Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 06.06.2025Publikationsdatum: 18.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2137/2024
Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Vater des Beschwerdeführers - B._______ (N [...]) - ein anerkannter Flüchtling ist, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. November 2023 ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. November 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 8. Februar 2024 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus einer politisch aktiven Familie,
dass er selbst an Wahlveranstaltungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) respektive YPS (Ye il Sol Parti) teilgenommen, als Wahlbeobachter und Grafiker von Parteiplakaten agiert sowie in den sozialen Medien regierungskritische Inhalte geteilt habe,
dass er ab dem Jahr 2021 - insbesondere im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Vater - seitens Angehöriger der türkischen Behörden mehrfach schikaniert und belästigt worden sei,
dass er darüber hinaus im September 2023 - dank der Hilfe einer Rechtsvertretung - in Erfahrung gebracht habe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet worden sei,
dass er die Türkei vor diesem Hintergrund am 6. November 2023 mit der Hilfe eines Schleppers verlassen habe,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen insbesondere Unterlagen zu seinem politischen Engagement und jenem seiner Familienangehörigen sowie ein Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei ins Recht legte,
dass das SEM sein Asylverfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2024 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zuteilte,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. März 2024 (eröffnet am 8. März 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2024 fremdsprachige Beweismittel beim SEM einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 8. April 2024 (Datum des Poststempels) gegen den ablehnenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass der Beschwerde - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung), der Vertretungsvollmacht, der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und bereits aktenkundiger Dokumente - weitere fremdsprachige Beweismittel beilagen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2024 wiederum fremdsprachige Beweismittel zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2024 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn aufforderte, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 1. Juli 2024 in eine Amtssprache zu übersetzen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingaben vom 30. Juni 2024 und 15. Juli 2024 (innert erstreckter Frist) nachkam,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2025 um Verfahrensbeschleunigung ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten von B._______ (N [...]) von Amtes wegen berücksichtigt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Anhörungsumstände (insbesondere die Fragestellung des SEM sowie die verkürzte Anhörungsdauer) ihn daran gehindert hätten, seine Gesuchsgründe ausführlich und detailliert vorzutragen, womit das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 20),
dass die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person liegt und der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt hat, seine Asylgründe - auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akte A15 F5) - darzulegen,
dass dem Protokoll zudem keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörungsdauer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren,
dass er darüber hinaus die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls der Anhörung anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat (vgl. SEM-Akte A15 S. 11),
dass im Übrigen der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, nicht auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht schliessen lässt,
dass demnach das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass eine Reflexverfolgung vorliegt, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht stand,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor seiner Ausreise (Erkundigungen nach dem Verbleib des Vaters und Identitätskontrollen; vgl. SEM-Akte A15 F5, F15 ff., F34, F71) festzustellen sei, dass ihm die Angehörigen der türkischen Behörden keine konkreten Nachteile angedroht hätten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichten,
dass auch die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Probleme (Diskriminierung im Alltag; vgl. SEM-Akte A15 F14) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten,
dass der Beschwerdeführer ferner über kein herausragendes politisches Profil verfüge, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass er durch seine Aktivitäten (Teilnahme an Parteiveranstaltungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten, Tätigkeiten als Wahlbeobachter und Grafiker von Flyern sowie Teilen regierungskritischer Inhalte in den sozialen Medien; vgl. SEM-Akte A15 F5, F10 ff., F28) eine exponierte Stellung eingenommen habe,
dass die Ereignisse beim Beschwerdeführer zwar in nachvollziehbarer Weise eine subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Behelligungen hervorgerufen hätten, aber in objektiver Hinsicht keine genügenden Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, dass er durch die türkischen Behörden in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise (reflex-)verfolgt werde,
dass die Beschwerdevorbringen, welche sich grösstenteils auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken (vgl. Beschwerde S. 12 ff.), nicht geeignet sind, die zutreffenden Schlussfolgerungen des SEM umzustossen,
dass mit der Beschwerde die folgenden - teils bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten - Justizdokumente als Beweismittel ins Recht gelegt wurden:
Strafanzeige einer Drittperson vom 13. Oktober 2023,
Vernehmungsprotokoll der Generalstaatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 16. November 2023,
Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ an die Polizeidirektion C.\_\_\_\_\_\_\_ (Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität) vom 23. November 2023,
Schreiben der Gendarmerie D.\_\_\_\_\_\_\_ an die Generalstaatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 7. Dezember 2023,
Untersuchungsbericht der Polizeidirektion C.\_\_\_\_\_\_\_ (Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität) vom 19. Dezember 2023,
Schreiben der Polizeidirektion C.\_\_\_\_\_\_\_ an die Generalstaatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 21. Dezember 2023,
Vorführbefehl des 9. Friedensstrafgerichts D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 28. Dezember 2023 (wegen Terrorpropaganda),
Adressinformation des zentralen Bevölkerungsverwaltungssystems (Abfragedatum: 16. Januar 2024),
Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 18. Januar 2024 (betreffend Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung),
Trennungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 12. Februar 2024 (betreffend Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung),
Zusammenfassung des Ermittlungsberichts der Generalstaatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 13. Februar 2024 (betreffend Terrorpropaganda),
Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ an die Polizeidirektion E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 13. Februar 2024 (betreffend Präsidentenbeleidigung),
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ beim 1. Friedensrichteramt D.\_\_\_\_\_\_\_ auf Erlass eines Vorführbefehl vom 23. Februar 2024 (betreffend Präsidentenbeleidigung),
Beschluss des 1. Friedensrichteramtes D.\_\_\_\_\_\_\_ zum Erlass eines Vorführbefehl vom 23. Februar 2024 (betreffend Präsidentenbeleidigung),
Vorführbefehl des 1. Friedensrichteramtes D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 23. Februar 2024 (betreffend Präsidentenbeleidigung),
Akteneinsichtsgesuch der Rechtsvertretung in der Türkei vom 27. Februar 2024,
Vereinigungsentscheid der Generalstaatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 14. März 2024,
dass der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Justizdokumenten - ungeachtet der Frage ihrer Authentizität - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal mit diesen Dokumenten allenfalls die Anhängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, namentlich mittels Aktivitäten in den sozialen Medien, belegt werden kann und sich alleine daraus - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ergibt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren, welche nachfolgend zu prüfen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt wird - weder in eigener Person, noch aufgrund seines familiären Hintergrundes solche Risikofaktoren aufweist,
dass er - soweit ersichtlich - nicht vorbestraft ist und, wie vom SEM zutreffend dargelegt, nicht über ein massgebliches politisches Profil verfügt, zumal er sein Engagement auch auf Beschwerdeebene nicht weiter substanziiert oder belegt,
dass sein Vater zwar als Flüchtling anerkannt wurde, sich der Beschwerdeführer aber nach dessen Ausreise noch rund zwei Jahre in der Türkei aufhielt, wobei die geltend gemachten Probleme mit den Behörden aufgrund des Vaters zu keinem Zeitpunkt ein Ausmass erreichten, welches als asylrelevant eingestuft werden müsste,
dass aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei verbliebenen Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre,
dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, warum gerade der Beschwerdeführer der Reflexverfolgung unterzogen werden sollte, auch wenn er tatsächlich ein gegenüber den weiteren Familienangehörigen leicht geschärftes Profil aufweist,
dass daher bei einer Gesamtwürdigung nicht von einem Politmalus auszugehen ist, der sich in den durch Anzeige einer Drittperson anhängig gemachten Strafverfahren auswirken könnte,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen gemäss den von ihm eingereichten Beweismitteln einen «Ausreiseeintrag ins Ausland» des Flughafens F._______ vom 21. September 2023 hat, mithin entgegen seinen Vorbringen (vgl. SEM-Akte A15 F22) mit eigenen Reisedokumenten per Flugzeug ausgereist zu sein scheint (vgl. Schreiben der Gendarmerie D._______ an die Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom 7. Dezember 2023),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Referenzurteile E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.),
dass der junge und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung als (...) verfügt und davon auszugehen ist, sein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei werde ihn bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen (vgl. SEM-Akte A15 F29, F38 ff., F62, F64 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht kommt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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