Entscheiddatum: 14.03.2013Publikationsdatum: 22.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2217/2011law/joc
Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...),Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ ([...]) stammender iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ - suchte in der Schweiz am 7. Dezember 2008 erstmals um Asyl nach.
B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7501/2009 vom 26. November 2010 ab.
D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis spätestens am 6. Januar 2011 zu verlassen.
E. Mit Schreiben vom 16. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt beim BFM, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersucht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz politisch betätigt. Wiederholt habe er sich gegen das Regime und die Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen. Seine Aktivitäten würden durch die eingereichten Beweismittel belegt. Er verfüge damit über ein beachtliches politisches Profil. Dem Schreiben der Socialist Party of Iran (SPI) mit Sitz in Hamburg vom 27. Dezember 2010 sei zu entnehmen, dass er zum Mitglied des Generalsekretariats gewählt worden sei. Er nehme somit innerhalb der SPI eine führende Rolle ein. In der Schweiz führe er zusammen mit D._______, einem wegen seinem exilpolitischen Engagement für die SPI durch die Schweiz anerkannten Flüchtling (Verfahrensnummer BFM: N [...]), die Geschicke der SPI.
Nebst dem Schreiben vom 27. Dezember 2010 (samt Briefumschlag) waren dem Gesuch diverse Fotos des Beschwerdeführers und Flugblätter beigelegt, die sich auf dessen Teilnahmen an verschiedenen Kundgebungen der SPI in der Schweiz im Zeitraum vom 21. August bis 18. Dezember 2010 bezogen. Die Fotos und Flugblätter seien auf einschlägigen, regimekritischen Internetseiten ([...]) publiziert worden. Im Februar 2011 habe sich der Beschwerdeführer an drei weiteren Kundgebungen der SPI beteiligt. Die entsprechenden Unterlagen würden nachgereicht. Am 14. März 2011 habe eine Kundgebung vor dem (...) in X._______ stattgefunden, für die er mitverantwortlich zeichne, auch wenn er an deren Teilnahme verhindert gewesen sei. Anlässlich des Tages der Frau habe er zudem einen Artikel verfasst, der auf genannter Internetseite der SPI publiziert worden sei. Er verfasse politische Artikel, in denen er die iranische Regierung gezielt angreife und zum Umsturz aufrufe. Durch sein früheres politisches Engagement im Iran sei er dort kein unbeschriebenes Blatt. Die Menschenrechtslage im Iran habe sich verschlechtert. Kürzlich habe die iranische Regierung eine sogenannte "cyber police unit" geschaffen. Diese werde zur Überwachung der Verbreitung von Spionage und Aufruhr im Internet eingesetzt. Kurden seien verstärkt von Repressionsmassnahmen betroffen. Im Jahr 2010 seien mehrere Kurden wegen des Vorwurfs der Unterstützung des bewaffneten kurdischen Kampfes hingerichtet worden. Die Gerichtsverfahren hätten dabei verschiedene Unregelmässigkeiten aufgewiesen. Iranische Geheimdienste würden vermehrt versuchen, selbst einfache Demonstrationsteilnehmer im Exil zu identifizieren. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten und als führendes Mitglied der verbotenen Partei SPI würden somit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliegen.
F. Das BFM trat mit Verfügung vom 7. April 2011 - eröffnet am 8. April 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2011 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
Unter Hinweis auf BVGE 2009/53 führte das BFM zur Begründung aus, es erübrige sich, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu gewähren, da er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt respektive in der Schweiz verblieben sei. Seine Asylgründe, welche er ausschliesslich mit subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG begründe, habe er schriftlich und umfassend dargelegt. Er habe bereits in seinem ersten Asylgesuch exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht. Die von ihm nunmehr weiter geführten exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, eine konkrete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Die Ernennung zum Generalsekretär der SPI sei - abgesehen davon, dass diese wohl zu eigennützigen Zwecken erfolgt sei - per se ebenfalls nicht geeignet, um daraus eine ernsthafte, konkrete Gefährdung durch die iranischen Behörden abzuleiten.
G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
In der Beschwerde wurde argumentiert, nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Gesuche wie dasjenige des Beschwerdeführers vom 16. März 2011 als neue Asylgesuche entgegenzunehmen und materiell zu behandeln. Aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würden Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, falle ausser Betracht. Eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 und 30 AsylG hätte deshalb erfolgen müssen. Als Mitglied des Generalsekretariats der SPI sei er einer der exponiertesten Persönlichkeiten innerhalb der SPI. Weitere Angaben zu dieser Funktion könnten in Aussicht gestellt werden und seien anlässlich einer Anhörung zu verifizieren. Er habe zudem zusammen mit einer weiteren Person die Schweizer Sektion der SPI geführt. Die SPI sei eine der bekanntesten international tätigen Oppositionsparteien des Iran. Zahlreiche Mitglieder würden als anerkannte Flüchtlinge im Exil leben. Bereits im personenbezogenen Kontext würden somit Hinweise vorliegen, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im länderspezifischen Kontext sei bereits auf eine bedrohliche Entwicklung im Iran hingewiesen worden, welcher Beachtung zu schenken sei. Im Iran wie auch im Ausland verschärfe sich die Überwachung von Oppositionellen und Sanktionen würden drastischer. Am 14. März 2011 habe der UNO-Generalsekretär einen Zwischenbericht über die Menschenrechtslage im Iran veröffentlicht. Zehn Tage später habe der UN-Menschenrechtsrat die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Menschenrechtslage im Iran beschlossen, da aufgrund verschiedener Quellen von einer dramatischen Zunahme der Menschenrechtsverletzungen ausgegangen werden müsse.
H. Mit Verfügung vom 20. April 2011 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
I. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
J. Am 14. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Communist Party of Iran (CPI) - in Kopie - datierend vom 15. April 2011 zu den Beschwerdeakten reichen. In diesem werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Parteiveteran sei und an den Aufständen von Amol teilgenommen habe. Ein Foto von ihm sei im beigelegten Buch namens "E._______", welches von der kommunistischen Bewegung im Iran handle, veröffentlicht worden. Mit diesen Beweismitteln werde keine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2010 angestrengt. Diese seien jedoch geeignet, sein politisches Profil zu untermauern. Er sei seit mehr als dreissig Jahren politisch im Iran aktiv gewesen und habe an bewaffneten Aktionen gegen das Regime teilgenommen. Dies stehe angesichts der im Parteibuch veröffentlichten Fotos nicht mehr in Frage. Von den iranischen Behörden werde er somit nicht als rein opportunistischer Aktivist eingestuft. Seine umfangreichen Tätigkeiten in der Schweiz seien daher geeignet, das Interesse der iranischen Behörden zu wecken und Furcht vor politischer Verfolgung im Iran zu begründen. Die iranischen Behörden würden gemäss Berichten von Amnesty International unvermittelt hart gegen Demonstranten und Kritiker vorgehen. Mehrere zurückgewiesene Asylbewerber, welche im Ausland an Demonstrationen teilgenommen hätten, seien im Laufe der letzten Monate verhaftet worden. Auch das Comitee Against Torture (CAT) der Vereinten Nationen habe in einem Urteil festgestellt, dass sich die Menschenrechtssituation im Iran verschlechtert habe. Der Eingabe lag eine Bestätigung von Fereidoun Gilani, dem Generalsekretär der SPI, vom 3. Mai 2011 bei, wonach der Beschwerdeführer in das dreiköpfige Sekretariat der SPI-Sektion Schweiz gewählt worden sei.
K. Am 28. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter folgende weitere Unterlagen zu den Akten:
· Ein englischsprachiges Schreiben (in Kopie) von Fereidoun Gilani, dem Generalsekretär der SPI, vom 28. März 2011.
· Ein mit Namen und Foto des Beschwerdeführers auf der Internetseite der SPI (...) veröffentlichter, fremdsprachiger Artikel vom 24. April 2012, bei dem er zu den damaligen Parlamentswahlen im Iran Stellung bezogen habe, da viele Kandidaten nicht zu den Wahlen zugelassen worden seien.
· Auf erwähnter Website der SPI veröffentlichte Unterlagen (Fotos und Demonstrationsaufruf) betreffend eine Kundgebung vom 17. März 2012 in F._______, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat.
· Bewilligungserteilung des G._______ vom 8. März an den Beschwerdeführer betreffend eine Kundgebung vom 17. März 2012.
· Fotos des Beschwerdeführers und Unterlagen zu einer Demonstration vom 4. Februar 2012 in F._______, publiziert auf der Website der SPI.
· Fotos vom Beschwerdeführer während einer Teilnahme an einer Kundgebung vom 21. Dezember 2011 in F._______ gegen das iranische Regime sowie weitere Unterlagen zu dieser Demonstration, veröffentlicht auf der Website der SPI.
· Fotos des Beschwerdeführers und Unterlagen zu einer Kundgebung der SPI vom 26. November 2011 in F._______, publiziert auf der Website der SPI.
Nebst diesen Dokumenten liess der Beschwerdeführer auf ein Urteil eines englischen Gerichts hinweisen, in dem festgehalten werde, dass der Iran über eines der am besten entwickelten Cyberüberwachungssysteme der Welt verfüge. Der iranische Geheimdienst versuche vermehrt, selbst einfache Demonstrationsteilnehmer im Exil zu identifizieren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.2 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Der Nichteintretenstatbestand enthält somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen.
3.3 Das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.) ist offensichtlich erfüllt. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2008 mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7501/2009 vom 26. November 2010 ab. Der Entscheid des BFM erwuchs demnach mit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft.
3.4 Der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, ist vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird dabei in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771). Das BFM kann daher nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772).
3.5 Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des BFM vom 3. Dezember 2010, die Schweiz bis spätestens am 6. Januar 2011 zu verlassen, nicht nachgekommen, sondern in der Schweiz verblieben. Das von seinem Rechtsvertreter schriftlich eingereichte Asylgesuch vom 16. März 2011 sowie die Tatsachen, die nach dessen Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtfertigen, ist im Weiteren klar verständlich dargelegt und es wurden diverse Beweismittel zu deren Stützung eingereicht. Das BFM durfte unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt erachten und von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs - sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung - absehen.
3.6 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig kommt jedoch ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Auf ein Asylgesuch ist deshalb bereits dann einzutreten, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen). Ist eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt, ist demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18).
3.7
3.7.1 Allein der Umstand, dass - wie vorliegend - in einem weiteren, schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und mit Beweismitteln dokumentiert wird, bedeutet nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. BVGE 2009/53 E.6 S. 772, EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
3.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil D-7501/2009 vom 26. November 2010 zusammenfassend fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund politischer Tätigkeiten im Iran in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei und verneinte eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran erlittene respektive drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. Urteil D-7501/2009 E. 4.5). Bei dieser Beurteilung würdigte es unter anderem ein im Buch "H._______" erschienenes Foto des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. E. 4.4). Insoweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf dieses Foto in genanntem Buch hingewiesen wird, ist dieses Beweismittel somit von vornherein nicht geeignet, ein im Sinne des Tatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG "in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis" zu bilden. Auch das eingereichte Schreiben der CPI vom 15. April 2011, mit dem erklärt wird, dass der Beschwerdeführer ein Parteiveteran sei und an den Aufständen von Amol teilgenommen habe, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn damit wird einzig Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten - und vom Gericht als nicht glaubhaft qualifizierten - politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran genommen. Die im ersten Asylverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben der CPI wurden im Übrigen durch das Gericht allesamt als Gefälligkeitsschreiben bewertet (vgl. a.a.O. E. 4.4). Die Argumentation, diese Dokumente seien geeignet, das politische Profil des Beschwerdeführers zu untermauern (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2012 S. 1), geht daher fehl.
3.7.3 In den bis zum Urteilszeitpunkt vom 26. November 2010 geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Standaktionen und Protestkundgebungen sowie der Organisation durch den Beschwerdeführer von solchen Veranstaltungen der SPI in der Schweiz erblickte das Bundesverwaltungsgericht nicht jenen erforderlichen Exponierungsgrad, der ihn aus Sicht der iranischen Behörden als Gefahr für das Mullah-Regime hätte erscheinen lassen Die Bekleidung einer wichtigen Funktion innerhalb der SPI Schweiz durch den Beschwerdeführer respektive dessen Vorbringen, als erster Sekretär für diese Organisation tätig zu sein, erachtete das Bundesverwaltungsgericht als unbewiesene Behauptung (vgl. a.a.O. E. 5.5).
3.7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem zweiten Asylgesuch sowie auf Beschwerdeebene unter anderem auf nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2010 fortgesetzte exilpolitische Aktivitäten. Dabei weist er erneut auf zahlreiche Teilnahmen an verschiedenen Standaktionen und Kundgebungen der SPI Schweiz und mitunter seine Rolle als Organisator einiger Aktionen sowie auf eine Bewilligungserteilung des G._______ für eine Kundgebung hin (vgl. act. B1/9 S. 1 ff., vgl. Bst. E, G, K des Sachverhalts). Diese Aktivitäten vermögen - nach wie vor - kein exilpolitisch exponiertes Profil des Beschwerdeführers zu begründen. Es ist zwar allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Die Überwachung von exilierten Regierungskritikern dürfte zudem seit den Präsidentschaftswahlen 2009, aus denen Ahamadinejad als Präsident der Islamischen Republik hervorging, zugenommen haben. So hatte der Minister des Nachrichtendienstes Ende 2009 angekündigt, künftig Internet-Leutnants auszubilden. Diese sollten virtuellen Online-Feinden begegnen können. Auch wurde damals angekündigt, eine Einheit gegen Internet-Kriminalität zu schaffen. Dieses Ziel in Form einer Cyberspace-Polizei wurde weiter verfolgt. Ausserdem wird berichtet, dass die iranischen Behörden unter anderem Mitarbeitende an Demonstrationen entsenden, um Teilnehmende zu fotografieren (vgl. NZZ-Online vom 23. Januar 2012: "Iran rüstet sich gegen Cyber-Attacken", vgl. die Auskunft der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]-Länderanalyse vom 16. November 2010, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", S. 3 und 10, vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, "Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden", S. 3 und 6, mit weiteren Hinweisen). Trotz dieser Verschärfungen bei der Überwachung von im Exil politisch opponierenden Iranern ist davon auszugehen, dass es den iranischen Geheimdiensten nicht möglich ist, sämtliche zu einer solchen Gruppe gehörenden Personen zu identifizieren, sondern diese sich hauptsächlich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr grundsätzlich nicht von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.). Das blosse Erhöhen der Quantität der Teilnahmen an Demonstrationen, Standaktionen sowie auch das im Weiteren geltend gemachte Abfassen von Artikeln führt demnach nicht dazu, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr signifikant von zahlreichen anderen Landsleuten abhebt.
3.7.5 Im zweiten Asylgesuch wird ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zum Mitglied des Generalsekretariats der SPI ernannt worden. Als Beleg wird ein Schreiben im Original vom 27. Dezember 2010 des Generalsekretärs der SPI, Fereidoun Gilani, eingereicht (vgl. act. B2 Nr. 2). Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer durch das Zentralkomitee der SPI zum Mitglied des Sekretariatsausschusses ("secretary board") gewählt worden sei. Dieser Ausschuss setze sich aus Ratsmitgliedern der SPI zusammen, die zuvor durch Mitglieder verschiedener Exilsektionen gewählt worden seien. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer bereits vorher in die Schweizer Sektion gewählt worden sei. Der Ausschuss sei als Führungsgremium der SPI tätig. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde zudem eine Kopie eines Briefes vom 3. Mai 2011 verfasst durch Fereidoun Gilani für die - vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren - behauptete Führungsfunktion als Sekretär der SPI Schweiz zu den Akten gereicht. In diesem Schreiben wird die Wahl des Beschwerdeführers in das dreiköpfige Sekretariat der Schweiz bestätigt. Zudem wird darin ausgeführt, im Oktober 2010 habe sich Fereidoun Gilani in die Schweiz begeben, um den Vorschlag der Kandidaten für das Sekretariat zu prüfen und abzusegnen. Neben dem Beschwerdeführer seien auch D._______ und noch eine weitere Person Mitglieder des Sekretariats. Dieses sei verantwortlich für den Auftritt der SPI in der Schweiz sowie Verbindungsglied zum Hauptsitz der SPI in Deutschland. Die SPI kämpfe gegen das aktuelle Regime im Iran und verfolge das Ziel einer demokratischen, sozialistischen Regierung im Iran. Die Mitglieder der SPI würden dabei grosse Risiken auf sich nehmen. Mit einer Bestätigung (in Kopie) vom 28. März 2011 von Fereidoun Gilani wird schliesslich ein weiteres Schreiben zu den Beschwerdeakten gereicht. In diesem wird betont, dass der Beschwerdeführer Sekretär der SPI, Sektion Schweiz, sei.
3.7.6 Bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer dar, er sei Sekretär der SPI Schweiz (vgl. E. 3.7.3). Aus dieser Funktion lässt sich daher kein im Sinne der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis ableiten. Ungeachtet dessen sind erwähnte Bestätigungsschreiben - wie jene im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingegangenen Schreiben (vgl. E. 3.6) - offensichtlich als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. So fällt einerseits auf, dass in der Bestätigung vom 27. Dezember 2010 lediglich von einer Mitgliedschaft in der Sektion Schweiz, nicht aber etwa von einer Tätigkeit als Sekretär in dieser Sektion gesprochen wird. Erst in seinem nachfolgenden Schreiben vom 3. Mai 2011 erwähnt der Generalsekretär der SPI, er habe bereits im Oktober 2010 die Wahl des Beschwerdeführers in das dreiköpfige Sekretariat der SPI, Sektion Schweiz, geprüft und abgesegnet. Diese Ernennung hätte demnach bereits im Oktober 2010 und damit noch vor Ergehen des Urteilsspruchs durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2010 stattgefunden. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine entsprechende Bestätigung vorlegt. In keinem der genannten Dokumente (vgl. E. 3.7.5) wird der Beschwerdeführer als erster Sekretär bezeichnet, sondern darin wird einzig von Sekretär gesprochen. Insbesondere fällt auf, dass in keinem der Schreiben die behaupteten Führungsfunktionen näher substantiiert werden. Es wird darin nicht ansatzweise aufgezeigt, welche Aufgaben ihm etwa als Mitglied des Generalsekretariats respektive dessen Sekretariatsausschuss oder als erster Sekretär der SPI, Sektion Schweiz, zugekommen sind. Seine Ausführungen in seinem zweiten Asylgesuch vom 16. März 2011 beschränken sich darauf, zu erwähnen, er führe als erster Sekretär der SPI Schweiz deren Geschicke. Inwiefern er damit jedoch für die iranischen Behörden erkennbar regimekritisch aufgetreten und damit in deren Fokus geraten sein soll, wird bezeichnenderweise nicht erklärt. Trotz vorhandener Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) erfolgt auch zu keinem späteren Zeitpunkt eine Spezifikation der erwähnten Funktionen. Auch in der Beschwerde vom 14. April 2011 werden lediglich "weitere Angaben" in Aussicht gestellt und eine Verifizierung im Rahmen einer Befragung vorbehalten. Eine solche Verhaltensweise entspricht indes nicht derjenigen einer tatsächlich exponiert tätigen politischen Person, die von sich erklärt, eine für das iranische Regime erkennbare Führungsfunktion innerhalb einer linksradikalen und vom iranischen Staat als regimefeindlich eingestuften Exilpartei innezuhaben. Die dergestalt behauptete Führungsfunktion für die SPI ist demzufolge als offenkundig nicht glaubhaft zu erachten.
3.7.7 Die Tatsache, dass ein weiteres Mitglied der SPI Schweiz, D._______ - wie in der Beschwerde im Weiteren erwähnt - infolge seiner exilpolitischen Tätigkeiten durch die Schweiz am 16. November 2006 als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. Verfahren BFM N [...] act. B7/6 S. 1 ff.), vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Gemäss dessen beigezogenen Verfahrensakten war respektive ist dieser - nebst Autor verschiedener pointiert regimefeindlicher Artikel und weiteren exilpolitischen Aktivitäten - insbesondere als Mediensprecher für die SPI tätig und weist damit ein gegenüber dem Beschwerdeführer von vornherein höherrangiges Profil auf (vgl. Verfahren BFM N [...], act. B2).
Aufgrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten in Form von Teilnahmen an Kundgebungen, Standaktionen und das Verfassen regimekritischer Artikel einerseits die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger offensichtlich nach wie vor nicht übersteigt. Die behauptete Funktion als Sekretär der SPI Schweiz und Mitgliedschaft des Generalsekretariats ist sodann nicht glaubhaft. Die seit Ergehen des Urteils D-7501/2009 vom 26. November 2010 erfolgten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stellen somit keine Ereignisse dar, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.3 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) beziehungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem Punkt ohne weiteres auf die bisherigen Beurteilungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde indessen mit Zwischenverfügung vom 20. April 2011 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Zudem ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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