Entscheiddatum: 07.05.2013Publikationsdatum: 21.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2323/2013
Urteil vom 7. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt,alias B._______,geboren (...), Jordanien,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Palästinenser aus C._______, Bezirk D._______ in der Westbank - eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 C._______ verliess und im selben Monat in die Schweiz einreiste, wo er am 14. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 16. Oktober 2008 sowie der Anhörung vom 20. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit der Hamas sympathisiert,
dass er Ende Juli 2008 während zwei bis drei Tagen von Al-Aqsa-Brigaden entführt und gefoltert worden sei, weil diese Namen von Mitgliedern des militärischen Hamas-Flügels hätten wissen wollen,
dass er Angst gehabt habe, durch diese "auffällige Verfolgung" den israelischen Behörden aufzufallen und in einem israelischen Gefängnis zu landen, weshalb er am 2. oder 3. Oktober 2008 Palästina verlassen habe und über Jordanien, die Türkei sowie Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass er von 1997 bis 1998 in Jordanien ein Gymnasium besucht habe, ansonsten er noch nie im Ausland gewesen sei,
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter der Identität B._______, geboren am (...), daktyloskopisch erfasst und aufgrund des vorgelegten jordanischen Reisepasses als jordanischer Staatsbürger registriert wurde,
dass der Beschwerdeführer dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machte, er sei im Jahre 2007 nach Palästina zurückgekehrt,
dass die eingereichte Identitätskarte der palästinensischen Autonomiebehörde auf den Namen A._______ lautet,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. März 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung bezüglich der Asylvorbringen im Wesentlichen anführte, da der Beschwerdeführer lediglich Sympathisant der Hamas-Bewegung gewesen sei, widerspreche es der Logik des Handelns, dass er von den Al-Aqsa-Brigaden als Informationsquelle eingestuft und entführt worden sei, um an Informationen über den militärischen Flügel der Hamas heranzukommen,
dass die Schilderungen bezüglich der Folter Allgemeinplätze und entsprechend wenig Realkennzeichen aufwiesen,
dass er den technischen Ablauf der "Waterboarding-Methode" beschrieben habe, der jedoch allgemein bekannt und von jedermann erzählt werden könne,
dass er jedoch Fragen nach seinem körperlichen und psychischen Befinden nach den Folterungen sehr oberflächlich beantwortet habe,
dass die stereotypen, oberflächlichen und realitätsfernen Aussagen des Beschwerdeführers den Eindruck vermittelten, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe,
dass er keine konkreten Hinweise habe nennen können, die auf eine Verfolgung durch den israelischen Staat hindeuten würden,
dass die Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2013 (Poststempel: 24. April 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Beschwerdevorbringen und die in Kopie eingereichten Beweismittel (u.a. Aufruf zur "entefadah von F._______ [Facebook] Notizen am Dienstag, 12. April 2011"; "Haftbefehl vom Geheimdienst"), soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf das in der Beschwerde gestellte Eventualgesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu verweisen ist, zumal es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt, auf die vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen beziehungsweise diese mit stichhaltigen Entgegnungen zu entkräften,
dass die Beschwerdevorbringen in Bezug auf seine politische Überzeugung (Intifada, Besatzung) nicht geeignet sind, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen, zumal die eingereichten Beweismittel einerseits nicht ihn persönlich betreffen und der Facebook-Eintrag einen gewissen "F._______" betrifft,
dass im Weiteren aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht einwandfrei feststeht, weshalb der "Haftbefehl vom Geheimdienst" - abgesehen davon, dass dieser kaum lesbar ist - nicht mit Sicherheit dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, weshalb er aus dem in Kopie eingereichten Dokument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass nähere Hinweise oder Aufschlüsse für die vom ihm behauptete Gefährdungssituation nicht vorliegen, mithin sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2),
dass - wie bereits festgestellt - die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststeht, weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, hypothetisch nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass - mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte seitens des Beschwerdeführers - weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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