Entscheiddatum: 16.04.2013Publikationsdatum: 25.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2126/2012
Urteil vom 16. April 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien 1. A._______,geboren (...), 2. B._______, geboren (...),3. C._______,geboren (...),Kolumbien, alle vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (1) suchte mit Schreiben vom 1. Juli 2010 an die Schweizer Botschaft in Bogotá (Eingangsstempel: 6. Juli 2010) für sich, ihren Ehemann (2) und ihren Sohn (3) um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom (...) bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. In der Folge reisten die Beschwerdeführenden am 13. April 2011 in die Schweiz ein.
A.c Am 12. Mai 2011 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erstmals befragt. Am 12. August 2011 wurden sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
A.c.a Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kolumbianische Staatsangehörige und stamme aus E._______. Dort sei sie von illegalen Gruppierungen und dem ehemaligen Kongressabgeordneten F._______ verfolgt worden. Letzterer sei angeklagt worden, am (...) die Politikerfamilie G._______ und weitere Personen mit Hilfe der Guerilla ermordet zu haben. Ihr H._______ sei Zeuge davon geworden, als F._______ zusammen mit Angehörigen der Guerilla die Tat geplant habe. Der H._______ sei aufgefordert worden, darüber nichts weiterzuerzählen. Im (...) sei der H._______ unter mysteriösen Umständen (...) verstorben. Da dieser ihrem Bruder und ihrer Mutter vom Mord an der Familie G._______ erzählt gehabt habe, seien die beiden von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, um im Prozess gegen F._______ auszusagen. Ihr Bruder sei von Angehörigen von F._______ eingeschüchtert und bedroht worden, damit er und die Mutter keine Aussagen machen würden. Aufgrund der Drohungen seien der Bruder und seine Familie sowie die Mutter in ein Schutzprogramm der Staatsanwaltschaft aufgenommen worden. Im (...) sei F._______ festgenommen worden, weil er Verbindungen zur Guerilla, zu Paramilitärs und zum Drogenhandel habe. In der Zwischenzeit sei er jedoch aus der Haft entlassen worden. Die Ehefrau von F._______ sei I._______ und sehr einflussreich. Sie - die Beschwerdeführerin - habe sich deshalb an verschiedene Behörden gewendet. Nachdem ihr Ehemann - der Beschwerdeführer B._______ - am (...) von (...) Männern nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt worden sei, hätten sich die Beschwerdeführenden am (...) auf Anraten des Bruders nach J._______ begeben und sich dort beim Roten Kreuz gemeldet. Der Bruder habe zwischenzeitlich die Staatsanwaltschaft und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz benachrichtigt. In J._______ seien die Beschwerdeführenden in ein Schutzprogramm der Staatsanwaltschaft aufgenommen und mit Hilfe des Roten Kreuzes via L._______ nach M._______ gebracht worden.
A.c.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein Schwager und seine Schwiegermutter seien von der Familie von F._______ und von N._______, (...) bedroht worden. F._______ habe (...) Zeugen, welche im Verfahren gegen ihn mitgewirkt hätten, ermorden lassen. Am (...) sei er - der Beschwerdeführer - von (...) Männern nach dem Aufenthaltsort seines Schwagers und seiner Schwiegermutter gefragt worden. Am (...) sei er von einem Geschäftsmann nach dem Aufenthaltsort des Schwagers gefragt worden. Im Rahmen eines Schutzprogramms der Staatsanwaltschaft seien die Beschwerdeführenden nach M._______ gebracht worden. Nach (...) Monaten beziehungsweise (...) seien sie aus dem Schutzprogramm ausgetreten, weil O._______ erkrankt sei. Da er O._______ habe unterstützen müssen, habe er sich auf deren T._______ ausserhalb von M._______ aufgehalten.
A.c.c Der Sohn C._______ machte im Wesentlichen geltend, er habe aus Sicherheitsgründen das Haus oft nicht verlassen können und deswegen Prüfungen an der Schule nicht bestanden.
A.c.d Anlässlich der Anhörungen vom 12. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM aufgefordert, Beweismittel einzureichen. Am (...) reichten sie ein Scheiben der Staatsanwaltschaft L._______ betreffend das Schutzprogramm zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 20. März 2012 - eröffnet am 21. März 2012 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton P._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Dem Bruder Q._______ (...), der Mutter R._______(...) und der Schwester S._______ (...) der Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen F._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführenden hätten ein Schreiben der Staatsanwaltschaft eingereicht, demzufolge sie ebenfalls in deren Schutzprogramm aufgenommen worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass Familienangehörige in Kolumbien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und die Beschwerdeführenden ebenfalls in das Schutzprogramm aufgenommen worden seien, müsse von einer gewissen Gefährdung ausgegangen werden. Jedoch sei im Gegensatz zu den Familienangehörigen nicht von einer landesweiten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen. Gemäss dem Schreiben der Staatsanwaltschaft (L._______) seien sie in das Schutzprogramm aufgenommen worden, um sie aus der Zone, in der ein hohes Sicherheitsrisiko bestehe, herauszuholen, wobei als Risikozone das Departement E._______ und L._______ bezeichnet würden. Somit ginge die Staatsanwaltschaft nicht von einer landesweit, sondern nur lokal hohen Gefährdung aus. Diese Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft würde dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführenden freiwillig aus dem Schutzprogramm ausgetreten seien und sich unbehelligt auf T._______ ausserhalb von M._______ aufgehalten hätten. Dieser freiwillige Austritt und der anschliessende sichere Aufenthalt auf dem T._______ sprächen ebenfalls gegen eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden. Überdies hätten sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Dauer der Inanspruchnahme des Schutzprogramms widersprochen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie diesbezüglich gewisse Fakten zu verheimlichen versuchten. Auch dieser Umstand spreche gegen eine akute und landesweite Gefährdung. Den lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen könnten sie sich durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaats entziehen. Auch die Verhaltensweise der Beschwerdeführenden spreche insgesamt gegen eine akute Gefährdung. So hätten sie ihre Asylgesuche nicht zusammen mit den erwähnten Familienangehörigen im (...) auf der Schweizer Botschaft eingereicht, obwohl sie einer gleich hohen Gefährdung ausgesetzt gewesen sein sollten, sondern erst Anfang Juli 2010, kurz nachdem ihre Familienangehörigen die Einreisebewilligung in die Schweiz erhalten hätten. Dieses Verhalten liesse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden nicht einer akuten Gefährdung ausgesetzt gewesen seien, sondern sich offenbar nachträglich den Asylgesuchen der Familienangehörigen anschliessen wollten. Abgesehen davon hätten sie sich sehr viel Zeit (...) gelassen, um ihr Heimatland zu verlassen, wobei ihre diesbezüglich geltend gemachten (...) Gründe nicht zu überzeugen vermöchten. Sodann habe die Beschwerdeführerin, welche sich im Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen an verschiedene Organisationen gewendet haben will, trotz der Aufforderung des BFM zur Einreichung der diesbezüglichen Beweismittel, lediglich das Schreiben der Staatsanwaltschaft (L._______) zu den Akten gereicht. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden entgegen ihren Aussagen zwecks Schutzsuche nicht an die Behörden gewendet hätten. Schliesslich treffe zwar zu, dass während des Verfahrens gegen F._______ mehrere Zeugen ermordet worden seien. Indes handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um Zeugen. Die Beschwerdeführenden hätten - im Gegensatz zum Bruder, der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin - im erwähnten Verfahren keine Aussagen gemacht. Deshalb könne nicht von demselben Risikoprofil ausgegangen werden. Zwar hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, für Aussagen vorgeladen worden zu sein, sich jedoch diesbezüglich widersprüchlich geäussert. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 20. April 2012 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 teilte das Bundesverwal-tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen und diesen Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt.
E. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden innert der ihnen angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung vom selben Datum zu den Akten.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Zudem führte es bezüglich des Einwandes, es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM einerseits die Einreise bewillige und andererseits argumentiere, die Beschwerdeführenden seien in Kolumbien nicht mehr verfolgt, aus, in der Einreisebewilligung vom (...) sei explizit festgehalten, dass die Einreise lediglich zwecks Durchführung des Asylverfahrens gewährt werde und nicht zwangsläufig zur Asylgewährung führe. Sodann sei den Familienangehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz zwar Asyl gewährt worden. Indes werde jedes Asylgesuch einzelfallspezifisch geprüft und entschieden. In casu sei das BFM zum Schluss gelangt, dass die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden nicht die gleiche sei wie bei ihren Familienangehörigen.
F.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
In der Beschwerde wird eingewendet, der negative Asylbescheid erscheine mit dem Entscheid, mit welchem den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung erteilt worden sei, nicht leicht vereinbar. So habe die Vorinstanz offengelassen, weshalb sie nicht mehr von derselben Gefährdung ausgehe wie beim Einreisentscheid. Das von ihr zitierte Schreiben der Staatsanwaltschaft sage nichts über die Gefährdung in ganz Kolumbien aus, sondern halte lediglich fest, dass die Beschwerdeführenden aus den beiden Hochrisikozonen transferiert würden, um in einer anderen Zone unter Schutz gestellt zu werden. Wären die Beschwerdeführenden nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft in anderen Zonen nicht gefährdet gewesen, so wären sie in den gemäss der Vorinstanz als sicher eingestuften Zonen wohl kaum unter Schutz gestellt worden. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführenden im Schutzprogramm gewesen und aus diesem ausgetreten seien, um O._______ auf einem T._______ ausserhalb M._______ zu pflegen. In der Tat hätten sich die Beschwerdeführenden betreffend den Zeitpunkt des Austritts aus dem Schutzprogramm widersprüchlich geäussert. Diese Widersprüchlichkeit scheine jedoch für die Frage, ob die Beschwerdeführenden beim Austritt noch gefährdet gewesen seien, nicht von zentraler Bedeutung, zumal sie unbestrittenermassen in der Schweiz um Asyl nachsuchten, weil sie sich in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt hätten und das Schutzprogramm spätestens mit Abschluss des Prozesses nicht mehr weitergeführt worden wäre. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten sich zum Zeitpunkt ihres Einreisegesuchs nicht mehr verfolgt gefühlt und ein solches nur gestellt, weil den anderen Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz erlaubt worden sei, sei vor dem Hintergrund, dass ihnen die Einreise bewilligt worden sei, nicht leicht nachvollziehbar. Ebenso bleibe offen, weshalb den anderen Familienangehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei und den Beschwerdeführenden eben nicht. Der Hinweis, dass jene im Prozess ausgesagt hätten und diese nicht, erkläre die unterschiedliche Einschätzung nicht ausreichend. Gemäss dem eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft L._______ sei die Aufnahme in das Schutzprogramm davon abhängig gemacht worden, dass die Beschwerdeführenden zum Verfahren etwas Nützliches beitragen würden. Somit dürfte ihnen im Prozess sehr wohl eine Rolle zugedacht gewesen sein. Zusammenfassend habe die Vorinstanz, ausgehend von ihren Erwägungen, den Sachverhalt für die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Diese seien wie die anderen Familienangehörigen im Schutzprogramm gewesen und hätten in der Schweiz um Schutz ersucht, weil unklar sei, ob das besagte Programm den nötigen Schutz gewähren könne. Auch würde dieses nur bis zum Abschluss des Prozesses bestehen und müssten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr damit rechnen, weiterhin verfolgt zu werden, wobei unklar sei, ob die Gefährdung, falls sie im Prozess aussagten, geringer oder stärker würde. Von einer inländischen Fluchtalternative könne nicht ausgegangen werden, da der Einflussbereich der Angeklagten im Prozess sehr gross sei. Zudem seien in Kolumbien zahlreiche Zonen als nicht sicher zu bezeichnen (...).
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 135 ff.).
6.2 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/ Wien 2009, S. 188 f.).
6.3
6.3.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen im Heimatstaat werden von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, die geltend gemachten Vorkommnisse werden nicht bestritten. Indes geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführenden nicht landesweit, sondern nur lokal einer hohen Gefährdung ausgesetzt seien, und spreche ihre Verhaltensweise insgesamt gegen eine akute Gefährdung beziehungsweise gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung. Diese Begründung des BFM greift jedoch bei näherer Betrachtung, wie nachfolgend aufgezeigt, zu kurz.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Ihre Aussagen sind - ungeachtet der (einzigen) Widersprüchlichkeit, welche den Zeitpunkt des Austritts aus dem Schutzprogramm betrifft - auch im Gesamtkontext betrachtet substanziiert, in sich schlüssig und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Sie halten den Anforderungen an Art. 7 AsylG stand.
6.3.3 Entgegen der Einschätzung durch die Vorinstanz ist in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise von einer landesweit hohen Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen. So ging auch das BFM aufgrund der Tatsache, dass Familienangehörige von ihnen in Kolumbien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und sie selbst auch in ein Schutzprogramm aufgenommen worden waren, von einer akuten Gefährdung aus, ansonsten es ihnen die Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens nicht erteilt hätte. Was den räumlichen Umfang der Gefährdung anbelangt, wird in der Rechtsmitteleingabe zu Recht eingewendet, das Schreiben der Staatsanwaltschaft sage nichts über die Gefährdung in ganz Kolumbien aus, sondern halte lediglich fest, dass die Beschwerdeführenden aus den beiden Hochrisikozonen transferiert würden, um in einer anderen Zone unter Schutz gestellt zu werden, weshalb sie, wenn sie nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft ausserhalb der Hochrisikozonen nicht gefährdet gewesen wären, in diesen gemäss der Vorinstanz implizit als sicher eingestuften Zonen wohl kaum unter Schutz gestellt worden wären. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden das Schutzprogramm vorzeitig verlassen und sich diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich geäussert haben, vermag jedenfalls kaum ernsthafte Zweifel an ihrer landesweiten Gefährdung zu erwecken. So begründeten sie den vorzeitigen Austritt mit (...), welche sie auf T._______ ausserhalb von M._______ unterstützt hätten, wozu ihnen die Staatsanwaltschaft, mit welcher sie immer in Kontakt geblieben seien und die sie weiterhin unterstützt und auf ihren Reisen begleitet hätte, die Erlaubnis für eine beschränkte Dauer erteilt habe (...). Zu keinem Zeitpunkt begaben sich die Beschwerdeführenden in eine Hochrisikozone. An ihrem (...) Aufenthaltsort wurden sie zwar nicht behelligt, stellten aber im Nachhinein fest, dass N._______ inzwischen in der Nähe (...) gekauft hatte, nachdem er zuvor in U._______ gewohnt hatte, als sich der Bruder Q._______ der Beschwerdeführerin dort im Rahmen des Schutzprogramms aufhielt (...). Unter diesen Umständen ist entgegen der Vorinstanz nicht lediglich von einer lokalen Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen. Zudem wären die Anforderungen an eine innerstaatliche Schutzalternative (vgl. BVGE 2011/51 E. 8) allein gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden an ihrem (...) Aufenthaltsort während mehrerer Monate unbehelligt blieben, noch nicht erfüllt.
6.3.4 Die Vorinstanz verneinte eine akute Gefährdung der Beschwerdeführenden beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung vorweg damit, dass sie nicht zusammen mit ihren Familienangehörigen im (...) auf der Schweizerischen Vertretung in L._______ um Asyl nachgesucht hätten, sondern erst am 6. Juli 2010, kurz nachdem diese die Einreisebewilligung in die Schweiz erhalten hatten, und sich mit der Ausreise aus dem Heimatstaat sehr viel Zeit gelassen hätten. Darauf angesprochen, führte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 12. August 2011 aus, nachdem sie bei ihrer Ankunft in M._______ zunächst mit ihren Familienangehörigen zusammengetroffen seien, sei die Familie im Rahmen des Schutzprogramms wieder getrennt und ein Teil von ihr nach U._______ verbracht worden, wobei man ihnen - zu ihrem Schutz - (...) weggenommen habe und der Kontakt untereinander abgebrochen sei (...). Diese Erklärung erscheint durchaus plausibel. Sodann kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden die Kosten ihrer Ausreise in erster Linie durch eigene finanzielle Mittel zu bestreiten hatten, wozu sie (...) verkaufen und ihre Besitztümer im E._______ zurücklassen mussten, wobei es im Zusammenhang mit der Reise in die Schweiz auch zu Missverständnissen mit der Schweizerischen Vertretung gekommen ist (...). Zudem verzögerte sich der (...) Ausreisetermin lediglich um (...) Tage. Sodann greift die Einschätzung der Vorinstanz zu kurz, wonach der Umstand, dass die Beschwerdeführenden, welche sich in ihrer Heimat an verschiedene Behörden gewandt haben wollen, trotz der Aufforderung, entsprechende Beweismittel beizubringen, mit Ausnahme des Schreibens der Staatsanwaltsschaft L._______ keine solchen eingereicht haben, gegen eine hohe Gefährdung spreche. Die Beschwerdeführenden haben zwar in der Tat ausser dem erwähnten Schreiben der Staatsanwaltschaft L._______, wonach sie dem Schutzprogramm angehören beziehungsweise in dieses aufgenommen werden, entgegen ihrer Zusicherung keine weiteren Beweismittel eingereicht. Indes spricht bereits das erwähnte Dokument für ihre hohe Gefährdung, handelt es sich doch um dasselbe Schutzprogramm, welchem ihre Familienangehörigen, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, angehört hatten. Die Beschwerdeführerin gab auch zu Protokoll, dass ihr Ehemann am Tag seiner Behelligung, am (...), mit ihrem Bruder Kontakt aufgenommen habe, worauf sie sich auf dessen Anraten hin unverzüglich nach K._______ begeben und dort beim Roten Kreuz gemeldet hätten; dies, nachdem er zwischenzeitlich das IKRK informiert hatte, welches sie in der Folge an die Staatsanwaltschaft nach L._______ weitergeleitet habe, von wo sie noch gleichentags zwecks Aufnahme ins Schutzpogramm nach M._______ überführt worden seien. Auch hat die Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Asylgesuch vom 1. Juli 2010 lediglich auf die von ihrem Bruder in dessen Asylverfahren eingereichten Beweismittel verwiesen (...). Bei dieser Sachlage kann dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden keine weiteren Beweismittel mehr eingereicht haben, in Bezug auf die Intensität ihrer Gefährdung keine ausschlaggebende, sprich negative Bedeutung zugemessen werden. Schliesslich sticht auch das Argument der Vorinstanz nicht, wonach die Beschwerdeführenden, im Gegensatz zu ihren Familienangehörigen, welche tatsächlich Zeugenaussagen gemacht hätten, im Verfahren gegen F._______ kaum als Zeugen hätten auftreten müssen. Demgegenüber wird nämlich in der Beschwerde - unter Bezugnahme auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft L._______ - zu Recht eingewendet, die Aufnahme der Beschwerdeführenden ins Schutzprogramm sei davon abhängig gemacht worden, dass sie im Verfahren gegen F._______ etwas Nützliches beitragen könnten, weshalb ihnen im Prozess sehr wohl eine Rolle zugedacht gewesen sei.
6.3.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist in Berücksichtigung der Ausführungen in E. 6.3.3 und 6.3.4 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat gestützt auf ihre Vorbringen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet waren beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten.
6.4 In einem nächsten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin aktuell erscheint. Auch diese Frage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen.
6.4.1 So haben im (...) - mithin nachdem den Familienangehörigen der Beschwerdeführenden am (...) in der Schweiz Asyl gewährt worden war - (...) Guerilleros der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) in einer Videobotschaft die Beteiligung von F._______ am Massaker an der politisch prominenten und einflussreichen Familie G._______ vom (...) (vgl. Sachverhalt vorstehend Bst. A.c.a) bestätigt, woraufhin sich deren einzige Überlebende, die in Europa im Exil lebende V._______, zum zweiten Mal, nachdem sie bereits am (...) in einem offenen Schreiben an den damaligen kolumbianischen Staatspräsidenten Álvaro Uribe Vélez und weitere nationale Institutionen und internationale Organisationen gelangt war, an die Öffentlichkeit wandte: Dabei wertete sie die Botschaft der FARC als positiven Schritt und insistierte, dass die Urheber des Massakers nicht straflos bleiben sollten, wobei sie anmerkte, sie hätte es gerne vorgezogen, in Kolumbien persönlich mit ihrer Botschaft an die Öffentlichkeit zu treten, was ihr aber aus Sicherheitsgründen beziehungsweise aus Angst vor F._______ und dessen Schergen nicht möglich sei.
6.4.2 Anfang (...) wurde F._______ zwar in Haft genommen und im (...) von der Disziplinarstaatsanwaltschaft (Procuradoría) im Zusammenhang mit politischen Machenschaften, welche im Jahr (...) zu seiner Wahl als Kongressabgeordneter geführt hatten, des Amtes enthoben und für (...) Jahre der Ausübung politischer Ämter als unfähig erklärt. F._______ blieb in der Folge zwar inhaftiert, weil in derselben Angelegenheit noch eine Untersuchung durch den obersten Gerichtshof im Gang war. Trotzdem ist davon auszugehen, dass von F._______ aufgrund seiner weitreichenden Verbindungen in der kolumbianischen Politik sowie zu den FARC und den Paramilitärs beziehungsweise von seinem Umfeld nach wie vor eine erhebliche Gefahr auch für die Beschwerdeführenden ausgeht, umso mehr als die Ehefrau von F._______ eine wichtige Funktion bei (...) in L._______ ausübt.
6.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren - sowie auch im Lichte des durch das BFM zu Gunsten des Bruders, der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin im gleichen Kontext gewährten Asyls besehen - zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr durchaus einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Sie haben aufgrund der erlittenen Vorverfolgung eine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung und erfüllen sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (Art. 53 AsylG). Angesichts dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen.
Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 900.- (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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