Entscheiddatum: 18.04.2013Publikationsdatum: 30.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2215/2012spn/mal/kna/mel
Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Daniel Willisegger, Richter Bendicht Tellenbach,Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Mongolei, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess die Mongolei eigenen Angaben zufolge am 4. Juli 2011 nach Russland, wo er sich bis am 13. Oktober 2011 in B._______ aufhielt. Von dort gelangte er am 19. Oktober 2011 per Zug über Moskau und Berlin in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. Oktober 2011 wurde er zu seinen Asylgründen befragt und am 23. März 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2008 verhaftet worden, da er an einer Demonstration gegen Wahlfälschung teilgenommen habe. Er sei vom 1. Juli 2008 bis am 15. Oktober 2008 in Untersuchungshaft gewesen und anschliessend zu drei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Im Jahr 2011 habe er begonnen, sich bei der Organisation C._______ aktiv zu engagieren. Dabei handle es sich um einen Umweltschutzverein, welcher gegen inländische und ausländische Firmen vorgehe, die das Klima und die Grundstücke der Mongolei verschmutzten. Im April 2011 hätten sie eine grosse Protestkundgebung auf dem Zentralplatz in Ulaanbaatar lanciert, indem sie Jurten aufgestellt und zwei Monate vor den Regierungsgebäuden demonstriert hätten. Während dieser Demonstration hätten sie Umfragen gemacht und damit Firmen und Organisationen betreffend Umweltschutz sensibilisieren wollen. Zudem hätten sie die Regierung aufgefordert private Bergbaufirmen zu schliessen, da diese der Umwelt schaden würden. Er sei jeden Tag dort gewesen, habe aber nicht dort übernachtet. Als sie nach zwei Monaten keine konkreten Erfolge ihrer Bemühungen gesehen hätten, hätten sie sich dazu entschlossen, die Jurten abzubauen und aufs Land zu ziehen. Er selber sei aber in Ulaanbaatar geblieben und habe geholfen die Jurten abzubauen und zu transportieren. Zudem habe er mit drei weiteren Leuten beobachtet, wie die Regierung auf ihre Aktionen reagiere. Am 18. Juni 2011 habe eine Gruppe in einer Provinz mit einer Waffe, welche in der Militäreinheit seines Bruders gestohlen worden sei, auf die Anlage einer Goldmine geschossen, woraufhin alle in dieser Gruppe und die, die in der Stadt geblieben seien, verhaftet worden seien. Da er im Jahr 2008 schon einmal verurteilt worden sei, sich während der Demonstration auf dem Zentralplatz oft mit Polizisten gestritten habe und die benutzten Waffen bei der Militäreinheit seines Bruders verschwunden seien, seien am 26. Juni 2011 Polizisten zu seiner Jurte gekommen, hätten ihn gesucht und eine Vorladung gebracht. Seine Schwester, welche mit ihm und seinem Bruder in der gleichen Umzäunung wohne, habe die Türe geöffnet. Er selber sei gerade auf der Toilette gewesen, welche sich ausserhalb der Jurten befinde. Als er die Polizisten gehört habe und gesehen habe, wie sie in die Jurte gegangen seien, sei er über die Umzäunung geflüchtet und vorerst zu einem Freund in der Provinz Selengi gegangen. Bei dieser Hausdurchsuchung habe die Polizei auch seinen Pass und seine Identitätskarte beschlagnahmt. Auch alle anderen Reise- oder Identitätspapiere befänden sich in der Mongolei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines mongolischen Rechtsanwaltes (inkl. Übersetzung in Englisch) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 18. April 2012 - eröffnet am 19. April 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Somit müsse geprüft werden, ob dafür entschuldbare Gründe vorlägen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Toilette gewesen sei, als die Polizei ihn gesucht habe, erachte das BFM als konstruiert und damit als unglaubwürdig. Denn hätte die Polizei ihn tatsächlich gesucht, könne davon ausgegangen werden, dass sie ihn auf der Toilette, die sich gleich neben der Jurte befinde, gefunden hätte. Da diese Darstellung nicht glaubhaft sei, ergebe sich, dass die angeblich erfolgte Beschlagnahmung der Reisepapiere ebenfalls nicht zu glauben sei. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Vorliegend könne auch die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen diesbezüglich nötig. Die Aktivitäten von C._______ im Sommer 2011 seien grundsätzlich bekannt. Ein Engagement für den Umweltschutz sei jedoch grundsätzlich als legitim einzustufen und ziehe keine staatliche Verfolgung nach sich. Die Problematik der staatlichen Vergabe von umweltschädlichen Schürfrechten an Firmen sei auch im mongolischen Parlament breit diskutiert worden. Ebenfalls bekannt sei, dass einige Führungsmitglieder von C._______ wegen Störung der öffentlichen Ordnung und Verstoss gegen das Versammlungsrecht zwar verhaftet, jedoch nach einem Monat wieder freigelassen worden seien. Sofern jedoch von unberechtigtem Waffeneinsatz Gebrauch gemacht worden sei, sei eine Intervention des Staates legitim. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die staatlichen Massnahmen auf falsche Anschuldigungen Dritter zurückgehen würden, wonach der Beschwerdeführer ein nichtpolitisches, gemeinstrafrechtliches Delikt begangen habe. Die aufgrund dieser Anschuldigungen von den mongolischen Strafverfolgungsbehörden pflichtgemäss eingeleiteten Ermittlungen stellten für sich noch keine asylrelevante Verfolgung dar. Vielmehr sei erforderlich, dass der Staat den Betroffenen in einer nach Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft treffen wolle. Aufgrund der Aktenlage hätten sich jedoch keine Hinweise ergeben, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Massnahmen eine solche asylrelevante Verfolgungsmotivation zu Grunde läge. Die Mongolei sei ein Staat, der als verfolgungssicher qualifiziert worden sei und der über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge. Den mongolischen Strafbehörden gehe es nicht darum, irgendeine unschuldige Person zu belangen, sondern den wahren Täter für ein Delikt zu ermitteln. Dem Vorbringen fehle es somit an der Asylrelevanz. Das Bestätigungsschreiben eines angeblichen Anwalts vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es handle sich letztlich um ein Schreiben einer Drittperson, das als Gefälligkeitsdokument leicht käuflich erworben werden könne und dem keine entscheidende Beweiskraft zufalle.
C. Mit Eingabe vom 25. April 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, weiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um die Anordnung an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden im Heimatstaat, eventualiter eine diesbezügliche Information in einer separaten Verfügung.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Demonstration mit C._______ sei nicht seine erste Demonstration gewesen. Trotz seiner Verurteilung im Jahr 2008 sei er Mitglied bei C._______ geworden und habe mit ihnen demonstriert. Seine Bewährungsfrist sei aber noch nicht abgelaufen. Dies sei ein Grund um ihn nochmals verhaften zu können. Auf den eingereichten Videos könne man sehen, wie die Polizei Gewalt anwenden würde und politische Leader unterdrücke um ihre Macht nicht zu verlieren. Die Polizei könne Personen wahllos beschuldigen und zum Sündenbock machen. Politiker, Polizisten und Streitkräfte arbeiteten lediglich für Schmiergeld und für Macht. Das BFM habe weiter ein falsches Verständnis von den Häusern und den Zäunen in der Mongolei. Mithilfe der eingereichten Bilder könne man sehen, wie es möglich gewesen sei gegen 22.00 Uhr am Abend von der Toilette zu flüchten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Speicherkarte mit Videos, sieben Fotos, welche die Toiletten und die Jurtesiedlungen in der Mongolei dokumentieren, sowie zwei weitere Fotos zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 verschob die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und das Gesuch um Anordnung an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zugestellt.
F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2012 ergänzte das BFM, es sei ihm bekannt, wie in mongolischen Jurtesiedlungen die sanitären Einrichtungen angelegt seien. Es halte jedoch daran fest, dass das Vorbringen der Flucht konstruiert anmute. Es könne nicht geglaubt werden, dass die mongolischen Beamten so unbedarft gewesen seien und sie das Gelände bei einer Verhaftungsabsicht nicht so absichern würden, dass auch die Toilette, welche sich in diesem Fall ja gleich neben dem Eingang befinde, mit eingeschlossen sei. Das BFM habe im Entscheid davon abgesehen, die mehrere Jahre vor der Ausreise ausgesprochene angebliche sechsmonatige Haftstrafe zu würdigen. Der Entscheid wäre aber gleich ausgefallen, da das Ergebnis aus dem Jahr 2008 ihn damals nicht zur Ausreise bewogen habe und ihm damit der Kausalzusammenhang zu der im Jahr 2011 erfolgten Ausreise fehle. Es weise nochmals darauf hin, dass es staatlich legitim sei, im Falle der Entwendung einer Dienstwaffe Ermittlungen einzuleiten. Im Übrigen halte es vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
H. In seiner Replik vom 11. Juni 2012 (Poststempel) wies der Beschwerdeführer darauf hin, bei der Mongolei handle es sich nicht um einen verfolgungssicheren Staat. Er habe die Gründe, welche ihn einer Verfolgung und Verhaftung aussetzten, glaubhaft dargelegt. Weshalb seine Ausführungen unglaubwürdig sein sollen, sei nicht ersichtlich. Es fehle denn auch jegliche sachliche Begründung. Das BFM beschränke sich letztendlich auf die Feststellung, ohne dass jedoch Widersprüche dargelegt würden. Seine Begründung sei in sich geschlossen und widerspruchsfrei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik sinngemäss geltend, das BFM habe es - trotz der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären, womit eine rechtliche Würdigung des Entscheides in der Beschwerde nicht möglich sei und es an den Grundlagen für eine Neubeurteilung fehle. Weiter würdige das BFM die eingereichten Beweismittel nicht, indem es in seiner Vernehmlassung aussage, es habe die eingereichten Videos aus Sicherheitsgründen nicht visioniert, weil es sich um eine Datenquelle unbekannter Herkunft handle. Dies sei eine Ausrede, da es nicht wahrscheinlich sei, dass das BFM über keinen unabhängigen Computer verfüge, auf dem die Aufzeichnungen hätten visioniert werden können. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, Art. 35, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.4 Wie den Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt (vgl. BFM Akten A4 S. 7 f, A13 F9). Auch die Hilfswerkvertretung machte diesbezüglich keine Anmerkungen, wonach die Befragung unvollständig gewesen sei (vgl. A13 "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht das BFM in diesem Verfahren nie angewiesen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. Somit stellen die Protokolle der Anhörung respektive der Befragung des Beschwerdeführers eine genügende Basis für einen Entscheid dar, womit der Sachverhalt in entscheidreifer Weise abgeklärt ist. In Bezug auf den Datenträger mit den Videos ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer aus der Vernehmlassung des BFM schliesst, dass das BFM dieses Beweisstück aus Sicherheitsgründen nicht visioniert habe, zumal das BFM in seiner Vernehmlassung nicht speziell auf diesen Datenträger eingeht.
3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegt.
4.1 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, welche die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Aus diesem Grund wird auf den Antrag der Asylgewährung nicht eingetreten.
4.2 Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand.
4.3 Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich materiell zur Sache zu äussern hatte.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.1 Vorliegend ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufklärung nach der Einreichung seines Asylgesuchs innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Somit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt.
6.2
6.2.1 Die Begründung des Beschwerdeführers, sein Pass sowie auch seine Identitätskarte seien von der Polizei anlässlich der beabsichtigten Verhaftung beschlagnahmt worden, erscheint in der vorgebrachten Weise lebensfremd und konstruiert.
6.2.2 Dem BFM kann in dem Sinne gefolgt werden, als dass das Vorbringen, er habe trotz Anwesenheit der Polizei aus der Toilette flüchten können (vgl. A13 F41), nicht glaubhaft erscheint. So muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei im Falle einer ernsthaften Verhaftungsabsicht auch den Aussenbereich kontrolliert hätte. In der Anhörung gibt der Beschwerdeführer an, die Vorladung der Polizei persönlich nie gesehen zu haben (vgl. A13 F44). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei einem solch wichtigen Dokument sich mehr für dessen genauen Inhalt interessieren würde, zumal er sich dieses leicht von seiner Schwester hätte zukommen lassen können. Eine Begründung, warum er dies unterlassen hat, ist weder in den Protokollen noch in der Beschwerde ersichtlich. Hierbei ist anzufügen, dass es der Schwester möglich war, dem Beschwerdeführer das Anwaltsschreiben zuzusenden und es daher unverständlich bleibt, warum sie ihm nicht auch andere Dokumente zukommen lassen konnte (vgl. A13, Zusatzfragen am Schluss).
6.2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sämtliche Reise- und Identitätspapiere seien anlässlich des Verhaftungsversuches beschlagnahmt worden, vermögen diesen Erwägungen gemäss nicht zu überzeugen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung somit richtig feststellt, kann der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der Reise- oder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen.
6.3
6.3.1 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden. Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73).
6.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.3.3 Dem Beschwerdeführer gelang es in den Anhörungen offensichtlich nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dem BFM ist insbesondere darin Recht zu geben, als Nachforschungen und Ermittlungen seitens der mongolischen Behörden in Bezug auf einen ungerechtfertigten Waffeneinsatz durchaus nachvollziehbar und rechtsstaatlich legitim erscheinen. Der Beschwerdeführer macht zwar im Rahmen der Beschwerde geltend, in der Mongolei herrsche keine Demokratie und das Rechtssystem funktioniere nicht. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, er sei bereits einmal wegen politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahre 2008 zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Die entsprechende Bewährungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder seine Verurteilung zu drei Jahren Haft auf Bewährung, noch einen allfälligen politischen Zusammenhang beispielsweise durch Gerichtsunterlagen dokumentieren konnte. Dies hätte jedoch angesichts der ausgesprochenen Haftstrafe und dem bestehenden Kontakt zu seiner in der Mongolei verbliebenen Schwester offensichtlich möglich sein müssen. Das BFM weist weiter zu Recht darauf hin, dass selbst die Führungspersonen der Organisation C._______, welche nach der Schiesserei auf die Goldmine festgenommen wurden, bereits nach einem Monat wieder freigelassen wurden. Weshalb ausgerechnet dem Beschwerdeführer, der sich politisch nicht besonders exponiert hatte, im Rahmen der strafrechtlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der Militärwaffe einem Politmalus unterliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann unberücksichtigt bleiben, dass die Vorbringen zu seinem angeblichen politischen Engagement zugunsten C._______ ausserordentlich unsubstanziiert und vage ausgefallen sind (vgl. A13 F31 ff.; F41) und er lediglich zwei Namen von anderen Mitgliedern (von einem nur den Vornamen) nennen konnte. Hätte er sich tatsächlich zwei Monate jeden Tag auf dem Platz zur Demonstration eingefunden und sich dort nennenswert engagiert, wären ihm wohl mehr Namen von Mitdemonstranten bekannt gewesen.
6.3.4 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss nicht glaubhaft zu machen, er werde in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal dem Schreiben des Anwaltes, das offensichtlich auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt wurde, um ein Beweismittel mit sehr geringer Beweiskraft handelt und sich daraus auch nicht die asylrechtliche Relevanz der Verfolgung ergibt. Schliesslich seien auf dem eingereichten Datenträger Videos, die die allgemeine Situation in der Mongolei dokumentierten. Den Asylbehörden ist die allgemeine Lage jedoch bekannt, weshalb auch diese Videos nicht geeignet sind, die konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
6.4 Aus diesen Gründen konnte das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Abklärungen und im Rahmen einer summarischen Überprüfung ausgeschlossen werden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers angenommen werden müsste.
8.4.2 Der Aktenlage sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist in der Mongolei geboren und aufgewachsen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass er über ein funktionierendes Beziehungsnetz in der Heimat verfügt. Er hat unter anderem als Händler und Taxi-Chauffeur gearbeitet, wodurch auch die wirtschaftliche Existenz gewährleistet zu sein scheint. Ferner ist der Beschwerdeführer ein junger und - soweit den Akten nichts anderes entnommen werden kann - gesunder Mann.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird.
11.1 Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 63 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer hat es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, eine Fürsorgebestätigung einzureichen und damit seine Mittellosigkeit nicht belegt. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
11.2 Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: