Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6803/2024 vom 23. Januar 2025.
Entscheiddatum: 19.06.2025Publikationsdatum: 27.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2172/2025
Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6803/2024 vom 23. Januar 2025.
A.
A.a Die Gesuchstellerin suchte am 26. Juli 2022 - gemeinsam mit ihrer (volljährigen) (...) B._______ (N [...]) - in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 26. September 2024 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges.
A.c Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 28. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-6803/2024 vom 23. Januar 2025 ab.
B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. März 2025 (Datum Postaufgabe) liess die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 und Entscheidung im Sinne der mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegehren ersuchen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um einen Vollzugsstopp für die Dauer des Revisionsverfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 26. Februar 2025, diverse - durch die Schweizerische Botschaft in Moskau zugesandte - russische Verfahrensakten (einschliesslich deutscher Übersetzungen), Auszüge eines Nachrichtenaustausches aus Whatsapp sowie ein Schreiben von C._______, (...), vom 27. März 2025 bei.
C.
C.a Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 31. März 2025 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus.
C.b Am 5. Mai 2025 wurde ein Schreiben von D._______, (...) vom 31. März 2025 zu den Akten genommen, welches am 2. Mai 2025 von der Schweizerischen Botschaft in Moskau an das SEM weitergeleitet worden war.
C.c Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 liess die Gesuchstellerin das erwähnte Beweismittel durch ihren Rechtsvertreter, zusammen mit einer deutschen Übersetzung, (nochmals) zu den Akten reichen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv. Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird, sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchstellende dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil D-6803/2024 vom 23. Januar 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Das vorliegende Revisionsverfahren wird mit demjenigen von B._______ (N [...]), welches ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (D-2170/2025), zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, es lägen Beweismittel vor, die im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht hätten rechtzeitig eingereicht werden können. Hierbei handle es sich um einen Beschluss vom (...) über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Gesuchstellerin, ein Einvernahmeprotokoll der Gesuchstellerin vom (...) 2022, ein Einvernahmeprotokoll ihrer (...) E._______ vom (...) 2024 sowie einen Nachrichtenaustausch auf WhatsApp zwischen ihr und ihrer (...) (vgl. Revisionsgesuch, S. 2).
Diesen Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aktuell gesucht und bedroht werde. Die neuen Beweismittel hätten nicht früher beschafft werden können, weil sie (die Gesuchstellerin) nicht von deren Existenz gewusst habe. Es habe viel Zeit und Aufwand gekostet, die Unterlagen zu beschaffen und übersetzen zu lassen. In Tschetschenien sei der Zugang zu den Protokollen oder Beschlüssen der Behörden beschränkt und oft unmöglich, insbesondere wenn es sich - wie vorliegend - um Verfahren im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen handle.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
6.1.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; BVGE 2013/22; je m.w.H.). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47 f.).
6.1.3 In der Eingabe vom 28. März 2025 (Datum Postaufgabe) wird der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und Auffindens entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), geltend gemacht.
6.1.4 Bereits in ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, bei einer Rückkehr in die Heimat bestehe die Gefahr, wieder in den Fokus der Behörden zu geraten. In diesem Zusammenhang erwähnte sie, ihre (...) hätte (...) Wochen zuvor eine polizeiliche Vorladung für ein Verhör erhalten. Da die Vorladung mündlich erfolgt sei, könne sie keine Unterlagen vorlegen (vgl. SEM-Akte 77/5, S. 3). Folglich machte sie ausdrücklich auf Beweismittel aufmerksam, welche sie zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht besass.
6.1.5 Im Zusammenhang mit der Entschuldbarkeit des nachträglichen Vorbringens der Beweismittel ist festzuhalten, dass den Akten diverse Bemühungen zur Beschaffung von Beweismitteln zu entnehmen sind (vgl. z.B. SEM-Akten 54/27 F 67, 55/3, 63/3 und 67/1). Es konnte jedoch glaubhaft dargelegt werden, dass die Kommunikationswege der Gesuchstellerin und ihrer (...) zu Kontaktpersonen in der Heimat aufgrund behördlicher Überwachung stark eingeschränkt sind. Zudem ist dem eingereichten Nachrichtenverlauf zu entnehmen, wie sie zeitaufwändig grössere Summen Geld - die Rede ist von (...) - mittels Hypothekarkredit und Darlehen organisieren mussten, um überhaupt mit Hilfe einer Anwältin Zugang zu ihren Akten zu erlangen (vgl. Revisionsgesuch, Beilage «Verlauf des Nachrichtenaustausches zwischen der Gesuchstellerin und F._______»).
6.1.6 Zusammenfassend handelt es sich jedenfalls bei den eingereichten Verfahrensakten aus dem Jahr 2024 somit um Beweismittel, die gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten.
6.2
6.2.1 Im Folgenden wird die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme des Revisionsgrunds beziehungsweise des Erhalts der Beweismittel [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]) aufgezeigt.
6.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin mit ihrer (...) E._______ via WhatsApp über den Zugang zu den Verfahrensakten ausgetauscht und Fotografien davon am 7. Februar 2025 im Rahmen des Nachrichtenaustausches erhalten haben dürfte (vgl. Revisionsgesuch, Beilage «Verlauf des Nachrichtenaustausches zwischen der Gesuchstellerin und F._______»).
6.2.3 Damit ist der frühestmögliche Zeitpunkt einer Kenntnisnahme beziehungsweise des Erhalts der Beweismittel aus dem Jahr 2024 der 7. Februar 2025 und die gesetzliche Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs lief am 8. Mai 2025 ab.
6.2.4 Die Gesuchstellerin hat die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG durch das Einreichen ihres Revisionsgesuchs am 28. März 2025 (Datum Postaufgabe) gewahrt.
6.3
6.3.1 Schliesslich hat das Revisionsgesuch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG).
6.3.2 Im vorliegenden Fall wird um einen «[Entscheid] im Sinne der mit Verwaltungsbeschwerde vom 28. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegehren» ersucht, womit auch diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist.
6.4 Nach dem Gesagten ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.
7.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen sodann revisionsrechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von beigebrachten Beweismitteln ist zu bejahen, wenn sie geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48). Nachträgliche Tatsachen und Beweismittel gelten nur dann als erheblich, wenn sie zu einem anderen Entscheid in der Sache hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist vielmehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden.
7.2 Den eingereichten Dokumenten aus dem Jahr 2024 ist zu entnehmen, dass die russischen Behörden ein Strafverfahren wegen Hochverrats gemäss Art. 275 des russischen Strafgesetzbuchs gegen die Gesuchstellerin eingeleitet haben. Im Beschluss Nr. (...) über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Gesuchstellerin vom (...) wird ihr vorgeworfen, Mitglied einer organisierten Verbrechergruppe zu sein, sich mit der ukrainischen Regierung identifiziert und die Ukraine unterstützt zu haben. Auch die Einvernahmen der Gesuchstellerin als Zeugin im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. (...) vom (...) 2022 und von E._______ als Zeugin vom (...) 2024, stützen die Annahme, dass die russischen Behörden ein Interesse an der Gesuchstellerin haben könnten.
Damit sind die eingereichten Unterlagen in Bezug auf die Prüfung, ob Vor- oder subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant und ihre revisionsrechtliche Erheblichkeit wurde zudem hinreichend dargelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-6803/2024 vom 23. Januar 2025 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch davon aus, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin keine genügende flüchtlingsrechtliche Intensität aufweisen würden und keine begründete Furcht vor einer gegenwärtigen und zukünftigen Verfolgung bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht wies unter anderem darauf hin, dass der Hinweis der Gesuchstellerin, wonach (...) vor drei Wochen eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, unbelegt sei. Ausserdem basiere die Furcht der Gesuchstellerin, bei einer Rückkehr in die Heimat wieder in den Fokus der Behörden zu geraten, auf blosse Mutmassungen (vgl. a.a.O., E. 4.2.3). Ob diese Feststellung in Anbetracht der veränderten Aktenlage aufrechterhalten werden kann, wird im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu prüfen sein. Allenfalls wird eine Echtheitsprüfung der eingereichten Beweismittel vorzunehmen sein. Des Weiteren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob das der Gesuchstellerin drohende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet ist.
Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Es ist gutzuheissen, das Urteil D-6803/2024 vom 23. Januar 2025 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer D-4442/2025 wiederaufzunehmen. Die Gesuchstellerin kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der vertretenen Gesuchstellerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren - wobei dem Rechtsvertreter durch die Konnexität mit dem Verfahren D-2170/2025 ein reduzierter Aufwand entstanden ist - demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.- festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der vertretenen Gesuchstellerin wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
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