblich in der Vergangenheit erlittene Behelligungen noch seine Vorbringen über angeblich gegen ihn angehobene Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung überzeugen könnten respektive auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation schliessen liessen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2025 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 Beschwerde erhoben hat,
dass er vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 aufgefordert worden ist, bis zum 22. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens um Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass er das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. April 2025 darum ersucht hat, auf den einverlangten Kostenvorschusses zu verzichten beziehungsweise ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. April 2025 - eröffnet am 30. April 2025 - das nachträgliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies, und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses einmalig eine Nachfrist von 3 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ansetzte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. Mai 2025 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2025 unter anderem eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 25. April 2025, einen Arbeitsvertrag, eine Bestätigung zum Ehevorbereitungsverfahren, Referenzschreiben sowie Akten zu Gerichtsverfahren in der Türkei einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art.108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM den entscheidrelevanten Sachverhalt hinreichend erstellt hat, und zwar sowohl hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation als auch hinsichtlich seiner persönlichen Umstände,
dass daher die im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen bezüglich des versuchten Anschlusses bei der PKK seien äusserst substanzlos und stereotyp ausgefallen, sodass die entsprechenden Ereignisse nicht glaubhaft seien,
dass er in diesem Zusammenhang weder die Kontaktpersonen, das entsprechende Rekrutierungsgespräch noch seine Motivation für einen Beitritt bei der PKK habe anschaulich beschreiben können,
dass deshalb nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt, weshalb auch die polizeiliche Suche nach ihm in diesem Zusammenhang unglaubhaft sei,
dass die übrigen geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen würden, um asylrechtlich relevant zu sein,
dass auch die Konsultation des Dossiers des Bruders nicht zu einer anderen Einschätzung führen würde,
dass schliesslich auch die angeblich inzwischen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Präsidenten auf den Sozialen Medien angesichts des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers und seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen vermöge,
dass in diesem Zusammenhang vom SEM auch darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit auf den Sozialen Medien aktiv sei und seine Beiträge auch nicht auf besondere Resonanz stossen würden,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde entgegenhielt, er sei mehrfach von der Polizei in Gewahrsam genommen worden und habe bereits in seiner Schulzeit Gewalt aufgrund seiner Ethnie erlitten,
dass er Mitglied der HDP und Wahlhelfer gewesen sei und sich auch in der Schweiz politisch betätige, womit er ein gewichtiges politische Profil aufweise,
dass er diesbezüglich verschiedene Beweismittel einreichen könne,
dass ihm im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren deshalb in der Türkei Inhaftierung oder schlimmere Massnahmen drohen würden,
dass vorliegend mit dem SEM einig zu gehen ist, dass die Vorbringen über eine angeblich im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation wegen des Versuchs, sich der PKK anzuschliessen, nicht überzeugen, weil es den diesbezüglichen Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs an der notwendigen Substanz mangelt,
dass die übrigen geltend gemachten Nachteile offensichtlich nicht genügend intensiv waren, um als ernsthaft im Sinne des Asylrechts qualifiziert zu werden,
dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Vorfluchtgründe insgesamt als unglaubhaft oder nicht asylrechtlich relevant erkannt werden, da auch in der Beschwerde nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, den offenkundigen Mangel an Substanz aufzuwiegen,
dass der Beschwerdeführer auch kein Profil erkennen lässt, welches ernsthaft dafür sprechen könnte, dass er in den von ihm angerufenen Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu fürchten hätte, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund gezielt Nachteilen ausgesetzt zu werden, welche von rechtserheblicher Intensität wären,
dass nämlich nach Praxis des Gerichts allfälligen Verfahren wegen angeblicher Terrorpropaganda auf sozialen Medien und/oder Präsidentenbeleidigung auf sozialen Medien in der Regel keine Relevanz beigemessen wird, wenn sich diese gegen Personen richten, welche - wie der Beschwerdeführer - objektiv kein entsprechendes politisches Profil aufweisen, und welche auch nicht schlüssig erklären können, weshalb solche Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien (vgl. dazu das BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8),
dass im Falle des Beschwerdeführers nichts ersichtlich ist, was auf eine relevante familiäre oder politische Exposition schliessen liesse, welche ihm in den drei vorgebrachten Verfahren ernsthaft - im Sinn eines Politmalus - zum Nachteil gereichen könnte,
dass daran auch die Beschwerdevorbringen über sein angeblich ausgeprägtes Engagement in der Schweiz nichts ändert, da ein solches auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde sowie mit Eingabe vom 6. Mai 2025 nachgereichten Beweismittel nicht erkennbar ist,
dass damit vom Gericht kein Sachverhalt als glaubhaft gemacht (Art. 7 AsylG) erkannt wird, welchem asylrechtliche Relevanz (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) zuzumessen wäre, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass daran auch die Verlobung mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Person beziehungsweise das Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern vermag, zumal sich daraus praxisgemäss noch kein Anspruch auf Aufenthalt ableiten lässt,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich ein entsprechendes Vollzugshindernis auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wunsch nach der Heirat seiner in der Schweiz lebenden Partnerin ergibt, zumal von ihm in diesem Zusammenhang wohl nichts ersichtlich gemacht worden ist, woraus sich ein Anwesenheitsrecht ergeben würde,
dass auch die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz einem Vollzug der Wegweisung praxisgemäss nicht entgegensteht, und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel somit ebenfalls nicht beachtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass für das Gericht keine Gründe ersichtlich sind, aus welchen sich ein rechtserhebliches Wegweisungshindernis ergeben würde,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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