Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 14.04.2026Publikationsdatum: 08.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2023/2024
Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie suchte am 29. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 3. August 2021 wurde er zur Identität sowie zum Reiseweg befragt. Am 11. August 2021 fand ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt. Darin äusserte sich der Beschwerdeführer zu seiner Reise in die Schweiz und zum medizinischen Sachverhalt.
C.
C.a Am 9. September 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 15. September 2021 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er alle für sein Asylgesuch relevanten Vorbringen habe schildern können und er bezüglich seiner Rechtsvertretung auf die Anwendung von Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verzichte.
C.b Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, er habe sich aufgrund der Anwesenheit von Frauen geschämt und die Intensität der erlebten Folter habe ihn in seiner Erzählung blockiert, weshalb er nicht sämtliche Erlebnisse habe schildern können. Aufgrund des aufgebauten Vertrauensverhältnisses wolle er indessen weiterhin von seiner damaligen Rechtsvertreterin vertreten werden.
D. Die Vorinstanz teilte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. September 2021 dem erweiterten Verfahren zu und hielt fest, damit dieser alles erzählen könne, werde es als unabdingbar erachtet, dass bei der zusätzlichen Anhörung ein reines Männerteam anwesend sei.
E. Mit Verfügung vom 28. September 2021 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu.
F. Im Schreiben vom 1. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er wolle weiterhin von seiner aktuellen Rechtsvertreterin vertreten werden, da er vermeiden möchte, einem neuen Rechtsvertreter erneut alles schildern zu müssen. Er sei jedoch von einem männlichen Befragerteam anzuhören.
G. Am 2. Dezember 2021 erfolgte eine ergänzende Anhörung durch je einen männlichen Befrager, Protokollführer und Übersetzer sowie im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin.
H. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weitere Beweismittel einzureichen.
I.
I.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 2014 politisch aktiv gewesen und habe als Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) Sitzungen abgehalten, Kommissionen gebildet, sich für die kurdische Sache sowie für Menschen- und Frauenrechte eingesetzt, bei Familienproblemen vermittelt und freigelassene Personen besucht. Im Jahr 2018 sei er als Wahlbeobachter tätig gewesen und habe sich für die Gemeinderatswahlen in C._______ angemeldet. Im Juli 2018 sei er von der Polizei respektive vom Geheimdienst entführt und neun Tage lang festgehalten worden. Die Polizei habe Informationen zur Partei erhalten und ihn als Spitzel gewinnen wollen. Da er dies abgelehnt habe, sei er unter anderem auch sexuell gefoltert worden. Ihm sei zudem vorgeworfen worden, für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) Leute anzuwerben. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen habe er seine Kandidatur zum Gemeinderat zehn Tage vor den Wahlen zurückgezogen. Einmal sei er zu einem Ort mit Wasser gebracht worden, wo sie ihm die Augen verbunden und ihm gesagt hätten, sie würden ihn bald umbringen, da er Heide sei. Im August 2019 seien sie in die Nähe seines Hauses gekommen und hätten mit einem Jagdgewehr auf das Haus geschossen, wobei eine Kugel seine Wange getroffen habe. Nach der Festnahme sei es bis im April 2021 monatlich zu ein bis drei Razzien bei ihm zu Hause gekommen respektive sei er bis 2021 ein bis drei Mal pro Monat mitgenommen und zurück nach Hause gebracht worden. Dabei sei es stets darum gegangen, welche Tätigkeiten die HDP ausübe. Im März 2021 beziehungsweise während seiner Haft im Jahr 2018 sei er zu einem Ziehbrunnen gebracht worden. Dort sei neben seinem Ohr der Abzug einer Pistole getätigt worden. Seine Familie habe entschieden, dass er weggehen solle, da sie um sein Leben gefürchtet habe. Seit seiner Flucht würden die Behörden sich bei seiner Familie nach ihm erkundigen.
I.b Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich zudem, dass gegen den Beschwerdeführer nach dessen Ausreise Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation beziehungsweise Beleidigung des Präsidenten eingeleitet worden seien.
I.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel ein:
Bestätigung der Mitgliedschaft bei der HDP
Schreiben des HDP-Vertreters D.\_\_\_\_\_\_\_
Foto einer zerstörten Türe
Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2021 samt Übersetzung
Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbeschluss) vom (...) 2021
Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2022
Antrag auf Akteneinsicht des türkischen Rechtsanwalts vom 16. Mai 2022
Schreiben an die Staatsanwaltschaft E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 5. Mai 2022
Protokoll der Gendarmerie vom 4. Mai 2022
Schreiben an die Gendarmerie E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 19. April 2022
Schreiben an die Gendarmerie C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 5. April 2022
Open Source Untersuchungsprotokoll der Polizei C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 25. März 2022
Vorführbefehl vom (...) 2021
Schreiben an die Gendarmerie E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 22. November 2021
Schreiben an die Staatsanwaltschaft F.\_\_\_\_\_\_\_ vom 26. Februar 2021
Schreiben an die Staatsanwaltschaft E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 22. Oktober 2021
Untersuchungsprotokoll der Gendarmerie E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 19. Oktober 2021
Schreiben der Gendarmerie E.\_\_\_\_\_\_\_ an die zuständigen Stellen vom 5. Oktober 2021
Beschluss in sonstiger Sache (Geheimhaltungsbeschluss) vom (...) 2022
Referenzschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom 24. März 2023
Schreiben von Rechtsanwalt G.\_\_\_\_\_\_\_ vom 24. Dezember 2023
drei Bildschirmfotos betreffend UYAP vom 12. Januar 2024
zwei Fotos
fünf Videoausschnitte
je ein Gesundheitsbericht vom 12. Januar 2022 und vom 21. März 2022
ein Abschlussbericht des H.\_\_\_\_\_\_\_ vom 17. Juli 2023
J. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 23. Juni 2022, 30. August 2022, 9. März 2023, 17. August 2023 und 20. September 2022 (recte: 2023) fragte der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.
K. Mit Schreiben vom 23. März 2023 und 4. Oktober 2023 nahm die Vorinstanz zum Verfahrensstand Stellung.
L. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, zu bestimmten Verfahren Dokumente einzureichen und Auskunft zu erteilen.
M. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte verschiedene Beweismittel ein.
N. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 28. Februar 2024 - eröffnet am 1. März 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
O. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, eventuell wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen sowie korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
P. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. April 2024 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, innert derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
Q. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 18. April 2024 zur Beschwerde Stellung.
R. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22. April 2024 eine Asylsozialhilfebestätigung vom 11. April 2024 ein.
S.
S.a Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
S.b Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer nach mehrmaliger Fristerstreckung seine Replik sowie folgende Beweismittel ein:
Entscheid des Strafgerichtshofs C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 2. April 2024 inklusive Deepl-Übersetzung
Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. März 2024 samt Deepl-Übersetzung
Schreiben des Anwalts G.\_\_\_\_\_\_\_ an die Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2024
ein Foto
Urteil des Strafgerichtshofs C.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend I.\_\_\_\_\_\_\_ inklusive Deepl-Übersetzung
Heiratsurkunde von I.\_\_\_\_\_\_\_ und J.\_\_\_\_\_\_\_
Festnahmeprotokoll vom 29. März 2024 der Abteilung für Terrorismusbekämpfung von C.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend J.\_\_\_\_\_\_\_
Festnahmebefehl betreffend K.\_\_\_\_\_\_\_
Französische Aufenthaltskarte von K.\_\_\_\_\_\_\_
Schreiben des H.\_\_\_\_\_\_\_ vom 4. Juli 2024
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und seines Gehörsanspruchs. Er machte geltend, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die gesundheitlichen Beschwerden und die damit verbundenen Symptome nicht berücksichtigt, wodurch sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Posttraumatische Belastungsstörungen würden dazu führen, dass die erkrankte Person die traumatisierenden Erlebnisse zu verdrängen und zu vergessen versuche. Damit werde die Fähigkeit, widerspruchsfrei, kohärent und chronologisch stimmig auszusagen, beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörungen mehrfach darauf hingewiesen, dass er seit den Misshandlungen an Vergesslichkeit leide, und er keine genauen Daten nennen könne. Weiter habe ihn der Sachbearbeiter anlässlich der Befragungen wiederholt unterbrochen. Diese Unterbrüche hätten teilweise zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beigetragen. Der familiäre Hintergrund sei unter anderem auch deshalb nicht zur Sprache gekommen. Weiter habe die Vorinstanz sich nicht mit dem Inhalt der Strafdokumente auseinandergesetzt. Auf diese formellen Rügen ist vorab einzugehen, da diese allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten.
3.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Sie hat dabei alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
3.3 Vorauszuschicken ist, dass in der Beschwerde keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sondern vielmehr eine unrichtige Würdigung des Sachverhalts geltend gemacht wird. Die Rüge betrifft folglich die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Wie nachfolgend aufgezeigt, wurde der Sachverhalt sowohl hinreichend als auch richtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Ausreisegründen zu äussern. Er tat dies auch ausführlich. Den Anhörungsprotokollen lassen sich keine Hinweise entnehmen, der Beschwerdeführer hätte sich nicht frei und uneingeschränkt zu seinen Fluchtgründen äussern können oder er wäre aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, sämtliche Fluchtgründe vorzutragen. So erwähnte er wiederholt Misshandlungen, auch wenn er vereinzelt angab, er habe Mühe, dies zu schildern. Wenn er sich an ein genaues Datum nicht erinnern konnte, ordnete er den in Frage stehenden Zeitraum anderweitig zeitlich ein. Es trifft zwar zu, dass der Sachbearbeiter der Vorinstanz den Beschwerdeführer teilweise unterbrach, indem er ihn beispielsweise darauf hinwies, sich auf die Fluchtgründe zu beschränken und ihm Rückfragen stellte, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Aussagen zu präzisieren respektive ausführlicher darzulegen. Diese Unterbrechungen führten mithin entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sondern bezweckten im Gegenteil die Vervollständigung des rechtlich erheblichen Sachverhalts. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer in einem reinen Männerteam ergänzend angehört. Dass dabei auch seine Rechtsvertreterin teilnahm, geschah auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestätigte weiter jeweils unterschriftlich, er habe alles für sein Asylgesuch Wesentliche sagen können.
3.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2) ist ebenfalls zu verneinen, zumal die Vorinstanz sich in ihrer Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und dabei insbesondere auch auf die geltend gemachten Gedächtnisprobleme und die eingereichten Strafunterlagen einging.
3.5 Nach dem Gesagten ist der rechtlich erhebliche Sachverhalt als vollständig erstellt zu qualifizieren. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nach dem Gesagten unbegründet, weshalb kein Anlass dafür besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Dies bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Er habe in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht. Er sei in den Gemeinderat von C._______ gewählt worden. Die Amtseinsetzung sei am 7. Juni 2018 gewesen. Kurz darauf habe er jedoch angegeben, er habe sich zehn Tage vor der Wahl zurückgezogen. Damit hätte er indessen nicht gewählt werden können. Später habe er ausgeführt, die Anmeldung sei am 26. November 2018 gewesen. Er habe sich am 21. März 2019 zurückgezogen. Die Wahlen hätten am 31. März 2019 stattgefunden, während die Mitnahme durch die Polizei im Jahr 2018 gewesen sei. Dass er aufgrund von Folterungen Gedächtnisprobleme habe, überzeuge nicht, zumal die Mitnahme und die damit verbundenen Folterungen nicht geglaubt werden könnten.
5.1.2 Weiter erstaune, dass die Behörden wegen seiner niederschwelligen Tätigkeiten innerhalb der HDP in der geschilderten Weise gegen ihn hätten vorgehen sollen. Es wäre ihm offen gestanden, den Behörden seine Tätigkeiten anzugeben. Er habe jedoch erklärt, dies nicht offenbart zu haben. Die polizeiliche Mitnahme und neuntägige Inhaftierung habe er sodann lediglich mit einigen wenigen Sätzen ausgeführt, obwohl er aufgefordert worden sei, dieses Ereignis ausführlicher darzulegen. Auch der Aufforderung, das Gespräch auf dem Polizeiposten genauer wiederzugeben, sei er nicht nachgekommen, indem er erklärt habe, kaum habe er zu sprechen begonnen, habe man ihn zu foltern begonnen. In der Folge habe er von den Folterungen gesprochen. Die Freilassung habe er ebenso nicht mit der zu erwartenden Detailliertheit geschildert, sondern bloss mit der Angabe, er sei vor das Haus gebracht und hingeworfen worden.
5.1.3 Gemäss seinen Angaben seien bei ihm von 2018 bis April 2021 gegen 100 Razzien durchgeführt worden. Eine so grosse Anzahl Hausdurchsuchungen vermöge nicht zu überzeugen. Die Frage nach dem Grund habe ihm viermal gestellt werden müssen. Dabei sei er immer wieder ausgewichen und habe keine überzeugende Antwort gegeben. Auch habe er die Durchführung einer Razzia trotz wiederholter Gelegenheit nicht substantiiert genug erklärt, sondern bloss gesagt, seine Familie habe in einem Zimmer geschlafen, die Sicherheitskräfte seien in der Nacht gekommen, hätten die Tür aufgebrochen und die Kinder hätten geweint und ihn nicht gehen lassen wollen.
5.1.4 Sodann seien auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Foltermethoden pauschalisierend ausgefallen und würden den Eindruck einer blossen Auflistung erwecken, nicht von selbst erlebten Massnahmen. Zudem sei er nach kurzer Schilderung ausgewichen. Mithin seien sowohl die Inhaftierung als auch die Folterungen nicht glaubhaft.
5.1.5 Deshalb sei grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden Ermittlungen gegen ihn tätigen würden. Zwar habe der Beschwerdeführer Beweismittel eingereicht, gemäss welchen diverse Ermittlungen gegen ihn durchgeführt worden seien. Diese bestünden indessen aus standardisierten Bausteinen und liessen keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, welches ihm konkret vorgeworfen werde. Sie verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale und liessen sich einfach fälschen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. In der Ermittlung (...) bestehe ein Geheimhaltebeschluss. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung den Beschwerdeführer betreffe, zumal er darin nicht genannt sei. Das Argument des Beschwerdeführers, die erwähnte Geheimhaltung scheine den Zugriff auf die Akten in den anderen Ermittlungen zu verunmöglichen, könne nicht gehört werden, denn folgerichtig müssten auch in den anderen Ermittlungen Geheimhaltungsbeschlüsse getroffen worden sein, die hätten belegt werden können. Hätten sodann Dokumente nur mit der Genehmigung der Staatsanwaltschaft eingesehen werden können, was die eingereichten UYAP-Bildschirmaufnahmen gemäss Beschwerdeführer belegen würden, und würde die Staatsanwaltschaft sich weigern, dies zu genehmigen, hätte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag an die Staatsanwaltschaft für die Genehmigung und auch die Antworten der Staatsanwaltschaft auf diese Anträge einreichen müssen. Weiter sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Ermittlungen zu Gerichtsverfahren geführt hätten. Es sei also offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Schliesslich handle es sich beim Vorführbefehl nicht um einen Haftbefehl, zumal dessen Zweck nicht die Verhaftung einer Person, sondern deren Einvernahme sei.
5.1.6 Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wurde dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe insgesamt detaillierte, lebensnahe und mit Nebensächlichkeiten behaftete Aussagen gemacht. Die Befragungsprotokolle würden keine inhaltlichen Widersprüche aufweisen und der wesentliche Kern der Aussagen stimme in beiden Protokollen überein. Die zeitliche Ungereimtheit betreffend die Stellung zur Wahl und den Rückzug sei vor allem auf die gesundheitlichen Symptome zurückzuführen. Dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der bevorstehenden Wahlen vermehrt in der Öffentlichkeit aufgetreten sei, ins Visier der Behörden geraten sei, erscheine durchaus plausibel. Er habe wegen seines Engagements in der Partei über Informationen verfügt, die für die türkischen Behörden von Interesse gewesen seien. Einzelne Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu gewissen Themen seien insbesondere auf die psychische Verfassung zurückzuführen. Dessen gesundheitliche Beschwerden und die damit verbundenen Symptome habe die Vorinstanz indessen nicht berücksichtigt. Es sei zudem aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Sicherheitskräften nicht gesagt haben soll, dass er politisch aktiv gewesen sei. Er habe vorgebracht, ihnen gegenüber erwähnt zu haben, in einer legalen Partei tätig zu sein. Im Zusammenhang mit der Mitnahme und der neuntägigen Inhaftierung habe er über das Kerngeschehen detailliert, in sich stimmig und widerspruchsfrei berichtet, die örtlichen Gegebenheiten sowie die Situation beschrieben und die Vorfälle zeitlich eingeordnet. Auch Gedankengänge könnten den Aussagen entnommen werden. Die Mitnahme im Juli 2018 habe er lebensnah und detailliert geschildert. Die Weigerung, als Spitzel zu arbeiten, sei als angegebener Grund für die Folterungen ebenfalls nachvollziehbar. Weiter seien seine Aussagen emotional ausgefallen und glaubhaft.
5.2.2 Der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein (...) sei wegen angeblicher Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden und habe sich bis 2001 im Gefängnis befunden. Er habe PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt und ihnen Unterschlupf gewährt. Der Ehemann seiner Schwester L._______, M._______, sei wegen Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Organisation zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In Frankreich sei er als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt worden. Seine Schwester N._______ sei am (...) 2024 verhaftet worden. Der Grund sei ihm bisher nicht bekannt. Ihr Ehemann namens O._______ sei wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von 36 Jahren verurteilt worden. Zudem hätten mehrere Cousins des Beschwerdeführers sich der PKK beziehungsweise der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) angeschlossen und seien in Nordsyrien im Kampf gegen den IS (Islamischer Staat) gefallen.
5.2.3 Die Familie des Beschwerdeführers werde noch stets von Sicherheitskräften behelligt. Diese hätten das Familienhaus mehrmals aufgesucht, Durchsuchungen durchgeführt und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt.
5.2.4 Der Beschwerdeführer erhalte derzeit eine ambulante psychiatrisch-psychologische Behandlung.
5.2.5 Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Profils, der Vorverfolgung, der bestehenden Strafverfahren, des Vorführbefehls, des familiären Hintergrunds und seiner Herkunft aus C._______ bei einer Rückkehr in die Türkei erneut von schwerer Verfolgung mit Folter und unmenschlicher Behandlung bedroht.
5.3 In der Vernehmlassung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, ihr sei bloss am 21. September 2023 ein Abschlussbericht des H._______ eingereicht worden. Die Therapie sei somit zu Ende gewesen. Angesichts dessen habe sie auf weitere Massnahmen verzichten können, nicht zuletzt auch, weil die Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden.
5.4 In der Replik wurde dagegen hauptsächlich vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nicht bemängelt, dass die Vorinstanz keine weiteren Massnahmen nach Erhalt des Abschlussberichtes ergriffen, sondern die Symptome seiner Erkrankung bei der Aussagenwürdigung nicht berücksichtigt habe. Weiter gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft C._______ am (...) 2024 beim Strafgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung aufgrund von Social-Media-Aktivitäten erhoben habe. Das Strafgericht von ebenda habe am (...) 2024 einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Die eingereichten Dokumente aus hängigen Strafverfahren seien als echt zu qualifizieren. Das Erscheinungsbild spreche für die Authentizität. Sie seien zudem inhaltlich und zeitlich konform. Standardisierte Bausteine darin würden nicht gegen die Echtheit der Dokumente sprechen. Gegen die Schwester N._______ sei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation hängig. Dass der Beschwerdeführer ins Ausland geflohen sei und seitens der Behörden vermutet würde, er sei mit seiner Schwester und dem flüchtigen Schwager, O._______, in Kontakt gestanden, erhöhe das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung. Das Gericht werde zudem ersucht, den in Aussicht gestellten Gesundheitsbericht des H._______ abzuwarten.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer nannte als zentralen Ausreisegrund, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP einmal von zu Hause von der Polizei respektive dem Geheimdienst mitgenommen und neun Tage lang beim Polizeiposten C._______ festgehalten und gefoltert worden sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, schilderte er den Kontext dieser Inhaftierung widersprüchlich. Er sagte mehrfach, er sei in den Gemeinderat von C._______ gewählt worden. Kurz darauf gab er auf vorinstanzliches Nachfragen indessen an, er habe sich aufgrund von Unterdrückung respektive der erlittenen Folter zehn Tage vor den Wahlen zurückgezogen. Im Widerspruch dazu brachte er an anderer Stelle vor, im Zeitpunkt der Festnahme habe er sich schon von den Wahlen zurückgezogen gehabt. Letztere hätten im Juni 2018 stattgefunden. Die neuntägige Inhaftierung sei im Juli 2018 erfolgt. Nach einer Befragungspause teilte er an derselben Anhörung mit, die Wahlen hätten am 31. März 2019 stattgefunden. Er habe sich im November 2018 für die Wahlen angemeldet und am 21. März 2019 den Rückzug erklärt. Er hielt jedoch daran fest, dass die Inhaftierung im Jahr 2018 erfolgt sei. Er sprach nur bezüglich dieser Inhaftierung von erlittenen Misshandlungen. Die erwähnten Ungereimtheiten lassen sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nur sehr schwer mit Vergesslichkeit oder anderen gesundheitlichen Beschwerden erklären, zumal es weniger um unrichtige Daten, als die falsche Kontextualisierung geht. Daran ändert der Arztbericht vom 17. Juli 2023 nichts. Insbesondere erwähnt dieser, abgesehen davon, dass er bei den Geburtsjahren seiner Kinder sein Handy zu Hilfe holen musste, bloss «eigenanamnestisch leichte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen». Die erwähnten Widersprüche konnten auch auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden. Die Schilderung des Haftalltags, der Verhöre sowie seiner Freilassung fielen sodann äusserst knapp und unsubstantiiert aus. Das Fehlen von Details diesbezüglich lässt sich aus den Akten nicht erklären, auch nicht mit den gesundheitlichen Problemen. Immerhin ist festzuhalten, dass die Schilderungen zur nächtlichen Razzia und Mitnahme übereinstimmend ausfielen, auch einige Details aufweisen und die Schilderungen - insbesondere wenn es um die Kinder ging - mit emotionalen Reaktionen begleitet waren. Dies ist zwar als Realkennzeichen zu werten, vermag jedoch die fehlenden Details und Ungereimtheiten nicht aufzuwiegen. Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, die Dauer und die Umstände der entsprechenden Ereignisse bleiben jedoch mit erheblichen Zweifeln behaftet. Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann indessen verzichtet werden, da es jedenfalls nicht als zeitlich kausal für die Ausreise im Juli 2021 zu erachten ist. Er wurde gemäss den Akten ohne Weiterungen oder Auflagen freigelassen und erlitt - wie nachfolgend aufgezeigt - bis zu seiner Ausreise aus der Türkei keine asylrechtlich relevanten Nachteile.
6.1.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, von der Festnahme im Jahr 2018 bis zu seiner Ausreise habe es ein- bis dreimal monatlich eine Razzia bei ihm zu Hause gegeben, weil er bei der HDP mitgemacht habe, sich mit Politik beschäftigt habe und die Behörden ihn als Spitzel hätten gewinnen wollen. Die entsprechenden Vorbringen blieben jedoch äusserst vage und unsubstantiiert und der Beschwerdeführer unterliess es gänzlich, diesbezüglich Details anzubringen. Nach Details gefragt, wurde erneut die vorgebrachte Razzia im Jahr 2018 beschrieben. Ein solch wiederholtes und systematisches Vorgehen der Behörden zu diesem Zweck ist denn auch kaum nachvollziehbar, zumal sich der Beschwerdeführer offensichtlich nur sehr niederschwellig politisch engagiert hatte. Die entsprechend geltend gemachten wiederholten Razzien sind damit in dieser Häufigkeit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Ohnehin würde ihnen aber wohl auch die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Intensität fehlen und der Beschwerdeführer hätte solchen lokalen Behelligungen ohne Weiteres auch innerstaatlich ausweichen können.
6.1.3 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er sei im Jahr 2019 und später mindestens einmal respektive ein- bis dreimal pro Monat festgenommen und zurück nach Hause gebracht worden. Weitergehende Angaben diesbezüglich blieben aus, weshalb auch in diesem Zusammenhang gewichtige Zweifel anzubringen sind. Mangels Intensität sind diesbezüglich asylrechtlich relevante Nachteile aber ohnehin zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise jemals strafrechtlich belangt worden zu sein. Gleiches gilt für den Vorfall mit einem Jagdgewehr im August 2019, der offensichtlich ebenfalls nicht fluchtauslösend war. Dass der Beschwerdeführer kurz vor der Ausreise nochmals mit dem Tod bedroht worden sei, machte er zwar in der ersten Anhörung geltend. Solches wurde aber später nicht mehr vorgebracht beziehungsweise scheint dieses Ereignis zeitlich im Jahr 2018 eingeordnet worden zu sein.
6.1.4 Den vorliegenden Akten - insbesondere den Befragungsprotokollen - sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe wegen seinen Verwandten eine mit der Ausreise zusammenhängende Reflexverfolgung erlitten oder müsste eine solche befürchten.
6.1.5 Nach dem Gesagten ist eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt seiner Ausreise respektive eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG zu verneinen. An dieser Einschätzung ändern die vorgebrachten polizeilichen Nachfragen und Durchsuchungen bei seiner Familie nach seiner Ausreise nichts. Gleiches gilt für die eingereichten Beweismittel - namentlich die Bestätigung der Mitgliedschaft in der HDP, das Schreiben des HDP-Vertreters, die eingereichten Fotos sowie Videos und die Berichte zu seinem Gesundheitszustand, zumal sie nicht geeignet sind, asylrechtlich relevante Nachteile zu belegen. Dasselbe dürfte auch auf den im Juli 2024 in Aussicht gestellten Gesundheitsbericht des H._______ zutreffen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, einen solchen - über die bereits vergangenen bald zwei Jahre hinaus - abzuwarten oder einzufordern.
6.2 Soweit gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit Social Media-Aktivitäten strafrechtliche Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet worden sind, ist Folgendes festzuhalten: Angesichts des äusserst niederschwelligen politischen Profils des bisher strafrechtlich unbelasteten Beschwerdeführers werden diese Verfahren - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen führen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Diesbezüglich ist auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die dagegen auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere erfüllt er dadurch, dass er ins Ausland reiste, aus C._______ stammt und gegen seine Schwester ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation hängig ist, kein zusätzliches Risikoprofil. Vielmehr ist beim Beschwerdeführer ein bloss äusserst niederschwelliges politisches Profil auszumachen, indem er mit anderen HDP-Mitgliedern in Quartieren Sitzungen abgehalten, Kommissionen gebildet, sich für Menschen- und Frauenrechte eingesetzt, bei Eheproblemen vermittelt und freigelassene Personen besucht habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Jahre vor der Ausreise möglicherweise einige Tage in Haft war und zu Spitzeltätigkeiten angeworben werden sollte, vermag daran nichts zu ändern. Dies mag zwar auf der subjektiven Seite eine gewisse Relevanz zu entfalten, es genügt jedoch angesichts des tiefen Risikoprofils noch nicht, um von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Dass die Behörden vermuten würden, der Beschwerdeführer sei mit seiner Schwester und dem flüchtigen Schwager, O._______, in Kontakt gestanden, ist in den Akten durch nichts belegt. Ein Politmalus ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich. An dieser Einschätzung ändern auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass im Entscheid des Strafgerichtshofs C._______ vom (...) 2024 kein Haftbefehl, sondern ein Vorführbefehl mit dem Zweck der Einvernahme erlassen wurde.
6.3 Bei dieser Aktenlage verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und lehnte dessen Asylgesuch ab.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal dort seine Ehefrau und (...) Kinder, seine Mutter sowie seine (...) Geschwister leben. Es ist zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner Berufserfahrung als selbständiger (...) mit eigenem (...) wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Sollte er an gesundheitlichen Problemen leiden, könnte er in der Türkei eine angemessene Behandlung erhalten.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2024 wurde jedoch festgestellt, dass die in der Beschwerde formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem die eingeforderte Fürsorgebestätigung am 22. April 2024 eingereicht wurde, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind gleichzeitig keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1 erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
10.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das vom Gericht auszurichtende Honorar ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, wird als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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