Entscheiddatum: 24.05.2013Publikationsdatum: 05.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2203/2013law/rep
Urteil vom 24. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Russland,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Tschetschene aus B._______ - seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 29. September 2012 verliess und am 3. Oktober 2012 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen befragte,
dass das BFM ihn am 28. Februar 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen vorbrachte, er habe zwischen 1999 und 2001 als Freiheitskämpfer am Tschetschenienkrieg teilgenommen,
dass durch die behördliche Verhaftung von C._______ im Jahre 2001, für dessen persönlichen Schutz er damals verantwortlich gewesen sei, seine eigene Beteiligung am Tschetschenienkrieg bekannt geworden sei,
dass ihn die heimatlichen Behörden deswegen seit Anfang des Jahres 2001 gesucht hätten, wobei es auch zu Hausdurchsuchungen gekommen sei,
dass er deswegen seit 2001 viel in Tschetschenien herumgereist sei,
dass ihn die Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchungen nie zuhause angetroffen hätten,
dass sein älterer Bruder D._______, der ebenfalls am Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, im Jahre 2005 von den Behörden umgebracht worden sei,
dass erstmals zwei oder drei Jahre vor seiner Ausreise an ihn adressierte behördliche Vorladungen verschickt worden seien,
dass er deren genauere Anzahl indessen nicht kenne, da er seinen sie entgegennehmenden jüngeren Bruder angewiesen habe, er solle ihn damit verschonen und sie stattdessen vernichten, was Letzterer denn auch getan habe,
dass sein jüngerer Bruder ihm indessen am 29. September 2012 zwei (vom 16. Juni 2012 beziehungsweise vom 29. August 2012 datierende) polizeiliche Vorladungen übergeben und ihm geraten habe, seine Heimat zu verlassen (vgl. act. A14/15 S. 3, F und A21 i.V.m. S. 9, F und A91 bis 96 und S. 10, F und A108),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die eben erwähnten zwei polizeilichen Vorladungen vom 16. Juni 2012 und vom 29. August 2012 sowie seinen persönlichen Führerschein zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2013 - eröffnet am 21. März 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. Mai 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass es ferner den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf Kontaktaufnahme mit der heimatlichen Vertretung des Beschwerdeführers zwecks Reisepapierbeschaffung bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu verzichten, abwies, um das BFM gleichzeitig anzuweisen, dem Beschwerdeführer der zuständigen Behörde allenfalls bereits weiter gegebene Personendaten offenzulegen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Mai 2013 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
dass für die Einzelheiten vorweg auf die zutreffende Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, welche zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts Substanzielles entgegenhält,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass es von vornherein wenig plausibel anmutet, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2001 bis zu dessen Ausreise im September 2012 wegen dessen früherer Teilnahme am Tschetschenienkrieg gesucht haben sollen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die heimatlichen Behörden aktuell ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollen, nachdem der Kommandant, für den er seinerzeit zur Hauptsache als Leibwächter fungiert haben soll, bereits im Jahre 2001 festgenommen worden sein soll (vgl. act. A14/15 S. 4 f., F und A33 bis 36),
dass im Übrigen auch die Behauptung, er habe dem Bruder die Anweisung erteilt, über Jahre hinweg polizeiliche Vorladungen zu vernichten, mit der Darstellung, er habe seine Heimat Ende September 2012 verlassen, nachdem sein Bruder ihn nach der Übergabe zweier neuerer polizeilicher Vorladungen hierzu aufgefordert habe, schwerlich in Einklang zu bringen ist,
dass ferner vom Beschwerdeführer - Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen vorausgesetzt - zu erwarten gewesen wäre, dass er etwa hinsichtlich der Modalitäten beziehungsweise der Anzahl der früheren Hausdurchsuchungen sowie zum Inhalt der beiden polizeilichen Vorladungen substanziiertere Angaben hätte machen können, wozu er jedoch nicht in der Lage war (vgl. act. A6/10 S. 7 unten i.V.m. act. A14/15 S. 5 f., F und A44 bis 54 und act. A14/15 S. 9 f., F und A99, 106 und 107),
dass nach dem Gesagten an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdungssituation überwiegende Zweifel angebracht sind,
dass an dieser Gesamteinschätzung die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren polizeilichen Vorladungen vom 23. Januar 2013 und vom 20. März 2013 nichts zu ändern vermögen, da sie die oberwähnten Unstimmigkeiten als solche nicht zu beseitigen vermögen,
dass die beiden neuen Vorladungen überdies lediglich in Kopie eingereicht worden sind, womit ihnen mangels Fälschungssicherheit a priori die erforderliche Beweiseignung fehlt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Tschetschenien (Russland) aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in seiner Freiheit gefährdet ist oder dort Gefahr läuft, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihm solche Nachteile drohen,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterworfen wäre,
dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Tschetschenien zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe dort eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar angespannt ist, aber dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht hat, er gehöre zu einer Personengruppe, welcher weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 f. S. 757 ff.),
dass das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seine Heimat als zumutbar erachtet hat, da er dort über ein Beziehungsnetz verfüge und Arbeitserfahrung habe,
dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfügt und in der Heimat auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
dass mithin nicht ersichtlich ist, dass er im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass demzufolge ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Tschetschenien (Russland) zulässig und zumutbar ist, da er sich zu seiner dort lebenden Mutter beziehungsweise seinen sieben Geschwistern (vgl. act. 6/10 S. 5, Ziff. 3.01) begeben kann,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 14. Mai 2013 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
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