Entscheiddatum: 13.05.2013Publikationsdatum: 23.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2233/2013/mel
Urteil vom 13. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien 1. A._______, und dessen Ehefrau2. B._______,sowie deren gemeinsame Kinder3. C._______, und4. D._______,Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom (...) an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (...), welchem eine umfangreiche Beweisdokumentation beigelegt war, durch ihren dortigen Rechtsvertreter um Asyl nachsuchen; mit Schreiben vom (...) reichte der Rechtsvertreter die detaillierten Personalien samt Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen nach. Mit Bericht vom (...) leitete die Schweizerische Botschaft die Akten an das BFM weiter (...). Mit Schreiben vom (...) teilte der Rechtsvertreter unter Beilage entsprechender Unterlagen mit, die Beschwerdeführenden hätten bereits in E._______ und F._______ erfolglos um Asyl nachgesucht; zudem wurden ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin (2), in welchem die Verfolgungsvorbringen geschildert werden, und ein Schreiben der G._______ vom (...) an H._______ beigelegt, worin ausgeführt wird, H._______ erfülle die spezifischen Anforderungen an die Schutzgewährung der G._______ nicht, indes ermächtige die G._______ einerseits den I._______, präventive Kontrollgänge im Bereich seines Domizils durchzuführen, und anderseits J._______, sich in geeigneter Weise für ihn -H._______ - einzusetzen (...).
Mit am (...) über die Schweizerische Botschaft versandtem Schreiben vom (...) teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, es habe das Asylgesuch erhalten und erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten, namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der ausführlichen Dokumentation, als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Nach ständiger Praxis komme dem Bundesamt bei der Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei alle in Betracht fallenden Umstände zu berücksichtigen seien. Zu diesen gehörten die Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz, deren Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz, die aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, die Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat und das öffentliche Interesse der Schweiz. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren und aufgrund der vorliegenden Akten erwäge das BFM in casu, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern. Insbesondere erachte das BFM die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Dazu wurde den Beschwerdeführenden eine (...) Frist zur Stellungnahme eingeräumt und für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der bestehenden Aktenlage in Aussicht gestellt.
Das Antwortschreiben der Beschwerdeführenden vom (...) traf am (...) bei der Schweizerischen Botschaft ein und wurde von dieser am (...) an das BFM weitergeleitet (...).
B. Am (...) leitete das BFM das Antwortschreiben der Beschwerdeführenden vom (...) als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo die Unterlagen am (...) eintrafen. Mit Urteil (...) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Eingabe vom (...) unter dem Rechtstitel der Beschwerde nicht ein und überwies die Akten (...) zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Asylverfahrens beziehungsweise zur ordnungsgemässen Eröffnung - eine solche war zu jenem Zeitpunkt noch nicht erfolgt (vgl. nachstehend Bst. D) - des zwischenzeitlich ergangenen Asylentscheids an das BFM. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Antwortschreiben vom (...) beziehe sich klarerweise auf die Zwischenverfügung des BFM vom (...), weshalb es sich weder um eine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch um einen das erstinstanzliche Asylverfahren abschliessenden Entscheid des BFM handle, und mithin sowohl das Anfechtungsobjekt als auch ein Rechtsschutzinteresse fehlten. Schliesslich habe ein vom zuständigen Instruktionsrichter veranlasster (...) vom (...) ergeben, dass die Asylgesuche erst am (...) erstinstanzlich abgelehnt worden seien.
C. In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden (1 und 2) zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien in K._______ wohnhaft, wo sie für L._______ tätig gewesen seien, welche zum Ziel habe, (...). Am (...) sei der H._______ entführt und am (...) freigelassen worden. Wegen der Tätigkeit für L._______ seien sie zusammen mit den anderen (...) von Angehörigen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) bedroht worden. Im Jahr (...) sei ausserhalb des Gebäudes der L._______ ein Anschlag verübt worden. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin an die Behörden gewendet, jedoch von diesen keine Hilfe erhalten. Im Jahr (...) hätten die Beschwerdeführenden bei den (...) Behörden um Asyl nachgesucht, aber von diesen keine Antwort erhalten. Am (...) sei der M._______ von der (...) FARC-Miliz N._______ ermordet worden. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden versucht, an anderen Orten in Kolumbien zu leben. Wegen des bei den (...) Behörden hängigen Asylgesuchs hätten sie nach K._______ zurückkehren müssen. Am (...) hätten sie (...) von den FARC erhalten. Deshalb hätten sie sich nach F._______ begeben und dort um Asyl nachgesucht. Da sie von den dortigen Behörden innerhalb von (...) keinen Entscheid erhalten hätten, seien sie nach K._______ zurückgekehrt.
D. Mit am (...) über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom 22. Januar 2013 verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
E. Mit Eingabe vom (...) an die Schweizerische Botschaft (...), welches Dokument von dieser am (...) an das BFM (...) und von diesem seinerseits an das Bundesverwaltungsgericht (...) weitergeleitet wurde, liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter sinngemäss beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
F. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftstücke und Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom (...) schriftlich dargelegt und mit Eingaben vom (...) ergänzt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Bedrohungen und Behelligungen durch die FARC im Wesentlichen aus, der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Er bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen, weshalb seine Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden könne. Dies gelte auch in casu, würde doch die Polizei gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden an ihrem Wohnsitz Rundgänge durchführen. Zudem gelinge es keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 271 ff.). Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie von ihren Verfolgern an einem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden könnten. Sie hätten sich eigenen Angaben zufolge an anderen Orten in Kolumbien aufgehalten, jedoch nicht geltend gemacht, dort bedroht worden zu sein. Mithin sei es ihnen zumutbar, sich in eine Region Kolumbiens, beispielsweise (...), zu begeben, in denen die FARC nicht so stark vertreten seien. Sie hätten demnach die Möglichkeit, sich mit einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel vor ihren Verfolgern zu schützen. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden.
Sodann hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten, oder in einem anderen südamerikanischen Land. Schliesslich sei es ihnen zumutbar, die Entscheide der (...) und (...) Behörden, in welchen Ländern sie ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten, abzuwarten.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, die von den Beschwerdeführenden in anderen Ländern gestellten Asylgesuche seien negativ beantwortet worden. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden in K._______ aufhielten, bedeute nicht, dass sie dort sicher seien, zumal in der Stadt bestimmte kriminelle Gruppen gegen von den FARC als Gegner erklärte Personen vorgehen würden. Auch könnten die beiden minderjährigen Kinder (3 und 4) gegen ihren Willen von den FARC rekrutiert werden, damit sie gegen die kolumbianische Armee kämpfen; dafür würde ihnen eine Gefängnisstrafe drohen.
5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, erforderlichenfalls ihr Domizil innerhalb von Kolumbien zu wechseln oder sich in einem Nachbarstaat oder in einem anderen südamerikanischen Land um Aufnahme zu bemühen. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Vielmehr wird die vorinstanzliche Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden durch das am (...) eingereichte Schreiben der (...) Botschaft in K._______ vom (...) im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführenden um dauerhaften Aufenthalt bestätigt. So wird darin insbesondere erwogen, die Beschwerdeführenden würden durch den bewaffneten Konflikt in Kolumbien nicht ernsthaft und persönlich gefährdet und hätten die Möglichkeit für eine dauerhafte Lösung beziehungsweise Schutzalternative in Kolumbien, wobei sie sich auch an die kolumbianischen Behörden und NGOs wenden könnten. Dazu wurde den Beschwerdeführenden vor dem Endentscheid eine (...) Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Ob dieser Entscheid seitens der kanadischen Behörden zwischenzeitlich ergangen ist und wie er allenfalls ausgefallen ist, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Demgegenüber ergibt sich aus dem ebenfalls am (...) eingereichten Schreiben der O._______ vom (...), dass das Schutzersuchen der Beschwerdeführenden abgelehnt wurde, weil die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen der Bestimmungen für die Schutzgewährung nicht genügten. Trotzdem bleibt es den Beschwerdeführenden, sollten sie auf einen innerstaatlichen Domizilwechsel verzichten, anheimgestellt, sich in einem anderen südamerikanischen Land oder Nachbarstaat von Kolumbien um Schutzgewährung zu bemühen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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