Entscheiddatum: 25.04.2013Publikationsdatum: 07.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2192/2013
Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka - traf am 23. März 2013 von Istanbul kommend auf dem Flughafen Zürich ein, wo er am 25. März 2013 ein Asylgesuch einreichte. Noch am gleichen Tag wurde ihm vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von längstens 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
Am 26. März 2013 wurde er vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt, und am 5. April 2013 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zwischenzeitlich liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel an die Flughafenpolizei senden (mittels Telefax vom 26. März 2013 und vom 4. April 2013), und am 10. April 2013 gingen der Flughafenpolizei mittels DHL-Kurier drei Beweismittel im Original zu (vgl. dazu nachfolgend).
Anlässlich der Gesuchseinreichung wurden beim Beschwerdeführer ein malaysischer Reisepass und eine malaysische Identitätskarte erhoben. Diese Papiere wurden von der Flughafenpolizei einer Dokumentenprüfung unterzogen, wobei der Pass als dem Beschwerdeführer nicht zustehend und die Identitätskarte als Fälschung erkannt wurden.
B. Im Rahmen der Kurzbefragung sowie der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei tamilischer Ethnie und er stamme aus der Ortschaft V._______ im Jaffna-Distrikt (...), wo er 2005 die Schule mit einem A-Level-Abschluss beendet habe. Nach dem Schulabschluss habe er während einem Jahr als Taglöhner gearbeitet. Eine feste Arbeit habe er nie gehabt, sondern er sei wie seine Mutter von seiner Tante mütterlicherseits unterstützt worden. Diese Tante sei in der Zwischenzeit verstorben. Nun werde seine Mutter von einer anderen Tante unterstützt, welche auch seine Ausreise finanziert habe. Seine Mutter - welche er letztmals 2010 gesehen habe - lebe nach wie vor im Heimatdorf und kümmere sich um seine ältere Schwester, welche ... [betreuungsbedürftig] sei. Sein Vater sei ... [vor vielen Jahren] im Krieg verschwunden und gelte seither als verstorben. Ebenfalls verstorben sei sein Bruder. Dieser sei ... auf eine Mine der Armee getreten. Er habe am 7. Januar 2010 in W._______ (...) geheiratet. Den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau kenne er aber nicht, da er diese letztmals Ende April 2011 in einem Geschäft in W._______ getroffen habe und sie letztmals am 5. Mai 2011 telefonischen Kontakt gehabt hätten. Seinen letzten offiziellen Wohnsitz habe er 2006 in X._______ gehabt (ein Nachbarort von V._______), wo er mit seinem Freund B._______ in einer Wohngemeinschaft gelebt habe. Da er ab dem Jahre 2006 auf der Flucht gewesen sei, habe er bis zu seiner Ausreise keinen behördlich registrierten Wohnort mehr gehabt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, er habe seine Heimat aus Furcht um sein Leben verlassen, zumal er vom 21. Dezember 2008 bis zum 10. Januar 2009 in Haft gewesen sei, wobei er damals schwer gefoltert worden sei und man ihm bei seiner Entlassung in Aussicht gestellt habe, er werde früher oder später getötet. Zudem sei er seit 2006 ständig auf der Flucht gewesen. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen, jedoch unter Verdacht geraten, nachdem er 2006 an der Beerdigung eines Freundes teilgenommen habe, welcher LTTE-Mitglied respektive -Informant, -Kämpfer oder -Kader gewesen sei. Damals seien alle Beerdigungsteilnehmer ins Visier der Behörden geraten und nach zehn Tagen sei es auch bei ihm zuhause zu einer Suche nach seiner Person gekommen. Seither sei er eigentlich ständig auf der Flucht gewesen. Nach der ersten Suche habe er sich sofort zu seinem Freund B._______ in die Ortschaft X._______ begeben, welche etwa einen Kilometer von seinem Heimatort entfernt liege. Dort habe er sich während rund sechs Monaten in einem Zimmer versteckt gehalten, welches er nie verlassen habe. Danach habe ihn B._______ nach Y._______ (Ostprovinz) geschickt, wo er sich zwei Jahre bei B._______s Freund C._______ versteckt gehalten habe. Während dieser Zeit sei B._______ für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Zwar sei er in Y._______ nicht gesucht worden, da er sich aber nicht sicher gefühlt habe, sei er von dort für einige Monate nach Z._______ gegangen. Dort habe er bei C._______s Freund D._______ gelebt. Da dieser aber Angst bekommen habe, habe er ihn nach W._______ geschickt, zu D._______s Freundin E._______ (der späteren Ehefrau des Beschwerdeführers). Nach zehn Tagen Aufenthalt bei der Familie von E._______ sei er dort von Angehörigen der Karuna-Gruppe verhaftet worden, welche ihn der Armee übergeben hätten. Er sei in der Folge vom 21. Dezember 2008 bis zum 10. Januar 2009 in Haft gewesen und während dieser Zeit vom Armee-CID schwer gefoltert worden, wobei er hätte zugeben sollen, dass er zur LTTE gehöre und Waffen geschmuggelt habe. Nach der Intervention eines Anwalts, welcher von der Familie von E._______ respektive auf Geheiss von D._______ organisiert worden sei, sei er wieder entlassen worden. Dies - die erstandene Haft und erlittene Folter - sei der Hauptgrund für sein Gesuch, zumal ihm anlässlich seiner Entlassung gesagt worden sei, früher oder später werde er getötet. Deswegen sei er immer in Angst gewesen.
Über die Zeit nach seiner Haftentlassung berichtete er im Wesentlichen das Folgende: Nach seiner Entlassung sei er noch einen Tag in W._______ geblieben und danach umgehend nach Jaffna zurückgekehrt, wo er sich wegen der erlittenen Folterungen sofort beim F._______-Spital in ambulante Behandlung begeben habe. Er habe unter anderem Tabletten bekommen, da er seit der Haft ständig angespannt sei. Im Jahre 2010 habe er zudem während fünf Monaten einen Psychiater aufgesucht, welcher ihm ebenfalls ein Medikament gegeben habe. Die Behandlung habe ihm gut getan, später sei aber seine Angst zurückgekommen. Gleichzeitig machte er geltend, nach seiner Entlassung habe er sich an verschiedenen Orten versteckt halten müssen, zumal er nirgends auf der Insel in Frieden leben könne, respektive er habe nach seiner Rückkehr nach Jaffna während knapp drei Jahren versteckt in X._______ gelebt, dann sei er ausgereist. Zwischenzeitlich - am 7. Januar 2010 - sei er für einen Tag nach W._______ gegangen, um dort seine Ehefrau zu heiraten. Sie hätten danach aber nicht zusammengelebt, da sie beide Probleme gehabt hätten; seine Ehefrau wegen eines LTTE-Cousins. Bis zu seiner Ausreise habe er aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung nie mehr gearbeitet, sondern seine Freunde seien für seinen Unterhalt aufgekommen. Er habe sich davor gefürchtet, wieder festgenommen und dieses Mal erschossen zu werden, zumal den Behörden sein Foto seit der Beerdigung von 2006 bekannt sei. Zudem habe es Gerüchte gebe, die LTTE formiere sich wieder. Die Behörden seien nur von daher nicht gegen ihn aktiv geworden, da er sich bis zu seiner Ausreise stets versteckt gehalten habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Original ein anwaltliches Schreiben vom 27. Februar 2013 (betreffend die geltend gemachte Haft vom Jahreswechsel 2008/2009), einen Arztbericht vom 3. April 2013 (betreffend eine einmonatige Behandlung ab dem 20. Februar 2009) sowie eine Heiratsurkunde zu den Akten. Zudem reiche er eine Farbkopie seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisterauszuges ein.
Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei einen Monat vor seiner Ausreise aus der Heimat per Reisebus von seinem Geburtsort V._______ nach Colombo gereist. Unterwegs habe es ... (nördlich von Z._______) eine Kontrolle gegeben, wobei er sich dort mit seinen Pass ausgewiesen habe. Nach seiner Ankunft in Colombo habe er bis zu seiner Ausreise in einer Lodge aufgehalten. ... [Im] März 2013 sei er - mit seinem eigenen Pass und im Besitz eines Visums - über den Flughafen von Colombo ... [in einen Drittstaat] ausgereist, und von dort sei er in ... [einen weiteren Drittstaat] weitergereist. Auf dieser zweiten Etappe sei ihm von seiner Schlepperin sein Pass abgenommen und ein gefälschter Pass ausgehändigt worden, mit welchem er ... [dort] ohne Probleme ... eingereist sei. ... [Später sei er von dort] in die Türkei weitergereist, von wo er den Flughafen Zürich erreicht habe. Seine gesamte Reise sei von seinem Schlepper organisiert worden, und für seine falschen Papiere respektive seine Reise habe er 10 Lakh (1 Million Rupien; aktuell rund 7'400 Franken) bezahlt.
Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere im Original brachte er vor, er habe sich 2012 in Colombo einen Reisepass ausstellen lassen, da er damals um sein Leben zu fürchten gehabt habe. Dieser Pass sei ihm von seiner Schlepperin abgenommen worden und er habe diesen bisher nicht zurückerhalten. Seine Identitätskarte, welche er früher einmal über den Dorfvorsteher erhalten habe, habe er bei einem Freund in der Heimat zurückgelassen.
C. Mit Verfügung vom 12. April 2013 - eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird nachfolgend eingegangen.
D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 19. April 2013 (vorab per Telefax) Beschwerde, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung wird nachfolgend eingegangen.
E. Am 19. April 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten in Kopie (Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Im angefochtenen Entscheid erkennt das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft, wobei es vorab dessen Schilderungen über den angeblich getöteten LTTE-Freund und über die geltend gemachte Suche nach ihm, dem Beschwerdeführer, im Jahre 2006 als in keiner Weise substanziiert erklärt. Die Schilderungen über das fortwährende Weiterreisen ab 2006, respektive über die monatelangen Aufenthalte bei Freunden und Freundesfreunden in X._______, Y._______, Z._______ und W._______, erklärt das Bundesamt als nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, er sei von den Behörden gar nicht mehr gesucht worden. Zudem habe er in keiner Weise erklären können, aus welchem Grund er von den verschiedensten Personen aufgenommen worden sein sollte. Völlig unklar sei sodann, aus welchem Grund es im Dezember 2008 zu seiner Verhaftung durch Karuna-Leute hätte kommen sollen, mithin eine Verhaftung wegen der Teilnahme an einer Beerdigung im Jahre 2006 nicht plausibel sei. Auch wenn der Beschwerdeführer die vorgebrachten Misshandlungen ausführlicher geschildert habe, so sei diesen Vorbringen aufgrund der allgemeinen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsmassnahmen kein Glaube zu schenken. Die Beschreibung der Foltermassnahmen genüge nicht, um das Bild fehlender Glaubwürdigkeit zu ändern. Nicht nachvollziehbar seien sodann die Ausführungen über den geltend gemachten Einsatz eines Anwalts. Zudem würden in dem als Beweismittel vorgelegten Anwaltsschreiben (vom 27. Februar 2013) Ausführungen gemacht, welche im klaren Widerspruch zum Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers stünden. Ungereimtheiten seien auch in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Behandlungen in den Jahren 2009 und 2010 ersichtlich. So werde in dem Spitalbericht (vom 4. März 2013) über eine Behandlung ab dem 20. Februar 2009 berichtet. Damit hätte der Beschwerdeführer seine Behandlung erst über einen Monat nach der geltend gemachten Haftentlassung (vom 10. Januar 2009) aufgenommen, was vor dem Hintergrund der vorgebrachten Schwere seiner Verletzungen nicht nachvollziehbar sei. Eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer seit seiner letztmaligen Behandlung durch einen Psychiater im Jahre 2010 keine Medikamente mehr genommen, womit nicht vom Vorliegen fortdauernder medizinischer Probleme auszugehen sei. Letztlich sei er erst im Jahre 2013 mit seinem eigenen Reisepass und über den Flughafen von Colombo ausgereist, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer Verfolgung spreche.
3.2 In seiner Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er dem BFM vorab entgegenhält, aufgrund der Akten werde hinreichend klar, dass er seine Heimat verlassen habe, da er dort Ende 2009 (recte: Ende 2008) für drei Wochen in Haft genommen worden sei und er während seiner Gefangenschaft schwere Folter erlitten habe. Diese Haft und die dort erlebten Misshandlungen stünden im Zentrum seiner Fluchtgeschichte, und das Bundesamt werde der Sache nicht gerecht, wenn es lediglich vermerke, seine diesbezüglichen Schilderungen seien etwas ausführlicher ausgefallen. Aus den Akten gehe vielmehr hervor, dass er sehr eindrücklich und ausführlich über seine Erlebnisse während der Haft berichtet habe. Zudem habe er den behaupteten Haftaufenthalt mit einem Anwaltsschreiben und einem medizinischen Gutachten belegen können. Tatsächlich bestehe betreffend den Inhalt des Anwaltsschreibens eine absolute Unklarheit, mithin sei ein wesentlicher Widerspruch ersichtlich, welcher jedoch im Rahmen des Flughafenverfahrens vom BFM hätte geklärt werden sollen. Auf der anderen Seite sei - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - durchaus nachvollziehbar, dass seine zukünftigen Schwiegereltern für ihn einen Anwalt besorgt hätten, zumal alleine ihre kurze Bekanntschaft nicht dagegen spreche, sondern diese sich aufgrund seiner Verhaftung in ihrem Haus geradezu dazu verpflichtet gefühlt hätten. Auch aus dem vorgelegten medizinischen Gutachten ziehe das BFM die falschen Schlüsse, zumal seine Angst nach der Behandlung wiedergekommen sei. Namentlich habe es das Bundesamt unterlassen, den Inhalt des Gutachtens in einen Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Folterungen zu stellen, zumal er offensichtlich Dinge erlebt habe, von welchen er sich im Rahmen einer medizinische Behandlung körperlich und geistig habe erholen müssen. Nachdem die vorgelegten Beweismittel gegenseitig im Einklang stünden und ein nachvollziehbares Bild der vorgebrachten Fluchtgeschichte ergäben, welche mit seinen detaillierten und praktisch widerspruchsfreien Angaben über Orte, Namen und Zeitpunkte einhergingen, hielten seine Aussagen über Haft und Folter den Anforderungen von Art. 7 AsylG stand. Da schliesslich die erlittene Haft und Misshandlungen fluchtrelevant im Sinne des AsylG seien, sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
4.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie vom BFM zu Recht erkannt - zu keinen hinreichend widerspruchsfreien und im Wesentlichen nachvollziehbaren Schilderungen der von ihm behaupteten Ereigniskette in der Lage war. Zwar hat er - wie von seinem Rechtsvertreter moniert - ausführlich und eindringlich über das Erleiden schwerer Misshandlungen berichtet. Die Qualität seiner diesbezüglichen Schilderungen erstreckt sich jedoch auch nicht ansatzweise auf seine weiteren Sachverhaltsschilderungen.
4.2 So will der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der Beerdigung eines LTTE-Kollegen ins Visier der Behörden gelangt sein. Zu nachvollziehbaren Angaben über den Kollegen ist er allerdings nicht in der Lage, da er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht entscheiden kann, ob dieser bloss Informant, doch eher ein Kämpfer oder gar ein Kader der LTTE gewesen sei. Den Zeitpunkt der Beerdigung - immerhin den Ausgangspunkt der gesamten weiteren Vorbringen - lässt er faktisch offen, indem er in dieser Hinsicht bloss auf eine Jahreszahl verweist. Mit dem BFM ist sodann darin einig zu gehen, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über sein ständiges Verstecktsein - angeblich ab dem Jahre 2006 und bis Ende 2008 erst bei einem Freund und dann bei immer weiteren Freundesfreunden - nicht überzeugen kann. Zwar macht der Beschwerdeführer diesbezüglich Ortsangaben, über die Person seiner angeblichen Unterstützer kann er jedoch nichts berichten. Diese kennt er kaum (vgl. Anhörung, F. 107 - 111), obwohl er monatelang bei diesen gelebt haben will. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind in keiner Weise substanziiert und in der Sache nicht nachvollziehbar. Entgegen seinen Beschwerdevorbringen passen zudem seine zeitlichen Angaben nicht zusammen, zumal er sich zwischen 2006 bis Ende 2008 zusammengerechnet während über drei Jahren bei den von ihm benannten Personen versteckt gehalten hätte (vgl. oben, Bst. B [zweiter Absatz]). Das Gleiche gilt im Übrigen für seine Angaben über die Zeit nach der geltend gemachten Entlassung vom 10. Januar 2009, da er angibt, nach seiner Rückkehr nach Jaffna und seiner ambulanten Spitalbehandlung noch knapp drei Jahre versteckt in X._______ gelebt zu haben, bis er ausgereist sei (vgl. oben, Bst. B [zweiter Absatz]). Seine Ausreise wäre demnach spätestens im Frühjahr 2012 erfolgt.
4.3 Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen stellen weder das angebliche Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2013 noch der angebliche Arztbericht vom 3. April 2013 eine Grundlage dar, um die insgesamt offenkundigen Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers auszugleichen. In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass solche Beweismittel relativ leicht gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können. Vom BFM wurden sodann erhebliche Widersprüche zwischen dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel und den persönlichen Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers erkannt, zu welchen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Anhörung, F. 117, 131 und 149 ff.). Dabei ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die erkannten Widersprüche aufzulösen (vgl. a.a.O.). In seiner Beschwerdeeingabe geht er offenkundig fehl, wenn er dafürhält, das BFM hätte an seiner Stelle die bestehenden Widersprüche auflösen sollen.
4.4 Aufgrund der aktenkundigen Schilderungen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt vor Beendigung des srilankischen Bürgerkrieges einmal massive Übergriffe erlebt hat, was in der Folge zu einer gewissen Verängstigung des Beschwerdeführers geführt haben kann. Alle übrigen Angaben und Ausführungen weisen jedoch dermassen gravierende Mängel auf, dass kein Sachverhalt erkennbar ist, welcher seine Ausreise zu einem Zeitpunkt erst fast vier Jahre nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges plausibilisieren könnte. Der Beschwerdeführer will sich zwar aus Angst vor erneuten Nachstellungen ab dem Frühjahr 2009 praktisch ununterbrochen bei einem Kollegen in X._______ versteckt gehalten haben, mithin er nur einmal am 7. Januar 2010 zwecks Heirat nach W._______ gereist sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch bei objektiver Betrachtung als insgesamt haltlos zu erkennen. Das Vorbringen, sein Unterhalt sei auch während dieser ganzen Zeit von immerhin vier Jahren von seinen Freunden bestritten worden, kann auch nicht ansatzweise überzeugen. Das Vorbringen, seine Mutter habe er letztmals im Jahre 2010 gesehen, ist ebenso wenig nachvollziehbar, zumal sie im Nachbardorf von X._______ lebt und seine Tante mütterlicherseits seine Ausreise finanziert haben soll, was direkte familiäre Kontakte voraussetzt. Auch hat der Beschwerdeführer mit Sicherheit noch weitere Reisetätigkeiten als jene vom 7. Januar 2010 unternommen, zumal er seinen Angaben zufolge auch 2011 in W._______ war (zum Besuch der Ehefrau). Die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt nach dem Frühjahr 2009 sind damit als insgesamt haltlos zu erkennen.
4.5 Der Beschwerdeführer hat schliesslich geltend gemacht, er habe seit 2006 nie mehr über einen behördlich registrierten Wohnsitz verfügt, da er sich ständig an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe. Er hat sich jedoch eigenen Angaben zufolge 2012 in Colombo einen heimatlichen Reisepass ausstellen lassen, was eine ordentliche Anmeldung zwingend voraussetzt, zumal er seinen Pass lange vor seiner Ausreise und damit nicht etwa über seinen Schlepper erlangt haben will. Mit seinem Pass ist er sodann von Jaffna nach Colombo gereist, wobei er sich sowohl am Checkpoint ... als auch bei den Kontrollen am Flughafen von Colombo ausweisen musste. Diese Reisebeschreibungen sprechen zusammen mit seinen unglaubhaften Vorbringen deutlich gegen das Vorliegen einer subjektiven Verfolgungsfurcht.
4.6 Aufgrund der weitgehenden Haltlosigkeit seiner Angaben und Ausführungen zu seinem Verbleib während der letzten Jahre kann der Beschwerdeführer auch im Lichte der gültigen Praxis zu Sri Lanka gemäss BVGE 2011/24 - mithin der Praxis zu den in diesem Entscheid definierten Risikogruppen (vgl. a.a.O. E. 8) - nichts für sich ableiten.
4.7 Nach vorstehenden Erwägungen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka konkret vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachstellungen bedroht gewesen. Alleine die Möglichkeit, dass er Jahre vor seiner Ausreise gewisse Übergriffe auf seine Person erlitten haben könnte, ändert daran nichts.
4.8 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend besteht jedoch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Nach vorstehenden Erwägungen vermögen auch die Beschwerdevorbringen - mithin sein Festhalten an einer angeblich erheblichen Gefährdungslage - zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Seinen Angaben zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Tamilen, welcher aus der Nordprovinz stammt. Auf Beschwerdeebene macht er in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Norden Sri Lankas (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24 E. 13.2) geltend, der Wegweisungsvollzug erweise sich in seinem Falle als unzumutbar, da er nie eine Ausbildung abgeschlossen habe und stets von Unterstützung abhängig gewesen sei, auf welche er heute mangels Leistungsfähigkeit seiner Tante nicht mehr zählen könne. Vor diesem Hintergrund, und da sein Kontakt zu seiner Ehefrau schon lange abgerissen sei und seine Schwiegereltern in einem andern Teil des Landes lebten, habe er in der Heimat kein tragfähiges Beziehungsnetz.
6.3.3 Diese Vorbringen vermögen aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen, da im Falle von Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des sri-lankischen Bürgerkrieges im Frühjahr 2009 verlassen hätten, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird, ausgenommen sie stammen aus dem sogenannten Vanni-Gebiet (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1). Nachdem der Beschwerdeführer aus ... [der weiteren Umgebung von Jaffna-Stadt] stammt und er seine Heimat erst vor einem Monat verlassen hat, darf vorausgesetzt werden, dass er dort auch weiterhin über ein tragfähiges persönliches Beziehungsnetz verfügt. Zwar hat er sinngemäss geltend gemacht, er leide an psychischen Problemen. Aufgrund der Akten besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, es bestehe ein Behandlungsbedarf, welcher in der Heimat nicht abgedeckt werden könnte. Aufgrund seiner ganz überwiegend unglaubhaften Angaben zu seinem Verbleib während der letzten Jahre (vgl. oben), verunmöglicht der Beschwerdeführer eine weitergehende Prüfung seiner einzelfallspezifischen Umstände, was alleine von ihm zu vertreten ist. Bei dieser Sachlage ist - im Sinne der Regelvermutung - ohne weiteres von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
6.3.4 Aufgrund der Akten sind demnach keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
8.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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