Entscheiddatum: 17.01.2013Publikationsdatum: 30.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal D-2165/2010 Abteilung IV
Urteil vom 17. Januar 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...).
A. Der tamilische Beschwerdeführer aus B._______ (Jaffna) reiste eigenen Angaben gemäss am 13. September 2008 von Colombo aus auf dem Luftweg via Dubai nach Italien, von wo aus er am 17. September 2008 in die Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte. Am 23. September 2008 wurde er im C._______ summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu den Fluchtgründen befragt und gleichentags vom BFM ausführlich zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung geltend, er habe seit September 2005 bis zur Sperrung der Strasse nach Jaffna im August 2006 als (...) Transporte durchgeführt, auch durch das von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierte Gebiet. Ab Oktober 2005 habe die LTTE auf ihn einzuwirken versucht, für sie Transporte durchzuführen. Im Dezember 2005 habe die LTTE ihn gezwungen, für sie Transporte von Metallwaren, Fahrradersatzteilen, Düngemittel und Dieselöl von Colombo nach D._______ durchzuführen. Einer seiner Fahrer, A.P., habe auch Kugellager für die LTTE transportiert. Im Oktober 2006 sei die Armee zu ihm gekommen und habe die Herausgabe des Lastwagens verlangt. Weil er sich geweigert habe, habe man seinen Kopf an die Wand geschlagen, so dass er geblutet habe und ärztlich versorgt habe werden müssen. Die Armee habe seinen Lastwagen mitgenommen. Zwei Wochen später habe er von Mittelsmännern vom Aufenthaltsort seines Lastwagens in einem Camp erfahren und ihn von dort abgeholt. Später habe er vom Hören-Sagen erfahren, dass A.P. früher in Kontakt zu den LTTE gestanden habe und zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt, vor Mai 2008, verschwunden sei. Er vermute, dass dieser von der Armee festgenommen worden sei und hierbei von den Transporten des Beschwerdeführers berichtet habe. Am 3. Mai 2008 sei die Armee in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Als er von seiner Familie nach seiner Rückkehr davon erfahren habe, habe er sich aus Angst davor, von der Armee getötet zu werden, umgehend im Haus seines Onkels väterlicherseits versteckt. Am 5. Mai 2008 sei die Armee ein zweites Mal in Zivil mit einem Fahrzeug ohne Nummernschild zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Seine Mutter habe berichtet, dass die Armee ihn habe mitnehmen wollen. Er sei deswegen am selben Tag noch zu einer Tante mütterlicherseits in das etwa 15 bis 20 Kilometer entfernte E._______ gegangen. Am 14. oder 15. Mai 2008 sei er dann aus Angst vor der Armee nach Colombo gereist, wobei er mittels Bestechung an einen Passierschein gelangt sei. Er habe sich bei einem Singhalesen versteckt. Während seines Aufenthaltes in Colombo sei die Armee am 20. Mai 2008 erneut bei ihm zu Hause erschienen und habe nach ihm gesucht. Sie habe das Haus durchsucht, mit einem Panzerfahrzeug den Boden aufgerissen und seine Familie eingeschüchtert. Die Armee werfe ihm vor, der LTTE mit dem Transport von zur Bombenherstellung bestimmten Waren geholfen zu haben. Seine Mutter sei zusammen mit seinen Geschwistern aus Angst vor der Armee im Juni 2008 nach Colombo geflohen, ebenfalls mittels der Zahlung von Bestechungsgeldern. Mittlerweile sei seine Familie von der Polizei aufgefordert worden, Colombo zu verlassen. Da es in Colombo Bombenexplosionen gegeben habe, habe er Angst gehabt, bei Polizeikontrollen verhaftet zu werden. Deshalb und auch, weil er mitbekommen habe, dass er sich nicht habe registrieren können, habe er in Colombo den Entschluss zur Ausreise gefasst und am 13. September 2008 das Land auf dem Luftweg mit Hilfe eines Schleppers verlassen.
B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 - eröffnet am 2. März 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
C. Mit Eingabe vom 1. April 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM einreichen und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter die Verfügung des BFM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht sei vor Gutheissung der Beschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Auch werde um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung neuer Beweismittel sowie einer Beschwerdeergänzung ersucht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2010 verlangte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Mai 2010.
E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einreichen, unter Beilage einer undatierten Fürsorgebestätigung F._______.
F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 - eröffnet am 27. Mai 2010 - wies das Gericht den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Zahlung des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt.
G. Am 31. Mai 2010 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht durch den Beschwerdeführer geleistet.
H. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer um die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers für den vorliegenden Fall. Da die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 die Bereitschaft der zuständigen Instruktionsrichterin vermissen liesse, sich den Geboten eines fairen Verfahrens entsprechend gestützt auf die tatsächliche Aktenlage mit den Rügen der Beschwerde in Bezug auf die heute bestehende Gefährdungssituation auseinanderzusetzen, werde ausdrücklich verlangt, die Instruktionsrichterin möge im Rahmen einer neuen Zwischenverfügung darlegen, wie sie die ihr auferlegten Aufgaben und Pflichten als objektive Richterin in diesem Verfahren wahrnehmen wolle ohne den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Sollten Zweifel daran bestehen, dass Personen, welche die LTTE im militärischen Bereich unterstützt hätten, systematisch registriert und verfolgt würden, werde um die Ansetzung einer angemessenen Frist zu Einreichung der entsprechenden Beweismittel ersucht. Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen in der Zwischenverfügung, welche Zweifel an der Objektivität der Instruktionsrichterin aufkommen liessen, sehr konkret dargelegt, welche Beweismittel zum Beleg der aktuellen und konkreten Gefährdungslage einzureichen wären und wie der entsprechende Beweis beizubringen sei.
I. Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin mit, dass das Gericht keine Veranlassung sehe, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt zu geben und allfällige weitere Prozesshandlungen darzulegen. Hinsichtlich des Begehrens um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel werde auf die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 verwiesen.
J. Mit Eingabe vom 15. März 2011 (Poststempel) brachte der Beschwerdeführer in einer Beschwerdeergänzung erneut vor, der Sachverhalt sei durch das BFM falsch und unvollständig abgeklärt worden. Er ersuchte das Gericht, um die Prüfung der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka und reichte diesbezüglich folgende Berichte zu den Akten:
Kopie eines Zeitungsberichtes des Tamil Guardian vom 24. September 2008 " Sri Lanka orders Tamils in Colombo to register with the Police"
Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Sri Lanka: Aktuelle Situation - Update", Bern, 11. Dezember 2008 und 1. Dezember 2010
International Commission of Jurists (ICJ): "ICJ Briefing Note - Beyond Lawful Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE Suspects", September 2010
Home Office, UK Border Agency, "Country of Origin (COI) Information Report "Sri Lanka", 11. November 2010
Danish Immigration Service " Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka, Report from Danish Immigration Service's fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka. 19 June to 3 July 2010", Kopenhagen, Oktober 2010
Internetausdruck von "Workers Bush telegraph" mit Link auf tamilnet, " Police instruct Tamils in Colombo to register their presence", 15. Oktober 2010
Internetbericht von TamilNet "Nazi-style registration of civilians in Jaffna", 6. Februar 2011
Amnesty International, "Sri Lankan asylum seekers tortured after being forcibly returned from Australia", 3. September 2011
Internetbericht von GreenLeft, "Three Tamil refugees disappear after forcibly returned to Sri Lanka", 14. März 2011
Internetausdruck aus "Die Wochenzeitung" (WOZ), "Sri Lanka-Auf dem Flughafen wartet der Geheimdienst", 6. Januar 2011
K. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen.
L. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2012 an seinen Erwägungen, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, wonach er im Heimatland gefährdet wäre, fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kritisierte in seiner Replik vom 5. April 2012, die Vorinstanz habe das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 ignoriert, wonach der Beschwerdeführer klar ein Risikoprofil aufweise und reichte zum Beleg der aktuellen Gefährdungssituation in Sri Lanka folgende Berichte als Beweismittel ein:
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) "UNHCR Eligibility Guidelines For Assessing The International Protection Needs of Asylum-Seekers From Sri Lanka", 5. Juli 2010
Internet-Ausdruck eines Artikels namens "Sri Lanka is still under threat - warns Secretary Defence", 11. Januar 2012
Rainer Mattern, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka-Themenpapier", Bern, 22. September 2011
Ausdruck des "Parliament of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act No. 48 of 1979, Certified on 20 July 1978"
Home Office, UK Border Agency, "Sri Lanka- Country of Origin Information (COI) Report", 4. Juli 2011,
ICJ, "ICJ Briefing Note, Beyond Lawful Constraints: Sri Lanka's Mass Detention of LTTE Suspects", September 2010,
United States Department of State, "2010 Country Reports on Human Rights Practices- Sri Lanka", 8. April 2011
United Nations, Committee against Torture (CAT), "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment", 31. Oktober - 25 November 2011
Freedom from Torture (Medical Foundation for the Care of Victims of Torture), "Freedom from Torture submission to the Committee against Torture for its examination of Sri Lanka in November 2011"
Amnesty International: "Sri Lanka: Briefing To Committee Against Torture", Oktober 2011
Immigration and Refugee Board of Canada "Sri Lanka: Information on the treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants; repercussions, upon return, for not having proper government authorization to leave the country, such as a passport", 22. August 2011
Tamilnet.com, "SL military collects details on ex-LTTE members in Jaffna, Vanni", 6. Oktober 2011
Tamilnet.com, "SL Police registering people in Batticaloa causes fear among residents", 29. Oktober 2011
Human Rights Watch," Sri Lanka: Diplomatic Offence Won't Make Killing Fields Disappear", 30. Juni 2011,
Human Rights Watch, " Sri Lanka: Official Report Withewashes Military Abuses", 1. August 2011
Human Rights Watch, "UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka", 24. Februar 2012
Ministry of Defence-Sri Lanka , "Trapped in an illusion", 12. März 2012
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig darüber zu befinden, ob das BFM zu Recht zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deshalb die Wegweisung verfügte und kein Asyl gewährte.
3.1 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Begründung aus, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Armee habe im Oktober 2006 seinen Lastwagen beschlagnahmt, wobei er am Kopf verletzt worden sei. Bei diesem Übergriff von Oktober 2006 sei ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2008 zu verneinen, weshalb es diesbezüglich an Asylrelevanz fehle. Auch begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass im Mai 2008 die Armee dreimal zu Hause nach ihm gesucht habe, weil sie ihn verdächtigt habe, für die LTTE Waren zu transportieren. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er befürchten, verhaftet und getötet zu werden. Es sei diesbezüglich festzustellen, dass es nicht genüge, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfingen des Betroffenen fussen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So besitze der Beschwerdeführer nicht ein Profil, das auf eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankische Behörden schliessen liesse. Er sei nie ein Mitglied der LTTE gewesen und habe diese lediglich aus Zwang unterstützt, wie das Tausende anderer Tamilen auch hätten tun müssen. Zudem habe er bei seiner Hilfe für die LTTE auch keine Kriegsgüter transportieren müssen. Aus den Akten würden auch keine politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervorgehen. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, den er selbst beantragt und beim Passbüro abgeholt habe. Wäre er landesweit gesucht, wäre ihm das nicht möglich gewesen.
3.2 Mit der Beschwerde wurde ausgeführt, das Bundesamt habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und Bundesrecht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG verletzt. Der Beschwerdeführer sei nur einmal zu seinen Asylgründen angehört wurden und zwar am 23. September 2008, wobei Erstanhörung und Bundesanhörung gleichentags stattgefunden hätten. Der offene militärische Konflikt zwischen den LTTE und der Armee sei aber erst Ende 2008 ausgebrochen. Die Gefährdungslage für Tamilen, welche der LTTE Hilfe geleistet hätten, habe sich seit der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers am 17. September 2008 tiefgreifend verändert und die Struktur und die Art der Verfolgung würden sich heute anders präsentieren, als zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Asylgesuchs. Es stelle eine grobe Verletzung der Pflicht des BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts dar, wenn der Beschwerdeführer, bezogen auf die von ihm vorgebrachte Verfolgungssituation, welche sich fundamental geändert habe, vor dem Erlass der Verfügung betreffend Asyl nicht mehr angehört worden sei. Wenn das BFM behaupte, der Beschwerdeführer besitze kein Profil, wonach er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, so werde damit die Gefährdungslage ignoriert und indirekt gerechtfertigt, weshalb das BFM den Sachverhalt nicht weiter prüfe. Da jeweils zu untersuchen sei, ob im Zeitpunkt des Entscheides eine asylrelevante Verfolgung vorliege, setze dies zwingend voraus, dass bei einer grundsätzlich veränderten Struktur und Art der Verfolgung gegenüber dem letzten Anhörungszeitpunkt eine weitere Anhörung durchzuführen sei. Die angefochtene Verfügung müsse daher wegen falscher und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufgehoben werden. Ansonsten müsse der rechtserhebliche Sachverhalt zwingend durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Es werde ausdrücklich beantragt, dass der Beschwerdeführer zu seiner aktuellen Verfolgungssituation nochmals angehört werde und der entsprechende Anhörungstermin auch dem Rechtsvertreter frühzeitig mitgeteilt werde. Es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit einem früher für die LTTE aktiven Mitarbeiter zusammengearbeitet habe, der ihn vermutlich verraten habe. Von Interesse sei auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter anderem Düngemittel für die LTTE transportiert habe. Es sei davon auszugehen, dass die LTTE dieses zwangsläufig für die Herstellung von Sprengstoff und somit auch für Bomben verwendet hätten. Die Transporte des Beschwerdeführers und die behördliche Suche nach ihm stelle das BFM nicht in Frage. Zwangsläufig sei der Beschwerdeführer bei den sri-lankischen Sicherheitskräften wegen seiner Hilfeleistungen registriert. Bei der Organisation der Transporte seien zweifelsohne im Rahmen der Formalitäten Daten wie der Name des Beschwerdeführers, das Nummernschild und die Art der Ladung registriert worden, weshalb die sri-lankischen Behörden heute in der Lage sein dürften, relativ präzise zu bestimmen, welche Aktivitäten der Beschwerdeführer genau für die LTTE ausgeführt habe. Bei Rückkehr ins Heimatland habe der Beschwerdeführer als Unterstützer der LTTE, in einem sensiblen Bereich betreffend militärischer Technologie, mit einer Inhaftierung in einem Sicherheitslager im Norden des Landes zu rechnen auf unbestimmte Dauer und ohne Anklageerhebung. Sollte das Bundeverwaltungsgericht Zweifel daran haben, dass auch Unterstützer der LTTE systematisch verfolgt werden, werde um Fristansetzung zur Einreichung entsprechender Dokumente als Beweismittel ersucht.
3.3 In seiner Beschwerdeergänzung kritisierte der Rechtsvertreter erneut die seiner Ansicht nach falsche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das BFM. Zugleich betonte er, aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich Anzeichen für eine konkrete Bedrohung. Unter Hinweis auf die mit der Eingabe beigelegten Dokumente zur aktuellen Situation in Sri Lanka hob er die während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Colombo dort geltende Registrierungspflicht für Tamilen hervor. Auch brachte er vor, es sei unerheblich, ob er Mitglied der LTTE gewesen sei oder diese ausschliesslich unterstützt habe, er sei bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet. Auch habe sich seine Familie unterdessen in Colombo registrieren lassen müssen, weshalb es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Behörden im Norden Sri Lankas vom Aufenthaltsort der Familie erführen und so auch an Informationen über den Beschwerdeführer kämen. Zudem habe die Armee ihn erneut im September 2010 bei dem in der Heimtatortschaft lebenden Onkel, bei dem er sich bereits im Mai 2008 kurzzeitig versteck hatte, gesucht und den Onkel aufgefordert, bei Rückkehr des Beschwerdeführers die Behörden zu informieren. Es sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile nach neusten Meldungen in Jaffna ebenfalls eine systematische Registrierung aller Einwohner vorgenommen werde. Auch hätte der Beschwerdeführer als tamilischer Asylbewerber in einem anderen Land bei einer unfreiwilligen Rückkehr in die Heimat am Flughafen in Colombo mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen.
3.4 In seiner Vernehmlassung vertrat das BFM die Auffassung, der Beschwerdeführer weise nach wie vor kein Profil auf, wonach er im Heimatland gefährdet wäre, da er nie LTTE-Mitglied gewesen sei, sondern nur in einer Zwangssituation Unterstützungshandlungen geleistet habe. Dies treffe aber auf Tausende anderer Tamilen auch zu. Den Behörden sei bewusst, dass Tamilen im Einflussgebiet der LTT zu solchen Unterstützungshandlungen gezwungen worden seien. Auch seien die Hilfeleistungen auf den Zeitraum zwischen Dezember 2005 und August 2006 beschränkt gewesen und somit sechs bis sieben Jahre her.
3.5 Demgegenüber wies der Rechtsvertreter darauf hin, die Situation in Sri Lanka habe sich seit der letzten Beschwerdeeingabe vom 15. März 2011 erneut geändert, auch das Bundesverwaltungsgericht habe der veränderten Lage mit seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 Rechnung getragen. So habe das Bundesverwaltungsgericht in eben diesem Urteil bezüglich der Flüchtlingseigenschaft tamilischer Beschwerdeführer verschiedene Risikoprofile erfasst, wobei der Beschwerdeführer insbesondere Risikoprofil eins (Personen, die auch nach dem Bürgerkrieg verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen/gestanden zu haben) und vier (Rückkehrende aus der Schweiz je nach Einzelfall) aufweise. Es sei zu bedenken, dass sich das Grundsatzurteil hauptsächlich auf Länderinformationen aus dem Jahr 2010 stütze, weshalb diese im Fall des Beschwerdeführers hätten berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen der Gruppe eins sei auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Regierung auch nach Aufhebung der Emergency Regulations am Prevention of Terrorism Act (PTA) festhalte, wodurch sich der Wille, auch in Zukunft sämtliche, auch frühere, LTTE-Unterstützer zu bekämpfen, deutlich werde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes werde im Einzelfall eine Gefährdung von tamilischen Rückkehrenden aufgrund des Aufenthaltes in der Schweiz nicht ausgeschlossen (Gruppe vier). Die Stimmung in Sri Lanka gegen im Ausland lebende Tamilen sei von Misstrauen geprägt. Dies habe zur Folge, dass die Aktivitäten von Tamilen im Ausland von der sri-lankischen Regierung genau bewacht würden und wirke sich auf die willkürliche Behandlung von Rückkehrenden bei der Einreise im Land aus. Zur Informationsgewinnung würde altes Aktenmaterial, wie beschlagnahmte LTTE-Akten sowie Informationen aus dem Ausland ausgewertet. Es werde auch auf aktuelle Berichte von 2011 und 2012 zu Misshandlung und Folter von aus dem Ausland nach Sri Lanka Rückkehrenden ohne Verbindung zur LTTE, die erst durch Zahlung von Bestechungsgeldern durch Familienangehörige freigelassen würden, hingewiesen. Was mit Personen geschehe, die tatsächlich in Verbindung zur LTTE stünden, sei unklar. Es gebe jedoch Berichte, dass diese von weissen Vans abgeholt und an unbekannten Orte verbracht würden oder zwar nach dem Verhör freigelassen würden, später aber erneut verhaftet oder liquidiert würden. Auch dadurch, dass seit Anfang des Jahres 2011 im Norden und Osten des Landes und seit Sommer 2011 auch in Colombo die tamilische Bevölkerung systematisch registriert würde, sollten ehemalige LTTE-Mitglieder und Unterstützer identifiziert werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in aktuellen Urteilen Risikofaktoren zur Beurteilung der Gefahr für Tamilen, Opfer von Menschenrechtsverletzung zu werden, aufgelistet. Hinsichtlich der persönlichen Entwicklungen ergänzte er, der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka nach wie vor gesucht. Sicherheitskräfte hätten am 25. November 2011 nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Sie hätten nicht geglaubt, dass der Onkel nicht im Kontakt zum Beschwerdeführer stehen würde. Am 23. März 2012 seien erneut nicht uniformierte Sicherheitskräfte bei seinem Onkel vorbeigekommen und hätten noch eindringlicher nach ihm gefragt, wodurch sein Onkel sich massiv unter Druck gesetzt gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch exilpolitisch betätigt, indem er an der (...) Demonstration am (...) in G._______ teilgenommen habe. Es falle auf, dass die Vorinstanz weiterhin an der Behauptung festhalte, der Beschwerdeführer verfüge über kein Risikoprofil. Damit würden die Feststellungen im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2012 weitgehend ignoriert. So erfülle der Beschwerdeführer als jemand, der im Verdacht der LTTE-Unterstützung stünde und noch stehe und gegen den staatlich ermittelt worden sei, klar das Risikoprofil eins. Es dürfe auch als bekannt vorausgesetzt werden, dass auch heute noch regelmässig Unterstützter der LTTE, selbst wenn ihre Taten mehr als zehn Jahre zurücklägen, von den sri-lankischen Sicherheitskräften erkannt und verhaftet würde. Die sri-lankischen Behörden würden im Übrigen nicht differenzieren, ob eine Hilfeleistung, wie die Transportleistungen des Beschwerdeführers für die LTTE, zwangsweise oder auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Es sei noch einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strategisch wichtige Güter zur Herstellung von Bomben und Sprengstoff transportiert habe und die Behörden anhand ihres Informationsmaterials davon Kenntnis hätten. Dass diese Transporte zwangsweise erfolgt seien, sei sicherlich nicht vermerkt, und der Beschwerdeführer habe aufgrund dieser Unterstützungsleistung mit intensiver Verfolgung zu rechnen, was auch die anhaltende Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer belege.
4.1 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die der Vorinstanz zu überweisen. Angesichts der veränderten Gefährdungssituation seit der letzten Anhörung hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der BFM-Verfügung erneut angehört werden müssen. Sollte keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, sei der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht abzuklären inklusive Anhörung des Beschwerdeführers zur aktuellen Verfolgungssituation. Mit dem Vorwurf, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und das BFM habe sich nicht mit der aktuellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, macht er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs geltend.
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt - das heisst die rechtserheblichen Tatsachen - von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
4.4 Wie den Befragungs-Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. act. A6, S. 5). Auch die Hilfswerkvertretung machte keinerlei Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. act. A6, "Anhang 5 zur Weisung zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton"). Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise drohende begründete Furcht dar. Allerdings lässt sich den Ausführungen in der Verfügung nicht entnehmen, ob das BFM bei seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei, die Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka geprüft hat. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 festgehalten, hat das BFM in seiner Verfügung nämlich nicht explizit ausgeführt, wie sich die Lage im Entscheidzeitpunkt darstellte. Dies stellt allerdings keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich war. Auch der Vernehmlassung lässt sich nicht entnehmen, ob das BFM die aktuelle Gefährdungssituation berücksichtigt hat. Zum Vernehmlassungszeitpunkt (16. März 2012) hätte von der Vorinstanz allerdings erwartet werden können, auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011, in welchem Gefährdungsprofile von bestimmten Risikoprofilen formuliert sind, Bezug zu nehmen. Schliesslich ist die Vorinstanz (gemäss BVGE 2011/24, Urteil vom 20. Dezember 2010) an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als letzte Instanz gebunden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann allerdings unterbleiben, da dem Beschwerdeführer insgesamt eine sachgerechte Anfechtung der Beschwerde möglich war. Auch ist nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Fakten durch eine erneute Befragung des Beschwerdeführers zum Tragen kommen sollten. Dies vor allem vor dem Hintergrund der ausführlichen Beschwerdeergänzung vom 15. März 2011 und der Replik vom 5. April 2012, mit welchen umfassende Berichte zur allgemeinen Gefährdungssituation für Tamilen in Sri Lanka eingebracht wurden und über die weitergehende Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Armee informiert wurde. Zuletzt ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der im Beschwerdeverfahren viele Gelegenheiten genutzt hat, Berichte zur aktuellen Gefahrensituation für zurückkehrende tamilische Asylsuchende einzureichen, durch die Einschätzung der Vorkommnisse durch das BFM kein Nachteil erwachsen, so dass wegen fehlender Verletzung der Sachverhaltsfeststellungspflicht und des rechtlichen Gehörs keine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Aufforderung, den Entscheid neu zu fassen, zu erfolgen hat.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Ergebnis, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass das BFM die Asylrelevanz der Vorbringen verneint hat, sich aber weder in der Verfügung noch anlässlich der Vernehmlassung zur Frage der Glaubhaftigkeit geäussert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Vorbringen grundsätzlich als glaubhaft erachtet hat.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
6.3 Es kann damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Transporten für die LTTE und zur behördlichen Suche nach ihm in sich schlüssig und plausibel sind. Auch hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2012 die erneute Suche der Armee nach dem Beschwerdeführer im September 2010 nicht bestritten. Das BFM hielt in seiner Verfügung allerdings fest, der Beschwerdeführer habe sich kurz vor seiner Ausreise noch einen Reisepass ausstellen lassen, weshalb eine landesweite Suche nach ihm damals wie heute nicht geglaubt werden könne. Der Beschwerdeführer hat jedoch versucht, diesen Widerspruch zu widerlegen und klargestellt, nicht er, sondern der Schlepper habe den Pass beim Passbüro abgeholt (vgl. act. A1, S. 5, 6; A6, S. 5). Allerdings ist dem BFM zuzustimmen, dass die Aussagen diesbezüglich widersprüchlich sind, gibt er in der Erstbefragung doch erst zu Protokoll, er habe den Pass, der im Mai 2008 ausgestellt worden sei, selbst beim Passbüro abgeholt (vgl. act. A1, S. 4), um sich dann später dahingehend zu korrigieren, er habe einen Schlepper bezahlt, der diesen für ihn abgeholt habe (vgl. act. A1, S. 6).
Diesem kleinen Widerspruch zum Reisepass kommt allerdings vor dem Hintergrund, dass seine detaillierten und weitgehend identischen Schilderungen in den beiden Befragungen betreffend LTTE-Unterstützung und der behördlichen Suche nach ihm insgesamt glaubhaft sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den dargestellten Anforderungen durchaus zu genügen vermag.
Im Übrigen kann gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das sogenannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Immigration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports, , abgerufen am 24.08.2012) lässt nämlich nur eine begrenzte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit - entgegen der Ansicht des BFM - nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden.
6.4 Zusammenfassend ist somit von vorliegendem glaubhaften Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer führte für die LTTE im Zeitraum Dezember 2005 bis August 2006 als selbständiger Lastwagenfahrer Transporte durch, wobei er mit einem früheren, später verschwundenen LTTE-Sympathisan-ten respektive Mitglied zusammenarbeitete. Im Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Armee geschlagen, als er die Herausgabe seines Lastwagens verweigerte. Die Armee suchte im Mai 2008 insgesamt drei Mal nach ihm, wobei sie zuletzt seine Familie massiv einschüchterte und bei ihm zu Hause mit einem Panzerfahrzeug den Boden aufriss. Er versteckte sich daraufhin bei seinem Onkel und floh nach Colombo, aus Angst, von der Armee getötet zu werden. Die Armee wirft dem Beschwerdeführer vor, der LTTE mit dem Transport von zur Bombenherstellung bestimmten Waren geholfen zu haben. Die Armee suchte erneut im September 2010 und am 23. März 2012 bei seinem Onkel nach ihm.
6.5 Durch seine Unterstützungsleistung für die LTTE geriet der Beschwerdeführer somit ins Visier der Sicherheitskräfte. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er nicht geflohen, in absehbarer Zeit mit grosser Sicherheit verhaftet und dann wahrscheinlich misshandelt worden wäre, da die Armee intensiv nach ihm suchte wegen des Verdachts der LTTE-Unterstützung und insbesondere der Bombenherstellung. Somit hatte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen und ist vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist.
6.6 Das Gericht ist sodann entgegen der Auffassung des BFM der Ansicht, dass der Beschwerdeführer angesichts der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere unter Berücksichtigung der in diesem Urteil formulierten und bereits von Beschwerdeseite erwähnten Gefährdungsprofile bestimmter Risikogruppen auch nach Beendigung des Bürgerkrieges ein Risikoprofil besitzt, wonach er bei Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen hat.
6.6.1 So hielt das Gericht im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1).
6.6.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E.8).
6.6.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der EGMR wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
6.6.4 Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen der durchgeführten Transporte für die LTTE von Gütern wie Dünger und Dieselöl, Waren, die - wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht vorbrachte - auch zur Bombenherstellung geeignet sind und dieser vermutlich auch dienen sollten, von den Sicherheitskräften verfolgt wurde. Auch wenn es sich, was die Vorinstanz betont, um untergeordnete Tätigkeiten gehandelt haben mag, führten diese zur mehrmaligen Suche der Sicherheitskräfte nach ihm im Mai 2008 und nach seiner Ausreise. Dass er diese Unterstützungshandlungen für die LTTE nur auf Zwang hin erbracht hat, was für die Vorinnstanz entscheidend für ihre negative Gefahreneinschätzung ist, hielt die Sicherheitskräfte nicht von seiner Verfolgung ab. Angesichts dessen, dass er auch nach seiner Ausreise noch im September 2010 und März 2012 beim Onkel gesucht wurde und der Onkel aufgefordert wurde, die Behörden bei Rückkehr des Beschwerdeführers zu informieren, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch weiterhin als vermeintlicher LTTE-Unterstützer im Heimatland von den Behörden gesucht wird und er sich Bedrohung und Misshandlung ausgesetzt sähe. Als Tamile aus Jaffna würde er zudem bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten (vgl. Rainer Mattern, SFH, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka-Themenpapier", Bern, 22. September 2011). Ohne sri-lankischen Reisepass würde er mit seinem temporären Reisepass als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifizierbar und infolgedessen von der Einreisebehörde (Department of Immigration, DIE) und der Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Mit der Feststellung, der Beschwerdeführer spreche tamilisch und komme aus Jaffna, würde sodann ein Anfangsverdacht bestehen, dass er der LTTE nahesteht. Möglicherweise würde er sodann dem State Intelligence Service (SIS) und/oder dem Terrorist Investigation Department (TID) für Verhöre überstellt. Das SIS hat Zugang zu verschiedenen (elektronischen) Registern. Auch wenn der Inhalt dieser Register nicht im Einzelnen bekannt ist, so besteht Kenntnis darüber, dass die dortigen Informationen bis zu sechzig Jahre zurückreichen. Auch finden sich dort anscheinend auch die Namen von LTTE-Sympathisanten (vgl. Home Office, UK Border Agency, "Sri Lanka- Country of Origin Information (COI) Report", 4. Juli 2011 und Danish Immigration Service " Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka, Report from Danish Immigration Service's fact-finding mission to Colombo, Sri Lanka. 19 June to 3 July 2010", Kopenhagen, Oktober 2010), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dann seine frühere Tätigkeit für die LTTE ans Tageslicht käme. Als mit der LTTE in Verbindung gebrachte Person würde der Beschwerdeführer verhört und - vor dem Hintergrund des sich weiterhin in Kraft befindenden Antiterrorgesetztes (PTA) - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und misshandelt. Auch nach der Einreise können bei polizeilichen Kontrollen oder an Checkpoints Festnahmen und Bedrohungen erfolgen, auf dem Heimweg oder am Heimatort Übergriffe paramilitärischer Flügel der regierungsnahen tamilischen Parteien. In Kombination erhöhen all die Faktoren zusammen das Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Wiedereinreise in sein Heimatland mit einer eingehenden Prüfung seiner Person und folglich asylrelevanter Bedrohung zu rechnen hätte.
Insgesamt ist somit - unter Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24, Urteil vom 27. Oktober 2011) - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Profil besitzt, aufgrund dessen er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die sri-lankischen Behörden weiterhin als LTTE-Anhänger wahrgenommenen wird und er aufgrund dieses asylrelevanten Risikoprofils einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer ist, nicht zuletzt auch aufgrund der erlittenen Vorverfolgung, auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu attestieren. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM, auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung und auf die einzelnen Beweismittel zur aktuellen Situation in Sri Lanka näher einzugehenDer Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrundes auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG), zumal allein aus seiner Tätigkeit für die LTTE nicht auf eine Handlung zu schliessen ist, welche den Anforderungen an Art. 53 AsylG genügen würde.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Mit Einreichung der Beschwerde vom 1. April 2010 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie regelmässig in seinen Rechtsmitteln an das Bundesverwaltungsgericht - den Antrag, ihm im Gutheissungsfall eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen. Hierbei ist anzumerken, dass ihn das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass Kostennoten unaufgefordert und rechtzeitig einzureichen sind und sich das Gericht vorbehalte, solche Prozessanträge in Zukunft nicht mehr zu behandeln. Vorliegend hat es der Rechtsvertreter trotz Kenntnis dieser Praxis unterlassen, eine Kostennote einzureichen, obwohl er dazu nach der Replik vom 5. April 2012 genügend Zeit gehabt hatte. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. - ist ihm zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdeführer sind vom BFM Parteikosten in Höhe von Fr. 3100.- zu vergüten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau
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