Entscheiddatum: 08.05.2013Publikationsdatum: 21.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2245/2013
Urteil vom 8. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...),Tschechische Republik, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. März 2013 legal in die Schweiz einreiste, wo er am 19. März 2013 in Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. April 2013 und der Anhörung am 16. April 2013 nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorbrachte, er werde im Heimatland seit 15 Jahren von staatlichen Stellen daran gehindert, einen menschenwürdigen Lebensunterhalt zu verdienen, was eine staatliche Verletzung der Menschenrechte darstelle,
dass sein Bankkonto wegen Kreditschulden gesperrt sei, ihm gleichzeitig gerichtlich hohe Unterhaltspflichten seinen Kindern gegenüber auferlegt worden seien und er lediglich monatliche Sozialhilfe von 2200 Kronen erhalte, was nicht für die Bezahlung der notwendigen medizinischen Versorgung und der Lebensunterhaltungskosten reiche,
dass er ausgereist sei aus Angst davor, mangels finanzieller Mittel letztlich obdachlos zu werden und zu verhungern,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2013 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vorbringen handle es sich ausschliesslich um wirtschaftliche und medizinische Gründe, die keine asylbeachtliche Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellten,
dass der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, auch da der Beschwerdeführer angegeben habe, im Heimatland Sozialhilfe erhalten zu haben und dort medizinisch behandelt worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2013 (Poststempel) gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine auf Tschechisch verfasste Beschwerde mit deutschsprachiger Übersetzung erhob und hierbei auch Wiedergutmachung forderte von den staatlichen Stellen der Schweiz für das seiner Meinung nach herabwürdigende Verhalten verschiedener Staatsbeamter und Sicherheitskräfte ihm gegenüber im Zusammenhang mit seiner Asylgesuchstellung (bei der Einreichung des Asylgesuches, der Unterbringung und während den Befragungen),
dass er sich in Tschechien durch den gerichtlich verordneten Vorenthalt von Verdienstmöglichkeiten vom Hungertod bedroht fühle, was er als staatliche Folter empfinde, seine finanziellen Gründe mithin asylrelevant seien,
dass er Zuflucht in der Schweiz gesucht habe, wo er sich eine Beschäftigung suchen wolle,
dass die vorinstanzlichen Akten (per Telefax) am 23. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 mitteilte, es ziehe in Betracht, den Entscheid statt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Art. 34 Abs. 1 AsylG (Safe Country) abzustützen und gewähre zur beabsichtigten Motivsubstitution das rechtliche Gehör unter Fristsetzung bis zum 2. Mai 2013,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2013 (Poststempel) seine Stellungnahme einreichte, in welcher er erneut seine finanzielle Situation, die drohende Obdachlosigkeit und den Hungertod betonte,
dass er ausführte, er sei ein Opfer der antisozialen tschechischen Politik, in welcher der Staat Genozid an der eigenen Bevölkerung betreibe, indem er die Bürger wirtschaftlich ausnehme und die Mittellosen loswerden wolle und sie Hunger, Obdachlosigkeit und Krankheit aussetze,
dass in weiteren lückenhaften Übersetzungen von Internetartikeln die tschechische Rentenreform, Sozial- und Gesundheitspolitik angeprangert werden, unter besonderer Betonung der Diskriminierung von Rentnern,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt und das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist,
dass die Möglichkeit der Motivsubstitution im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet ist (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197).
dass daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und es den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen),
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, sich vorgängig zu äussern, wenn sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung er nicht rechnen musste (BGE 124 I 49 E. 3c BVGE 2007/41 E. 2),
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vornimmt und nachstehend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt des Nichteintretens nach Art. 32 Abs. 1 AsylG (Nichtvorliegen eines Asylgesuches), sondern unter dem Gesichtspunkt des Art. 34 Abs. 1 AsylG (Safe Country) gewürdigt werden,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2013 auf das beabsichtigte Vorgehen des Gerichts hingewiesen und ihm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich dazu zu äussern,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat die Tschechische Republik mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "Safe Country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass überdies nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. BVGE 2011/8 E. 6.2),
dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der in der vorinstanzlichen Verfügung vertretenen Auffassung um Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 18 AsylG sucht, da er den tschechischen Staat für seine finanziellen Probleme verantwortlich sieht,
dass der mit seiner Sozialpolitik Genozid am eigenen Volk verübende Staat ihn menschenunwürdigen Lebensbedingungen und letztendlich dem Hungertod aussetze, womit auch das Folterverbot verletzt werde,
dass der Beschwerdeführer die Kontosperrung und Auferlegung der Unterhaltspflichten zwar als staatliche Diskriminierung empfindet, es sich hierbei aber um zivil-gerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit seinen finanziellen Verpflichtungen handelt (vgl. auch act. A5, S. 4),
dass die finanziellen Belastungen des Beschwerdeführers und schwierigen Lebensumstände zwar nicht in Abrede gestellt werden sollen und gewiss belastend sind, diese aber ausschliesslich als wirtschaftliche Probleme einzuordnen sind und nicht als staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass auch die ausführlich in der Eingabe vom 2. Mai 2013 beschriebenen Einschnitte durch die Reformen des tschechischen Sozialstaates nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung, sondern vielmehr als problematische allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen zu werten sind,
dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen, da sie im Wesentlichen die Ausführungen in den Befragungen wiedergeben,
dass die vom Beschwerdeführer prophezeite drohende Obdachlosigkeit und sein Hungertod bereits angesichts dessen, dass er im Heimatland nach eigenen Angaben Sozialhilfe erhalten hat (act. A5, S. 3) und ihm von staatlichen Stellen eine Unterkunft bezahlt wurde (vgl. act. A5, S. 2) als unbegründete und nicht asylrelevante Ängste einzuordnen sind,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei den staatlichen Stellen in der Schweiz aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer EU-Bürger ist und damit dem Personenfreizügigkeitsabkommen untersteht, im Zusammenhang mit seiner Asylgesuchstellung gewisse Missverständnisse gab,
dass es sodann zu bedauern ist, dass sich der Beschwerdeführer von Staatsbeamten im Asylverfahren ungerecht behandelt gefühlt hat, eventuelle Wiedergutmachungsansprüche wegen vermeintlichen staatlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind,
dass darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer als EU-Bürger freisteht, sich im Rahmen des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Personenfreizügigkeit (SR 142.112.681) um eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu bemühen,
dass die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden, vorwiegend im Zusammenhang mit einer C._______, keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen, sondern ausschliesslich medizinische Gründe darstellen,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 2. Mai 2013 näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass demnach offensichtlich keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen bestehen und das BFM somit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer, woraufhin das BFM zu Recht hinweist, im Heimatland staatlich unterstützt wurde und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich im Sinne der Rechtsprechung und im Heimatstaat nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass er zudem gemäss eigenen Aussagen in Tschechien medizinisch behandelt wurde (vgl. act. A5, S. 5), er folglich zur Weiterbehandlung des Leidens auf die dort bestehenden, ihm bestens bekannten medizinischen Strukturen zurückgreifen kann,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer legal eingereist ist,
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass demnach die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, es sich jedoch vorliegend aufgrund der Vornahme einer Motivsubstitution rechtfertigt, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: