Entscheiddatum: 22.04.2013Publikationsdatum: 01.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2122/2013/mel
Urteil vom 22. April 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 in B._______ ein Asylgesuch gestellt habe und nach dessen Abweisung nach C._______ weitergereist sei, von wo man ihn nach B._______ zurückgebracht habe, worauf er im Jahr 2010 nach D._______ in Nigeria ausgeschafft worden sei,
dass er anschliessend über E._______ nach F._______ und von dort mit dem Schiff nach G._______ gereist sei, von wo aus er im Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen am 17. August 2012 in die Schweiz gelangt sei und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 10. September 2012 die Erstbefragung in H._______ stattfand,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, ursprünglich aus I._______ in Nigeria zu stammen und nigerianische Eltern zu haben, die bei Kämpfen umgekommen seien, als er ein elfjähriger Knabe gewesen sei, worauf er von einem Unbekannten mit J._______ genommen worden und bei diesem und dessen Ehefrau aufgewachsen sei,
dass er in K._______ und L._______ gelebt, Arabisch, Englisch und Haussa gelernt, jedoch keine Schule besucht und in M._______ die letzten zwei Jahre vor der Ausreise als N._______ gearbeitet habe,
dass er vor seiner Ausreise eine Benzinbombe auf ein Polizeiauto geworfen habe und deshalb während eineinhalb Monaten inhaftiert gewesen sei, weshalb er sich entschlossen habe, J._______ im Jahr 2009 zu verlassen,
dass für den weiteren Inhalt des Befragungsprotokolls auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Nachfrage des BFM bei den (...) Behörden vom 21. September 2012 die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in B._______ und C._______ bestätigen,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 7. Februar 2013 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte und aufgrund dessen am 27. Februar 2013 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) über ihn erstellte, gestützt auf welche nicht von der (...), sondern von der nigerianischen Herkunft des Beschwerdeführers auszugehen sei,
dass dem Beschwerdeführer am 4. März 2013 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er mit Eingabe vom 22. März 2013 eine Stellungnahme einreichte und geltend machte, er habe sich durch den Telefonanruf überrumpelt gefühlt, sei verwirrt und misstrauisch gewesen, weshalb er die ihm gestellten Fragen nur widerwillig und nicht ausführlich beantwortet habe,
dass er viele Dinge wie beispielsweise die Namen von zwei Hotels im Stadtzentrum von M._______, den Weg und die Distanz zum Flughafen, die Kosten einer Taxifahrt und Angaben zu Speisen korrekt widergegeben habe,
dass er nicht immer in L._______, sondern auch im O._______ gelebt habe, womit erklärbar sei, weshalb er nicht so viel über L._______ wisse,
dass von ihm als Analphabeten, der die Schule nicht besucht habe, keine guten Kenntnisse über die ethnischen Gruppierungen J._______ erwartet werden könnten,
dass in seinem Umfeld insbesondere Englisch gesprochen worden sei, was seine mangelnden Arabisch-Kenntnisse erkläre,
dass er bis ins Alter von elf Jahren in Nigeria gelebt habe, weshalb sein Englisch eine nigerianische Färbung habe,
dass er die Behörden nicht über seine Identität getäuscht, sondern die Wahrheit gesagt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2013 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft J._______ sei gestützt auf die Länder- und Sprachanalyse des LINGUA-Gutachters ausgeschlossen,
dass er ferner kaum Arabisch spreche, obwohl er in einem arabischen Land gelebt haben wolle,
dass er mit Sicherheit aus Nigeria stamme, den grössten Teil seines Lebens dort verbracht haben müsse und das westafrikanische Englisch spreche,
dass sein Englisch überdies deutliche Merkmale aufweise, welche charakteristisch für Nigeria seien,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Expertise zudem die Stadt M._______ nicht kenne, obwohl er angegeben habe, dort als N._______ gearbeitet zu haben,
dass er auch keine konkreten Aussagen zu L._______, wo er gelebt haben wolle, habe zu Protokoll geben können,
dass der Experte zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer müsste, sollte er tatsächlich während 20 Jahren J._______ gelebt haben, bessere Kenntnisse über das Land haben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe keine Schule besucht, nicht überzeugten, weil Antworten über Fragen zum Alltag M._______ auch ohne Schulbildung möglich seien,
dass es zudem nicht überzeugend sei, wenn der Beschwerdeführer angebe, er habe J._______ vorallem mit englischsprechenden Personen zu tun gehabt, zumal sein Englisch in diesem Fall vom (...) Einfluss geprägt sein müsste, da er gestützt auf seine Aussagen Englisch unter P._______ gelernt habe,
dass er ausserdem keine Angaben zur Herkunft seiner Eltern machen könne und seine Aussage, er sei orthodox, nicht realistisch sei, da diese Religion in Nigeria kaum vertreten sei,
dass ihm auch unbekannt sei, wie er J._______ gekommen und wie sein Leben in Nigeria verlaufen sei,
dass seine Biographie als konstruiert betrachtet werden müsse,
dass er überdies keine heimatlichen Ausweise zu den Akten gegeben habe, welche die geltend gemachte (...) Herkunft hätten beweisen können,
dass er sich schliesslich auch in B._______ als nigerianischer Staatsangehöriger ausgegeben habe,
dass der Gutachter aus diesen Gründen zum Schluss gekommen sei, eine Herkunft des Beschwerdeführers aus J._______ könne ausgeschlossen werden, zumal er in diesem Land nicht lange Zeit gelebt haben könne und in Nigeria sozialisiert worden sei,
dass er unter diesen Umständen als nigerianischer Staatsangehöriger zu betrachten sei, weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestünden,
dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, er sei vorläufig aufzunehmen, das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und die LINGUA-Analyse sei zu bezweifeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vorsorgliche Massnahmen ersuchte,
dass auf die Begründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass somit auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, zumal die Asylgewährung eine materielle Prüfung der geltend gemachten Ausreisegründe bedingen würde,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer Länder- und Sprachanalyse zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft J._______ könne klarerweise ausgeschlossen werden und er sei vielmehr definitiv in Nigeria sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst,
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen,
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 27. Februar 2013 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus J._______ stammen kann und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass er mit Sicherheit aus Nigeria stamme, zumal er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe und sozialisiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten - der Beschwerdeführer spricht ein Englisch mit eindeutigem nigerianischen Einschlag, welches J._______ nicht gesprochen wird - offensichtlich nicht zu erklären vermögen,
dass seine Einwände, er verfüge über keine Schulbildung, habe sich die meiste Zeit bei englischsprachigen Personen aufgehalten und als Kind das in Nigeria gesprochene Englisch gelernt, nicht zu überzeugen vermögen, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zudem - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführte - teilweise falsche und unzulängliche geografischen Angaben über M._______ zu Protokoll gab, was mit einer zweijährigen Arbeit als N._______ in dieser Stadt nicht zu vereinbaren ist,
dass er auch über L._______, wo er gelebt haben will, keine hinreichenden Kenntnisse hat, wie das BFM ebenfalls zutreffend ausführte,
dass insgesamt den Erwägungen des BFM vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Details aus der angefochtenen Verfügung, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers und aus der Beschwerdeschrift näher einzugehen, weil sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermöchten,
dass angesichts dieser Erwägungen der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich durch den Telefonanruf überrumpelt gefühlt und sei misstrauisch gewesen, als untauglicher Erklärungsversuch aufzufassen ist und an der vorgenommenen Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern vermag,
dass im Übrigen keine heimatlichen Identitätspapiere vorliegen, welche die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus J._______ belegen könnten, und die vom Beschwerdeführer dazu zu Protokoll gegebene Erklärung, er habe den Reisepass einem Fluchtgefährten gegeben und finde diesen nun nicht, als Schutzbehauptung aufzufassen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG entgegenstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich insbesondere um einen verhältnismässig jüngeren und gestützt auf die bestehende Aktenlage gesunden sowie ungebundenen Mann handelt, der als N._______ berufliche Erfahrungen gemacht haben will und sich somit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut eine eigene Existenz aufbauen kann,
dass im Übrigen infolge seiner unglaubhaften Angaben vom Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland - sei dies im engeren oder weiteren Sinn - auszugehen ist, weshalb nicht angenommen werden kann, er sei auf sich allein gestellt,
dass somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu betrachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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