Entscheiddatum: 22.04.2013Publikationsdatum: 29.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2113/2013
Urteil vom 22. April 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, alias B._______, geboren (...),Sierra Leone,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1999 verliess und sich nach C._______ begab, wo er sich rund zwei Monate aufhielt,
dass er sodann mit dem Flugzeug nach Österreich gereist sei,
dass er in D._______ unter dem Namen B._______, geboren (...), Sierra Leone, ein Asylgesuch eingereicht habe, daktyloskopiert worden sei und sich dort bis 2007 aufgehalten habe,
dass er sich anschliessend nach E._______ begeben habe, wo er ein Jahr lang geblieben sei,
dass er von 2008 bis am 21. Januar 2013 in Italien gewesen sei, wo er in F._______ und G._______ gelebt habe,
dass die Behörden ihm in G._______ einmal wegen illegalen Aufenthaltes die Fingerabdrücke abgenommen hätten,
dass er in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 22. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 29. Januar 2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs oder Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, in Österreich habe er keine Arbeit und könne sich nicht ernähren,
dass Italien noch schlimmer sei,
dass die österreichischen Behörden dem BFM auf ein Informationsersuchen hin mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Österreich kein Asylgesuch eingereicht (vgl. Schreiben vom 20. Februar 2013, A14),
dass das BFM mit einem Informationsersuchen an die italienischen Behörden gelangte, woraufhin diese mitteilten, sie hätten dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit ausgestellt, welche bis am 17. Dezember 2013 gültig sei (vgl. Schreiben vom20. März 2013, A16),
dass das BFM gestützt darauf am 26. März 2013 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A18),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 3. April 2013 zustimmten (vgl. A20),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2013 - eröffnet am10. April 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom13. April 2013 (Poststempel vom 15. April 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und er in der Schweiz zumindest vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer als Beilagen zwei nicht näher erläuterte Fotos (wohl Militäreinsätze in Nigeria betreffend) und Kopien eines unvollständig ausgefüllten Formulars betreffend Anfrage um Kostengutsprache für Brillen und Kontaktlinsen, eines Schreibens vom 9. April 2013 des (...) an die Fielmann AG, J._______, hinsichtlich Kostenvoranschlag für Sehtest und Brille für den Beschwerdeführer und einer Bestätigung für einen auf den 15. April 2013 um 10.00 Uhr angesetzten Termin in der Fielmann-Filiale,
dass mit Eingabe vom 16. April 2013 eine Kopie der Quittung für den Kauf einer Brille und die Kosten eines Sehtests nachgereicht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II-Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer eine bis am17. Dezember 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung ausstellten,
dass sie im Weiteren dem Übernahmeersuchen des BFM vom 26. März 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, in Nigeria werde die Todesstrafe aufrechterhalten und Menschenrechtsverletzungen seien zahlreich,
dass es angesichts dessen sicherlich nicht gut sei, ihn dorthin zurückzuschicken,
dass er ausserdem gesundheitliche Probleme habe,
dass er im Übrigen daran festhalte, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass infolgedessen die Befürchtung des Beschwerdeführers, von Italien in seine Heimat ausgeschafft zu werden, unbegründet ist,
dass er demnach aus den vermutlich Begebenheiten in Nigeria abbildenden Fotos und den Ausführungen zum Heimatland nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass bei dieser Sachlage und in Anbetracht der Tatsache, wonach er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit verfügt, sein anlässlich des rechtlichen Gehörs geäusserter Einwand, Italien sei noch schlimmer als Österreich, wo er keine Arbeit habe und sich nicht ernähren könne, nicht zu hören ist,
dass es dem Beschwerdeführer bei allfälligen Schwierigkeiten offensteht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, umso mehr als er während seines Aufenthalts in F._______ bereits einen Arzt der Caritas aufgesucht haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. Januar 2013, A5 S. 6),
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist,
dass das Argument des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom16. April 2013, er möchte wenigstens in der Schweiz bleiben, bis er die Brille in drei bis vier Wochen erhalte, zu keiner Verzögerung des Vollzugs führen kann,
dass es vielmehr denkbar sein dürfte, ihm die Brille baldmöglichst nach Italien zuzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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