Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 07.05.2024Publikationsdatum: 30.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2074/2024
Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2024 auf dem Luftweg aus der Türkei ausreiste und am 22. Januar 2024 in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Januar 2024 um Asyl nachsuchte,
dass am 18. März 2024 eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,
dass er hierbei vorbrachte, er stamme ursprünglich aus B._______ und habe zuerst ein Studium der Physik begonnen, später ein Theater-Studium absolviert und danach im Theaterbereich gearbeitet,
dass er im Dezember 2014 für drei Wochen in den Nordirak gereist sei, um einige Artikel über PKK-Guerillas zu schreiben,
dass er in verschiedenen Theatern in Leitungsfunktionen gearbeitet habe und von 2017 bis zum Erdbeben im Februar 2023 in C._______ gelebt habe, danach abwechselnd in C._______ und B._______, dem Wohnort seiner Eltern,
dass er später angefangen habe, für eine Fernsehsendung zu arbeiten und dieser Tätigkeit bis zur ersten Januarwoche 2024 nachgegangen sei, er sich aber zugleich 2020 wieder für das Physik-Studium eingeschrieben habe,
dass er im Jahr 2020 in B._______ einigen Mitgliedern einer PKK-Guerillagruppe geholfen habe, Uniformen zu besorgen,
dass diese Personen 2020 zu Märtyrern geworden seien und in B._______ ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, woraufhin mehrere seiner Bekannten inhaftiert worden seien, wobei eine Person nach einem Jahr Inhaftierung durch das Ablegen der sogenannten «aufrichtigen Reue» wieder freigelassen worden sei,
dass er im Jahr 2023 gehört habe, dass das Gerichtsverfahren von 2020 wieder aufgenommen worden sei, und mit einem anderen Verfahren zusammengelegt werden solle, weshalb er befürchte, dass sein Name hierbei von geständigen Personen genannt werde,
dass er zudem im Jahr 2023 von einem Freund erfahren habe, dass zwei PKK-Mitglieder, die sich zur gleichen Zeit wie er im Nordirak aufgehalten hätten, dorthin geflohen seien, und er befürchte, dass sie in die Hände des türkischen Geheimdienstes geraten seien,
dass ihm am 7. März 2023 unbekannte Personen in der Nähe seines Hauses aufgefallen seien,
dass er am 20. April 2023 an einer Bushaltestelle von Polizisten in Zivil angehalten und nach seinem Ausweis gefragt worden sei,
dass sich dies Anfang Mai 2023 wiederholt habe, als er eine Sendung für die Wahlen vom 14. Mai 2023 gedreht habe,
dass er in der Nacht des 31. Dezember 2023 auf dem Nachhauseweg von Amtspersonen in einem Fahrzeug angehalten und gezwungen worden sei, sich auszuweisen, in das Fahrzeug zu steigen und zu seinen Fernsehsendungen befragt worden sei,
dass er mit vorgehaltener Waffe bedroht worden sei, mit ihnen zu kooperieren, sich aber geweigert habe,
dass er nach diesem Vorfall den Entschluss zur Ausreise gefasst habe,
das SEM mit Verfügung vom 28. März 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 25. Januar 2024 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. April 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beantragt, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 29. April 2024 fristgerecht bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass den Akten keine Hinweise für einen unrichtig oder unvollständig erstellten Sachverhalt zu entnehmen sind, weshalb die Anträge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen und eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungen durch Amtspersonen in der Nacht des 31. Dezember 2023 nicht glaubhaft gemacht worden sind,
dass der Beschwerdeführer stereotyp geschildert hat, wie er von Amtspersonen gezwungen worden sei, in ihr Auto zu steigen, und mit Waffengewalt bedroht worden sei, als er finanzielle Hilfe als Gegenleistung für ein Gespräch abgelehnt und deutlich gemacht habe, kein Interesse zu haben (vgl. SEM-act. A16, D36, S. 7),
dass es auch unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres laufen gelassen worden sei (vgl. SEM-act. A16, a.a.O.: «va bene, ci rivedremo»), als er erklärt habe, nicht weiterhelfen zu können,
dass das SEM auch zu Recht anbringt, dass er nicht habe plausibel machen können, warum die Polizisten überhaupt an seiner Verfolgung interessiert gewesen sein sollten,
dass es sich auch nicht erschliesst, weshalb er nach den Sendungen zu den Wahlen und zum Erdbeben gefragt worden sein soll, wenn die Wahlen zu dem Zeitpunkt bereits sechs Monate zurückgelegen haben,
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass es nicht logisch erscheint und gegen das Vorliegen einer Bedrohungssituation spricht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach wieder zur Arbeit gegangen sei und mehrere Episoden seiner Sendung gedreht haben will, obwohl er doch angeblich gerade wegen gefilmter Sendungen bedroht worden sein soll,
dass das SEM überdies mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung verneint hat,
dass die Befürchtungen, Probleme mit den türkischen Behörden zu bekommen, da sein Name eventuell von vermutlich in die Hände des türkischen Geheimdienstes geratenen Bekannten genannt werden könnte, ihn nicht persönlich betreffende Ereignisse darstellen, die er zudem nur vom Hörensagen über Dritte erfahren haben will,
dass es sich hierbei zudem um Umstände handelt, die sich zwar möglicherweise ereignen könnten, es aber an hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Bedrohung fehlt,
dass auch zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer nicht von den türkischen Behörden gesucht wird und das Land legal auf dem Luftweg hat verlassen können,
dass er überdies, abgesehen von einigen Kontrollen seiner Dokumente, keine grösseren Probleme mit den Behörden gehabt hat und bis kurz vor seiner Ausreise seiner Arbeit hat nachgehen können, wobei die Fernsehsendung, an der er mitgewirkt hat, eigenen Angaben zufolge weiterhin auf Sendung ist (vgl. SEM-act. A16, D61, S. 11),
dass er zudem nicht Mitglied einer politischen Partei ist und sich gemäss eigenen Angaben ausschliesslich im kulturellen Bereich engagiert hat,
dass im Übrigen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift nicht gelingt, den Argumenten der Verfügung Stichhaltiges entgegenzusetzen und eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass er in der Beschwerde betont, er vermute stark, dass er bei einem neu aufgerollten Strafverfahren Dritter in das Verfahren hineingezogen würde, in Zukunft also ein Verfahren gegen ihn denkbar sei,
dass die in der Beschwerde betonte Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung zwar subjektiv nachvollziehbar erscheinen mag und auch sein Wirken im kulturellen Bereich mit Theater- und Fernsehsendungen nicht bezweifelt wird,
dass es aber an objektiven Anhaltspunkten einer drohenden Verfolgung fehlt und die sowohl bei der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Referenzschreiben zum Beleg der kulturellen Tätigkeit und zur Bezeugung seiner Befürchtungen nicht geeignet sind, eine objektive Gefährdungslage glaubhaft zu machen,
dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass auch vor dem Hintergrund der verheerenden Auswirkungen der schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 nicht eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die betroffenen Provinzen anzunehmen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E.10 f.) und unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften ab Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1),
dass der Beschwerdeführer in der Provinz C._______ gelebt hat, aber seinen letzten Wohnsitz in der Provinz B._______ hatte, wo er über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A16, D24, S. 4) und sich niederlassen kann,
dass die Provinz B._______ zu den besonders von den Erdbeben betroffenen Provinzen gehört (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.),
dass jedoch davon auszugehen ist, dass der gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer (vgl. act. SEM-act. A16, D6 f. S. 2, D15 S. 3) nach seiner Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit im Theater- und Fernsehbereich wird aufnehmen können und bei seinen Familienangehörigen eine Wohnmöglichkeit und Unterstützung vorfinden wird,
dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 26. März 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
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