Entscheiddatum: 18.04.2013Publikationsdatum: 26.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2114/2013/wif
Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 6. Februar 2013 im Wesentlichen geltend machte, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sei aber im Iran geboren worden und habe dort gelebt,
dass er im Jahr 2008 nach Afghanistan ausgewiesen worden sei, indes nach einem Monat wieder in den Iran zurückgekehrt sei,
dass er während seines Aufenthalts in Afghanistan im Jahr 2008 zum Christentum konvertiert sei,
dass er im Iran aufgrund seiner Konvertierung verstossen worden sei und das Land deshalb vor etwa fünf Monaten verlassen habe,
dass er via die Türkei, Griechenland und Italien, wo ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien, in die Schweiz gereist sei,
dass er nicht nach Italien, das er nur als Transitland betrachtet habe, zurückkehren möchte, da er dort gesehen habe, wie Migranten, die arbeitslos und auf der Suche nach Nahrung seien, im Freien geschlafen hätten,
dass er aber auch nicht nach Griechenland zurückkehren möchte, da die dortigen Verhältnisse noch viel schlimmer seien als diejenigen in Italien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A8),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2013 - eröffnet am 8. April 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass im Weiteren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Reiseroute wäre eigentlich Griechenland - wohin Überstellungen jedoch nicht zulässig seien - zur Prüfung seines Asylantrags zuständig (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]), und die Zuständigkeit Italiens hätte erst nach einem illegalen Aufenthalt von fünf Monaten begründet werden können (Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass sich Italien zwar für zuständig erklärt habe, es indes aber gar keine Möglichkeit zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung habe, sondern die Schweiz als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Mitgliedstaat zu qualifizieren sei,
dass in einem ähnlich gelagerten Fall die Frage der Zuständigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt worden sei, und der Ausgang dieses Verfahrens vorliegend abzuwarten sei,
dass zudem die Verhältnisse für Asylsuchende in Italien äusserst prekär seien und deutsche Gerichte deshalb wiederholt eine Überstellung dorthin für unzulässig erklärt hätten,
dass er deshalb begründete Furcht habe, dass seine fundamentalen Rechte gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Überstellung nach Italien verletzt würden,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Januar 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 21. Februar 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung am 27. März 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, Italien sei nicht sein Zielland gewesen, daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu negieren vermögen,
dass keine Hinweise auf eine (theoretische) Zuständigkeit Griechenlands im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorliegen, zumal kein griechischer Eintrag des Beschwerdeführers in der "Eurodac"-Datenbank vorliegt und es sich bei seinem angeblichen dortigen Grenzübertritt um eine nicht belegte Behauptung handelt,
dass damit von vornherein kein Anlass besteht, den Ausgang des in der Beschwerde erwähnten - nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren - Verfahrens vor dem EuGH abzuwarten,
dass bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, das italienische Asylwesen und die dortigen Lebensbedingungen für Migranten und Asylsuchende seien schlecht, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, der FK und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und der Beschwerdeführer keine konkreten, auf seine Person bezogene Anhaltspunkte geltend machen kann, wonach Italien sich in seinem Fall nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Non-Refoulement Gebot, halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, oder fänden kein rechtsstaatliches konformes Asylverfahren,
dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, Asylsuchenden drohe in Italien generell die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung, darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen von Dublin-verfahren grundsätzlich die Vermutung besteht, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, weshalb es der beschwerdeführenden Person obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen sind, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und nicht den notwendigen Schutz gewähren oder die betroffene Person menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft machen konnte, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen,
dass aufgrund der Aktenlage im Übrigen nicht davon auszugehen ist, es handle sich beim Beschwerdeführer, der noch relativ jung, allein reisend und - soweit aktenkundig - gesund ist, um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen,
dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass diesbezüglicher vorsorglicher Massnahmen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit dem Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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