Entscheiddatum: 17.04.2013Publikationsdatum: 24.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2047/2013
Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , Marokko, ... , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Marokko - am 19. März 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 29. März 2012 summarisch befragt und am 9. Januar 2013 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, er stamme aus W._______, wo er 2002 die Mittelschule mit der Matur respektive vielmehr sein Studium mit einem Bachelor abgeschlossen habe und wo weiterhin seine Eltern sowie zwei Onkel und eine Tante wohnhaft seien,
dass ferner seine zwei respektive vielmehr fünf Geschwister alle bereits verheiratet seien und in X._______, Y._______ und Z._______ lebten,
dass er schon während seiner Schulzeit respektive seines Studiums den verschiedensten Beschäftigungen nachgegangen sei und er bis 2010 in Z._______ als Reinigungsangestellter gearbeitet habe, was einen Führerausweis und zudem Computerkenntnisse vorausgesetzt habe,
dass er im Weiteren bei Gelegenheit im Tourismus gearbeitet habe, indem er für Touristen als Fremdenführer tätig gewesen sei,
dass er im Übrigen 2011 in Italien gewesen sei, wo er legal (mit Visum und Arbeitsvertrag) im Reinigungsdienst gearbeitet habe, bis er nach zwei Monaten respektive einem Jahr wieder nach Marokko zurückgekehrt sei,
dass er zum Grund für sein Asylgesuch im Rahmen der Kurzbefragung und namentlich im Rahmen der einlässlichen Anhörung vorbrachte, er habe seine Heimat - ehrlich gesagt - alleine aufgrund finanzieller Probleme respektive seiner Armut verlassen, da er dort weder mit anderen Leuten noch mit den Behörden jemals Probleme gehabt habe,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er sei während der letzten Jahre der Versorger seiner Eltern gewesen, als Folge der Unruhen in Nordafrika und insbesondere nach dem Anschlag auf ein Café in Marrakesch habe er jedoch in seinen bisherigen Tätigkeitsbereichen in der Reinigung und im Tourismus kaum mehr Arbeit gefunden, weshalb er seine Eltern und namentlich seinen kranken Vater nicht mehr habe unterstützten können und er in Schulden geraten sei,
dass er deshalb seine Heimat anfangs 2012 verlassen habe und mit einem Fährschiff von Tanger nach Spanien gereist sei,
dass er sich bei Freunden in ... [Spanien und Frankreich] aufgehalten habe, bis er am 18. März 2012 in die Schweiz gereist sei,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe diese Reise ohne jegliche Papiere absolviert, zumal er seinen Pass und seine Identitätskarte bei einem Freund in der Heimat zurückgelassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2013 - eröffnet am 4. April 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Marokko anordnete,
dass das Bundesamt dabei festhielt, vom Beschwerdeführer sei keinerlei Verfolgung geltend gemacht worden, sondern er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, weshalb kein Asylgesuch vorliege,
dass das Bundesamt gleichzeitig den Wegweisungsvollzug nach Marokko als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 11. April 2013 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass er in seiner Eingabe vorbrachte, vom BFM sei der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst worden, da er seine Heimat nicht nur aus den beim Bundesamt vorgebrachten wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, sondern vielmehr weil er in Marokko um sein Leben zu fürchten gehabt habe, nachdem er mit seiner Verlobten verbotenerweise vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und sie deswegen von ihren Familien verstossen worden seien,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, anlässlich der Befragungen durch das BFM sei ihm noch nicht klar gewesen, welche Gründe asylrelevant seien, weshalb er es versäumt habe, beim Bundesamt die ausschlaggebenden Gründe für seine Flucht aus Marokko zu nennen, was er nun aber mit seiner Beschwerde nachhole,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass das BFM vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da dieser in der Schweiz kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt habe,
dass dieser Schluss aufgrund der Aktenlage überzeugt und als zutreffend zu erkennen ist, da der Beschwerdeführer aktenkundig weder im Rahmen der summarischen Befragung noch im Rahmen der einlässlichen Anhörung um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersucht hat,
dass er vielmehr ausdrücklich und zugleich ausschliesslich auf wirtschaftliche Probleme verwies, zumal er ansonsten in der Heimat keinerlei Probleme gehabt habe (vgl. dazu insbes. act. A4, Ziff. 7.01 f., sowie act. A16, F. 31, F. 39 - 40 und F. 47),
dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen können, da aufgrund der klaren Aktenlage die Ausführungen des Beschwerdeführers über das angebliche Vorliegen einer bisher noch unerwähnt gebliebenen Verfolgungssituation als offenkundig nachgeschoben und damit haltlos zu erkennen sind,
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers - gemäss den Akten ein gesunder Mann, welcher nicht nur über eine gute Schulbildung und jahrelange Arbeitserfahrung verfügt, sondern in der Heimat auch auf verschiedensten familiären Anknüpfungspunkte zurückgreifen kann - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass er zwar anführt, eine Rückkehr nach Marokko sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage respektive der allgemeinen Gewalt im Lande sowie der herrschenden Armut generell unzumutbar, seine diesbezüglichen Behauptungen jedoch als übertrieben zu erkennen sind und in der Sache nicht überzeugen können,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Ersuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein gegenstandslos war (vgl. dazu Art. 42 AsylG),
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erweisen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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