Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / (...).
Entscheiddatum: 08.04.2025Publikationsdatum: 16.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2213/2025
Urteil vom 8. April 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und geltend machte, minderjährig zu sein,
dass am 5. Dezember 2024 die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer unter anderem ausführte, er habe in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht,
dass das SEM am 6. Dezember 2024 mit einem Informationsersuchen betreffend den Beschwerdeführer an die griechischen Behörden gelangte und diese dem SEM am 20. Januar 2025 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Griechenland mit den Personalien B._______, geboren am (...), registriert worden und verfüge sowohl über eine bis 11. Februar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung als auch über einen bis 9. März 2029 gültigen griechischen Reisepass,
dass das SEM am 28. Januar 2025 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu dessen Schutzstatus in Griechenland sowie den dort registrierten Personalien gewährte und die Stellungnahme mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erfolgte,
dass das SEM eine forensische Altersdiagnostik am Institut für Rechtsmedizin der (...) in Auftrag gab und im Gutachten vom 17. Februar 2025 der Schluss gezogen wurde, das durchschnittliche Alter des Beschwerdeführers liege zwischen (...) und (...), das höchste Mindestalter bei 19 Jahren, womit die Volljährigkeit bestätigt sei und das von ihm angegebene minderjährige Alter ausgeschlossen werden könne,
dass das SEM am 18. Februar 2025 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung auf den (...) gewährte und die Stellungnahme mit Eingabe vom 21. Februar 2025 erfolgte,
dass das SEM mit Auftrag vom 26. Februar 2025 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...) setzte,
dass das SEM am 27. Februar 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 17. März 2025 guthiessen und (nochmals) bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über einen bis 11. Februar 2027 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfüge,
dass dem Beschwerdeführer am 6. März 2025 anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zum Gesundheitszustand gewährt wurde,
dass das SEM am 24. März 2025 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern und die Stellungnahme mit Eingabe vom 25. März 2025 erfolgte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2025 (zugestellt am 26. März 2025) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 2), deren Vollzug nach Griechenland anordnete (Dispositivziffer 3), den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 4), feststellte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...) festgelegt (Dispositivziffer 5) und die editionspflichtigen Akten aushändigte (Dispositivziffer 6),
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. März 2025 erklärte, sie habe das Mandat niedergelegt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. März 2025 (recte: 25. März 2025) aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. April 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz der Beschwerde diese nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Änderung der Personendaten im ZEMIS nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und hierüber - unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist - praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu behandeln ist (Geschäftsnummer D-2278/2025), eine Koordination aber insofern erfolgt, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdebegründung zwar in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, die Eingabe aber keine sprachlichen Unklarheiten aufweist, weshalb auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass im Asylverfahren eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2019 I/6 E. 5.4 sowie BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3),
dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene einen Identitätsausweis ins Recht legte (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]) und das SEM - gestützt auf dessen Aussagen und das forensische Altersgutachten - zum Schluss gelangte, er sei volljährig und das Geburtsdatum folglich auf den (...) anpasste,
dass das Resultat der Altersanalyse (im Ergebnis Volljährigkeit bestätigt, Durchschnittsalter aufgrund radiologischer Untersuchung der Schlüsselbeine und der dritten Molaren [Weisheitszähne, Anmerkung BVGer] zwischen [...] Jahre) als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten ist (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.), liegt doch das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse bei (...) Jahren und überlappen sich die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen (vgl. SEM-Akten 27/6 S. 4),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme im Rahmen des entsprechend gewährten rechtlichen Gehörs nicht ansatzweise zu überzeugen vermögen und den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenstellt,
dass das angerufene Gericht demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, mithin die Vorinstanz zutreffend auf seine Volljährigkeit geschlossen hat und der Beschwerdeführer somit aus der ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass die Vorinstanz somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich auch aus der Beschwerdeeingabe nichts anderes ergibt,
dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe sich am 17. März 2025 zu dessen Rückübernahme bereit erklärt,
dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland Anspruch auf Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung, medizinische Versorgung sowie weitere Unterstützung durch den griechischen Staat habe und in diesen Belangen den griechischen Staatsbürgerinnen und -bürgern gleichgestellt sei,
dass die behaupteten psychischen Gesundheitsbeschwerden nicht derart gravierend seien, um einer Wegweisung nach Griechenland entgegenzustehen; diese seien überdies auch in Griechenland behandelbar,
dass im Übrigen keine Hinweise vorlägen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland notwendige medizinische Behandlung verweigert worden sei oder in Zukunft verweigert würde,
dass auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, dieser etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung UMA keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend machte und ausserdem bestätigte, es gehe ihm sowohl physisch als auch psychisch gut (vgl. SEM-Akten 13/11 Ziff. 8.02),
dass er im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zwar behauptete, unter Schlafproblemen sowie Angstzuständen zu leiden, auf Beschwerdeebene aber bestätigte, in Griechenland keine Probleme in Sachen Gesundheit gehabt zu haben,
dass die Vorinstanz zutreffend auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 - hingewiesen hat,
dass gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Griechenland für Personen, welche dort Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist (Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG), mit Ausnahme von äusserst vulnerablen Personen (vgl. a.a.O. E. 11),
dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders vulnerable Person zu qualifizieren ist, insbesondere nachdem er die behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können, er mithin als Volljähriger zu betrachten ist, und somit keine Umstände zu erkennen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.3),
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass er sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland bei Bedarf an die zuständigen Behörden wenden kann, sollte er dort - wie in der Beschwerde ausgeführt - entsprechende Nachteile im Zusammenhang mit Rassismus erleiden,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die oben dargelegte Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen,
dass er in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat, weshalb er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss,
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage,
dass die Vorinstanz den Vollzug nach Griechenland demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und auch als möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass demzufolge die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird abgewiesen.
Die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im Verfahren D-2278/2025 behandelt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel
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