Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 22.08.2025Publikationsdatum: 03.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2101/2024
Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Elia Menghini, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 24. April 2023, 13. Dezember 2023 und am 20. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM angehört.
B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, sie sei in B._______ geboren. Ihre Eltern seien als Kinder mit ihren Herkunftsfamilien vor dem türkischen Militär aus der Türkei in C._______ geflohen. Sie habe in B._______ im Alter von 17 oder 18 Jahren die Matura abgeschlossen und an die Universität gehen wollen. Die Regierung der D._______ ([...]) habe jedoch beschlossen, dass die Bewohner des Flüchtlingslagers in B._______ nicht studieren dürften. Danach habe sie zu Hause Englisch gelernt, weil sie in B._______ keine bezahlte Arbeit gefunden habe. Für den Lebensunterhalt der Familie habe ihr Vater mit seiner Tätigkeit als (...) gesorgt. Er sei bis zu seiner Ausreise aus C._______ dieser Arbeit nachgegangen. Daneben habe er bis 2014 als (...) (...) nach E._______, F._______ und G._______ (...) beziehungsweise bis 2017 als (...) für die PKK gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen. Sie hätten aber im Flüchtlingslager in B._______ in Angst gelebt, da der türkische Staat in dieser Gegend seit (...) Luftangriffe durchführe und in der Nähe auch der Islamische Staat (IS) anwesend sei. Die (...) würden in den Augen des türkischen Staates als Anhänger der PKK betrachtet. Auch die Regierung der D._______ und die (...) würden sie als Terroristen sehen, weil sie Abdullah Öcalan unterstützen würden und mit seiner Ideologie aufgewachsen seien. Das sei der Grund, weshalb die Schüler von B._______ an den Hochschulen der D._______ nicht zugelassen seien. Sie sei im Jugendverein tätig gewesen und habe sich dort mit anderen Jugendlichen getroffen. Sie hätten unter anderem Bücher über Öcalan gelesen, Anlässe vorbereitet und protestiert, wenn es zu Vorfällen gekommen sei. Ihr Vater habe schliesslich Telefonanrufe erhalten, sie wisse aber nicht, was dabei gesagt worden sei. Jedenfalls hätten sie und ihre Geschwister ihn überredet, von B._______ wegzugehen beziehungsweise sie hätten in der Familie beschlossen, B._______ zu verlassen, weil dort kein normales Leben möglich sei. Am (...) hätten sie B._______ verlassen und seien nach E._______ gegangen, wo sie übernachtet hätten. Am folgenden Tag seien sie auf illegalem Weg weiter in Richtung Schweiz gereist.
C. Am 15. November 2023 beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft in Amman (nachfolgend: Botschaft) mit der Abklärung gewisser sachverhaltsrelevanter Fragen.
D. Im Rahmen der Anhörung vom 20. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft vom 19. Februar 2024 gewährt, wonach eine Anfrage bei den Behörden der D._______ ergeben habe, dass sie zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern entgegen ihren Angaben seit (...) in H._______ gelebt habe. Die Abklärung habe auch ergeben, dass ein Onkel der Beschwerdeführerin in H._______ als Arzt arbeite.
E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 29. September 2022 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 1-3 des Dispositivs) und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziff. 4 des Dispositivs).
F. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 5. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung sowie Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Einsicht in die Botschaftsanfrage (act. A34/4) zu gewähren, und es sei ihr diesfalls eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner ersuchte sie um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit dem zeitgleich anhängig gemachten Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und Geschwister (N [...]) und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltlichen Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter.
Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 12. Mai 2023 diverse Beweismittel bei.
G. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Sammlung von Unterschriften von 110 Personen zu den Akten. Die unterzeichneten Personen würden bestätigen, dass sie sich bis im Jahr (...) in B._______ aufgehalten habe.
H. Die Instruktionsrichterin teilte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. April 2024 mit, das Beschwerdeverfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Eltern und Geschwister (D-2094/2024) koordiniert behandelt. Gleichzeitig hiess sie das Akteneinsichtsgesuch gut, wies das SEM an, der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise Einsicht in die Botschaftsanfrage (SEM-act. 34/4) zu gewähren, räumte ihr Gelegenheit ein, dem Bundesverwaltungsgericht innert 15 Tagen nach Erhalt der Botschaftsanfrage eine Stellungnahme einzureichen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei.
I. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin Unterschriften von elf weiteren Personen ein, welche bestätigen würden, dass sie das Lager B._______ erst im Jahr (...) verlassen habe. Ausserdem brachte sie Kopien von Aufenthaltsbewilligungen dreier Personen (ZEMIS-Nummern [...], [...] und [...]) bei, die bereit seien, den Aufenthalt bis im Jahr (...) in B._______ mittels Zeugenaussage zu belegen. Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung, wonach dieser Sachverhaltsaspekt zumindest glaubhaft gemacht sei, nicht teilen sollte, wurde als Ergänzung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren beantragt, es seien die Personen mit ZEMIS-Nummern (...), (...) und (...) als Zeugen zu vernehmen.
J. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht unter Beilage entsprechender Beweismittel mit, dass ihr Onkel, I._______, in seinem Asylverfahren ausgesagt habe, er sei von B._______ in die Türkei gereist und später wieder in C._______ geflohen. Er bekräftige, dass sich sein Bruder, J._______ (Anmerkung des Gerichts: Vater der Beschwerdeführerin), nie in die Türkei begeben und sich auch nie türkische Identitätsdokumente habe ausstellen lassen. Es scheine bei der Botschaftsabklärung zu einer Verwechslung der beiden Brüder gekommen zu sein.
K. Das SEM liess sich am 14. April 2025 nach zweimalig gewährter Frister-streckung zur Beschwerde und den weiteren Eingaben vernehmen.
L. Die Beschwerdeführerin replizierte nach einer Fristerstreckung mit Eingabe vom 15. Mai 2025. Dieser war eine aktualisierte Kostennote beigelegt.
M. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin (N [...]; Beschwerdeverfahren D-2094/2024) ergeht gleichentags wie hier ein Urteil.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin moniert, der Sachverhalt sei durch den Abklärungsbericht der Botschaft vom 19. Februar 2024 nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (Beschwerde, S. 8 ff.). Der Bericht umfasse nur 9 Zeilen und sei damit aussergewöhnlich knapp ausgefallen. Zudem nenne er keinerlei Quellen und konkrete Informationen würden gänzlich fehlen. Demgegenüber stünden ihr Maturitätszeugnis, welches den Schulbesuch in den Jahren (...) und (...) in B._______ belege, die übereinstimmenden, detailreichen und substanziierten Ausführungen ihrer Familie und die Vehemenz, mit der sie sich gegen die Behauptung in der Botschaftsabklärung wehre, ihr Vater habe sich einen türkischen Reisepass ausstellen lassen. Insgesamt vermöge die Abklärung keine begründeten Zweifel an den Vorbringen der Familie zu wecken. Zumindest sei sie nicht geeignet, verwertbare und gesicherte Zusatzinformationen zur Ergänzung des Sachverhalts zu liefern. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Botschaftsabklärung enthalte auch korrekte Informationen dahingehend, dass ihr Vater (auch) im Flüchtlingslager (...) gelebt und einen Bruder in H._______ habe, der als Arzt tätig sei. Weshalb die anderen vermeintlichen Erkenntnisse indessen mit ihrer Lebensrealität nicht übereinstimmen würden, sei unerklärlich. Es sei nicht nachvollziehbar, woher diese falschen Informationen stammen würden. Diese Aus-gangslage erweise sich im Lichte des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs als ausserordentlich schwierig, zumal sie und ihre Familie ihren Aufenthalt in B._______ bis ins Jahr (...) nicht direkt belegen, sondern lediglich mittels Fotos und Schulzeugnissen glaubhaft machen könnten. Die Nichtexistenz der Reise in die Türkei und der dortigen Passausstellung hinsichtlich ihres Vaters könne aus argumentationslogischer Sicht gar nicht bewiesen werden. Diesen Beweisschwierigkeiten stehe der Botschaftsbericht gegenüber, welcher keinerlei Rückschlüsse auf die Methode sowie die konsultierten Quellen und Personen zulasse. Der Sachverhaltsaspekt des Aufenthalts in B._______ bis im Jahr (...) sei durch die insgesamt 121 unterschriftlichen Bestätigungen hierüber, das aktenkundige Abschlusszeugnis des Gymnasiums in B._______ aus dem Schuljahr (...) sowie im Hinblick auf die angebotenen Zeugenaussagen zumindest glaubhaft gemacht. Die unbelegten Behauptungen der Botschaftsabklärung würden dadurch derogiert.
3.3.1 Der Botschaftsbericht vom 19. Februar 2024 hat folgenden Wortlaut:
«Herr (...) war von (...) bis (...) in einem Flüchtlingslager bei (...), danach wurde er ins Lager "B._______" verlegt. Er lebte dort mit seiner Familie (Frau und Kinder) zusammen bis (...). In dieser Zeit ist er in die Türkei zurückgekehrt und hat dort erfolgreich den türkischen Pass beantragt und bekommen. Nach seine Rückkehr nach "B._______" erfuhr die PKK von seiner Reise in die Türkei, weswegen er und seine Familie aus dem Lager "B._______" verwiesen wurden. Er ging daraufhin mit seiner Familie nach H._______, von dort aus haben sie C._______ verlassen. Er hat noch ein Bruder in H._______. Dieser ist Arzt und arbeitet in H._______.
Laut den (...) Behörden hatte diese Familie nie Probleme mit Behörden der D._______.»
3.3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist darin einigzugehen, dass die Abklärungen der Botschaft äusserst knapp ausgefallen sind. Auch bleibt aufgrund des Berichts gänzlich unklar, welcher Mittel (Beauftragung eines Vertrauensanwalts, Einholen einer Direktauskunft durch einen Botschaftsmitarbeiter etc.) sich die Botschaft bedient hat, um an die Informationen zu gelangen. Offen ist auch, bei wem diese Auskunft eingeholt wurde. Würde die Auskunft beispielsweise von einem Amt stammen, würde der Bericht erwartungsgemäss Angaben wie ein genaues Datum oder eine Registernummer enthalten. Wäre etwa bei Nachbarn der Beschwerdeführerin nachgefragt worden, würde er erwartungsgemäss näheren Aufschluss über die befragte(n) Person(en) geben. Im Weiteren ist der Bericht auch in inhaltlicher Hinsicht vage, indem er ausführt, «In dieser Zeit» ist er in die Türkei zurückgekehrt und hat dort erfolgreich den türkischen Pass beantragt und bekommen., ohne dass daraus hervorgehen würde, zu welchem genauen Zeitpunkt der Vater der Beschwerdeführerin die Grenze überschritten und welches Amt/welche Behörde ihm den Pass ausgestellt haben soll. Ausserdem ist aufgrund des Wortlauts in der Botschaftsantwort letztlich nicht vollends klar, ob er nur für sich oder auch für die übrigen Familienmitglieder Pässe besorgt hat beziehungsweise ob seine Familie ihn in die Türkei begleitet hat, um sich ebenfalls Pässe ausstellen zu lassen, zumal in der Folge gemäss Botschaftsantwort die ganze Familie aus dem Lager "B._______" verwiesen worden sein soll. Abgesehen davon lässt sich der Botschaftsantwort weder entnehmen, an welchem Tag beziehungsweise in welchem Monat im Jahr (...) die Beschwerdeführerin und ihre Familie das Lager B._______ in Richtung H._______ verlassen haben sollen, noch von welchen (...) Behörden (Amt, Stelle etc.) die Information stammen soll, dass sie nie Probleme mit den Behörden der D._______ hatten. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund dieser ungenauen Angaben auch nicht möglich, sich substanziiert gegen den ihrer Auffassung zufolge falschen Abklärungsbericht zur Wehr zu setzen.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet denn auch, das SEM behaupte in aktenwidriger Weise, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass sie türkische Reisepässe beziehungsweise türkische Ausweispapiere besitze (S. 5 der angefochtenen Verfügung) und dass sie mit ihren Eltern in die Türkei gegangen sei und dort türkische Pässe beantragt und erhalten habe (S. 7 der angefochtenen Verfügung). Damit würden vermeintliche ihren Vater betreffende Erkenntnisse der Botschaftsabklärung mit ihrem eigenen Asyldossier vermischt. Laut dem Botschaftsbericht ist er (Anmerkung des Gerichts: Vater der Beschwerdeführerin) in die Türkei zurückgekehrt und hat dort erfolgreich den türkischen Pass beantragt und bekommen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ist wie bereits vorstehend erwähnt im Bericht lediglich die Rede von einem türkischen Pass, nicht jedoch von mehreren türkischen Reisepässen beziehungsweise türkischen Ausweispapieren. Ausserdem geht daraus nicht hervor, dass auch sie in die Türkei gereist wäre und sich einen türkischen Pass besorgt hätte. Mit den entsprechenden Ausführungen hat die Vorinstanz den Sachverhalt falsch beziehungsweise aktenwidrig festgestellt und dadurch ebenso ihre Begründungspflicht verletzt.
3.3.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter anderem aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern praktisch keine Angaben über den LKW hätten machen können. Nicht nachvollziehbar sei ebenso, dass der LKW den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge nur in der Nacht zwecks Erledigung der Notdurft angehalten habe, zumal ein Mensch während 24 Stunden bekanntlich mehr als einmal die Notdurft verrichten müsse (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 Ziff. 1). Auch wenn diese Unstimmigkeiten für sich allein betrachtet durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblich illegalen Ausreise begründen mögen, kommt der Botschaftsabklärung, worauf das SEM in der angefochtenen Verfügung schwergewichtig abstellt, vorliegend eine grosse Bedeutung zu. So wurde in der Verfügung namentlich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe, wie auch ihre Eltern, bestritten, jemals türkische Ausweise gehabt zu haben oder in der Türkei gewesen zu sein und habe darauf bestanden, dass sie bis zuletzt in B._______ gelebt habe und illegal ausgereist sei. Dabei handle es sich um eine blosse Behauptung, welche die Feststellungen der Botschaftsabklärung nicht widerlegen könne. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern seien offenbar ohne Bedenken in die Türkei gegangen und hätten dort türkische Pässe beantragt und erhalten. Nachdem das SEM zur Begründung der abweisenden Verfügung in erheblichem Mass auf die Botschaftsabklärung abgestellt hat, sich aber deren sehr kurze Informationen und vagen Formulierungen als ungenügend erwiesen haben (vgl. E. 3.3.2), ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu bejahen. Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt dem Gesagten nach zum heutigen Zeitpunkt als nicht hinreichend erstellt zu erachten. Dem Bundesverwaltungsgericht wird es dadurch verunmöglicht, eine eigene Beurteilung der Qualität der Botschaftsabklärung und eine Gesamtwürdigung der Asylvorbringen vorzunehmen.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs-befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
4.2 Eine Heilung der festgestellten Mängel und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht ange-zeigt, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, indem es etwa eine erneute Botschaftsabklärung in Auftrag gibt, welche umfassende und konkrete Angaben enthält, sodass es dem Gericht möglich ist, eine Qualitätsaussage zu treffen. Das SEM wird dabei auch abzuklären haben, ob auch die Beschwerdeführerin sich einen türkischen Pass hat besorgen lassen beziehungsweise auch sie in die Türkei gereist ist, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. In der Folge wird es erneut - unter Zugrundelegung des vollständigen/richtigen Sachverhalts und mit rechtsgenüglicher Begründung - über das Asylgesuch zu entscheiden haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Verfügung vom 29. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Vorbringen, Anträge und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Mit besonderem Augenmerk wird dabei das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Maturadiplom der Beschwerdeführerin aus dem Jahr (...) zu berücksichtigen sein. Schliesslich wird in die Gesamtbeurteilung auch einfliessen müssen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, über 100 Unterschriften von angeblichen Nachbarn und Bekannten aus dem Camp B._______ (welche belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie entgegen den Abklärungen der Botschaft das Lager B._______ nicht bereits im Jahr [...], sondern erst im Jahr [...] verlassen hätten) zu sammeln. Dem SEM ist zwar recht zu geben, dass solche Unterschriften in der Regel als blosse Gefälligkeiten ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren sind. Die beachtliche Anzahl der hier eingereichten Unterschriften erfordert aber jedenfalls eine differenzierte Begründung seitens der Vorinstanz, zumal sämtliche 119 Unterschriften mit Angabe der Personen-ID aus dem ZEMIS aufgelistet sind und damit in gewissem Masse auch überprüfbare Angaben jener Personen enthalten.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte in seiner aktualisierten Kostennote vom 15. Mai 2025 einen Aufwand von 5.05 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 46.20 (total Fr. 1'308.70) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und ihres Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1'308.70 (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'308.70 zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
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