Entscheiddatum: 31.10.2013Publikationsdatum: 07.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2232/2013
Urteil vom 31. Oktober 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...),Tunesien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-1546/2013 betreffend Asyl und Wegweisung (Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013) / N (...).
A. Der Gesuchsteller suchte in der Schweiz am 30. Mai 2012 um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2013 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2013 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 einreichen. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
C. In seiner Funktion als Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte Fulvio Haefeli mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 fest, der Gesuchsteller dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Er forderte ihn auf, bis zum 19. April 2013 ein eingereichtes fremdsprachiges Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage stellte er sodann fest, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) abzuweisen sei. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 19. April 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Diesbezüglich hielt der Instruktionsrichter fest, er erachte das prozessuale Gebaren des Gesuchstellers - Einreichen eines fremdsprachigen Dokuments ohne Beilage einer Übersetzung - als mutwillige Prozessführung, was bei der Bemessung des Kostenvorschusses, der auf Fr. 900.- festgelegt wurde, zu berücksichtigen sei.
D. Mit Eingabe vom 19. April 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er erachte die Einschätzung seiner Beschwerde als trölerisch oder mutwillig als inakzeptabel und habe dies mit einer aufsichtsrechtlichen Eingabe an das Schweizerische Bundesgericht gerügt. Er ersuche den Instruktionsrichter, auf seinen Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen und beantrage eine Fristerstreckung um zehn Tage für die Einreichung der Übersetzung. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis sich das Bundesgericht als Aufsichtsinstanz über das Vorgehen des Instruktionsrichters und dessen Zulässigkeit habe äussern können. Ferner beantrage er, dass der Fall einem neuen Richter zugewiesen werde, da der Instruktionsrichter befangen sei. Die in der Eingabe an das Bundesgericht angeführte Begründung betrachte er als integrierenden Bestandteil dieser Eingabe.
E. Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren forderte den Gesuchsteller unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bstn. a-e des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 auf, den/die angerufenen Ausstandsgrund/Ausstandsgründe zu bezeichnen und zu begründen, weshalb diese(r) seiner Ansicht nach vorliegt/vorliegen. Bei ungenutzter Frist werde auf die Eingabe vom 19. April 2013 nicht eingetreten, soweit darin sinngemäss der Ausstand von Richter Fulvio Haefeli beantragt werde.
F. Am 14. Mai 2013 übermittelte der Gesuchsteller eine mit "Präzisierung des Antrags betreffend Ausstandsgründe" bezeichnete Verbesserung seiner Eingabe vom 19. April 2013.
G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren Richter Fulvio Haefeli auf, sich zu den in den Eingaben vom 19. April und 14. Mai 2013 vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern (vgl. Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 BGG).
H. Das Bundesgericht leistete der vom Gesuchsteller eingereichten Aufsichtsanzeige vom 19. April 2013 mit Entscheid vom 3. Juni 2013 keine Folge.
I. Richter Fulvio Haefeli verfasste seine Stellungnahme zum Ausstandsbegehren am 7. Juni 2013.
J. Der Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren stellte dem Gesuchsteller am 25. Juni 2013 eine Kopie der Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli zu und gewährte ihm die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern.
K. In seiner Replik vom 9. Juli 2013 zur Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter bzw. eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern bzw. Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2013 hat Richter Fulvio Haefeli das Bestehen eines Ausstandsgrundes bestritten.
Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c S. 24). In der Gesuchseingabe vom 19. April 2013 wird geltend gemacht, Richter Fulvio Haefeli sei nicht mehr dazu in der Lage, die Beschwerde objektiv zu beurteilen, da er die Beschwerde vom 25. März 2013 nicht nur als aussichtslos, sondern auch als mutwillig und trölerisch bezeichnet habe, weshalb beantragt werde, dass der Fall einem neuen Richter zugewiesen werde. Dieses sinngemässe Ausstandsbegehren erfolgte innert nützlicher Frist - am Tag des Ablaufes der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. Nachreichung der Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Dokuments - und die Eingabe wurde innert der mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 angesetzten Frist verbessert. Der Gesuchsteller ist im Beschwerdeverfahren D-1546/2013 Partei und damit zur Einreichung des Ausstandsbegehrens legitimiert. Damit sind die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
3.1 In der Präzisierung des Antrags betreffend die Ausstandsgründe vom 14. Mai 2013 wird geltend gemacht, man berufe sich auf den Ausschlussgrund der Parteilichkeit im Sinne der Voreingenommenheit bzw. Parteinahme gegen den Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter. Eine Beschwerde sei aussichtslos, wenn die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahr und kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Gemäss Rechtspraxis sei die Aussichtslosigkeit bereits zu verneinen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermaure oder wenn sich nicht leicht zu beantwortende, noch unbeantwortete, sonst wie offene oder umstrittene Rechtsfragen stellten. Hinsichtlich der Feststellung der Mutwilligkeit sei die Verletzung des prozessualen Rechtsmissbrauchsverbots erforderlich, die nicht leichthin angenommen werden dürfe. Für die Begründung der Mutwilligkeit genüge nicht, dass der Prozess als aussichtslos bezeichnet werden könne, es bedürfe eines tadelnden Elements und die fehlenden Erfolgsaussichten hätten für die Partei nach objektiver Betrachtung ohne weiteres erkennbar sein müssen. Der von Richter Fulvio Haefeli erhobene Vorwurf der mutwilligen Prozessführung treffe nicht zu. Beim Beschwerdeverfahren handle es sich um die zweit-instanzliche Behandlung des ersten Asylgesuchs, der Rechtsweg sei rechtmässig und mit guten Gründen zur Wahrung der Rechte des Betroffenen beschritten worden. Die Beschwerde enthalte eine substanziierte Begründung und es sei ein neues Beweismittel eingereicht worden. In der Aufsichtsanzeigeschrift vom 19. April 2013 sei begründet worden, wie durch das Vorgehen des Instruktionsrichters die Wahrung verfahrensrechtlicher Grundsätze sowie völkerrechtlich geschützte Menschenrechte gefährdet würden. Der Vorwurf der mutwilligen Prozessführung sei vorliegend unhaltbar und treffe die Rechtsvertretung in unsachlicher und ungerechtfertigter Weise. Es kämen die Ausstandsgründe nach Art. 34 Bstn. a, b und e BGG in Frage. Richter Fulvio Haefeli sei für die Weiterführung des Verfahrens befangen, da er sich mit diesem in der Funktion als Instruktionsrichter in offensichtlich von Vorurteilen gefasster Weise befasst habe. Zumindest habe ihn seine Einschätzung bzw. seine unhaltbare Schlussfolgerung bezüglich mutwilliger Prozessführung definitiv zum Schluss gebracht, die Beschwerde sei abzulehnen. Der Richter werde nicht die minimalste Offenheit für einen positiven Verfahrensausgang zulassen. Er wolle seine Meinung bestätigt finden und sich zudem seit Erhebung der Aufsichtsbeschwerde vor dem Bundesgericht im Aufsichtsverfahren rechtfertigen. Damit habe die Vorbefassung zur Parteilichkeit geführt, soweit sie nicht schon zu Beginn des Instruktionsverfahrens bestanden habe.
3.2 Richter Fulvio Haefeli führt in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren aus, die Prozessführung sei insbesondere dann mutwillig, wenn die Anrufung des Gerichts nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abziele, sondern ausschliesslich andere und damit rechtsmissbräuchliche Zwecke wie namentlich den Zeitgewinn durch trölerisches Prozessieren verfolge. Reine Aussichtslosigkeit allein begründe noch keine Mutwilligkeit, es bedürfe stets zusätzlich eines subjektiven Elements, wonach die fehlenden Erfolgsaussichten bei vernunftgemässer Überlegung ohne weiteres erkennbar wären. Bereits im Verfahren D-71/2013 sei ohne Reaktion desselben Rechtsvertreters eine mutwillige Prozessführung festgestellt worden. Das gleiche prozessuale Verhalten des Rechtsvertreters sei im Verfahren D-1663/2013 erkennbar. Der Gesuchsteller sei im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die schweizerischen Asylbehörden nicht nur die Originale, sondern auch eine Übersetzung in eine Amtssprache benötigten. Trotzdem habe er auf Beschwerdeebene einen Auszug aus dem Internet einreichen lassen, der nicht in einer Amtssprache abgefasst sei. Damit habe er vorsätzlich seine Mitwirkungspflicht verletzt, zumal sein Rechtsvertreter über langjährige Erfahrung im Asylverfahren verfüge und dessen Anforderungen im Beschwerdeverfahren kennen müsse. Das Einreichen wider besseres Wissen eines untauglichen Beweismittels, welches zwingend eine Instruktion des Verfahrens bedinge und somit einen in der Sache möglichen Direktentscheid von vornherein verhindere, erfülle den Tatbestand des mutwilligen Prozessierens. Die Art der Prozessführung sei bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen; auch ein aussichtsloses oder an Mutwilligkeit grenzendes Ergreifen eines Rechtsmittels könne zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten führen. Sachgerecht erscheine deshalb der in Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) enthaltene Erhöhungsgrund der Mutwilligkeit, der in der Praxis der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts folgerichtig angewandt werde. Vorliegend sei der Kostenvorschuss von Fr. 600.- auf Fr. 900.- erhöht worden, was angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht als verhältnismässig zu bezeichnen sei. Unter diesen Umständen entbehre der Vorwurf der Befangenheit im Rahmen des Instruktionsverfahrens jeglicher Grundlage.
3.3 In der Replik vom 9. Juli 2013 wird entgegnet, im Falle des Gesuchstellers könne von mutwilliger Prozessführung nicht die Rede sein. Es sei sein Recht, sein abgelehntes (erstes) Asylgesuch richterlich überprüfen zu lassen. In Verletzung elementarster Verfahrensgarantien habe Richter Fulvio Haefeli ihm dieses Recht verwehrt. Die Einreichung eines nicht übersetzten Internetartikels könne als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden. Es wäre möglich gewesen, den Gesuchsteller auf den Mangel hinzuweisen und ihn aufzufordern, eine Übersetzung nachzureichen. Richter Fulvio Haefeli habe dadurch, dass er dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt und einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- erhoben habe, eine Rechtsverweigerung begangen. Er habe Formvorschriften mit übertriebener Härte angewendet und dem Gesuchsteller den Rechtsweg verwehrt. Die Stellungnahme vom 7. Juni 2013 zeuge von einer Verteidigungshaltung. Anstatt seinen Fehler einzusehen, bestehe Richter Fulvio Haefeli darauf, die Beschwerdeerhebung vorliegend als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren. Der Richter habe sich seine Meinung betreffend den Gesuchsteller gebildet; sollte er über die Beschwerde bestimmen, sei der Ausgang des Verfahrens bereits bestimmt, zumal er auch die inzwischen vom Bundesgericht nicht verfolgte Aufsichtsbeschwerde zu widerlegen versucht sein werde. Der Verfahrensausgang sei nicht mehr offen.
4.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG tritt eine Gerichtsperson - Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - in Ausstand, wenn sie "in der Sache ein persönliches Interesse hat". Entgegen der in der Gesuchsverbesserung vertretenen Ansicht kommt der Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG vorliegend nicht in Frage, da nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wird, inwiefern Richter Fulvio Haefeli in der zu beurteilenden Sache ein persönliches Interesse haben könnte. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen von Art. 6 und Art. 8 VGG sind sehr restriktiv und den Bundesverwaltungsrichtern sind anderweitige Erwerbstätigkeiten untersagt, sodass ein Interessenskonflikt von vornherein weitgehend ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1097).
4.3 Nach der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG treten Gerichtspersonen in Ausstand, wenn sie "in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren". Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Richter Fulvio Haefeli aufgrund der Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG in den Ausstand zu treten hätte, da er sich mit der vorliegenden Sache in keiner anderen Funktion als der des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts befasst hat und somit nicht als vorbefasst im Sinne der Ausstandsbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG anzusehen ist.
4.4
4.4.1 Von den in Art. 34 aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt vorliegend einzig die Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Frage, auf welche sich der Gesuchsteller auch beruft. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten". Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen zwischen einer Gerichtsperson und einer Partei hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 34, N. 6, 16 und 17).
4.4.2 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fällt unter anderem die mögliche Voreingenommenheit aufgrund der Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., Art. 34, N. 19). Für die vorliegend interessierende Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bezeichnung der Beschwerde als mutwillig - hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Richter oder eine Richterin nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil er oder sie ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7 S. 38 ff.). Zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der zuständige Richter oder die zuständige Richterin bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).
4.4.3 Die von Richter Fulvio Haefeli in seiner Funktion als Instruktionsrichter vorgenommene Einschätzung der Beschwerde vom 25. März 2013 als aussichtslos vermag objektiv gesehen nicht den Anschein seiner Befangenheit zu erwecken, da er diese Einschätzung der Sache mit mehreren Argumenten in der Sache begründete. Dass der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter diese rechtliche Würdigung nicht teilen, sondern die Beschwerde im Gegenteil als aussichtsreich erachten (vgl. Aufsichtsanzeige Ziff. 2.2) vermag daran nichts zu ändern, wird doch in der Aufsichtsanzeige selbst erkannt, dass die Beurteilung der Prozesschancen im konkreten Einzelfall in der Kompetenz des der Sache zugeteilten Instruktionsrichters liegt. Dass Richter Fulvio Haefeli sich bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 25. März 2013 von sachfremden Motiven leiten liess, kann den Akten - insb. der Zwischenverfügung vom 4. April 2013 - nicht entnommen werden. Die in der Aufsichtsanzeige enthaltene Aussage, die Erhebung eines Kostenvorschusses sei im Gesetz als Ausnahme konzipiert, ist unzutreffend, denn aus dem im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbaren Art. 63 Abs. 4 VwVG geht unzweideutig hervor, dass die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung desselben verzichtet werten (vgl. Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG).
4.4.4 Der Gesuchsteller vertritt die Auffassung, Richter Fulvio Haefeli sei hauptsächlich deshalb befangen, weil er sein prozessuales Gebahren als mutwillig bezeichnet und den Kostenvorschuss erhöht habe. Richter Fulvio Haefeli stellte sich auf den Standpunkt, durch das Einreichen eines nicht übersetzten Internetauszugs habe der Gesuchsteller einen direkten Entscheid verunmöglicht; der Gesuchsteller sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend informiert worden, dass die schweizerischen Asylbehörden nicht nur die Originale von Beweismitteln, sondern auch eine Übersetzung in eine Amtssprache benötigten. In der Replik zur Stellungnahme von Richter Fulvio Haefeli vom 9. Juli 2013 wird eingeräumt, dass die Einreichung eines nicht übersetzten Internetartikels als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden könne. Es wäre aber möglich gewesen, den Gesuchsteller auf diesen hinzuweisen und ihn aufzufordern, eine Übersetzung nachzureichen. Richter Fulvio Haefeli forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 denn auch auf, eine Übersetzung des eingereichten Beweismittels nachzureichen und erachtete den Umstand, dass nicht bereits mit der Beschwerde eine Übersetzung eingereicht wurde, als mutwillige Prozessführung. Mit anderen Worten erachtete er das Einreichen eines nicht übersetzten Dokuments als das tadelnswerte Element, dass die Prozessführung in seinen Augen als mutwillig erscheinen liess. Vorliegend wurde der Gesuchsteller vom BFM im vorinstanzlichen Verfahren mit Zwischenverfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 AsylG aufgefordert, ein bereits eingereichtes Dokument übersetzen zu lassen. Zudem wurde ihm die Gelegenheit gegeben, weitere angekündigte Dokumente (mit Übersetzung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nach, er reichte am 21. Januar 2013 die entsprechenden Beweismittel bzw. Übersetzungen ein. Der Gesuchsteller erwähnte in der Anhörung durch das BFM vom 30. November 2012 einen Kollegen, der bereits im Jahr 2011 getötet worden sei und gab an, dass darüber in der Zeitung berichtet worden sei (act. A16/7 S. 5). Es wäre ihm somit bereits im vor-instanzlichen Verfahren offen gestanden bzw. hätte ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen, entsprechende Berichte mit Übersetzung einzureichen. Dass Richter Fulvio Haefeli das Einreichen eines entsprechenden, nicht übersetzten Berichts auf Beschwerdeebene nicht nur als Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern auch als mutwillige Prozessführung bezeichnete, mag zwar als streng erscheinen, vermag aber nicht seine Befangenheit zu begründen, da er seine Einschätzung in der Sache unter Hinweis auf die konkreten Umstände begründete.
4.4.5 Nicht geteilt werden kann schliesslich die Ansicht, Richter Fulvio Haefeli werde sich nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde vor dem Bundesgericht rechtfertigen wollen, womit in diesem Fall die Vorbefassung zur Parteilichkeit geführt habe, soweit sie nicht schon zu Beginn des Instruktionsverfahrens bestanden habe (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2013 S. 5). Folgte man dieser Auffassung, hätten es Beschwerdeführende in der Hand, durch die Einreichung von Aufsichtsanzeigen oder die Stellung von Ausstandsbegehren ihnen ungenehme Richter in den Ausstand zu zwingen. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall der Aufsichtsanzeige mit Entscheid vom 3. Juni 2013 keine Folge geleistet, ohne dass Richter Fulvio Haefeli zu dieser hätte Stellung beziehen müssen. Auch durch die Tatsache, dass er in seiner Stellungnahme zum Ausstandsbegehren vom 7. Juni 2013 an der von ihm in der Zwischenverfügung vom 4. April 2013 vorgenommenen Würdigung des Einreichens eines nicht übersetzten Beweismittels als mutwillige Prozessführung festhielt, begründet nicht seine Befangenheit. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass ein Richter, gegen den ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, in den Ausstand zu treten hätte oder bei Bestreitung des Ausstandsgrundes als befangen zu erklären wäre, was nicht der Konzeption des Ausstandsbegehrens entspricht.
4.5 Richter Fulvio Haefeli gewährte dem Gesuchsteller mit der Zwischenverfügung vom 4. April 2013 die Möglichkeit, bis zum 19. April 2013 - und damit innert der laufenden Kostenvorschussfrist - eine Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Internetartikels nachzureichen. Aus der sprachlichen Formulierung der Zwischenverfügung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Instruktionsrichter nicht einer objektiven Abwägung der Gewinn- und Verlustchancen gefolgt wäre. Die Erwägungen sind insofern hinreichend offen formuliert, als nicht zu erkennen wäre, dass Richter Fulvio Haefeli im Rahmen des Hauptverfahrens nicht gewillt sein sollte, sich mit den vom Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen vertieft auseinanderzusetzen und seine Position als Folge einer vertieften Würdigung der dann bestehenden Akten - namentlich, falls sich aus der Übersetzung des eingereichten Dokuments für das Beschwerdeverfahren Wesentliches ergeben sollte - gegebenenfalls zu revidieren. Objektive Gründe zur Annahme einer Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sind somit auch von daher nicht ersichtlich.
Nach vorstehenden Erwägungen sind keine objektiven Gründe ersichtlich gemacht, welche im Verfahren D-1546/2013 für eine Befangenheit von Richter Fulvio Haefeli sprechen würden. Bei dieser Sachlage ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besteht kein Raum, den Antrag auf Aufhebung der Ziffern 3-7 der Zwischenverfügung vom 4. April 2013 zu behandeln (vgl. dazu Art. 38 VGG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 BGG). Die Akten sind zur Weiterführung des Verfahrens D-1546/2013 an den zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.
Dem Gesuchsteller wären bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist im vorliegenden Fall indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-1546/2013 dem bisherigen Instruktionsrichter Fulvio Haefeli überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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