Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 02.12.2025Publikationsdatum: 12.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2194/2024
Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2022 und gelangten am 8. Oktober 2022 in die Schweiz. Dort stellten sie gleichentags ein Asylgesuch und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen.
B. Das SEM hörte sie am 19. April 2023 zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 28. April 2023 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 19. Dezember 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
Die Beschwerdeführenden geben dabei im Wesentlichen an, sie seien türkische Staatsangehörige und Kurden aus dem Dorf D._______, Provinz E._______. Sie seien seit dem (...) März 2019 verheiratet. Der Beschwerdeführer habe die Schule mit der Oberstufe abgeschlossen und als Landwirt, Koch und LKW-Fahrer gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe das Abitur abgeschlossen und in den letzten acht Jahren eine Ausbildung als Näherin absolviert, die sie kurz vor ihrer Ausreise beendet habe. Das Diplom berechtige sie zur Tätigkeit als Ausbilderin. Sie habe vor ihrer Heirat nicht gearbeitet und bei ihren Brüdern gelebt, die sie finanziell unterstützt hätten. Der Beschwerdeführer habe im März 2022 an einem Newroz-Fest teilgenommen, bei dem es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er sei kurzfristig festgenommen, wegen fehlender Vorstrafen beziehungsweise eines sauberen GBTS (GeneI Bilgi Toplama Sistemi; Allgemeines Informationssystem) jedoch nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Im August 2022 sei er zusammen mit einem Freund in einem Möbelladen gewesen, wo der Freund den Ladenbesitzer aufgefordert habe, Märtyrer-Familien in Kobane finanziell zu unterstützen. Es sei zu einer heftigen Diskussion zwischen seinem Freund und dem Ladenbesitzer gekommen und der Ladenbesitzer habe ihnen gedroht, sie zu vernichten. Sie hätten in der Folge den Laden verlassen. Am nächsten Tag habe er von einem Kollegen erfahren, dass der Ladenbesitzer ein ehemaliger Mitarbeiter des Geheimdienstes MIT sei. Etwa fünfzehn Tage nach dem Vorfall habe er von einem Cousin erfahren, dass gegen ihn eine Anzeige erstattet worden sei. Sein Cousin habe dies von einem Bekannten, der am Gericht arbeite, erfahren. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden nach Istanbul gereist und hätten von dort aus einen Monat später das Land verlassen. Während dieser Zeit habe sich die Gendarmerie zweimal im Dorf des Beschwerdeführers und einmal telefonisch bei seinem Bruder nach ihm erkundigt. Infolge des Vorfalls im Möbelgeschäft sei ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK/KCK und YPG eingeleitet worden. Zudem sei bekannt geworden, dass er in den sozialen Medien Posts mit politischen Inhalten veröffentlicht habe, weshalb ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei. In der Schweiz habe er zudem an politischen Veranstaltungen zu Gunsten der kurdischen Sache teilgenommen, unter anderem im Jahr 2022 an einer Kundgebung in Genf und am 2. Dezember 2023 an einer Veranstaltung zum Gründungstag der PKK. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Auch für das gemeinsame Kind wurden keine Asylgründe vorgebracht.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Dokumente der Polizeidirektion und der Staatsanwaltschaft E._______, Dokumente der Polizeidirektion und der Staatsanwaltschaft F._______ sowie private Fotos einer Kundgebungsteilnahme und einer PKK-Veranstaltung in der Schweiz ein.
C. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, innert Frist Dokumente zum geltend gemachten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung einzureichen.
D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 11. März 2024 - eröffnet am 12. März 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
F. Mit Eingabe vom 9. April 2024 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
G. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz lud sie ein, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest.
I. Mit Replik vom 30. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
J. Mit Schreiben vom 29. Juni 2024 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über seine Adressänderung ab 1. Juli 2024.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive eine mangelnde Ermittlung des Sachverhalts. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.3 Das Gericht vermag keine Verletzung der Untersuchungspflicht zu erkennen. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, sich umfassend zu ihren Fluchtgründen zu äussern und auch die anschliessenden Fragen erscheinen angemessen und korrekt. Das SEM hat unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation rechtsgenüglich abgeklärt, zumal mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde. Das SEM hat zudem in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Die Beschwerdeführenden begründen den entsprechenden Vorwurf denn auch in erster Linie damit, dass das SEM den Sachverhalt falsch interpretiere und zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ausging. Dabei handelt es sich jedoch um die materielle Beurteilung der Vorbringen, was nachfolgend zu prüfen ist.
3.4 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen werden. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Den Erzählungen des Beschwerdeführers zum Vorfall im Möbelladen im August 2022 hielt das SEM entgegen, dass sich inhaltlich erhebliche Widersprüche zur Darstellung des Ladenbesitzers in seiner Anzeige vom (...) Oktober 2022 ergeben würden. So seien zwei dem Ladenbesitzer unbekannte Männer Mitte August 2022 in sein Möbelgeschäft gekommen und hätten ein privates Gespräch mit ihm verlangt, woraufhin er mit den beiden Männern in sein Büro im obersten Stockwerk seines Arbeitsplatzes gegangen sei. Dort sei er unter Drohungen und Beschimpfungen um eine hohe Geldsumme zugunsten der YPG erpresst worden. Durch die lauten Stimmen sei ein Freund des Anzeigeerstatters hinzugekommen. Als er diesem erklärt habe, dass es um Erpressung gehe, hätten sich die beiden Männer entfernt. Zunächst habe er die Drohung nicht ernst genommen und sei daher nicht zur Polizei gegangen. Erst nachdem er am (...) Oktober 2022 von einer ihm unbekannten Telefonnummer zwei Drohnachrichten erhalten habe, die auf den Vorfall im Möbelgeschäft Bezug genommen hätten, habe er Angst bekommen und sich an die Polizei gewandt. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht einleuchtend, warum der Möbelbesitzer erst rund zwei Monate nach dem Vorfall und aufgrund angeblicher Inszenierung der Drohnachrichten Anzeige erstattet haben soll. Der Beschwerdeführer habe zudem behauptet, bereits Anfang September 2022 von der Anzeige erfahren zu haben, obwohl diese erst am (...) Oktober 2022 erfolgt sei. Angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Möbelgeschäft darauf hingearbeitet habe, dass die Diskussion nicht eskaliere, erscheine es zudem nicht logisch nachvollziehbar, warum er für diesen Vorfall vom Ladenbesitzer überhaupt angezeigt worden wäre. Ausserdem ergebe sich aus den Akten der türkischen Behörden ein Ausreisedatum am (...) September 2022. Diese Information widerspreche der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er erst am (...) Oktober 2022 mit seiner Familie geflohen sei. In Sachen Terrorpropaganda ergebe sich aus den Dokumenten, dass zwar ein Ermittlungsverfahren bestehe, indessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei noch offen, ob die Ermittlung überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung führen würde. Das politische Engagement des Beschwerdeführers sei als äusserst niederschwellig einzustufen, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür fänden, dass er in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Die HDP sei zudem eine legale Partei, und Tätigkeiten wie das Zurverfügungstellen eines Autos für Wahlzwecke und gelegentliche Spenden seien nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Das gleiche gelte für die Teilnahme an einer Kundgebung in Genf sowie an einer PKK-Veranstaltung in Luzern. Die Teilnahme an der Kundgebung in Genf Ende November 2022 sei den türkischen Behörden gemäss den eingereichten Akten zwar nicht entgangen. Dennoch müsse sein exilpolitisches Engagement als sehr niederschwellig bezeichnet werden, zumal er bei beiden Veranstaltungen lediglich Teilnehmer beziehungsweise Mitläufer gewesen sei. Zudem seien in dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda seit März 2023 keine weiteren Verfahrensschritte ergangen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Beiträge auf Facebook und Twitter in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie mit der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn stehen würden. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einträgen auf den sozialen Medien im Wesentliche Videos aus anderen Quellen geteilt ohne jemals dazu seine eigene Meinung zu geben und erwecke damit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Zudem seien seine Aktivitäten nicht auf grosse Resonanz gestossen, da seine Posts nur wenige Male «geliked» worden seien. Die Aktenlage spreche dafür, dass er die Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dies sei rechtsmissbräuchlich und Rechtsmissbrauch verdiene keinen Schutz. Insgesamt vermöge er nicht darzulegen, dass ihm aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Da die Beschwerdeführerin und ihr gemeinsames Kind keine eigenen Asylgründe geltend machten, würden auch sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.
5.2 Die Beschwerdeführenden monierten in ihrer Beschwerde, gegen den Beschwerdeführer seien in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren hängig. Die Ermittlungen stünden im Zusammenhang mit seinen Beiträgen auf den sozialen Medien und seiner exilpolitischen Betätigung in der Schweiz. Aus den Ermittlungsakten sei der politische materielle Inhalt klar erkennbar. Gemäss dem türkischen Antiterrorgesetz und dem türkischen Strafgesetzbuch würden ihm für diese Delikte erhebliche Freiheitsstrafen drohen: Für die Terrorpropaganda eine Strafe von bis zu fünf Jahren, wegen der Begehung über soziale Medien erhöht auf das Anderthalbfache, sowie für die Präsidentenbeleidigung eine Strafe von zwei Jahren und drei Monaten. Insgesamt könne er also zu mehr als sieben Jahren Haft verurteilt werden, wobei zu beachten sei, dass eine bedingte Strafe ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer müsse daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer tatsächlichen Inhaftierung rechnen. Es bestehe somit eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung. Die hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe sowie die schlechten Haftbedingungen in der Türkei, insbesondere für politisch verfolgte Personen, würden eine klare Verletzung von Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie ein Verstoss gegen die Genfer Flüchtlingskonvention darstellen.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente unter anderem einen richterlichen Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts E._______ vom (...) Juli 2023 sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) März 2024 zu den Akten.
5.3 Dagegen brachte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor, in Sachen Präsidentenbeleidigung sei zu bemerken, dass zwar davon ausgegangen werden könne, dass diesbezüglich bereits Anklage beim Gericht erhoben worden sei. Gegenwärtig würde aber nur ein Bruchteil aller eingeleiteten Ermittlungsverfahren tatsächlich zu einer Verurteilung führen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die türkische Justiz solche Vorwürfe gänzlich undifferenziert beurteile. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei, dürfte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen respektive die Verkündung des Urteils aufgeschoben werden. Dieses Strafverfahren sei folglich nicht asylrelevant.
5.4 In ihrer Replik wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. Den Aussagen des SEM wurde entgegengehalten, dass bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, wie sie dem Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich drohen würde, keine Bewährung möglich sei. Der Beschwerdeführer würde seine Strafe in einem geschlossenen Gefängnis verbüssen müssen. Dort wäre er unmenschlichen Lebensbedingungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt.
6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht die gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant qualifiziert.
6.2 So hat das SEM zur Recht auf die zahlreichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Ereignis im Möbelhaus hingewiesen. Insbesondere erachtet es auch das Gericht nicht für erklärbar, dass der Beschwerdeführer bereits im September erfahren haben will, er werde in diesem Zusammenhang gesucht, während die Anzeige erst im Oktober erfolgt sein soll. Weiter lässt sich auch nicht erklären, weshalb der Möbelhausbesitzer bis im Oktober mit der Anzeige zugewartet haben soll, zumal er dem Beschwerdeführer und dem Freund nachgerufen haben will, er werde sie vernichten. Auch lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, wie er zur Telefonnummer des Beschwerdeführers gekommen sein will. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Anzeige beruhe auf konstruierten Sachverhalten und der Möbelhausbesitzer habe wohl gute Verbindungen zum Geheimdienst, vermögen die zahlreichen Ungereimtheiten nicht überzeugend aufzulösen. Insgesamt erachtet das Gericht dieses Ereignis und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung für nicht glaubhaft.
6.3 Bezüglich Asylrelevanz kann im Übrigen auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Beleidung des Präsidenten verwiesen werden, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Diese Praxis lässt sich grundsätzlich auch auf Sachverhalte anwenden, in welchen die entsprechenden Strafverfahren bereits weiter vorgeschritten sind und - so wie hier - Anklage erhoben worden ist. Auch in so einem Fall bleibt offen, ob nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft dann vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht eine Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Beleidigung des Präsidenten oder Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt deshalb praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von entsprechenden Ermittlungsverfahren betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im Falle der Beschwerdeführenden ergeben sich auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Damit ist auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren sind. Die dagegen auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
6.4 Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten hielt das SEM überzeugend fest, dass niederschwellige Aktivitäten wie Meinungsäusserungen auf sozialen Medien mit geringem Empfängerkreis und die blosse Demonstrationsteilnahmen von den türkischen Behörden kaum als Gefährdung der Staatsmacht wahrgenommen würden und bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten von einem niederschwelligen Profil auszugehen sei. In der Beschwerde wird dem lediglich entgegengehalten, dass die türkische Regierung Spionage einsetze, um gegen sie gerichtete Aktivitäten in europäischen Ländern zu überwachen.
6.5 In Gesamtschau dieser Elemente ist zwar zu bemerken, dass sich aus der Anklageerhebung im Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung und der Existenz weiterer Ermittlungsverfahren eine gewisse Gefährdung ergibt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und auch sonst - soweit ersichtlich - bisher keinen ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen war, ist nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen.
6.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung in ihre Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; in dieser Hinsicht kann im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Der Hinweis in der Beschwerde auf die schwierigen Haftbedingungen vermögen daran nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden sind im mittleren Alter und gesund, haben ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht und besitzen dort ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Sie haben eine Mietwohnung in E._______, die ihnen nach wie vor mit ihren Sachen zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Landwirt, Koch und LKW-Fahrer. Die Beschwerdeführerin hat ein Diplom als Näherin, welches sie dazu berechtigt, als Ausbildnerin tätig zu sein. Auf dieser Grundlage sollte es ihnen problemlos gelingen, sich in ihrem Heimatstaat eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. Auch das Kindeswohl steht dem Vollzug nicht entgegen. Der heute fünfjährige Sohn kann aufgrund seines jungen Alters und des relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht als hier verwurzelt gelten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat - und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben - ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Er hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 1'200.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werde keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer