Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025.
Entscheiddatum: 31.10.2025Publikationsdatum: 09.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2109/2025
Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 16. September 2022 verliess und am 24. November 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Mai 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 25. September 2024 vorbrachte, er sei ethnischer Tutsi und stamme aus B._______,
dass er im Jahr 2012 zum Pharmaziestudium nach Indien gegangen und im Juli 2019 nach Burundi zurückgekehrt sei,
dass am 25. Mai 2016 Colonel R. getötet worden sei, welcher ein Onkel seines Vaters gewesen sei,
dass er nach seiner Rückkehr Ende Juli 2019 in B._______ und C._______ als Medikamentenverkäufer in Apotheken und in einer Klinik gearbeitet habe,
dass zwischen ihm und dem in D._______ lebenden K., einem Cousin seines Vaters, eine enge Freundschaft bestanden habe,
dass K. vorgeworfen worden sei, Anführer einer Gruppe junger gegen die Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie Forces pour la défense (CNDD-FDD) kämpfender Tutsi zu sein, weshalb dieser ab 2015 auf der Flucht vor den Behörden gewesen sei und der Präsident der CNDD-FDD im September 2019 eine Belohnung zu seiner Ergreifung ausgesetzt habe,
dass K. am 16. April 2020 von Polizeikommissar B. getötet worden sei und anschliessend nach E., dem jüngsten Bruder von K., und auch nach dem Beschwerdeführer in D._______ und B._______ gefahndet worden sei,
dass die lmbonerakure davon überzeugt gewesen seien, dass der Beschwerdeführer mit K. zusammengearbeitet, ihn finanziell unterstützt und die Rebellen mit Medikamenten versorgt habe,
dass der Beschwerdeführer angesichts der Suche nach ihm nach E._______ zu seinem Cousin gezogen sei, wobei er seiner Arbeit in B._______ weiterhin habe flexibel nachgehen können,
dass die lmbonerakure im November 2021 bei seiner Arbeitsstelle in B._______ nach ihm gefragt hätten, weshalb er im Januar 2022 eine Arbeit in C._______ angenommen und noch zwei Mal umgezogen sei,
dass er ab Januar 2022 bei einem Freund in F._______ gelebt habe und dort am 25. August 2022 zusammen mit diesem Freund von lmbonerakuren festgenommen worden sei, wobei seiner Verhaftung auch der ihm wohlgesonnene Bezirkschef beigewohnt habe, der ihn von früheren Besuchen beim Colonel R. in F._______ gekannt habe,
dass sie zum Offizier der Gerichtspolizei beziehungsweise zum Gefängnis der Zone F._______ gebracht worden seien und dort drei Tage festgehalten worden seien,
dass der Offizier gegen Bezahlung einer Geldsumme dafür gesorgt habe, dass sie am 29. August 2022 aus der Haft hätten entkommen können,
dass es auch eine wichtige Person in D._______ gegeben habe, die dem Beschwerdeführer seinen dortigen Besitz (Grundstück und Getränkelager) hätten wegnehmen wollen,
dass diese Person Informationen über den Beschwerdeführer an den Kommissar B., der bereits K. getötet habe, sowie an die Imbonerakure und an den Geheimdienst weitergegeben habe,
dass sein Gegner das Ziel gehabt habe, die Landstreitigkeit mit der Angelegenheit um K. aufzubauschen, um seine Verhaftung oder gar Tötung zu erreichen, um sich dann selber das Land anzueignen,
dass nach seiner Ausreise aus Burundi - im Juni 2023 - beim Onkel in D._______ nach ihm gefragt und er auch beim nach Ruanda geflohenen Sohn des Colonel R. gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass im Original sowie Internet-Links zu (Video-)berichten und Menschenrechtsberichten zu Burundi sowie Kopien von Fotografien, eine Stammbaum-Skizze, seinen Lebenslauf und Abschlusszeugnisse einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (eröffnet am 26. Februar 2025) ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die Sache eventualiter zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass der Beschwerde Kopien von Fotografien beilagen,
dass mit Eingabe vom 7. April 2025 eine Sozialhilfebescheinigung vom 27. März 2025, ein Bericht vom März 2025 über die Unterdrückung und die Gewalt gegen aus dem Exil zurückkehrende burundische Staatsangehörige sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Workshops «Psychoedukation» vom 2. April 2025 nachgereicht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies, und ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschusses innert Frist bezahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der Rückweisungsantrag somit abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-den müsse (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), und sich das Gericht dieser Einschätzung vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu R. und K., die beide früher höhere Positionen in der burundischen Armee innegehabt und von den burundischen Behörden getötet worden seien, gesucht worden und würde bei seiner Rückkehr ebenfalls getötet werden,
dass festzuhalten ist, dass sich zwischen April 2020, dem Zeitpunkt der Ermordung von K., und August 2022 keine relevanten Vorfälle ereignet haben, obwohl sich der Beschwerdeführer immer wieder an seiner Arbeitsstelle und am Wohnort aufgehalten haben will, und auch die Wiederholungen des Sachverhaltes in der Beschwerde, wonach er nach der Ermordung von K. ins Visier der Behörden geraten und gesucht worden sei (vgl. Beschwerde, S. 5-7), zu keiner anderen Einschätzung führen,
dass die Vorinstanz in der Verfügung zu Recht hervorhebt, dass es sich nicht erschliesst, weshalb der gemäss eigenen Angaben keine wichtige Persönlichkeit darstellende und nicht politisch tätige Beschwerdeführer (vgl. act. A25, F53, S. 10, F57, S. 11; act. A36, F53, S. 14), überhaupt ins Visier seiner angeblichen Verfolger geraten sein sollte,
dass es zudem nicht überzeugt, wieso ihm angesichts der fehlenden Verbindungen zum bereits 2016 getöteten Colonel R. (vgl. act. A25, F53, S. 9) und zu K., zu dem er seit 2015 keinen Kontakt mehr gehabt habe (vgl. act. A36, F18, S. 4), noch Jahre später der Vorwurf der finanziellen und logistischen Unterstützung gemacht werden sollte,
dass die Argumentation in der Beschwerde, es sei angesichts der familiären Verbindung mit K. unerheblich, wann er diesen zuletzt getroffen habe (vgl. Beschwerde. S. 7 f.), nicht überzeugt,
dass auch das in der ergänzenden Anhörung nachgeschobene Verfolgungsmotiv, dass er nach der Ermordung von K. noch habe eliminiert werden sollen, damit er als Familienmitglied keine Rache wegen des Tods von K. üben könne (vgl. act. A36, F32, S. 9), als unglaubhaft zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder ausgesagt hat, dass die Imbonerakure und der Geheimdienst die Tötung aller Familienmitglieder zum Ziel gehabt hätten (vgl. act. A25, F54, F59, S. 11, 12; act. A36, F54, S. 14), es aber auffällig ist, dass seine Familienangehörigen seit seiner Ausreise anscheinend weitgehend unbehelligt in Burundi weiterleben (vgl. act. A25; F34, S. 5, F40-44., S. 6; act. A36; F7-12, S. 2),
dass sich auch die einzelnen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die vermeintlichen Verfolger widersprechen, es sich abwechselnd um die Imbonerakure, den burundischen Geheimdienst, den Kommissar, der K. getötet habe, und um verschiedene Mitglieder der Regierungspartei in Burundi handelte (vgl. A36: F30-32, S. 8, 9),
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Bezirkschef und der Offizier der Gerichtspolizei die vom Beschwerdeführer geschilderten erheblichen Risiken im Zusammenhang mit der arrangierten Flucht aus dem Gefängnis hätte auf sich nehmen sollen (vgl. act. A25, F53, S. 9, 10; act. A36, F41-F47, S. 11-12),
dass zudem auffällt, dass der Beschwerdeführer legal hat ausreisen und seinen Pass erneuern lassen können (vgl. act. A25, F57-F58; S. 11; act. A36, F51, S. 13), aber gleichzeitig gesucht worden sein soll,
dass die geschilderte Verfolgung durch eine Privatperson, die dem Beschwerdeführer ein Grundstück und das Getränkelager des Vaters habe wegnehmen wollen (vgl. act. A25, F54, S.10, 11; act. A36, F32, S. 9, F37, S. 10), Fragen im Hinblick auf den behaupteten Zusammenhang mit der staatlichen Verfolgung und der generellen Relevanz als eigenständiges Verfolgungsmotiv aufwirft,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die geschilderten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7),
dass auch die der Beschwerde beigelegten Fotografien, die Colonel R. mit Familienmitgliedern zeigen sollen und mit denen der Beschwerdeführer seine langjährige Verbindung zu Colonel R. belegen will, bereits deshalb als Beweismittel ungeeignet sind, weil der (erwachsene) Beschwerdeführer nicht auf diesen zu sehen ist und es auch generell an Belegen über die vermeintlichen Verwandtschaftsverhältnisse mangelt,
dass auch der mit Eingabe vom 7. April 2025 eingereichte Bericht über Gewalt gegen aus dem Exil zurückkehrende burundische Staatsangehörige zum Beweis einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers ungeeignet ist,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM insgesamt nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Be-weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon ausgeht, dass auf dem Staatsgebiet Burundis weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht als heikel bezeichnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.).,
dass auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich sind, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund ist (vgl. act. A25, F4, S. 2; act. A36, F5, S. 2), wobei die nachgereichte Bestätigung über den Besuch eines Workshops «Psychoedukation» naturgemäss kein Attest einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung darzustellen vermag,
dass er Pharmazie studiert, mehrjährige Berufserfahrung im Heimatland gesammelt hat (vgl. act. A25, F17-F28, S. 2-5) und über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A25, F33-43, S. 5, 6; act. A36, F6-F12, S. 2) verfügt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass mithin der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
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