Entscheiddatum: 21.05.2013Publikationsdatum: 30.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2175/2013
Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien 1. A._______, geboren (...),dessen Schwester2. B._______, geboren (...),alias C._______, geboren (...),Eritrea,beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,(...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (...).
A. D._______ (nachfolgend D._______ genannt), die E._______ der Beschwerdeführenden, gelangte am (...) in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach, das ihr mit Verfügung des BFM vom (...) gewährt wurde.
B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 an das BFM liessen die Beschwerdeführenden durch ihren durch Vollmacht von D._______ mandatierten Rechtsvertreter um Asyl nachsuchen. Dabei wurde Folgendes beantragt: Den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen; ihre Einreisekosten seien zu übernehmen; die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien im Jahr (...) in F._______ (Eritrea) geboren und gehörten der Ethnie der G._______ an. Ihr Vater sei nicht in der Lage gewesen, das Bussgeld von (...) wegen der illegalen Ausreise ihrer D._______ zu bezahlen. Wegen (...) sei er nicht (...) gewesen, weshalb die Behörden die Beschwerdeführenden an seiner Stelle inhaftiert hätten. Man habe ihnen gesagt, dass sie erst freigelassen würden, wenn ihr Vater das Bussgeld bezahlt habe. Im H._______-Gefängnis seien die Beschwerdeführenden bedroht und geschlagen worden. Anlässlich eines (...) sei ihnen am (...) die Flucht nach Äthiopien gelungen. In der Nähe von I._______ hätten sie um Hilfe gebeten und würden seither dort bei einer Familie leben, wo sie hart arbeiten müssten, als minderwertig behandelt, diskriminiert und nicht genug zu essen erhalten würden. Sie hätten sich auch nicht beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen, weil sie befürchteten, auf der Reise ins Flüchtlingslager belästigt zu werden. Sie könnten nicht mehr in Äthiopien bleiben, weil sie von der Gastfamilie ausgenützt würden und ihnen bei einem Aufenthalt im Flüchtlingslager ebenfalls Gefahr drohen würde.
C. Mit Schreiben vom (...) nahm das BFM davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführenden aus geografischen Gründen nicht in der Lage seien, eine Vollmacht beizubringen, und ging von einem Mandatsverhältnis zwischen ihnen und dem Rechtsvertreter aus. Im Weiteren wurden sie unter Hinweis auf die relative Höchstpersönlichkeit des Nachsuchens um Asyl aufgefordert, eine schriftliche unterschriebene Erklärung zu ihren Asylgründen einzureichen. Zudem teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass die Schweizer Botschaft in Addis Abeba aufgrund begrenzter Ressourcen nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb das Verfahren schriftlich durchgeführt würde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihren Rechtsvertreter zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu (...), wobei sowohl die Stellungnahme als auch die erwähnte Erklärung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen bis zum (...) einzureichen seien.
D. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter am (...) eine Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM ein und teilte mit, dass es ihm noch nicht gelungen sei, die von den Beschwerdeführenden verlangte Erklärung erhältlich zu machen.
E. Mit Schreiben vom (...) reichte der Rechtsvertreter persönliche Dokumente der Beschwerdeführenden in Kopie ein.
F. Mit Schreiben vom (...) reichte der Rechtsvertreter eine von den Beschwerdeführenden persönlich unterzeichnete, auf D._______ ausgestellte Vollmacht vom (...) im Original ein.
G. Mit Schreiben vom (...) teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass die Vollmacht vom (...) den Anforderungen der schweizerischen Asylbehörden an die erforderlichen, von den Beschwerdeführenden persönlich unterzeichneten Erklärungen zu ihren Asylgründen nicht genüge, und setzte ihm Frist bis zum (...) zur Nachreichung dieser Dokumente, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Asylgesuche aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten.
H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom (...) von den Beschwerdeführenden persönlich unterzeichnete Willensäusserungen und auf ihn ausgestellte Vollmachten sowie den auf (...) übersetzten Fragekatalog des BFM, welchen seine Mandanten beantwortet hatten, ein.
I. Mit Verfügung vom 18. März 2013 - eröffnet am 19. März 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
J. Mit Eingabe vom 18. April 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen; jedenfalls sei die Vorinstanz anzuweisen, die Einreise zu bewilligen; die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses.
K. Mit Schreiben vom (...) bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde vom 18. April 2013.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits in der Eingabe vom 6. Dezember 2011 dargelegt und am (...), (...), (...) sowie am (...) ergänzt; zudem wurde ihnen mit Zwischenverfügung des BFM vom (...) ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (...) schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bstn. B - H). Der entscheid-wesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darle-gung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch im Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21. E. 4). Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinn einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe. In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.).
Die Ausführungen im Auslandgesuch vom 6. Dezember 2011 sowie in der Stellungnahme vom (...) liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit ihren heimatlichen Behörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstände. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen. In ihrer Stellungahme zum Schreiben des BFM vom (...) hätten die Beschwerdeführenden ausgeführt, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihnen nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar, weil sie von ihrer Gastfamilie ausgenützt und ihnen bei einem Aufenthalt im Flüchtlingslager ebenfalls Gefahren drohen würden. Laut Berichten des UNHCR - so das BFM - befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar und möglich wäre. Flüchtlinge in Äthiopien, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Das Leben in Äthiopien sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des (...) Aufenthalts der Beschwerdeführenden bei einer Gastfamilie in der Nähe von I._______, wo sie arbeiten würden, sei davon auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in casu nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie sich ausgenützt fühlten. Bei Problemen mit ihrer Gastfamilie hätten sie die Möglichkeit, die Familie zu verlassen und sich in ein UNHCR-Flüchtlingslager oder an einen anderen Ort zu begeben. Überdies lebe in Äthiopien eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Obwohl die Beschwerdeführerin (2) noch nicht volljährig sei, sei sie, da sie mit ihrem erwachsenen Bruder (1) zusammenlebe, aufgrund dessen nicht mehr gefährdet als andere Flüchtlinge. Schliesslich sei bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Obwohl die Beschwerdeführenden mit ihrer in der Schweiz wohnhaften E._______ hier über einen Anknüpfungspunkt verfügten, sei dieser nicht derart gewichtig, als das eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit einer Verwandten bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte. Mithin seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zudem wird Folgendes ausgeführt: Nachdem die Vorinstanz ausgeführt habe, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht, sei davon auszugehen, dass sie diesen festgestellt habe, und, nachdem sie keinen Vorbehalt zur Glaubhaftigkeit angebracht habe, offensichtlich die Vorbringen als glaubhaft erachte. Mit der Feststellung, die Beschwerdeführenden hätten ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, lasse die Vorinstanz indes offen, ob die Vorbringen für die Anerkennung als Flüchtling genügten. Gesetzessystematisch handle es sich bei Art. 52 Abs. 2 AsylG um einen Asylausschlussgrund. Gemäss Art. 49 AsylG verhindere ein solcher lediglich die Gewährung von Asyl, habe aber keinen Einfluss auf die Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr könne er erst dann Anwendung finden, wenn die Flüchtlingseigenschaft bestehe. Mithin habe die Vorinstanz in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG implizit - zu Recht - die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Die Flüchtlingskonvention gewähre zwar nicht explizit ein Recht auf Anwesenheit. Die garantierten Rechte setzten jedoch die Anwesenheit voraus. Das Anwesenheitsrecht sei ein untrennbarer Teil des Schutzes vor Verfolgung. So würde denn praxisgemäss im Falle eines Asylausschlussgrundes eine vorläufige Aufnahme gewährt. Würde dieses Anwesenheitsrecht für anerkannte Flüchtlinge ausserhalb der Schweiz nicht gelten, stellte dies eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung gegenüber den in der Schweiz anwesenden anerkannten Flüchtlingen dar. Wenn aber ein Anwesenheitsrecht bestehe, müsse dieses mit der Einreisebewilligung konkretisiert werden ([...]).
5.6
5.6.1 Die rechtstheoretischen Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem in Art. 49 AsylG statuierten Grundsatz, wonach Asyl Personen gewährt wird, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt, treffen grundsätzlich zu. Indes scheinen die Beschwerdeführenden zu verkennen, dass zum einen das Asylverfahren aus dem Ausland ein Verfahren sui generis ist: So unterscheiden sich In- und Auslandverfahren insbesondere in formeller Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt (vgl. BVGE 2012/3 E. 2.5 S. 21 f.), wobei daran nichts ändert, dass es in beiden Verfahren Übereinstimmungen bezüglich Prüfungsgegenstand jedenfalls dann gibt, wenn sich - wie vorliegend - die Frage der asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Nachteile stellt; darüber hinaus verfügen die Asylbehörden im Rahmen des Auslandverfahrens über einen weiten Ermessensspielraum, stellt sich doch im Rahmen des Auslandverfahrens selbst bei bestehender Schutzbedürftigkeit ausserdem die Frage, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt (vgl. a.a.O.). Zum andern unterscheidet das Schweizer Recht zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylausschlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das "Rechtsbündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zugestehen muss (vgl. Christine Amann, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl verweigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie werden deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10 und zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...]). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. Amann, a.a.O., S. 151 ff.) - und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
5.6.2 Nachdem die Vorinstanz implizit von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt. Die Überprüfung der Akten unter diesem Blickwinkel ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin in Äthiopien aufzuhalten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Situation von Flüchtlingen in Äthiopien, soweit erkennbar, nicht diesen Staat, sondern den Sudan betreffen, zumal die erwähnten Ausführungen rein grundsätzlicher Natur sind. Sodann erweist sich auch der weitere Einwand in der Beschwerde, wonach der erst vor (...) volljährig gewordene Beschwerdeführer (1) in Berücksichtigung seines Alters seine um zwei Jahre jüngere, minderjährige Schwester (2) nicht ohne Weiteres beschützen könnte, zumal in einem Flüchtlingslager zahlreiche Gefahren, nicht zuletzt Übergriffe durch J._______, drohten, als unbegründet. So haben beide Beschwerdeführende ihren Heimatstaat im (...) unbegleitet als minderjährige Personen in Richtung Äthiopien verlassen, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer selbst noch mehr als (...) vor der Volljährigkeit stand. Trotz eigener Minderjährigkeit und schwieriger Lebensumstände im Exil war er stets in der Lage, dort seiner minderjährigen Schwester den erforderlichen Schutz zu gewähren. Daran dürfte auch ein allfälliger Wechsel in ein Flüchtlingslager nichts ändern beziehungsweise wäre die Beschwerdeführerin dort unter den gegebenen Umständen nicht mehr als andere Flüchtlinge gefährdet. Schliesslich ist entgegen dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde trotz der Anwesenheit der D._______. der Beschwerdeführenden in der Schweiz, mit welcher sie vor deren Flucht aus dem Heimatstaat zusammengelebt hätten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Nach dem Gesagten führt die Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht dazu, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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