Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2024.
Entscheiddatum: 25.04.2024Publikationsdatum: 06.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2042/2024
Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christopher Bühler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2024.
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, suchte am 13. Januar 2024 in Schweiz um Asyl nach. Eigenen Angaben zufolge verliess er seinen Heimatstaat im August 2021 zusammen mit seinem jüngeren Bruder B._______ (N [...]) und gelangte über den Iran in die Türkei. Nachdem er dort eine Weile gearbeitet habe, um Geld für die Weiterreise zu verdienen, seien sie nach Serbien gegangen. Den Bruder habe er weiter in die Schweiz geschickt, während das Geld für ihn selbst nicht mehr gereicht habe. Später habe er sich Geld ausgeliehen, um seine eigene Reise in die Schweiz zu finanzieren.
B.
B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. März 2024 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe zusammen mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern im Stadtteil C._______ in D._______ gelebt. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und diese im Jahr 2018 abgeschlossen. Danach habe er bei einer grösseren Firma als Fahrer von (...) gearbeitet. Er habe insbesondere (...) beliefert. Aus diesem Grund sei er von den Taliban bedroht und als Feind betrachtet worden, da er die (...) der Regierung unterstützt habe. Am (...) Juli 2021 sei er in der Provinz E._______ von Taliban angehalten worden. Sie hätten sein Fahrzeug angezündet und ihn festgenommen. Mit verbundenen Augen sei er zu einem Gefängnis gebracht und inhaftiert worden, wobei er befragt und geschlagen worden sei. Es habe dort weitere Gefangene, darunter auch Regierungssoldaten, gegeben. Nach einer Woche habe die Polizei eine Befreiungsaktion durchgeführt, woraufhin er freigekommen und nach D._______ zurückgekehrt sei. Sein Vater habe für eine Firma gearbeitet, welche (...) habe. Ausserdem sei einer seiner Brüder für die Amerikaner tätig gewesen. Als die Taliban etwa einen Monat nach seiner Freilassung die Regierung gestürzt hätten, sei die ganze Familie zum Flughafen gegangen, um von dort evakuiert zu werden. Es sei jedoch zu einem Selbstmordanschlag gekommen und sie seien getrennt worden. Er sei daher mit seinem jüngeren Bruder nach Hause zurückgekehrt und später mit ihm zusammen auf dem Landweg in den Iran gereist. Einer seiner Brüder lebe zwischenzeitlich in den USA und die übrigen Familienmitglieder hielten sich in Pakistan auf.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag, eine Karte seines Arbeitgebers sowie mehrere Dokumente betreffend seinen Bruder F._______ (alle in Kopie) zu den Akten.
C. Das SEM übermittelte der zugewiesenen Rechtsvertretung einen Entwurf des Asylentscheids. Die Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 21. März 2024 dazu Stellung.
D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar, weshalb eine vorläufige Aufnahme verfügt wurde.
E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-5 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und richtigen Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, eine öffentliche Verhandlung samt Befragung durchzuführen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. April 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. In der angefochtenen Verfügung werde Art. 3 AsylG bezüglich der Vorverfolgung überhaupt nicht geprüft, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Zudem stütze sich das SEM auf einen unvollständig oder falsch abgeklärten Sachverhalt. Insbesondere hätte es bei der Einschätzung des Risikoprofils jede Abweichung von den Erkenntnissen, die im SEM-Dokument «Focus Afghanistan 2022» zusammengetragen seien, explizit und nachvollziehbar begründen müssen.
Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorverfolgung als nicht glaubhaft erachtete. Entsprechend war es nicht erforderlich, diese auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu prüfen. Die Frage, ob die Glaubhaftigkeit der Asylgründe von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das SEM habe die risikoschärfenden Elemente, die es in seinem eigenen Dokument «Focus Afghanistan 2022» aufführe, nicht ausreichend berücksichtigt. In seinem Fall lägen solche Elemente vor und die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, allfällige Abweichungen zu den Erkenntnissen in jenem Dokument zu begründen. Er verkennt dabei erneut, dass das SEM seine Vorfluchtgründe als unglaubhaft einstufte und die von ihm vorgebrachten Risikofaktoren (vgl. dazu Beschwerdeschrift S. 9) entsprechend nicht einbezog bei der Beurteilung der Frage, ob ihm in Afghanistan eine Verfolgung droht. Das Risikoprofil einer Person ergibt sich jeweils unter Berücksichtigung der von ihr glaubhaft gemachten Sachverhaltselemente. Insgesamt geht aus der Verfügung des SEM mit hinreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen das Asylgesuch abgelehnt wurde, und es war dem Beschwerdeführer auch möglich, diese sachgerecht anzufechten. Es liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, bei welcher er persönlich zu befragen sei. Dies ergebe sich aus Art. 6 EMRK und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG, welche ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung vorsehen, wenn eine strafrechtliche Anklage oder eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliege. Der Begriff «civil rights» gehe dabei weiter als der im schweizerischen Recht verwendete Zivilrechtsbegriff; es gehörten auch Verwaltungsakte dazu. Vorliegend sei eine persönliche Anhörung nicht nur aufgrund von Art. 6 EMRK zwingend geboten, sondern auch deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über die vom SEM behauptete fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entscheiden müsse. Dies sei allein gestützt auf die Aktenlage nicht möglich, da das Gericht neben dem gesprochenen Wort auch nonverbale Elemente zu berücksichtigen habe.
5.2 Im Beschwerdeverfahren in Asylsachen besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen. Es handelt sich auch nicht um eine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit, weshalb das vorliegende Verfahren nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2; siehe auch Meyer-Ladewig / Nettesheim / von Raumer [Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Rz 22 zu Art. 6). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch aufgrund der Akten und der protokollierten Aussagen beurteilen. Eine erneute Anhörung durch das Gericht erweist sich daher als nicht erforderlich. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung samt Befragung ist abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3).
7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen seiner Asylgründe seien insgesamt wenig substanziiert und enthielten keine Realkennzeichen. Er habe weder seine Zeit im Gefängnis der Taliban noch die Befreiungsaktion ausführlich beschreiben können und vielmehr allgemeine Aussagen gemacht, die auch eine Person machen könnte, welche diese Ereignisse nicht selbst erlebt habe. Zudem würden seine Aussagen in Bezug auf seine Arbeit teilweise den Informationen widersprechen, die sich dem als Beweismittel eingereichten Arbeitsvertrag entnehmen liessen. Er habe etwa ausgeführt, dass er keine bestimmten Arbeitszeiten oder Arbeitstage habe, während er gemäss Vertrag in der Regel zwischen Samstag und Donnerstag von 8 bis 17 Uhr hätte arbeiten müssen. Ferner habe er die Frage, wie viele Wochen Ferien er im Jahr gehabt habe, nicht klar beantworten können, obwohl der Vertrag festhalte, dass er vier Wochen frei gehabt hätte. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer wenige Tage vor der Anhörung den Arbeitsvertrag habe erhältlich machen können, obwohl es die betreffende Firma nach der Machtübernahme der Taliban nicht mehr gegeben habe. Warum der von ihm kontaktierte Firmenvertreter trotzdem heute noch Zugriff auf einen Computer habe, auf welchem diese Dokumente zu finden seien, habe er nicht schlüssig erklären können. Weiter habe er angegeben, er besitze keine Schulzeugnisse, da diese in Afghanistan erst zwei, drei Jahre nach Schulabschluss aushändigt würden und es hierfür Kontakte brauche. Es erschliesse sich jedoch nicht, weshalb in Afghanistan nach Schulabschluss keine Zeugnisse ausgestellt werden sollten, da diese zentral für die weitere berufliche Karriere respektive den Bildungsweg seien. Der Beschwerdeführer mache schliesslich geltend, er befürchte auch aufgrund der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters und Bruders eine Verfolgung. Diese seien jedoch nicht in einer aussergewöhnlich exponierten Stellung tätig gewesen und hätten auch keine oppositionelle Position eingenommen, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen könnte. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban ein grosses Interesse an Fahrern von ehemaligen amerikanischen Unternehmen hätten. Eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen sei zu verneinen.
7.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ausreichend detailliert, plausibel und widerspruchsfrei dargelegt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Auffassung vertrete, er habe seine Haftzeit nicht genau beschreiben können, da die betreffenden Aussagen teilweise mehrere Zeilen umfassten. Während der Befreiungsaktion habe er sich in einer Zelle befunden und die Gefechte ausserhalb des Gefängnisses lediglich über das Gehör wahrgenommen, weshalb seine Kenntnisse darüber begrenzt seien. Weiter habe er auf Nachfrage erklärt, weshalb seine Aussagen teilweise nicht im Einklang mit dem eingereichten Arbeitsvertrag stünden. Es sei durchaus möglich, dass die vertraglich festgelegten Arbeitszeiten nur gegolten hätten, wenn sich die Person auf dem Firmengelände befunden habe. Auch in der Schweiz stimmten die schriftlich vereinbarten Arbeitszeiten oftmals nicht mit der gelebten Realität überein. Der Umstand, dass seine Aussagen nicht im Detail mit dem Arbeitsvertrag übereinstimmten, spreche überdies für seine Glaubwürdigkeit. Wäre der Vertrag eine Fälschung, so hätte der Beschwerdeführer mit Sicherheit dessen Inhalt auswendig gelernt. Hinsichtlich der Urlaubstage habe er angegeben, dass er diese bei Bedarf genommen und sich darüber keine Gedanken gemacht habe, da ihm dies nicht wichtig gewesen sei. Daraus lasse sich jedenfalls nicht auf eine mangelnde Glaubwürdigkeit schliessen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es auch plausibel, dass Unterlagen wie eine Kopie des Arbeitsvertrags noch erhältlich gemacht werden könnten, obwohl die Firma nicht mehr aktiv sei. Üblicherweise würden Firmenunterlagen nach der Schliessung eines Unternehmens noch für eine gewisse Zeit aufbewahrt, oft aus rechtlichen oder administrativen Gründen. Hinsichtlich der fehlenden Schulzeugnisse übersehe das SEM, dass in Afghanistan andere kulturelle und gesellschaftliche Normen gelten würden. Zeugnisse würden anders bewertet als in westlichen Ländern und Aspekte wie praktische Fähigkeiten, familiäre Verpflichtungen oder die unmittelbare Existenzsicherung seien meist bedeutender als formale Bildungsnachweise. Überdies hingen die betreffenden Aussagen nicht mit den geltend gemachten Asylgründen zusammen und sollten somit keine Auswirkungen auf deren Glaubhaftigkeit haben. Insgesamt habe er seine Vorbringen konsistent, überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, wobei die Abwesenheit von Widersprüchen ein wichtiges Indiz dafür sei, dass er die Wahrheit erzähle. Er sei von den Taliban ernsthaft bedroht und inhaftiert worden, weil er als Fahrer gearbeitet und (...) habe, was die (...) der Regierung ermöglicht habe. Die Taliban betrachteten alle Personen, die in irgendeiner Weise die ehemalige Regierung unterstützt hätten, als Feinde. Die Gefahr einer Verfolgung bestehe auch deswegen, weil sein Bruder und sein Vater für amerikanische Firmen gearbeitet hätten. Der Bruder habe Afghanistan damals im Rahmen einer Evakuierung mit den Amerikanern verlassen, der Vater sei mit dem Rest der Familie nach Pakistan geflüchtet. Dies zeige die Ernsthaftigkeit der Situation. Ausserdem hätten die Amerikaner nur stark bedrohte Personen ausgeflogen, woran sich die hervorgehobene Stellung des Bruders erkennen lasse. Der Beschwerdeführer weise somit sowohl aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als auch aufgrund seines Vaters und Bruders ein erhebliches Risikoprofil auf. Es bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffen seitens der Taliban ausgesetzt wäre, weshalb ihm Schutz zu gewähren sei. Das SEM habe die vorhandenen risikoerhöhenden Elemente nicht angemessen berücksichtigt.
8.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
8.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente eingereicht hat. Zwar habe er eine Tazkira besessen, diese aber auf dem Weg nach Bulgarien verloren (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 [nachfolgend Akte 15], F76 f.). Einen Reisepass oder andere Dokumente, welche seine Identität sowie seine Herkunft aus Afghanistan belegen könnten, konnte er ebenfalls nicht vorlegen (vgl. Akte 15, F79). Sodann erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er - obwohl er zwölf Jahre die Schule besucht habe (vgl. Akte 15, F26) - über keinerlei Schulzeugnisse verfügt haben will. Selbst wenn es zutrifft, dass Zeugnissen in der afghanischen Kultur nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie etwa in Europa, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer weder während der Schulzeit noch beim Schulabschluss solche ausgestellt worden sein sollen. Seine Erklärungen, diese würden erst zwei, drei Jahre nach dem Abschluss ausgestellt und nur auf Nachfrage respektive wenn man entsprechende Kontakte habe (vgl. Akte 15, F80 ff.), erweisen sich als wenig überzeugend. Es erschliesst sich nicht, weshalb mehrere Jahre nach dem Schulabschluss überhaupt noch Zeugnisse ausgestellt werden sollten, zumal die Betroffenen zu diesem Zeitpunkt längst einer anderen Tätigkeit - sei es ein Beruf, eine Ausbildung oder Tätigkeiten innerhalb der Familie - nachgehen dürften. Die Antworten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang wirken vielmehr ausweichend und lassen gewisse Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen.
8.3 Des Weiteren erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom (...) Juli 2021 - wie das SEM zu Recht ausgeführt hat - als unsubstanziiert und es fehlt ihnen an jeglichen Realkennzeichen. Er schildert lediglich in oberflächlicher Weise einen Handlungsablauf, wobei seine diesbezüglichen Angaben weder persönliche Gedankengänge, Emotionen oder besondere Einzelheiten noch detaillierte Beschreibungen von Interaktionen enthalten (vgl. Akte 15, F103 ff.). Seine Darstellung des Gefängnisses erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass er in einem dunklen Raum mit vielen anderen Gefangenen untergebracht gewesen sei (vgl. Akte 15, F105). Auch die Festnahme selbst, welche als einschneidendes Erlebnis angesehen werden müsste, wird vom Beschwerdeführer in wenigen Sätzen dargelegt. Ohne spezifische Details zum Ablauf und emotionslos schildert er, wie sein (...) mit einem Streichholz angezündet und er daraufhin mit dem Motorrad in ein Gefängnis gebracht worden sei (vgl. Akte 15, F114 f.). Diese substanzarmen Ausführungen lassen darauf schliessen, dass er nicht von eigenen Erlebnissen berichtet. Auch die Darlegung der Befreiungsaktion beschränkt sich auf sehr knappe Angaben, die jegliche persönliche Betroffenheit vermissen lassen. Er führte lediglich aus, Soldaten hätten mit den Taliban gekämpft und letztere seien geflohen, woraufhin die Gefangenen befreit worden seien (vgl. Akte 15, F119). Selbst wenn er sich in der Zelle befunden und die Gefechte ausserhalb nicht direkt wahrgenommen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlichere Angaben zu diesem Ereignis machen kann.
8.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er von den Taliban festgenommen und für rund eine Woche inhaftiert worden war. Die Abwesenheit von Widersprüchen allein reicht nicht aus, um von der Glaubhaftigkeit eines Vorbringens auszugehen. Sodann ist anzumerken, dass es zwar nicht grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, wenn seine Angaben zu den Arbeitszeiten und Urlaubstagen nicht genau denjenigen entsprechen, welche im Arbeitsvertrag festgehalten sind. Tatsächlich dürfte es vorkommen, dass die gelebte Realität im Arbeitsumfeld nicht immer mit den schriftlichen Vereinbarungen übereinstimmt. Es stellt sich indessen die Frage, weshalb in dem relativ ausführlichen und in englischer Sprache verfassten Arbeitsvertrag überhaupt Arbeitszeiten von 8 bis 5 Uhr abends festgehalten werden, wenn diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers nur gelten sollen, solange er sich auf dem Gelände der Firma befunden habe (vgl. Akte 15, F132). Da er als Fahrer angestellt war, dürfte er sich während eines erheblichen Teils seiner Arbeitszeit nicht auf dem Firmengelände aufgehalten haben. Gewisse Angaben im Arbeitsvertrag sind zudem nicht kohärent. Der Vertrag wurde offenbar per 1. März 2019 ausgestellt, hält auf der ersten Seite indessen fest, die Anstellung beginne am 1. März 2015. In Ziffer 12 des Vertrags steht, dieser gelte für die Periode eines Jahres, während auf der letzten Seite von einer Vertragsdauer von drei Jahren und einem Monat gesprochen wird. Ausserdem trägt der Vertrag keine Unterschrift seitens des Beschwerdeführers. Auch wenn sich einzelne Fehler in schriftlichen Verträgen nie ausschliessen lassen, bestehen vorliegend verschiedene Ungereimtheiten, welche insgesamt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verstärken.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, das zentrale Ereignis seiner Asylgründe - die angebliche Festnahme durch die Taliban, bei welcher er auch befragt und misshandelt worden sein soll - glaubhaft zu machen. Es bestehen angesichts der Ungereimtheiten hinsichtlich seines Arbeitsvertrags auch Zweifel an der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Fahrer von (...). Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass er dieser Arbeit nachgegangen ist, ist nicht anzunehmen, dass er ein massgebliches Profil aufweist, welches ihn einer objektiv begründeten Furcht vor einer Verfolgung seitens der Taliban aussetzen könnte. Als Zulieferer von (...) unterstützte er die Regierung denn auch nicht direkt, zumal die (...) grundsätzlich der gesamten Bevölkerung - und somit auch den Taliban respektive deren Unterstützern - dienen kann. Ausgehend von seinen eigenen Angaben war er mehr als zwei Jahre lang als Fahrer tätig, ohne dass es zu konkreten Drohungen gegen seine Person gekommen sei. Vielmehr scheint seine Firma durch die Taliban bedroht worden zu sein, wobei die Firmenführung dies an ihre Angestellten weitergeleitet habe (vgl. Akte 15, F111). In derselben Situation befand sich offenbar auch sein Vater, dessen Firma ebenfalls bedroht worden sei (vgl. Akte 15, F146). Diese geltend gemachten Drohungen richteten sich jedoch nicht direkt gegen die Person des Beschwerdeführers respektive des Vaters, sondern gegen ihre Arbeitgeber. Nachdem sich die vorgebrachte Festnahme durch die Taliban als nicht glaubhaft erwies, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst - sei es aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten oder jener seiner Familienangehörigen - ins Visier der Taliban geraten war.
8.6 An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Bruder F._______ offenbar für die Amerikaner respektive die Firma (...) tätig war, zwei Tage vor dem Sturz der Regierung evakuiert worden sei und zwischenzeitlich in den USA lebe. Dessen Aufgabe bestand nach Angaben des Beschwerdeführers darin, (...) (vgl. Akte 15, F140). Allein daraus lässt sich indessen noch kein besonderes Profil ableiten, welches ihn in den Fokus der Taliban gerückt und einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt hätte. Der Beschwerdeführer beschrieb denn auch nur äusserst vage, inwiefern der Bruder respektive die Familie durch die Taliban bedroht gewesen sei. Er beschränkt sich dabei auf die Angabe, die ganze Familie sei bedroht worden und deshalb geflohen, da verschiedene Familienangehörige bei Firmen tätig gewesen seien, welche gegen die Taliban agiert hätten (vgl. Akte 15, F147 f.). Konkrete Drohungen, die sich gegen die Familienmitglieder selbst - und nicht allein gegen die jeweiligen Unternehmen - gerichtet hätten, wurden von ihm jedoch weder näher beschrieben noch überhaupt geltend gemacht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-führer oder seine Angehörigen persönlich im Visier der Taliban gestanden hätten und entsprechend einem erhöhten Risiko ausgesetzt wären, bei einer Rückkehr von diesen verfolgt zu werden.
8.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er aufgrund seiner geltend gemachten beruflichen Aktivitäten als Fahrer oder wegen der Tätigkeiten seines Vaters respektive Bruders die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich gezogen hätte und bereits deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung vorliegen würde. Es gelang ihm auch nicht, glaubhaft zu machen, dass er erhebliche Nachteile seitens der Taliban erlitt und dabei direkt und persönlich mit diesen in Kontakt gekommen wäre. Bei dieser Sachlage gibt es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Taliban vorliegt. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde jedoch beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde im beschleunigten Verfahren behandelt. Er hielt sich währenddessen in einem Bundesasylzentrum auf und war nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Aufgrund der Akten ist von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Die in der Beschwerde gestellten Begehren sind nicht als zum Vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Der betreffende Antrag ist folglich gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sodann wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Versand: