Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. März 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.04.2025Publikationsdatum: 16.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2094/2025wiv
Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. März 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat, das Besetzte Palästinensische Gebiet (Gazastreifen) im Jahr 2021 verliess, in der Türkei lebte, bis er am 24. Oktober 2024 nach Griechenland reiste,
dass er am 30. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac) am 25. Oktober 2024 in Griechenland ein Asylgesuch stellte, ihm dort am 30. Oktober 2024 ein Schutzstatus gewährt wurde, und er am 27. Dezember 2024 auch in Belgien um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2025 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte,
dass mit ihm am 18. Februar 2025 ein sogenanntes Dublin-Gespräch durchgeführt wurde,
dass die Vorinstanz die belgischen Behörden gleichentags um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung),
dass die belgischen Behörden das Gesuch am 24. Februar 2025 mit Verweis auf den Schutzstatus in Griechenland ablehnten,
dass die griechischen Behörden am 26. Februar 2025 einem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme vom 6. Februar 2025, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zustimmten,
dass sie gleichzeitig mitteilten, der Beschwerdeführer habe am 30. Oktober 2024 den Flüchtlingsstatus («refugee status») erhalten und verfüge in Griechenland über eine bis zum 29. Oktober 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung,
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 das rechtliche Gehör zu einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erhielt, und er sich mit Schreiben vom 3. März 2025 dazu vernehmen liess,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich vom 22. Oktober 2024 bis zum 6. Dezember 2024 in Griechenland aufgehalten, wo sein Leben in Gefahr gewesen sei, da die Familie seiner Frau ihm dorthin gefolgt sei mit der Absicht, ihn zu töten, weshalb er habe untertauchen müssen, er habe dort zudem keine Familienangehörigen, Bekannten oder Freunde, die griechischen Behörden hätten ihn nicht unterstützt, er habe keine kostenlosen Lebensmittel, keine Unterkunft und zu wenig Geld erhalten, um sich eine Unterkunft leisten zu können, auch Hilfsorganisationen hätten ihm nicht geholfen, er habe keine Arbeit gefunden und nicht genug Geld gehabt, um sich eine AMA-Karte zu kaufen, um medizinische Versorgung zu erhalten,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Dokumente des UNRWA, eine Kopie seines Reisepasses sowie Kopien von Whatsapp-Chats und Audionachrichten einreichte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. März 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aushändigte und dieser mit Schreiben vom 18. März 2025 hauptsächlich ausführte, die Personen, die ihn in Griechenland verfolgten und ihm mit dem Tod drohten, bewegten sich frei im Land, er habe traumatisierende Erfahrungen machen müssen und weder Zeit gehabt, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten noch auf eine Reaktion der griechischen Behörden zu warten, zudem leide er unter psychischen Problemen, da er sich Sorgen um seine Familie und sein Land mache,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. März 2025 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die bisherige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis gleichentags beendete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. März 2025 Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen, der Kanton Basel-Landschaft sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, ihm sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist,
dass die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz der Beschwerde vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vornahm, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Beschwerde sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe es unterlassen, eingehende Abklärungen zu seiner Vulnerabilität und konkreten Situation in Griechenland zu tätigen und seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen,
dass in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt, vielmehr gab sie dem Beschwerdeführer insbesondere ausreichend Gelegenheit, sich zu einer Rückkehr nach Griechenland, seinem dortigen Leben nach Erhalt des Schutzstatus sowie zu seinem Gesundheitszustand zu äussern und ging auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ausführlich ein, weshalb dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt,
dass das rechtliche Gehör mithin nicht verletzt wurde, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass es sich bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt (Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008),
dass der Beschwerdeführer sich gemäss den vorliegenden Akten zuvor dort aufhielt und von Griechenland am 30. Oktober 2024 als Flüchtling anerkannt wurde, er dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zustimmten, er folglich nach Griechenland zurückkehren kann,
dass die Vorinstanz mithin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn sie auf ein Asylgesuch nicht eintritt (Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn dem Beschwerdeführer im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG) und schliesslich der Vollzug nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Wesentlichen festhielt, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden und insbesondere keine Gründe ersichtlich seien, er würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten,
dass weder konkrete Hinweise noch Nachweise dafür bestehen würden, ihm seien die ihm zustehenden Rechte verweigert worden, im Übrigen habe er Griechenland bereits fünf Wochen nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen und sei für die dortigen Behörden nicht mehr erreichbar gewesen,
dass er sich im Übrigen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte er Übergriffe durch Familienangehörige seiner Ehefrau fürchten oder solche erleiden, zumal Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde verfüge, und keine konkreten Hinweise darauf bestehen würden, dies wäre für ihn weder zumutbar noch möglich,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da die entsprechende Zustimmung von Griechenland vorliege,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen - über das bereits Vorgebrachte - im Wesentlichen geltend machte, nach Erhalt des Schutzstatus sei er obdachlos gewesen, zudem sei er durch die humanitäre Katastrophe in Gaza und im Besetzten Palästinensischen Gebiet belastet, er könne seinen krebskranken Vater, der nach Ägypten vertrieben worden und auf ihn angewiesen sei, von dort aus nicht unterstützen, die griechischen Behörden könnten die Grundbedürfnisse der Personen mit Schutzstatus nicht decken, der Zugang zum Arbeitsmarkt sei dort sehr schwierig,
dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung besonders verletzlich sei und eine Rückkehr nach Griechenland würde bedeuten, erneut in eine Situation extremer materieller Not und Schutzlosigkeit zu geraten,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandersetzte und an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist,
dass trotz existierender Schwachstellen gemäss dieser nach wie vor gültigen Praxis und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer Situation extremer materieller Not oder eines «real risk» für alle dort Schutzberechtigten gesprochen werden kann,
dass auch individuell nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe in Griechenland eine unzulässige Behandlung, zumal er sich gegen allfällige Übergriffe von Seiten Dritter an die griechischen Behörden wenden könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM sodann zu Recht von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen ist und auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass das Gericht es zwar als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter schwierigen Bedingungen lebte, es ihm praxisgemäss aber zuzumuten ist, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden, im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen,
dass sodann das Fehlen von Griechischkenntnissen und eines sozialen und familiären Netzwerks ihn nicht dauerhaft davon abhalten wird, eine Arbeitsstelle zu finden,
dass er sich schliesslich gesundheitlich nicht in einer Situation befindet, die zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen würde, zumal er derzeit zwar gewisse psychische Beschwerden aufweist, diese indessen auch in Griechenland behandelt werden könnten, sollte er diesbezüglich einer Behandlung bedürfen,
dass der Beschwerdeführer mithin nicht als vulnerable oder gar als besonders verletzliche Person zu qualifizieren ist und es ihm damit nicht gelingt, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen,
dass entsprechend kein Raum besteht für die Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland, womit der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass an diesen Ausführungen auch das Vorbringen, er könne seinen auf ihn angewiesenen Vater von Griechenland aus nicht unterstützen, nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung sich schliesslich auch als möglich erweist, nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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