Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2021.
Entscheiddatum: 14.03.2025Publikationsdatum: 25.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2078/2021
Urteil vom 14. März 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, und B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, Iran, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2021.
A. Die Beschwerdeführenden - iranische Staatsbürger persischer (Beschwerdeführer) und kurdisch-sunnitischer (Beschwerdeführerin) Ethnie - suchten am 28. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurden in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen.
B. Sie wurden jeweils separat am 1. November 2019 summarisch zu ihren Personalien (Personalienaufnahme; PA) und am 7. November 2019 im persönlichen Dublin Gespräch zu ihrer Gesundheit befragt. Am 28. November 2019 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 29. November 2019 (Beschwerdeführerin) wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) angehört. Nach der Überweisung der Asylgesuche in das erweiterte Verfahren vom 19. Dezember 2019 und der Zuteilung der Beschwerdeführenden an den Kanton Uri fand am 28. Januar 2020 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt.
C. Zu ihren persönlichen Verhältnissen, zur Begründung ihres Asylgesuches und zu ihrem Reiseweg machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien beide zum Christentum konvertiert. Sie hätten sich im Herbst 2018 kennengelernt und im Mai 2019 als Gäste auf einer Hochzeit in Shiraz unehelichen Geschlechtsverkehr gehabt. Nach ihrer Rückkehr sei die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder zu einer gerichtsmedizinischen Untersuchung gezwungen sowie zwanzig Tage zu Hause eingesperrt und der Beschwerdeführer von ihm angezeigt worden. Gegen den Beschwerdeführer sei Anklage wegen Vergewaltigung, Ketzerei gegen den Islam, Propaganda und Aktivitäten gegen die Heilige Islamische Republik Iran erhoben sowie ein Haftbefehl erlassen und die Beschwerdeführerin sei wiederholt vor Gericht gebracht worden. Sie habe den Beschwerdeführer an seinem Geburtstag aus ihrer Gefangenschaft telefonisch kontaktiert und die gemeinsame Flucht (Juni 2019) vereinbart. Die Beschwerdeführenden hätten sich zunächst bei Verwandten versteckt und seien alsdann nach Urumieh an die türkisch-iranische Grenze geflohen, wo sie Ende Juni 2019 nach islamischem Brauch geheiratet hätten, obwohl die Beschwerdeführerin bereits als Kind ihrem Cousin zur Ehe versprochen worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten anfangs September 2019 den Iran illegal verlassen und seien via Türkei, Griechenland und Italien am 25. Oktober 2019 in die Schweiz eingereist.
Zur gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm ausgezeichnet, und die Beschwerdeführerin äusserte, sie habe trotz des seit ihrer Kindheit bestehenden Herzproblems keinerlei Beeinträchtigungen und müsse keine Medikamente einnehmen.
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens zahlreiche Dokumente ein (Beweismittel [BM] 1 bis 47).
D. Das SEM nahm am 5. Februar 2020 bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran Abklärungen betreffend die eingereichten Dokumente vor. Die Botschaftsabklärung vom 15. März 2020 ergab im Wesentlichen Falschangaben der Beschwerdeführenden (Geburtsjahr der Beschwerdeführerin 1980 anstelle 1990, vorbestandene Ehe) und die Fälschung der eingereichten Dokumente.
E. Im Rahmen des vom SEM am 3. April 2020 und am 12. Mai 2020 gewährten rechtlichen Gehörs nahmen die Beschwerdeführenden am 23. April 2020 und 9. Juni 2020 Stellung zum Ergebnis der Botschaftsabklärung und reichten beim SEM weitere Beweismittel ein (Zeugen- und Unterschriftenbescheinigungen, Finanzvollmacht, Mietvertrag, Stromabrechnung, Jungfräulichkeitsbestätigung aus dem Jahr 2018).
F. Am 8. Mai 2020 nahm das SEM ergänzende Abklärungen zu den neuen Beweismitteln bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran vor.
G. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur ergänzenden Botschaftsabklärung vom 10. Juli 2020 beantragten die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 7. September 2020 vollständige Akteneinsicht und brachten vor, die angezweifelten Originaldokumente (Alter und Zivilstand der Beschwerdeführerin) könnten nicht beschafft werden.
H. Das SEM lehnte den Antrag auf vollständige Akteneinsicht am 6. Oktober 2020 ab (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG).
I. Der zunächst am 14. Dezember 2020 vom SEM erlassene ablehnende Asylentscheid wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wieder aufgehoben (unvollständige Aktenbeilage).
J. Der neuen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden gewährte das SEM am 19. Februar 2021 und 16. März 2021 Akteneinsicht.
K. Mit am 1. April 2021 eröffnetem Entscheid vom 26. März 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache zur vollständigen, richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subsubeventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. Die vorinstanzlichen Zwischenverfügungen vom 3. April 2020 und 12. Mai 2020 seien mitangefochten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsicht in die Akten 9/2, 22/2, 28/1, 29/1, 52/6, 53/17, 58/22, 60/19 und 65/2, eventualiter das vollständige rechtliche Gehör zu den genannten Aktenstücken sowie die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, ersucht.
M. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
N. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 20. Mai 2021 die Gesuche um Einsicht in die besagten Akten, das dazugehörige Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht am 2. Juni 2021 bezahlt wurde.
O. Mit Eingaben vom 3. Juni 2021, 15. Juni 2021, 7. Januar 2022, 24. Januar 2022, 7. Juli 2022, 17. November 2022, 25. November 2022, 1. Dezember 2022 und 23. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden Dokumente im Zusammenhang mit ihrem religiösen Engagement zu den Akten.
P. Am 22. November 2022 wurde von der Rechtsvertretung betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztbericht vom 16. November 2022 zu den Akten gereicht.
Q. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit Botschaftsabklärungen durch einen iranischen Vertrauensanwalt einen Artikel der NZZ am Sonntag vom 2. Dezember 2023 ein und brachten die Schaffung objektiver Nachfluchtgründe in einem anderen Dossier (N [...]) vor.
R. Die Vorinstanz liess sich dazu mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 im Sinne der Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Dezember 2023 vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2024 replizierten. Gleichzeitig reichten sie weitere Dokumente zu ihren christlichen Aktivitäten ein.
S. Mit Eingaben vom 23. Januar 2024 und 24. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Fotoausdrucke von Sozialen Medien, Zeitungsberichte) ein und wiesen mit Schreiben vom 7. März 2024 auf die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund objektiver Nachfluchtgründe in einem anderen Verfahren (D-2492/2021) hin.
T. Mit Eingaben vom 24. Mai 2024, 2. Juli 2024 und 8. August 2024 informierten die Beschwerdeführenden über ihre exilpolitischen Aktivitäten und stellten unter Hinweis auf andere Verfahren (D-2492/2021, E-2405/2021 und E-5608/2021) Antrag auf erneute Vernehmlassung durch die Vorinstanz zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens.
U. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 29. August 2024 auf Aufforderung des Instruktionsrichters am 14. August 2024 dazu vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 replizierten.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Rückweisungsantrags formelle Rügen erhoben.
3.2
3.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dennoch darf sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde auch, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sie sich in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.).
3.3
3.3.1 In der Beschwerdeschrift wird der Erlass eines gemeinsamen Asylentscheides und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Abklärungspflicht gerügt. Die Vorinstanz habe eingereichte Beweismittel (Taufurkunde) und massgebliche Sachverhaltselemente (einflussreicher Familienhintergrund, Cousin) nicht berücksichtigt (Beschwerde, Art. 23 bis 29, Art. 31 f., Art. 34 bis 37). Die Anhörung der Beschwerdeführerin habe zu lange gedauert und die Rückübersetzung sei erst am nächsten Tag erfolgt. Zudem sei geschlechterspezifisch keine Rücksicht genommen worden und die Aktenführung im Anhörungsprotokoll fehlerhaft (fehlendes Datum; Beschwerde, Art. 40 bis 55, Art. 59). Im Übrigen sei der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft befangen beziehungsweise bei den Abklärungen unsorgfältig vorgegangen (Beschwerde, Art. 67 ff., Art. 80 ff.).
3.3.2 Das Verfahren der Beschwerdeführenden weist einen offenkundig engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang auf, weshalb sich keine Separation aufdrängt. Es trifft alsdann zu, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt explizit auseinandergesetzt hat, doch ist dies nicht weiter zu beanstanden, zeigt sie doch nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführenden eingehend befasst hat. Eine fehlende Würdigung einzelner Sachverhaltselemente, wie die Erlebnisse mit dem Cousin, kann der Vorinstanz jedenfalls nicht vorgeworfen werden, zumal jene für eine abschliessende Einschätzung der Vorbringen auch nicht notwendig sind (vgl. dazu nachstehend E. 6.3). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Alsdann befindet sich die Anhörungsdauer der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Art. 52 f.; 9,5 Stunden) im Rahmen und selbst wenn sie lang erscheinen mag, besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. BVGer Urteil D-4024/2020 vom 13. Mai 2024, E. 3.3.5, mit weiteren Hinweisen). Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, die Beschwerdeführerin wäre dazu nicht in der Lage gewesen, und es wurden zudem mehrere Pausen gemacht (10.30 bis 10.45 Uhr, 12.20 Uhr bis 13.15 Uhr, 14.35 Uhr bis 14.45 Uhr, 16.25 Uhr bis 16.40 Uhr; act. 32/31). Auch die Rechtsvertretung beanstandete weder die Anhörungsdauer noch -art. Im Übrigen wurde der Dauer mit dem Verschieben des zweiten Teils der Rückübersetzung auf den Folgetag (09.00 bis 11.25 Uhr) Rechnung getragen und deswegen ist weder ein konkreter Nachteil für die Beschwerdeführerin ersichtlich noch wurde ein solcher vorgebracht. Die Beschwerdeführenden begründen zudem nicht, inwiefern die Dauer der Anhörung der Beschwerdeführerin und/oder der verzögerte Start der Anhörung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Art. 53) zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll. Im Weiteren geht der Vorwurf der fehlenden Rücksichtnahme auf das Geschlecht der Beschwerdeführerin fehl. Nachdem sie explizit auf das (einzige anwesende) männliche Geschlecht ihrer Rechtsvertretung aufmerksam gemacht wurde, wollte sie dennoch auf eine Anhörung in ausschliesslicher Gegenwart von Frauen verzichten. Auf wiederholte Erklärung ihres Anspruches (Art. 6 AsylV1) bat die Beschwerdeführerin sogar darum, «üben» zu dürfen, «vor allen alles zu erzählen» und dieses Verhalten später auch ihren Kindern beibringen zu wollen (A32/31, F 105 bis 108). In gleicher Weise gab sie am Tag der Rückübersetzung explizit ihr Einverständnis zur Anwesenheit des männlichen Dolmetschers zu Protokoll (A32/31, F167 f.). Auch dazu liess die Rechtsvertretung keine - insbesondere keine geschlechterspezifischen - Anmerkungen zu Protokoll nehmen (vgl. auch Beschwerde, Art. 46). Im Weiteren kann aus dem offenkundigen administrativen Versehen des fehlenden Datums auf der letzten Seite des Anhörungsprotokolls der Rückübersetzung nicht auf eine (generell) fehlerhafte Aktenführung geschlossen werden. Das Anhörungsdatum wurde auf dem Protokoll klar bezeichnet und inhaltlich geht daraus hervor, dass der zweite Teil der Rückübersetzung am Folgetag durchgeführt wurde (A32/31, Seite 1 und S. 30 f.). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 17).
3.3.3 Von den Beschwerdeführenden werden keine objektiv nachvollziehbaren Hinweise vorgebracht, welche im konkreten Fall auf eine Befangenheit oder auf ein unsorgfältiges Vorgehen des Vertrauensanwaltes der Schweizerischen Botschaft schliessen liessen. Die Vorwürfe stützen sich auf reine Hypothesen und Mutmassungen über die anonymisierten Stellen im Abklärungsergebnis (Beschwerde, Art. 80 ff.). Zudem sind im Abklärungsergebnis dargelegte Zweifel an der Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Sachverhalts oder der Echtheit eines eingereichten Beweismittels beziehungsweise ist die Bewertung eines asylrechtlichen Vorbringens per se kein Indiz für Voreingenommenheit oder Mangelhaftigkeit einer Botschaftsabklärung (vgl. unter anderem Beschwerde, Art. 83 ff.). Es bestehen angesichts der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Vertrauensanwaltes kritikwürdig wären (vgl. auch die Stellungnahme der Vorinstanz; act. 27). Die Vorwürfe sind als unbegründet zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund vermögen weder die wiederholten blossen (Gegen-) Behauptungen noch allgemeine Hinweise auf andere Verfahrensdossiers in der Replik vom 10. Oktober 2024 mangels konkreten Zusammenhangs beziehungsweise persönlicher Betroffenheit etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Im Übrigen erweisen sich die weiteren Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz ebenfalls als haltlos. So hat sie entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden (act. 31) die entsprechenden Verfahrensdossiers beigezogen und sich auch mit der konkreten Ausgangslage auseinandergesetzt (act. 27). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden aus dem hängigen Beschwerdeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (N 782 234; E-53/2024) vorliegend etwas zu ihren Gunsten ableiten können, zumal dessen Asylentscheid vom 29. November 2023 ebenfalls - insbesondere unter Feststellung unglaubhafter Asylvorbringen - negativ ausfiel. Die auf blossen Mutmassungen basierenden Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz sind haltlos, weshalb auch das Einholen einer weiteren Vernehmlassung nicht angezeigt und der betreffende Antrag abzuweisen ist.
3.3.4 Insgesamt ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungspflicht und insbesondere keine Befangenheit des Vertrauensanwaltes der Schweizerischen Botschaft in Teheran oder der Vorinstanz ersichtlich.
3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Hauptantrag ist abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.1
5.1.1 Zunächst begründet die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit, die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit dem unehelichen Geschlechtsverkehr, der Anklage wegen Vergewaltigung und Ketzerei gegen den Beschwerdeführer, der gerichtsmedizinischen Untersuchung und dem Einsperren der Beschwerdeführerin, seien als unglaubhaft zu erachten. So hätten die Beschwerdeführenden mit dem geplanten Vorgehen nach der Rückkehr aus Shiraz einerseits voneinander, andererseits in ihren eigenen Anhörungen, unterschiedliche Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Anhörung angegeben, sie seien aufgrund der Angst der Beschwerdeführerin vor schlimmen Folgen stark mit Vorbereitungsplänen für die Rückkehr aus Shiraz beschäftigt gewesen. In der zweiten Anhörung habe er jedoch von keinen konkreten Plänen berichtet, weil sie nichts Schlimmes erwartet hätten und sie die Situation mit den Eltern lediglich hätten besprechen wollen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin von der Ausarbeitung eines gemeinsamen Plans berichtet, um von der Familie die Heiratserlaubnis zu erhalten. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers der unterschiedlichen Angaben, sich ein bisschen vorbereitet und nicht mit der Wucht der Reaktion der Familie der Beschwerdeführerin gerechnet zu haben, vermöge die Ungereimtheiten nicht stringent und nachvollziehbar aufzulösen. Im Weiteren erstaune, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer dargelegten massiven Notlage während der mehrtägigen Gefangenschaft im Haus ihres Bruders in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdeführer telefonisch zum Geburtstag zu gratulieren.
Die eingereichten Beweismittel, namentlich der Haftbefehl, die gerichtliche Vorladung und die gerichtsmedizinischen Unterlagen seien gemäss Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gefälscht. Der Haftbefehl sei anstatt von einem strafrechtlichen von einem zivilrechtlichen Gericht (Division 190) ausgestellt worden, das zudem geografisch für den Wohnort des Beschwerdeführers unzuständig sei. Dessen Aushändigung an den Beschwerdeführer als zu Inhaftierenden sei ebenso wie der darin enthaltene Vorwurf der Ketzerei gegen den Islam nicht nachzuvollziehen. Alsdann sei die Vorladung von einer im Iran nicht existierenden Entität namens «Legal and Panel Department of Ministry of Intelligence» ausgestellt worden und das «Ministry of Intelligence» sei für Sexualstraftaten (wie Vergewaltigung) nicht zuständig. Die digitale Fallnummer sei nicht wie üblich 16-stellig und den in der Vorladung genannten Begriff für Verhörzimmer («shobeh darasi») gebe es im iranischen Justizsystem nicht. Es sei daher nicht von einem bestehenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auszugehen und dem Beschwerdeführer könne keine Anklage (Vergewaltigung) vor der Ausreise geglaubt werden. Im Weiteren sei die ausstellende Institution auf dem Dokument der gerichtsmedizinischen Untersuchung nicht zur Auftragserteilung befähigt. Die Beschwerdeführerin habe ihre von 2007 bis 2017 bestandene Ehe verschwiegen, weshalb die gerichtsmedizinische Untersuchung oder die Zustimmung einer staatlichen Institution dazu äusserst unwahrscheinlich sei. Die Verheimlichung der zehnjährigen Ehe führe einzig dazu, dass sie den Asylvorbringen, welche gemäss dem Botschaftsabklärungsergebnis ein Konstrukt seien, die Grundlage entziehe. Die weiteren eingereichten Dokumente seien gemäss der ergänzenden Botschaftsabklärung zwar echt, jedoch seien die Zeugenbestätigungen, gemäss denen die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 geboren und nicht verheiratet gewesen sei, als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Die Schreiben seien zwar vom Notar ausgestellt, aber die Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben von ihm geprüft worden. Zudem fehle auf dem Dokument das Staatsemblem wie auch das Logo der Justizadministration. Auch die iranische Botschaft in der Türkei habe die Identitätsdokumente nicht korrekt geprüft, was aus den leeren Angaben im Dokument zur ID-Kartennummer und zur Geburtsurkunden-Nummer des eingereichten Online-Auszugs der iranischen Botschaft hervorgehe. Daher vermöchten die nachträglich eingereichten Dokumente an den ersten Botschaftsabklärungsergebnissen nichts zu ändern. Die zehnjährige Ehe, eine mittlerweile erfolgte Scheidung und die Fälschung der eingereichten gerichtlichen Dokumente seien eindeutig nachgewiesen. Der Erklärungsversuch, der Bruder habe möglicherweise Einfluss auf die Ausstellung der Dokumente gehabt, sei nicht nachzuvollziehen, da sein Interesse daran, bei gleichzeitiger Bedrohung und Verfolgung, nicht ersichtlich sei. Alsdann sei die vorgebrachte Angst vor einer Zwangsheirat mit ihrem Cousin aufgrund der zehnjährigen Ehe der Beschwerdeführerin mit C._______ unglaubhaft. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung von der Seite von staatlichen Behörden und der Familie der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf die Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werde.
5.1.2 Die Konversion zum Christentum sowie die Glaubensausübung erachtet die Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid als asylrechtlich nicht relevant. Die Konversion des Beschwerdeführers im Jahr 2014 und der Beschwerdeführerin Ende 2018 für sich alleine führe nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung durch den iranischen Staat. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gebe es keinen Zusammenhang zwischen der Flucht aus dem Iran und ihrem christlichen Glauben. Sie sei primär Christin für sich selbst und übe den christlichen Glauben mit Lesen in der Bibel und dem Gespräch mit einem Freund aus. Im Zeitpunkt der Asylanhörung (29. November 2020) habe sie weder einer christlichen Gemeinde angehört noch sei sie getauft gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise als Christ im Iran gelebt, wobei er während sechs Monaten über Skype in religiösen Themen von einem Priester unterrichtet und bei einem Aufenthalt in der Türkei mit anderen Personen in einem Fluss getauft worden sei. Er habe seinen Glauben im Iran für sich gelebt, indem er andere tiefgründiger geliebt habe. Der Glaubenswechsel sei seinen Mitarbeitenden, der Familie und nahen Freunden bekannt gewesen, er habe sich keiner christlichen Glaubensgemeinschaft anschliessen und keine Religionspropaganda betreiben wollen. Die Beschwerdeführenden hätten eine private, innere beziehungsweise nicht nach aussen getragene Konversion geschildert und seien im Iran zu keinem Zeitpunkt direkt oder indirekt aufgrund ihres christlichen Glaubens bedroht worden. Dem Beschwerdeführer könne eine Anklage wegen Ketzerei gegen die heilige islamische Republik Iran nicht geglaubt werden. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung aufgrund der Konversion und es sei nicht von einem Interesse der iranischen Behörden daran auszugehen. Dafür würden gemäss der Botschaftsabklärung auch die fehlenden Hinweise auf ein Strafverfahren im Iran sprechen.
5.1.3 Nach der Ausreise sei eine begründete Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Glaubensausübung infolge blosser Teilnahmen an Messen und Furcht vor staatlicher Identifizierung als Christen sowie entsprechender Konsequenzen, ebenfalls zu verneinen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen Behörden oder Personen aus dem weiteren Umfeld von ihrem Glaubenswechsel Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Bei der Beschwerdeführerin gebe es keine Anhaltspunkte für drohende Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Glaubens (kein Zusammenhang mit der Ausreise). Aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten bestünden weder Hinweise auf die Kenntnis der iranischen Behörden von der christlichen Glaubensüberzeugung noch für die Einleitung behördlicher Massnahmen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Identifizierung mit dem Christentum vermöge die Art der Glaubensausübung der Beschwerdeführenden (Besuch der Gottesdienste, wöchentliche Bibellesekreise) keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran objektiv zu begründen, zumal auch keine öffentliche Exponierung als Christen ersichtlich sei. Das Verhalten seit der Ausreise aus dem Iran und der Einreise in die Schweiz vermöge, insgesamt betrachtet, kein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken.
5.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Rechtsmitteleingabe betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Wesentlichen, ihre Schilderungen seien nicht widersprüchlich, sondern unterschiedlich, weil sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Familie und ihren Erfahrungen andere Gedanken gemacht habe als der Beschwerdeführer. Er habe die Familie vor der Rückkehr nach Shiraz noch nicht gekannt und sich die von ihr ausgehende Gefahr noch nicht vorstellen können. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin ihn am Geburtstag nicht angerufen, um ihm zu gratulieren, sondern um mit ihm in Kontakt zu bleiben und die Flucht aufzugleisen. Die Botschaftsabklärungsergebnisse seien hinsichtlich des Alters, der zehnjährigen Ehe und der gerichtsmedizinischen Untersuchung aufgrund einer Verwechslung der Beschwerdeführerin mit einer anderen Person namens «Ronak Shahbazi» oder Fehler in Zweifel zu ziehen. Mit ihrer langen freien Rede habe sie sowohl die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen als auch ihrer Misshandlungen bewiesen. Da die im Rahmen des rechtlichen Gehörs weiteren eingereichten Dokumente (online Auszug der iranischen Botschaft, Bezeugungsschreiben, Vollmacht der Beschwerdeführerin, Mievertrag, Stromrechnung, Unterschriftsbescheinigung) gemäss der zweiten Botschaftsabklärung echt seien, sei auch die Identität der Beschwerdeführenden belegt. Die Beschwerdeführenden würden wegen ihrer Asylvorbringen einerseits direkt von den iranischen Behörden, andererseits von der Familie der Beschwerdeführerin gezielt und durch den Einfluss der Familie auch intensiver asylrechtlich relevant verfolgt.
Im Weiteren hätten die Vorinstanz mit der Vornahme der Botschaftsabklärung und der Vertrauensanwalt durch sein Vorgehen objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Der Vertrauensanwalt habe womöglich Kontakt mit den iranischen Behörden aufgenommen, Informationen an diese geliefert, Abklärungen auf einer Datenbank getätigt und offenbar auch Personen direkt auf den Beschwerdeführer angesprochen, beispielsweise den heutigen Betreiber eines Barbershops. Die vom Vertrauensanwalt verwendeten Formulierungen liessen alsdann auf Spekulationen seinerseits schliessen («presumably, most likely»), wobei er auch behaupte, die Shenasnahmeh sei betreffend Geburts- und Ausstelldatum verfälscht, obwohl keine Hinweise auf eine Fälschung seitens der Beschwerdeführerin bestünden.
Alsdann sei die Konversion des Beschwerdeführers keine «innere» gewesen, die nur im Privaten gelebt worden sei, sondern viele Kunden und alle Mitarbeiter hätten von seiner aktiv gelebten und nach aussen erkennbaren Konversion gewusst. Den Beschwerdeführenden drohe im Fall der Rückkehr in den Iran eine Festnahme und Inhaftierung. Im Weiteren würden die Beschwerdeführenden seit Herbst 2019 regelmässig die Gottesdienste der Freikirche ([...]) besuchen. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Besuch des Taufvorbereitungskurses im Frühling 2020 am 21. Juni 2021 getauft worden und treffe sich jeweils dienstagabends in einer Gruppe, um zusammen in der Bibel zu lesen, zu diskutieren und zu beten, was auf Videos (You Tube Links) und Screenshots (Beschwerdebeilage 4 und 5) zu sehen sei. Die Beschwerdeführenden würden darin namentlich genannt, sich zum christlichen Glauben bekennen und predigen. Zudem sei in einer Zeitschrift über die Beschwerdeführerin berichtet worden (Beschwerdebeilage 8 und 9). Die eingereichten Unterlagen würden das Engagement der Beschwerdeführerin in der Kirche, ihre aktive Teilnahme und ihr Auftreten vor versammelter Gemeinde belegen. Die Beschwerdeführenden seien nicht bereit, ihren Glauben im Iran zu verheimlichen, denn dies würde zu einem unerträglichen psychischen Druck führen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen könnten sich Christen im Iran nicht auf die Glaubensfreiheit gemäss iranischer Verfassung berufen. Im Übrigen würden die Beschwerdeführenden aufgrund der Dauer des hiesigen Auslandaufenthalts als Regimefeinde und Landesverräter betrachtet.
5.3 In der ersten Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Behauptung, der Vertrauensanwalt der Botschaft sei ein Anwalt des iranischen Regimes, sei eine unbelegte Mutmassung. Hinsichtlich der Taufe der Beschwerdeführerin verweist sie auf die diesbezüglichen Erwägungen zum Beschwerdeführer. Es sei nicht von der Kenntnis der iranischen Behörden von ihrem Interesse für das Christentum, ihrer Taufe in der Schweiz oder ihrer Teilnahme in einer Freikirche auszugehen und es gebe keine Anhaltspunkte für eine diesbezüglich konkrete Bedrohung.
5.4 In der Replik widersprechen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz betreffend fehlende Kenntnis der iranischen Behörden, weil sie sich in der Schweiz für den christlichen Glauben und ihre Gemeinde, aber auch für die iranische Opposition gegen das iranische Regime sowie kulturell sehr stark engagieren würden. Gleichzeitig halten sie der Vorinstanz vor, sich nicht zu den objektiven Nachfluchtgründen aufgrund des Vorgehens des Rechtsanwalts bei der Botschaftsabklärung geäussert zu haben.
Sie reichten hierzu Fotos des Beschwerdeführers mit einem Mahsa Amini T-Shirt, diverse Zeitungsartikel über religiöse Anlässe und das Theaterstück «fremd sein», ein Schreiben einer Theaterpädagogin sowie einen Zeitschriftenartikel über den Beschwerdeführer ein.
5.5 In der Duplik weist die Vorinstanz darauf hin, ein abgewiesener iranischer Asylsuchender habe im April 2020 eine Petition lanciert und die Behauptung aufgestellt, der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Teheran sei für die iranische Justiz tätig. Diese Behauptung sei in unterschiedlicher Form von verschiedenen Asylsuchenden und Rechtsvertretungen aufgrund ihres Interesses an der Diskreditierung der Botschaftsabklärungen aufgegriffen worden, obwohl bis heute nie entsprechende Beweise oder konkrete Hinweise vorgebracht worden seien. Es handle sich bei den Eingaben der Rechtsvertretung um pauschale Behauptungen zur Herleitung objektiver Nachfluchtgründe. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten Iran-Dossiers würden keine objektiven Nachfluchtgründe in Zusammenhang mit den getätigten Abklärungsmassnahmen des SEM aufweisen.
Subjektive Nachfluchtgründe aufgrund gewöhnlicher Teilnahmen am Gemeindeleben, ohne besonders exponierte Rollen oder Funktionen einzunehmen, seien zu verneinen. Daran vermöchten auch die Artikel in einem evangelischen Kirchenmagazin und die Biographien der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Das Theaterprojekt «fremd sein» sei in ein kantonal begrenztes Integrationskonzept eingebettet. Es bestünden keine Hinweise auf ein politisches oder subversives Verhalten. Weder das Theaterprojekt noch Anlässe wie «offenes Singen» oder «Triff Altdorf» vermöchten ein besonderes Risiko im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Im Weiteren seien auch die Aktivitäten auf Instagram in Verbindung mit den Ereignissen um den Tod von Mahsah Amini sehr lückenhaft belegt. Die Behauptung der Rechtsvertretung von grosser Internet-Aufmerksamkeit sei nicht dokumentiert, zumal die 128 Likes für das Foto mit dem Beschwerdeführer im T-Shirt mit der Aufschrift «Masha Amini» nicht von seinem Konto stammen würden, sondern von «@avestaevent». Die Instagram-Screenshots könnten nur teilweise den Konten der Beschwerdeführenden zugeordnet werden und die Beweismittel im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Demonstration vor den Räumlichkeiten des SEM am 8. Mai 2024 sei nicht geeignet, eine potentielle Gefährdung der Beschwerdeführenden zu begründen. Die Beschwerdeführenden hätten weder eine politische beziehungsweise regimekritische Vorgeschichte im Iran, noch hätten sie sich nach der Ausreise derart regimekritisch exponiert, dass sie eine Gefahr für das politische System des Irans darstellen würden. Angesichts der zahlreichen Aktivitäten und kritischen Posts in den sozialen Medien im Zuge der Proteste ab dem Jahr 2022 im Iran würden die Beschwerdeführenden nicht in besonderem Mass aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten.
5.6 In der Triplik vom 10. Oktober 2024 bringen die Beschwerdeführenden hauptsächlich vor, ihre exponierte Rolle («Führungsrolle») ergebe sich aus ihren Handlungen, und verweisen gleichzeitig auf Berichte zum Christentum (www.nzz.ch) und zu exilpolitischen Tätigkeiten (www.iranintl.com).
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten zentralen Vorbringen - wie nachfolgend aufgezeigt - zu Recht als teilweise unglaubhaft und im Übrigen als nicht asylrechtlich relevant erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung, der Vernehmlassungen der Vorinstanz sowie vorstehend E. 5.1, E. 5.3. und E. 5.5 verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
6.2 Mit pauschalen Gegenbehauptungen, wie beispielsweise die Beschwerdeführenden hätten detaillierte Angaben in langer direkter Rede mit Gefühlsschilderungen gemacht, beziehungsweise mit inhaltsleeren Beschreibungen, weshalb die Vorbringen eben doch glaubhaft gewesen seien, vermögen die Beschwerdeführenden die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen (vgl. Beschwerde, Art. 112 f, 117). Der Erklärungsversuch unterschiedlicher Gedanken zur gleichen Rückkehrsituation aus Shiraz vermag die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführenden nicht aufzulösen, nachdem sie gemäss ihren Angaben gemeinsame Pläne für ihre Rückkehr geschmiedet hätten. Angesichts angeblicher jahrelanger Probleme mit der einflussreichen Familie, sehr grosser Angst und der vorgesehenen Zwangsheirat der Beschwerdeführerin erscheint es nicht plausibel, dass sie die Eltern um eine Heiratserlaubnis hätten bitten wollen (Beschwerde, Art. 72 ff.). Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es erstaunlich ist, dass es der Beschwerdeführerin - unabhängig vom Grund des Anrufs (Geburtstag) - während ihrer Gefangenschaft und der damit vorgebrachten Notlage aufgrund der Beziehung mit dem Beschwerdeführer überhaupt möglich gewesen sein soll, ausgerechnet ihn anzurufen. Daher ist der Erklärungsversuch in der Beschwerde, es sei nicht um die Gratulation, sondern um die Aufrechterhaltung des Kontakts und die Aufgleisung der Flucht gegangen (Beschwerde Art. 106), unbehelflich.
6.3 Betreffend die eingereichten Beweismittel hat die Vorinstanz nachvollziehbar und im Sinne der Botschaftsabklärungen erwogen, weshalb die gerichtliche Vorladung, der Haftbefehl sowie die gerichtsmedizinischen Unterlagen gefälscht sind und sie die Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht zu ändern vermögen. Bereits die vorbestandene Ehe und das falsche Alter (zehn Jahre älter) der Beschwerdeführerin entziehen den Asylvorbringen im Zusammenhang mit dem unehelichen Geschlechtsverkehr (gerichtsmedizinische Untersuchung, Anklagen, Einsperren, Familienprobleme, Zwangsheirat) per se die Grundlage. Der Erklärungsversuch, das Alter und der Zivilstand der Beschwerdeführerin seien als glaubhaft zu erachten, weil die weiteren Beweismittel (A55/20, Beilagen) gemäss der zweiten Botschaftsabklärung echt seien, überzeugt nicht. Einerseits sind einige Unterlagen davon für das vorliegende Verfahren nicht relevant (beispielsweise Mietvertrag, Stromrechnung), andererseits wurden die Dokumente nicht in einer zum Nachweis genügenden Weise erlangt (A61/3). Die Gründe dafür hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt und es ist darauf zu verweisen (vi-Entscheid, Ziff. II/2, S. 8 f.; vgl. auch vorstehend E. 5.1.1). Im Weiteren trifft nicht zu, dass sich die Fälschungsmerkmale der gerichtsmedizinischen Dokumente einzig auf das Alter und die Ehe beziehen, da die Vorinstanz die fehlende Befähigung der genannten Behörde zur entsprechenden Auftragserteilung der Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenso dargelegt hat (vi-Entscheid Ziff. II/2, S. 8). Aus den blossen Behauptungen, die Beschwerdeführerin sei mit einer anderen Person gleichen Namens verwechselt oder es seien Fehler gemacht worden, und den Einwänden betreffend die Botschaftsabklärungen sowie den Vorwürfen gegenüber dem Vertrauensanwalt, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu auch vorstehende E. 3.3.2 [Befangenheit, Unsorgfalt] und E. 5.5). Es ist vorliegend von einem Versuch, die konstruierten Vorbringen in ein günstigeres Licht zu rücken, auszugehen, was jedoch aufgrund des Gesagten nicht gelingt. Angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen (Verfolgung aufgrund unehelichen Geschlechtsverkehrs) und der gefälschten Dokumente (Anklage, Haftbefehl, gerichtsmedizinische Untersuchung) entfällt die Notwendigkeit der Würdigung weiterer damit im Zusammenhang stehender Vorbringen (beispielsweise Zwangsheirat, Erlebnisse mit dem Cousin, mutmassliche Misshandlungen der Beschwerdeführerin; Beschwerde, Art. 111 und 115).
6.4 Der Beschwerdeführer hatte wegen seiner Konversion bereits jahrelang vor der Ausreise keine Probleme im Iran und zwar auch in Berücksichtigung der Kenntnis seines Umfelds (Beschwerde, Art 124 f.). Es ist nicht ohne Weiteres auf einen nach aussen gelebten Glauben zu schliessen, wenn die Konversion zum Christentum in seinem Umfeld bekannt ist. Die unsubstantiierte Behauptung, er habe die Konversion im Iran aktiv gelebt und sie sei nach aussen erkennbar gewesen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr deswegen (weiterhin) keine Probleme zu erwarten sind. An dieser Einschätzung vermag die Mutmassung einer Verfolgung mit Hinweisen auf öffentlich zugängliche Berichte mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verneinte eigens einen Zusammenhang ihres Religionswechsels mit der Ausreise und den Asylvorbringen (A32/31, F140 f.). Demgemäss ist die Konversion der Beschwerdeführenden vor der Ausreise asylrechtlich nicht relevant.
6.5 Aufgrund des Gesagten erfüllten die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.6 Die Beschwerdeführenden machen objektive Nachfluchtgründe infolge der durchgeführten Botschaftsabklärungen geltend. Zur Begründung einer solchen aufgrund äusserer Umstände nach der Ausreise entstandenen Gefährdung stützen sie sich einzig auf blosse Mutmassungen und reine Hypothesen, welche sie im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärungen sowie hinter teilweise anonymisierten Stellen vermuten (A56/4, A61/3). Spekulative Formulierungen hierzu finden sich zahlreich in der Beschwerde. Beispielsweise: «Die anonymisierte Stelle muss sich auf Aussagen der Betreiber dieses Barbershops beziehen» (Beschwerde, Art. 64) oder «Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um einen Anwalt des iranischen Regimes handeln muss: Anders ist gar nicht erklärbar, wie eine Person überhaupt Zugang zu solchen Behörden erhalten soll» (Beschwerde, Art. 71; ähnlich Art. 86 und 93). Anhaltspunkte für die hinreichende Annahme einer Gefährdung infolge der Botschaftsabklärungen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerde hervor. Demgemäss sind objektive Nachfluchtgründe vorliegend zu verneinen.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob bei den Beschwerdeführenden subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) aufgrund ihrer Glaubensausübung sowie exilpolitischer Betätigung in der Schweiz vorliegen.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
7.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, führt der Übertritt zum Christentum für sich alleine betrachtet zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1717/2020 vom 16. Februar 2023 E. 7.2).
7.4 Die Beschwerdeführenden engagieren sich in der Schweiz für das Gemeindeleben, beispielsweise in Form der Teilnahme an Integrationsprojekten (Theater), Singanlässen oder Gemeindetreffen. Weder aus diesem Engagement, noch aus den dazu eingereichten Unterlagen (Biographieartikel, Kirchenmagazin) noch aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene ergibt sich eine besondere Exponierung oder missionierende Tätigkeit, welche das Interesse der iranischen Behörden wecken könnte, indem sie dies als Angriff auf das Regime verstehen könnten. So liegen angesichts der anhaltenden Aktivitäten auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Behörden hätten sie identifiziert und dies wird auch nicht geltend gemacht. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die private Ausübung des christlichen Glaubens im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. a.a.O. Urteil E-1717/2020 E. 7.2 m.w.H.). Aus den Akten ergibt sich entgegen der Beschwerde auch nicht, aktives Missionieren würde für die Beschwerdeführenden ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran insgesamt - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist.
7.5 . Aus den - teilweise unter einem Pseudonym getätigten - Aktivitäten auf Instagram (Mahsa Amini) ist keine Grundlage für die Annahme einer Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Iran abzuleiten. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden sie als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von den (wenigen) exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Iranerinnen und -Iraner auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle der Beschwerdeführenden jedoch nicht ersichtlich gemacht. Die einmalige, einfache Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz (8. Mai 2024; act. 22) lässt keine besondere Exponierung oder qualifizierte exilpolitische Betätigung erkennen. Im Übrigen ist vorliegend nicht anzunehmen, die Beschwerdeführenden würden aufgrund ihres Auslandaufenthalts von den iranischen Behörden als Feinde betrachtet.
7.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran aufgrund der Konversion zum Christentum beziehungsweise ihrer Glaubensausübung, ihrer Teilnahme an einer Demonstration und Social-Media-Aktivitäten verfolgen würden. Die mit der Beschwerde und während des Verfahrens eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (beispielsweise YouTube Links, Screenshots, öffentliche Berichte). Die Beschwerdeführenden vermochten keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen.
7.7 Bei einer Gesamtbetrachtung sind die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen, welche sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützen, als nicht glaubhaft zu erachten. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung nach der Ausreise ist insgesamt zu verneinen.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben und die Vorinstanz das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihnen nach dem Gesagten nicht gelingt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu oben E. 8.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.5 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. an Stelle vieler BVGer Urteil D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.5).
9.6 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über vielfältige Berufserfahrung. So hatte er im Iran eigene «Maisons» in der Textilindustrie (Kostüme) sowie verschiedene Schönheitssalons und arbeitete sporadisch in der Filmindustrie mit (A51/23, F16 ff.). Er verfügt über ein intaktes familiäres Netzwerk und steht regelmässig mit seiner Familie in Kontakt (Eltern, Schwester; A51/23, F8 f.) Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Doktor-Abschluss in Human Ressource Management und langjährige Berufserfahrung (A32/31, F37ff.). Es darf deshalb von einer problemlosen wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden im Iran ausgegangen werden. Unabhängig von den unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität kann sie mit dem Beschwerdeführer zusammen in den Iran zurückkehren und es ist nicht davon auszugehen, sie würden in eine existenzielle Notlage geraten.
Während der Beschwerdeführer keine konkreten gesundheitlichen Einschränkungen nachgewiesen hat, ist den Akten betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztbericht vom 16. November 2022 aufgrund damaliger akuter Suizidalität zu entnehmen (Beilage act. 11, Diagnosen: akute Suizidalität bei Posttraumatischer Belastungsstörung [PTBS], rezidivierende depressive Störung, Nikotinabhängigkeitssyndrom, Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, Schlafapnoesyndrom und Mitralklappenprolabs/Tachyarrhythmien; Kurzsichtigkeit, Allergien). Schliesslich sind die in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden im Iran gut behandelbar und allfällig benötigte Medikamente sind erhältlich (Beschwerde, Art. 157). Das Gesundheitssystem in Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, Iran HSB 2018 | EMRO Regional Health Observatory (who.int), abgerufen am 19. Juni 2023). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. Im Iran sind mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen vorhanden (vgl. BEHZAD DAMARI ET AL., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Iran - sofern notwendig - medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten können (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3799/2020 vom 11. März 2021 E. 14.4.2). Eine Veränderung oder Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden wurde seitens der Beschwerdeführenden bis zum vorliegenden Entscheid nicht dargetan. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen kann im Übrigen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5).
9.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Art, 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 2. Juni 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser