Entscheiddatum: 06.05.2013Publikationsdatum: 14.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2172/2013
Urteil vom 6. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien 1. A._______, geboren (...), Äthiopien,dessen Ehefrau2. B._______, geboren (...),Eritrea, sowie deren Kinder 3. C._______, geboren (...), und4. D._______, geboren (...), Äthiopien, c/o schweizerische Vertretung in Khartum,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin (2) suchte mit undatiertem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 1. September 2010) für sich, ihren Ehemann (1) und ihre beiden Kinder (3 und 4) sinngemäss um Asyl nach.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer (1) im Wesentlichen aus, er sei im (...) zusammen mit seinem Vater von E._______ inhaftiert worden. Sein Vater sei ein (...) gewesen und nach wenigen Tagen im Gefängnis verstorben. Er - der Beschwerdeführer - sei gefoltert worden und die E._______ und F._______ hätten ihn und seine Familie für den Tod von unzähligen Personen aus G._______ während der alten Herrschaft verantwortlich gemacht. Dadurch seien er und seine Familie sozial isoliert worden. Im selben Jahr sei er zusammen mit seiner in Äthiopien geborenen, von eritreischen Eltern abstammenden Ehefrau (2) in den Sudan geflüchtet. Im Jahr (...) hätten sie zusammen zur H._______ konvertiert. Im Jahr (...) sei ihre Tochter C._______ (3) im Alter von (...) vergewaltigt worden. (...) sei (...) des Nachts in ihr Haus eingedrungen und habe versucht, die Tochter D._______ (4) zu vergewaltigen. Diese habe laut geschrien, so dass es der Beschwerdeführerin (2) gemeinsam mit (...) gelungen sei, den Täter zu vertreiben. Als er nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, seien Polizisten, darunter ein Verwandter des Täters, ins Haus eingedrungen und hätten ihn geschlagen und eingeschüchtert. Die Beschwerdeführerin (2) habe geschrien, woraufhin sich (...) erneut versammelt hätten und weitere Polizisten aufgetaucht seien, welche ihre Arbeitskollegen verhaftet hätten. In der Folge seien der Täter und der mit diesem verwandte Polizist verschollen. Die Beschwerdeführenden seien in der Folge immer wieder durch Familienangehörige der beiden Verschollenen eingeschüchtert und bedroht worden. (...) hätten aber eine Schlichtung bezüglich der Straftat erreicht, so dass die Beschwerdeführenden (1 und 2) ihre Anklage zurückgezogen hätten.
Die Beschwerdeführerin (2) ihrerseits habe auf der eritreischen Botschaft in Khartum eine Identitätskarte beantragt. Diese sei ihr nicht ausgestellt worden, weil sie am Referendum im Jahr (..) nicht teilgenommen habe. Auch habe sie keine Auskunft über ihre Geschwister erhalten, deren Aufenthalt seit der Deportation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr (...) unbekannt sei. Somit sei sie staatenlos und könne sich weder nach Äthiopien noch nach Eritrea begeben.
Schliesslich sei den Beschwerdeführenden (1 und 2) im Sudan durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) der Flüchtlingsstatus gewährt worden. Sie würden dort unter finanziellen Problemen und sozialer Isolation leiden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Bescheinigung des UNHCR vom (...), (...) zu den Akten.
B. Mit über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom (...) teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bewillige das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen vernünftigerweise nicht zugemutet werden könne, im Sudan zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Die diesbezügliche Praxis sei restriktiv. So seien nebst einer akuten und erheblichen Gefahr für Leib und Leben insbesondere eine enge persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Aufenthaltsstaat und die Frage der künftigen Integration in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Dabei sei ausschlaggebend, ob die betroffene Person in einem anderen Staat als der Schweiz Aufnahme finden könne. Im Sudan hielten sich viele Flüchtlinge und Asylsuchende auf. Das UNHCR registriere alle eritreischen Staatsangehörigen, welche im Sudan um Aufnahme ersuchten, unabhängig von den Gründen, aus welchen sie Eritrea verlassen haben. Diese Personen würden einem Flüchtlingslager zugewiesen, wo die sudanesischen Behörden zusammen mit dem UNHCR ihre Grundbedürfnisse deckten. Unter diesen Umständen erachte das BFM den weiteren Aufenthalt solcher Personen im Sudan als zumutbar, weshalb deren Asylgesuche in der Regel abgelehnt würden. Diese restriktive Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil (...) bestätigt worden, wonach betroffene Personen im Sudan nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten ausgesetzt seien und ihnen dort der weitere Aufenthalt unter dem ihnen von den sudanesischen Behörden und dem UNHCR gewährten Schutz zumutbar sei. Gestützt auf eine erste Durchsicht der Akten erachte das BFM die Aussichten der Beschwerdeführenden auf Erteilung einer Einreisebewilligung als sehr beschränkt. Für den Fall, dass sie an ihrem Asylgesuch festhalten wollten, wurde ihnen Frist zur schriftlichen Mitteilung bis zum (...) eingeräumt und für den Unterlassungsfall die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt.
C. Mit Schreiben vom (...) an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: (...)) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie und ihr Ehemann besässen in der Person von I._______ in der Schweiz einen (...). Ihre Situation im Sudan verschlechtere sich. Gleichzeitig reichte sie ein weiteres undatiertes Schreiben bei der Schweizer Botschaft ein, in welchem die bisherigen Vorbringen wiederholt wurden und zusätzlich ausgeführt wurde, trotz Flüchtlingsstatus würde den Beschwerdeführenden durch die sudanesischen Behörden und das UNHCR kein Schutz gewährt. So seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von (...) bedroht worden. Obwohl sie dies den sudanesischen Behörden und dem UNHCR mitgeteilt hätten, hätten diese nicht reagiert. Zudem reichten die Beschwerdeführenden (...) ein.
D.
D.a Mit Schreiben vom (...) teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend Aufenthalte in Äthiopien/Eritrea und im Sudan bis zum (...), wobei für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung der Asylgesuche als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert der erwähnten Frist eingeräumt.
D.b Das nicht datierte Antwortschreiben traf am (...) (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft ein. Darin wurde zusätzlich zur Beantwortung der vom Bundesamt gestellten Fragen Folgendes ausgeführt: Ein Problem vom (...) im Zusammenhang mit (...) den Kindern (3 und 4) habe letztlich gütlich gelöst werden können, wobei auf einen gleichzeitig eingereichten (...) verwiesen wurde, mit welchem (...). In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin versucht, an das UNHCR in Khartum zu gelangen. Dort sei ihr jedoch durch (...) der Zugang zu einem (...) Funktionär verwehrt worden. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer am (...).
E. Mit über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom (...) - eröffnet am (...) - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
F. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe (samt deutscher Übersetzung) an die Schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: (...)), welches Dokument samt mehreren Beilagen am (...) vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: (...)) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden, nebst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, (...) eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom (...) schriftlich dargelegt und am (...) ergänzt (vgl. Sachverhalt Bstn. A und C). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom (...) ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (...) schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. D.b). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er wohne seit dem Jahr (...) dauerhaft im Sudan und sei zusammen mit seiner Familie vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Praxisgemäss sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Einreisebewilligung diene gemäss schweizerischer Asylpraxis nämlich nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts, sondern solle denjenigen gewährt werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürften. Obschon der Beschwerdeführer durch die äthiopischen Behörden vor dem Jahr (...) unrechtmässig behandelt worden sei, diene das schweizerische Asylrecht, wie erwähnt, nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Sie lägen (...) Jahre in der Vergangenheit zurück und seien seit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, seit dem Jahr (...) mit ihrer Familie immer im Sudan gelebt zu haben und erachte sich aufgrund der Tatsache, dass ihr keine eritreischen Identitätspapiere durch die eritreischen Behörden gewährt worden seien, als staatenlos, weshalb sie die Schweiz um eine Einreisebewilligung ersuche. Das BFM schliesse nicht aus, dass ihre Situation im Sudan nicht immer einfach sei. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einer Rückkehr nach Eritrea ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe in casu nicht zu. Da die Beschwerdeführerin nie in Eritrea gelebt habe, müsse sie nicht mit einreisebeachtlicher Verfolgung durch die eritreischen Behörden rechnen. Zwischen den geltend gemachten Vorbringen und der gewünschten Einreise in die Schweiz würde zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehen. Die ursprünglichen Ausreisegründe seien daher aus heutiger Sicht als nicht einreisebeachtlich zu betrachten. Im Übrigen sei angesichts ihres Flüchtlingsstatus der Aufenthalt im Sudan als zumutbar zu erachten. In Anbetracht ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass ihr Status dort geregelt sei. Ihre Ausführungen zu den Vorfällen in den Jahren (...) und (...), bei denen die Polizei sowie die Schlichtungsbemühungen durch (...) zu einer zufriedenstellenden Lösung geführt hätten, bestätigten zudem die Einschätzung, dass ein Verbleib im Sudan zumutbar sei, so dass sie auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen seien.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr (...) Mitglied der äthiopischen J._______. Ein Mitarbeiter der eritreischen Botschaft in Khartum habe die Beschwerdeführerin bezichtigt, der K._______ anzugehören. Die versuchte Vergewaltigung der Tochter D._______ sei nicht im Jahr (...), sondern im (...) erfolgt. Die Beschwerdeführenden seien bereits im Jahr (...) vom UNHCR gescreent worden, welches erklärt habe, dass sie sich bei Problemen an diese Organisation wenden könnten. Nachdem der Beschwerdeführerin die Kontaktaufnahme mit dem UNHCR wiederholt verwehrt worden sei, habe sie schliesslich am (...) mit einem Funktionär sprechen können und im Jahr (...) sei ihr Fall neu registriert worden. Die Tochter D._______ habe sich (...) gebrochen. Davon habe sie sich nicht vollständig erholt. Nach erfolgter Behandlung sei (...), und sie bekunde Schwierigkeiten (...). Seit dem Jahr (...) würden äthiopische Oppositionelle im Sudan schikaniert und teilweise nach Äthiopien deportiert. (...) unbekannte Täter hätten am (...) versucht, den Beschwerdeführer zu entführen. Daraufhin habe er sich während (...) versteckt und die Familie habe ihr Domizil seither (...) Mal gewechselt. Die Tochter C._______ bestätigte, dass ihre Eltern von Äthiopien in den Sudan emigriert seien. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe sie die Schule nur bis zur (...) Klasse besuchen können. Im Jahr (...) sei sie vergewaltigt worden und lebe seither in Furcht (vgl. (...)).
5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde - unabhängig deren Glaubhaftigkeit - und das Schreiben der Tochter D._______ nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden (1 und 2) halten sich seit mehr als (...) Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert sind. Das UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden im Verlaufe des Jahres (...) überprüft und erneuert, weshalb sie im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Indessen ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin hat jedoch nicht geltend gemacht, in dieser Hinsicht jemals behelligt worden zu sein. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, ist festzuhalten, dass sie im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, es den Akten zufolge aber vorgezogen haben, sich in Khartum ausserhalb desselben aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. Was die gesundheitlichen Probleme der Tochter C._______ anbelangt, kann ihr zugemutet werden, die Behandlung im Sudan fortzusetzen.
Schliesslich besitzen die Beschwerdeführenden zwar angeblich einen (...) in der Schweiz und würden mithin hier über einen Anknüpfungspunkt verfügen. Dieser wäre aber nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit eines (...) bedeutet noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen ist keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermag.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: