Entscheiddatum: 31.05.2013Publikationsdatum: 12.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2275/2013
Urteil vom 31. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),Afghanistan, vertreten durch (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz B._______ - am 16. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er - nach der Befragung zur Person vom 30. April 2012 - am 18. März 2013 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A19),
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe als (...) in den Provinzen B._______ und C._______ gearbeitet, und sei deshalb von den Taliban wiederholt bedroht worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2013 - eröffnet am 21. März 2013 - feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 22. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem - unter Verweis auf eine beigelegte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. April 2013 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, gleichzeitig den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschob und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, ohne auf die Rügen in der Beschwerdeeingabe vom 22. April 2013 einzugehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur unvollständig erhoben und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden,
dass diese verfahrensrechtlichen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen),
dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt,
dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1),
dass die Behörde demnach verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG), und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen),
dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass in casu konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das erstinstanzliche Asylverfahren den Anforderungen an eine vollständige Sachverhaltsfeststellung nicht zu genügen vermag,
dass das BFM seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insbesondere aufgrund zu wenig detaillierter Darlegung im Rahmen der Bundesanhörung vom 18. März 2013 nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe vom 22. April 2013 rügt, die Anhörung vom 18. März 2013 habe die Anforderungen an eine Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG, d. h. an eine sorgfältige Sachverhaltsfeststellung, nicht erfüllt, und verunmögliche daher eine Würdigung - insbesondere die Beurteilung der Glaubhaftigkeit - seiner Asylvorbringen,
dass er bei der Anhörung vom 18. März 2013 von Beginn weg versucht habe, Einwände zur Übersetzung durch den aus D._______ stammenden Dolmetscher anzubringen, was ihm durch den Befrager ohne Erklärung verwehrt worden sei (vgl. A19 S. 2 F4),
dass ihm auch zu seinen Asylvorbringen keine freie Äusserung ermöglicht worden sei, so dass er diese nicht substanziiert habe darlegen können (vgl. bspw. A19 S. 5 F35: "Sie müssen mir jetzt nicht die genauen Daten angeben" [recte: "Sie müssen mir jetzt nicht dazu die Daten angeben"]; A19 S. 12 F98: "Sie müssen nicht immer, wenn ich Ihnen eine Frage stelle, ein grosses Blabla erzählen"),
dass er bei seinen Versuchen, seine politische Tätigkeit für (...), die Ursache seiner Verfolgung sei, darzulegen, immer wieder brüsk unterbrochen und an der Schilderung der betreffenden Tätigkeit gehindert worden sei, da der Befrager offenbar verkannt habe, dass es sich dabei um die Verfolgungsursache und somit um ein fluchtrelevantes Vorbringen handle, und vielmehr wohl von vornherein von einer fehlenden Asylrelevanz der entsprechenden Tätigkeit ausgegangen sei (vgl. A19 S. 5 F 36: "Sie müssen mir nicht die Tätigkeit, die Sie dort ausgeübt haben, schildern"; A19 S. 6 F40: "Wie bereits gesagt, Ihre berufliche Tätigkeit ist jetzt hier nicht von Bedeutung, sondern Ihre Verfolgung"),
dass ihm der Befrager auch bei der Rückübersetzung verwehrt habe, eine Anmerkung anzubringen, wie es von ihm gewünscht worden sei (vgl. A19 S. 18 Mitte),
dass das BFM auf diese Rügen in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 mit keinem Wort eingegangen ist (wie auch nicht zu den weiteren Einwänden in der Beschwerdeschrift, bspw. dem geltend gemachten fehlenden Beziehungsnetz an der als zumutbar erklärten innerstaatlichen Wohnsitzalternative E._______),
dass die Untersuchungspflicht der Behörden zwar ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dies aber bedingt, dass dem Asylsuchenden in der Anhörung auch effektiv die Gelegenheit eingeräumt wird, seine Asylgründe umfassend darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4),
dass vorliegend eine Überprüfung des Anhörungsprotokolls vom 18. März 2013 ergibt, dass tatsächlich - wie in der Beschwerdeeingabe korrekt wiedergegeben - konkrete Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der ihm zustehenden Art und Weise Gelegenheit zur umfassenden Darlegung seiner Asylgründe erhielt,
dass damit davon auszugehen ist, dass das BFM den Sachverhalt nur unvollständig erhoben und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676),
dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.),
dass sich vorliegend der festgestellte Verfahrensmangel nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilen lässt, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen beziehungsweise auf Beschwerdeebene eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung beantragt wird, und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist,
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Kostennote vom 15. Mai 2013 einen Aufwand von 7 Stunden (Stundenansatz von Fr. 200.-), welcher angemessen erscheint, und Barauslagen von Fr. 50.- ausweist,
dass die Parteientschädigung damit auf insgesamt Fr. 1450.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung beantragt wird.
Die Verfügung des BFM vom 20. März 2013 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1450.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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