Entscheiddatum: 30.04.2013Publikationsdatum: 10.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2087/2013/wif
Urteil vom 30. April 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...),und deren KinderB._______, geboren (...), undC._______, geboren (...), Sri Lanka,alle vertreten durch lic. iur. Felice Grella,c/o Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an den Kanton;Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo für sich und ihre beiden Kinder ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte,
dass das BFM ihnen am 10. April 2012 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des nationalen Asylverfahrens gestattete,
dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2012 mit ihren Kindern in die Schweiz einreiste und in Kreuzlingen am 2. Mai 2012 um Asyl nachsuchte beziehungsweise das Asylgesuch erneuerte,
dass das BFM nach der Erstbefragung im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum, welche am 9. Mai 2012 stattfand, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuteilte,
dass die Beschwerdeführerin mit beim BFM am 10. Dezember 2012 eingegangenen Schreiben für sich und ihre beiden Kinder um Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton E._______ ersuchte, wo Herr F._______ (N ...) wohnhaft sei, den sie heiraten wolle,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 aufforderte, darzulegen, ob und seit wann sie und Herr F._______ ein Paar seien, ob und seit wann sie bereits zusammengelebt hätten und weshalb sie die Meinung vertrete, dass ihre Beziehung ein Konkubinat darstelle,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM mit Schreiben vom 9. Januar 2013 unter Beilegung einer entsprechenden Bestätigung ihres Bruders S. D. vom 30. Dezember 2012 mitteilte, dass sie und F._______ am 14. September 2012 religiös geheiratet hätten,
dass eine offizielle Eheschliessung demgegenüber nicht möglich sei, da ihr Ehemann zufolge seiner Verfolgungssituation nicht die hierzu erforderlichen Identitätspapiere beibringen könne,
dass ihr das BFM mit Schreiben vom 6. März 2013 mitteilte, der Kanton E._______ habe mit Schreiben vom 20. Februar 2013 die Zustimmung zu einem Kantonswechsel verweigert, und ihr gleichzeitig die Gelegenheit einräumte, zur vom Bundesamt beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Kantonswechsel eine Stellungnahme abzugeben,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM am 15. März 2013 mitteilte, sie habe zusammen mit F._______ beim Zivilstandsamt E._______ zwecks Heirat vorgesprochen, wobei sie nicht alle für eine solche erforderlichen Unterlagen zusammengebracht hätten,
dass das BFM das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 27. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Aufforderung keine näheren Angaben zur Dauer und zur Intensität ihrer Beziehung zu Herrn F._______ gemacht, sondern lediglich mitgeteilt, diesen religiös geheiratet zu haben und zu beabsichtigen, ihn auch standesamtlich zu heiraten,
dass sie damit den Nachweis schuldig geblieben sei, dass ihre Beziehung als Konkubinat im Sinne einer eheähnlichen Beziehung zu qualifizieren sei, weshalb sie sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne und ihr Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Zuweisung an den Kanton E._______ ersucht wurde,
dass sie ferner beantragte, es sei ihr eine Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Bestätigung der am 14. September 2012 durchgeführten religiösen Ehezeremonie bis zum 15. Mai 2013 zu gewähren,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe F._______ im Jahre 2001 kennengelernt und seit dem Jahr 2008 bis zu dessen Flucht in die Schweiz im August 2009 mit diesem im Rahmen der kulturellen Gepflogenheiten eine Lebensgemeinschaft gebildet,
dass sie überdies am 14. September 2012 - da aufgrund von fehlenden Reisedokumenten keine Zivilehe habe geschlossen werden können - in einer religiösen Zeremonie geheiratet hätten, womit sie gemäss ihren kulturellen Gepflogenheiten eine Ehegemeinschaft bilden würden,
dass F._______ zudem seit April 2012 die Vaterrolle für die beiden aus einer früheren Ehe der Beschwerdeführerin stammenden Kinder übernommen habe, weshalb sie gemeinsam eine Familie im Sinne von Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bildeten, welche dem Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterstehe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. April 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst,
dass sodann gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677),
dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
dass indessen weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylgesuchs aus dem Ausland noch anlässlich der Erstbefragung in der Schweiz Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sie seit dem Jahre 2008 eine engere Beziehung zu Herrn F._______ unterhalten hat,
dass ihre Aussage bei der Erstbefragung vom 9. Mai 2012, ihre Schwester habe ihr geraten, F._______ zu heiraten, was sie jedoch nicht wolle (vgl. act. B5/12 S. 10), im Gegenteil dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin und F._______ vor deren Einreise in die Schweiz keine nähere Beziehung zueinander unterhalten haben,
dass in diesem Kontext auch die Aussage in der Rechtsmitteleingabe nicht in sich stimmig erscheint, wonach der angebliche Lebenspartner der Beschwerdeführerin schon seit April 2012 die Vaterrolle für ihre beiden Kinder übernommen habe,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich seit Mitte September 2012 mit F._______ religiös verheiratet ist, demgegenüber auch unter zeitlichen Gesichtspunkten noch nicht ausreicht, um - im Lichte der Aktenlage besehen - auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schliessen zu können,
dass aus diesem Grund auch keine Veranlassung besteht, der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer schriftlichen Bestätigung ihrer religiösen Trauung eine Nachfrist anzusetzen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin zudem auch ohne Kantonswechsel möglich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon usw.) Kontakt zu F._______ zu pflegen,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann
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