Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 22.08.2025Publikationsdatum: 03.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2094/2024
Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien 1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), 3. C._______, geboren am (...), 4. D._______, geboren am (...), 5. E._______, geboren am (...), 6. F._______, geboren am (...), 7. G._______, geboren am (...), 8. H._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Elia Menghini, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl.
B. Zur Begründung des Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern) im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, sie hätten praktisch ihr ganzes Leben im Lager I._______, J._______, verbracht. Sie seien im Jahr (...) nach I._______ gelangt, nachdem sie (...) (Beschwerdeführer 1) respektive (...) (Beschwerdeführerin 2) mit ihren Herkunftsfamilien aus der Türkei (K._______ respektive Dorf L._______ bei K._______, Provinz M._______) in J._______ geflohen seien und sich in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführenden 3-8 (ihre Kinder) seien in I._______ geboren und aufgewachsen. Von ihren Familienmitgliedern sei niemand selber bei der PKK gewesen, doch habe eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 während 18 Jahren und eine Schwester des Beschwerdeführers 1 während 9 Jahren bei der PKK in den Bergen verbracht. Nebst seinem Beruf als (...) habe der Beschwerdeführer 1 als (...) gearbeitet und dabei wichtige Personen der PKK (...) oder (...), die Vertrauen in ihn gehabt hätten, weil es Freunde und Bekannte seines Vaters gewesen seien. Etwa Anfang August (...) habe er von den türkischen Behörden einen ersten und etwa Anfang September (...) einen zweiten Anruf mit der Aufforderung erhalten, für sie als Informant zu arbeiten. Auch weitere Personen hätten ähnliche Anrufe bekommen, bevor sie von den türkischen Behörden durch Luftanschläge getötet worden seien. Aus diesem Grund hätten er und die Beschwerdeführenden 3-8 I._______ am (...) verlassen und seien auf illegalem Weg in die Schweiz gelangt.
C. Am 15. November 2023 beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft in Amman (nachfolgend: Botschaft) mit der Abklärung gewisser sachverhaltsrelevanter Fragen.
D. Im Rahmen der ergänzenden Anhörungen vom 20. Februar 2024 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft vom 19. Februar 2024 gewährt, wonach eine Anfrage bei den Behörden der N._______ ergeben habe, dass die Beschwerdeführenden seit (...) in O._______ gelebt hätten, nachdem sie von der PKK aus dem Flüchtlingslager in I._______ weggeschickt worden seien. Dies sei deshalb geschehen, weil der Beschwerdeführer 1 zuvor in der Türkei gewesen sei und sich dort türkische Reisepässe habe ausstellen lassen. Die Abklärung habe auch ergeben, dass ein Bruder des Beschwerdeführers 1 in O._______ als Arzt arbeite.
E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 (eröffnet am 6. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 29. September 2022 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 1-3 des Dispositivs) und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziff. 4 des Dispositivs).
F. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 5. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung sowie Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Einsicht in die Botschaftsanfrage (act. A78/4) zu gewähren, und es sei ihnen diesfalls eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner ersuchten sie um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit dem zeitgleich anhängig gemachten Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter P._______ (geb. [...], Türkei, N [...]; D-2101/2024) und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltlichen Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter.
Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 13. Juli 2023 diverse Beweismittel bei.
G. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht eine Unterschriftensammlung von 110 Personen zu den Akten, welche bestätigen würden, dass sich die Beschwerdeführenden bis im Jahr (...) in I._______ aufgehalten hätten.
H. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 26. April 2024 mit, das Beschwerdeverfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren D-2101/2024 der Tochter P._______ koordiniert behandelt. Gleichzeitig hiess sie das Akteneinsichtsgesuch gut, wies das SEM an, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die Botschaftsanfrage (SEM-act. 78/4) zu gewähren, räumte ihnen Gelegenheit ein, dem Bundesverwaltungsgericht innert 15 Tagen nach Erhalt der Botschaftsanfrage eine Stellungnahme einzureichen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei.
I. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden Unterschriften von elf weiteren Personen ein, welche bestätigen würden, dass sie das Lager I._______ erst im Jahr (...) verlassen hätten. Ausserdem brachten sie Kopien von Aufenthaltsbewilligungen dreier Personen (ZEMIS-Nummern [...], [...] und [...]) bei, die bereit seien, den Aufenthalt bis im Jahr (...) in I._______ mittels Zeugenaussage zu bestätigen. Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung, wonach dieser Sachverhaltsaspekt zumindest glaubhaft gemacht sei, nicht teilen sollte, wurde als Ergänzung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren beantragt, es seien die Personen mit ZEMIS-Nummern (...), (...) und (...) als Zeugen zu vernehmen.
J. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht unter Beilage entsprechender Beweismittel mit, dass der Bruder des Beschwerdeführers 1, Q._______, in seinem Asylverfahren ausgesagt habe, er - der Bruder Q._______ - sei von I._______ in die Türkei gereist und später wieder in J._______ geflohen. Er bekräftige, dass sich der Beschwerdeführer 1 nie in die Türkei begeben und sich auch nie türkische Identitätsdokumente habe ausstellen lassen. Es scheine bei der Botschaftsabklärung zu einer Verwechslung des Beschwerdeführers 1 mit seinem Bruder Q._______ gekommen zu sein.
K. Das SEM liess sich am 14. April 2025 nach zweimalig gewährter Frister-streckung zur Beschwerde und den weiteren Eingaben vernehmen.
L. Die Beschwerdeführenden replizierten nach einer Fristerstreckung mit Eingabe vom 15. Mai 2025.
M. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 reichten sie eine den Beschwerdeführer betreffende Meldebestätigung im Original nach. Der Aufenthalt im Camp I._______ bis im (...) sei damit belegt. Der Eingabe war zudem eine aktualisierte Kostennote beigelegt.
N. Im Beschwerdeverfahren betreffend die volljährige Tochter P._______ (N [...]; Beschwerdeverfahren D-2101/2024) ergeht gleichentags wie hier ein Urteil.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden.
3.3 Soweit eine Verletzung der Abklärungspflicht und der Begründungspflicht gerügt und beanstandet wird, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, die in I._______ an Demonstrationen und politischen Aktivitäten teilgenommen habe (act. A80/11, F20) und damit zusätzlich zur Reflexverfolgung als Ehefrau des Beschwerdeführers eigene Fluchtgründe geltend gemacht habe, weder Nachfragen gestellt noch in der Entscheidfindung eine entsprechende Würdigung vorgenommen, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin 2 gab anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 13. Dezember 2023 an, sie seien hierher geflohen, weil die türkischen Behörden ihren Mann angerufen hätten, um ihn als Spitzel zu gewinnen. Sie hätten deswegen vor den Behörden Angst und würden fest daran glauben, dass der Mann bei einer Rückkehr in die Türkei einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. SEM-act. 80/11, F39/40). Dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Teilnahme an Demonstrationen und anderen Anlässen (vgl. a.a.O., F20) als (zusätzlichen) Fluchtgrund genannt hätte, geht aus den Akten - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht hervor. Daraus ergibt sich vielmehr, dass sie neben dem erwähnten, mit dem Ehemann im Zusammenhang stehenden Fluchtgrund keine weiteren Asylgründe geltend machte (vgl. Anhörung vom 9. Juni 2023 [SEM-act. 56/14], F67, F88/89). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht gehalten, ihr zu den dargelegten politischen Aktivitäten Nachfragen zu stellen, und musste entsprechende Vorbringen in der angefochtenen Verfügung auch nicht würdigen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht und der Begründungspflicht ist diesbezüglich zu verneinen.
3.4 Im Weiteren wird beanstandet, der Sachverhalt sei durch den Abklärungsbericht der Botschaft vom 19. Februar 2024 nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (Beschwerde, S. 9 ff.). Der Bericht umfasse nur 9 Zeilen und sei damit aussergewöhnlich knapp ausgefallen. Zudem nenne er keinerlei Quellen und konkrete Informationen würden gänzlich fehlen. Demgegenüber stünden das Maturitätszeugnis der volljährigen Tochter P._______, welches den Schulbesuch in den Jahren (...) und (...) in I._______ belege, die übereinstimmenden, detailreichen und substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführenden und die Vehemenz, mit der sie sich gegen die Behauptung in der Botschaftsabklärung, der Beschwerdeführer habe sich einen türkischen Reisepass ausstellen lassen, wehren würden. Insgesamt vermöge die Abklärung keine begründeten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu wecken. Zumindest sei sie nicht geeignet, verwertbare und gesicherte Zusatzinformationen zur Ergänzung des Sachverhalts zu liefern. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 führen die Beschwerdeführenden ergänzend aus, die Botschaftsabklärung enthalte auch korrekte Informationen dahingehend, dass der Beschwerdeführer 1 (auch) im Flüchtlingslager R._______ gelebt und einen Bruder in O._______ habe, der als Arzt tätig sei. Weshalb die anderen vermeintlichen Erkenntnisse indessen mit ihrer Lebensrealität nicht übereinstimmen würden, sei unerklärlich. Es sei nicht nachvollziehbar, woher diese falschen Informationen stammen würden. Diese Ausgangslage erweise sich im Lichte des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs als ausserordentlich schwierig, zumal sie ihren Aufenthalt in I._______ bis ins Jahr (...) nicht direkt belegen, sondern lediglich mittels Fotos und Schulzeugnissen glaubhaft machen könnten. Die Nichtexistenz ihrer Reise in die Türkei und der dortigen Passausstellung könne aus argumentationslogischer Sicht gar nicht bewiesen werden. Diesen Beweisschwierigkeiten stehe der Botschaftsbericht gegenüber, welcher keinerlei Rückschlüsse auf die Methode sowie die konsultierten Quellen und Personen zulasse. Der Sachverhaltsaspekt des Aufenthalts in I._______ bis im Jahr (...) sei durch die insgesamt 121 unterschriftlichen Bestätigungen hierüber, das aktenkundige Abschlusszeugnis des Gymnasiums in I._______ aus dem Schuljahr (...) sowie im Hinblick auf die angebotenen Zeugenaussagen jedenfalls glaubhaft gemacht. Die unbelegten Behauptungen der Botschaftsabklärung würden dadurch derogiert.
3.4.1 Der Botschaftsbericht vom 19. Februar 2024 hat folgenden Wortlaut:
«Herr (...) war von (...) bis (...) in einem Flüchtlingslager bei R._______, danach wurde er ins Lager "I._______" verlegt. Er lebte dort mit seiner Familie (Frau und Kinder) zusammen bis (...). In dieser Zeit ist er in die Türkei zurückgekehrt und hat dort erfolgreich den türkischen Pass beantragt und bekommen. Nach seine[r] Rückkehr nach "I._______" erfuhr die PKK von seiner Reise in die Türkei, weswegen er und seine Familie aus dem Lager "I._______" verwiesen wurden. Er ging daraufhin mit seiner Familie nach O._______, von dort aus haben sie J._______ verlassen. Er hat noch ein Bruder in O._______. Dieser ist Arzt und arbeitet in O._______.
Laut den (...) Behörden hatte diese Familie nie Probleme mit Behörden der N._______.»
3.4.2 Mit den Beschwerdeführenden ist darin einigzugehen, dass die Abklärungen der Botschaft äusserst knapp ausgefallen sind. So bleibt aufgrund des Berichts gänzlich unklar, welcher Mittel (Beauftragung eines Vertrauensanwalts, Einholen einer Direktauskunft durch einen Botschaftsmitarbeiter etc.) sich die Botschaft bedient hat, um an die Informationen zu gelangen. Offen ist auch, bei wem diese Auskunft eingeholt wurde. Würde die Auskunft beispielsweise von einem Amt stammen, müsste der Bericht Angaben wie ein genaues Datum oder eine Registernummer enthalten. Wäre etwa bei Nachbarn der Beschwerdeführenden nachgefragt worden, müsste er namentlich über die Anzahl der Befragten Aufschluss geben. Im Weiteren ist der Bericht auch in inhaltlicher Hinsicht vage, indem er ausführt, «In dieser Zeit» ist er in die Türkei zurückgekehrt und hat dort erfolgreich den türkischen Pass beantragt und bekommen., ohne dass daraus hervorgehen würde, zu welchem genauen Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Grenze überschritten und welches Amt/welche Behörde ihm den Pass ausgestellt haben soll. Ausserdem ist aufgrund des Wortlauts in der Botschaftsantwort letztlich nicht vollends klar, ob er nur für sich oder auch für die übrigen Familienmitglieder Pässe besorgt hat beziehungsweise ob seine Familie ihn in die Türkei begleitet hat, um sich ebenfalls Pässe ausstellen zu lassen, zumal in der Folge gemäss Botschaftsantwort die ganze Familie aus dem Lager "I._______" verwiesen worden sein soll. Abgesehen davon lässt sich der Botschaftsantwort weder entnehmen, an welchem Tag beziehungsweise in welchem Monat im Jahr (...) die Beschwerdeführenden das Lager I._______ in Richtung O._______ verlassen haben sollen, noch von welchen (...) Behörden (Amt, Stelle etc.) die Information stammen soll, dass sie nie Probleme mit den Behörden der N._______ hatten. Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund dieser ungenauen Angaben auch nicht möglich, sich substanziiert gegen den ihrer Auffassung zufolge falschen Abklärungsbericht zur Wehr zu setzen.
3.4.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter anderem aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden und auch ihre Tochter P._______ praktisch keine Angaben über den LKW hätten machen können, und insbesondere der Beschwerdeführer 1 nicht auf die Kennzeichen geachtet und stattdessen behauptet habe, sich um die Kinder gekümmert oder sie beschützt zu haben. Nicht nachvollziehbar sei ebenso, dass die Beschwerdeführerin 2 behaupte, nicht zu wissen, welche Sprache der LKW-Chauffeur gesprochen habe und dass dieser sich nur mit ihrem Mann unterhalten habe, wenn sie doch zusammen im gleichen Fahrzeug gefahren seien und der Chauffeur sie jede Nacht aus dem Laderaum für die Notdurft habe aussteigen lassen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8 Ziff. 1). Auch wenn diese Unstimmigkeiten für sich allein betrachtet durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblich illegalen Ausreise zu begründen vermögen, kommt der Botschaftsabklärung, worauf das SEM in der angefochtenen Verfügung schwergewichtig abstellt, vorliegend eine grosse und entscheidende Bedeutung zu. So wurde in der Verfügung namentlich festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten bestritten, jemals türkische Ausweise gehabt zu haben oder in der Türkei gewesen zu sein und hätten darauf bestanden, dass sie bis zuletzt in I._______ gelebt hätten und illegal ausgereist seien. Dabei handle es sich um eine blosse Behauptung, welche die Feststellungen der Botschaftsabklärung nicht widerlegen könne. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in die Türkei gegangen seien und dort türkische Pässe beantragt und erhalten hätten, spreche eindeutig gegen ihr Vorbringen, von den türkischen Behörden Telefonanrufe bekommen zu haben und dabei zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Ihre Angaben zu angeblichen Problemen mit den türkischen Behörden hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Nachdem das SEM zur Begründung der abweisenden Verfügung damit in erheblichem Mass auf die Botschaftsabklärung abgestellt hat, sich aber deren sehr kurze Informationen und vagen Formulierungen als ungenügend erwiesen haben (vgl. E. 3.4.2), ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu bejahen. Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt dem Gesagten nach zum heutigen Zeitpunkt als nicht hinreichend erstellt zu erachten. Dem Bundesverwaltungsgericht wird es dadurch verunmöglicht, eine eigene Beurteilung der Qualität der Botschaftsabklärung und eine Gesamtwürdigung der Asylvorbringen vorzunehmen.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
4.2 Eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht angezeigt, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, indem es etwa eine erneute Botschaftsabklärung in Auftrag gibt, welche umfassendere und konkretere Angaben enthält, sodass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich damit substanziiert auseinanderzusetzen, was erst in der Folge eine Qualitätsaussage des Botschaftsberichts und eine Gesamtwürdigung der Asylvorbringen zulassen wird. In der Folge wird das SEM erneut über die Asylgesuche zu entscheiden haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Verfügung vom 29. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Vorbringen, Anträge und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Mit besonderem Augenmerk werden dabei das mit der Beschwerde eingereichte, die volljährige Tochter P._______ betreffende Maturadiplom aus dem Jahr (...) und die nachgereichte Meldebestätigung zu berücksichtigen sein. Schliesslich wird in die Gesamtbeurteilung auch einfliessen müssen, dass es den Beschwerdeführenden gelungen ist, über 100 Unterschriften von angeblichen Nachbarn und Bekannten aus dem Camp I._______ (welche belegen sollen, dass die Beschwerdeführenden entgegen den Abklärungen der Botschaft das Lager I._______ nicht bereits im Jahr [...], sondern erst im Jahr [...] verlassen hätten) zu sammeln. Dem SEM ist zwar recht zu geben, dass solche Unterschriften in der Regel als blosse Gefälligkeiten ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren sind. Die beachtliche Anzahl der hier eingereichten Unterschriften erfordert aber jedenfalls eine differenzierte Begründung seitens der Vor-instanz, zumal sämtliche 119 Unterschriften mit Angabe der Personen-ID aus dem ZEMIS aufgelistet sind und damit in gewissem Masse auch überprüfbare Angaben jener Personen enthalten.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte in seiner aktualisierten Kostennote vom 4. Juni 2025 einen Aufwand von 26.45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 214.43 (total Fr. 6'826.93) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand scheint aufgrund des Umfangs und der Komplexität im Quervergleich mit anderen Beschwerdeverfahren deutlich überhöht und ist zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsgrundsätze (Art. 7 ff. VGKE) und dem angesichts ihres Obsiegens angemessenen Stundenansatz von Fr. 250.- ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'714.45 (= inkl. Auslagen von Fr. 214.45) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'714.45 zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
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