Entscheiddatum: 03.07.2013Publikationsdatum: 11.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2328/2013
Urteil vom 3. Juli 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas,Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - am 20. Februar 2001 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch einreichte,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 22. November 2001 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. September 2010 auf dem Luftweg von Colombo aus mit einem gefälschten sri-lankischen Pass verliess und am 6. September 2010 via B._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 9. September 2010 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 20. September 2010 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. September 2010, B1; Anhörungsprotokoll vom 20. September 2010, B9),
dass der Beschwerdeführer dem BFM als Beweismittel eine Kopie des Haftausweises des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) aus dem Jahr (...), einen Polizeirapport vom (...), eine Haftbestätigung der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka vom(...) bezüglich der Haft von (...), einen Bericht im Original mit Übersetzung hinsichtlich der Haft beim Criminal Investigation Department (CID) im Jahr (...) sowie Schreiben des Friedensrichters von D._______ und zweier Priester einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2013 - eröffnet am 26. März 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 6. September 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen zentralen Ausreisegründen festgestellten Widersprüche bestünden Zweifel am geltend gemachten Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden,
dass er sich bezüglich der Ereignisse nach seiner Freilassung grundlegend widersprochen habe,
dass er in diesem Zusammenhang bei der Befragung angegeben habe, er sei vom CID verpflichtet worden, während zweier Monate zweimal wöchentlich in D._______ zur Unterschrift zu erscheinen, was er befolgt habe, bis er von der Polizei aufgefordert worden sei, erneut zum CID nach E._______ zu reisen,
dass er in der Folge in F._______ untergetaucht sei und sich bei einem Priester versteckt habe,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Rahmen der Anhörung eine andere Version zu Protokoll gegeben habe, indem er erklärt habe, nach der Freilassung durch das CID sei er nicht nach Hause, sondern direkt nach F._______ gegangen, wo er sich versteckt habe,
dass er diese Aussage korrigiert habe, als er auf den Widerspruch hingewiesen worden sei, und geltend gemacht habe, er sei jeweils am Samstag mit dem Bus nach D._______ gefahren, um die Unterschriftspflicht zu erfüllen,
dass diese Erklärung jedoch nicht zu überzeugen vermöge, da es diesfalls keinen Sinn ergeben hätte, sich die restlichen sechs Tage in der Woche in F._______ versteckt zu halten,
dass der Beschwerdeführer sodann bei der Befragung angegeben habe, er sei im April 2007 in E._______ verhaftet worden, dieses Datum indessen anlässlich der Anhörung gemäss den eingereichten Dokumenten auf den Januar 2007 korrigiert habe,
dass er im Rahmen der Befragung ausserdem erklärt habe, er sei bis 2006 während acht Jahren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Fahrer tätig gewesen, bei der Anhörung jedoch gemeint habe, mit dieser Arbeit habe er erst im Jahr 2003 begonnen,
dass tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss detailliert über ihre Erlebnisse berichten könnten, was auch vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, hätte er das Geschilderte wirklich erlebt,
dass er seine unklaren und widersprüchlichen Angaben mit Gedächtnisschwächen erklärte habe, an welchen er seit den seitens des CID erlittenen Misshandlungen zu leiden habe,
dass auch seine Angaben zur Dauer der Festnahmen durch das CID den eingereichten Dokumenten widersprächen,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei 28 Tage lang festgehalten worden, gemäss dem eingereichten Bericht des CID jedoch am 19. Januar 2007 verhaftet und am 30. Januar 2007 mangels Beweisen freigelassen worden sein solle,
dass es ihm aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben nicht gelungen sei, eine weiterhin bestehende Verfolgung durch das CID glaubhaft zu machen,
dass er insgesamt keine relevanten und glaubhaften Gründe habe vorbringen können, aus welchem Grund seitens der sri-lankischen Behörden ein Interesse an seiner Person bestehen könnte,
dass die Ereignisse aus den Jahren 1999/2000 nicht in Frage gestellt würden,
dass ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zur im September 2010 erfolgten Ausreise jedoch nicht ersichtlich sei, weshalb die zwischen August 1999 und Dezember 2000 erlittenen Nachteile nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien,
dass nach dem Gesagten auch die eingereichten Schreiben von Privatpersonen nicht geeignet seien, einen anderen Ausgang des Verfahrens zu bewirken,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass er zur Untermauerung der Vorbringen zwei Kopien aus der tamilischen Zeitung (...) vom (...) mit Übersetzung, eine Kopie des bereits beim BFM eingereichten Schreibens der HRC Sri Lanka vom (...), einen Internetbericht der sri-lankischen Polizei betreffend Verhaftung und Untersuchung im Jahr (...) und ein Empfehlungsschreiben eines gewissen G._______ vom 7. April 2013 in Kopie zu den Akten reichte,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, das BFM habe den Bericht hinsichtlich der Festnahme und der Untersuchung durch das CID völlig unberücksichtigt gelassen,
dass die Untersuchung gegen ihn gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der sri-lankischen Polizei, dessen Original er nachreichen werde, nicht abgeschlossen sei und er weiterhin verdächtigt werde,
dass er nach wie vor gesucht werde, da bis heute immer wieder Leute des CID zu seiner Familie nach Hause kämen,
dass er in grosser Angst um sich und seine Angehörigen sei,
dass er wegen der illegalen Ausreise und aufgrund dessen, wonach er sich einem weiteren Zugriff durch die Regierung entzogen habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestraft würde, weshalb er um Anerkennung als Flüchtling bitte,
dass seine widersprüchlichen Aussagen mit den Gedächtnisproblemen im Zusammenhang stünden, an denen er seit der Folter und den Misshandlungen, welche er während der Haft erlitten habe, leide,
dass sie vielleicht auch auf die Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen seien,
dass gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen und in Übereinstimmung mit dem BFM zu bezweifeln ist, der Beschwerdeführer habe bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere geltend machte, er sei in E._______ seitens des CID verhaftet und anschliessend wegen seiner Tätigkeit für die LTTE verhört worden (vgl. B9 S. 2/3 F6),
dass vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte den Zeitraum, während dessen er bei der LTTE tätig gewesen sein will, übereinstimmend bezeichnen können,
dass er stattdessen bei der Befragung erwähnte, er habe bei dieser Bewegung acht Jahre lang bis 2006 als Chauffeur gearbeitet (vgl. B1 S. 4), während er gemäss seiner Schilderung anlässlich der Anhörung erst im Jahr 2003 mit dieser Tätigkeit begonnen haben will (vgl. B9 S. 3 F8),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus erklärte, er sei während der Haft einen ganzen Tag lang geschlagen worden (vgl. B9 S. 4 F24, S. 5 F28), jedoch im weiteren Verlauf der Anhörung auf Nachfrage hin korrigierend angab, die Misshandlungen hätten an zwei Tagen stattgefunden(vgl. B9 S. 5 F 32),
dass es sich bei einer Misshandlung um ein sich dem Betroffenen einprägendes Ereignis handelt, weshalb vom Beschwerdeführer auch diesbezüglich übereinstimmende Angaben hätten erwartet werden dürfen, umso mehr, als er mit verbundenen Augen mit einem Zementrohr und einer Fahrradkette geschlagen worden sein soll (vgl. B9 S. 5 F26),
dass ausserdem auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zunächst neben den genannten keine weiteren Gegenstände, mit welchen er misshandelt worden sei, bezeichnete und auf den anlässlich der Befragung erwähnten Hammer erst auf Vorhalt hin zu sprechen kam(vgl. B9 S. 5/6 F34 f.),
dass er in diesem Zusammenhang angab, mit dem Hammer derart am Kopf verletzt worden zu sein, dass dieser angeschwollen sei und eine Wunde habe genäht werden müssen (vgl. B9 S. 6 F36/39),
dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Vorfall angesichts der Schwere der Verletzung von sich aus hätte zur Sprache bringen müssen,
dass er sich daneben auch hinsichtlich der angeblichen Unterschriftspflicht widersprach, indem er zunächst angab, sie hätten ihm gesagt, er müsse einen Monat lang unterschreiben gehen, im Anschluss jedoch erklärte, insgesamt habe er während dreier Monate unterschreiben müssen (vgl. B9 S. 8 F62/64),
dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er Mühe hat mit Daten, alles in allem der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung der einzelnen Vorkommnisse nicht auf tatsächlich Selbsterlebtes zurückgreifen können, weshalb das Abwarten des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichtes zu keinem anderen Ergebnis führen dürfte, da diesbezüglich die Daten - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete beziehungsweise keine Rolle spielen,
dass das Argument, die festgestellten Widersprüche hätten vielleicht mit der Übersetzung des Dolmetschers zu tun, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal die der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertreterin diesbezüglich keinerlei Einwände anmeldete und der Beschwerdeführer seine Aussagen unterschriftlich bestätigte(vgl. B9 S. 11/12),
dass gegen das Vorliegen einer Verfolgung insbesondere auch die Tatsache spricht, dass der Beschwerdeführer es vermissen liess, dem BFM den für die Ausreise benutzten gefälschten sri-lankischen Pass einzureichen (vgl. B1 S. 10/11),
dass ihm in Anbetracht der Umstände das vorgebrachte Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person nicht geglaubt werden kann,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer trotz der auch nach Ende des Bürgerkrieges bestandenen beziehungsweise weiterhin bestehenden Strassenkontrollen der sri-lankischen Behörden unbehelligt nach Colombo reisen konnte, und über den einzigen internationalen Flughafen (Colombo) ausreiste, aufzeigt, dass er auf Seiten der sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten hatte, weshalb in der heutigen Situation von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Wiedereinreise nicht ausgegangen werden kann,
dass hinsichtlich weiterer Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde,
dass sich der Auszug aus der tamilischen Zeitung und das Schreiben der HRC Sri Lanka auf Begebenheiten aus dem Jahr 1999 beziehungsweise den Jahren 1999/2000 beziehen, welche aufgrund eines fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur erst im September 2010 erfolgten Ausreise nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind,
dass die Ereignisse aus den Jahren 1999/2000 darüber hinaus im Zusammenhang mit dem damals herrschenden Bürgerkrieg und den rigorosen behördlichen Kontrollen beziehungsweise Überwachungen der Tamilen stehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der sri-lankischen Polizei am 30. Januar 2007 mangels Beweisen freigelassen wurde, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er weiterhin verdächtigt werden sollte,
dass es sich daher erübrigt, das in Aussicht gestellte Original des Berichts abzuwarten, umso mehr, als das Original in Singhalesisch sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindet,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz habe zum ihr eingereichten Bericht betreffend Festnahme und Untersuchung durch das CID keine Stellung genommen, unberechtigt ist, da dieser Bericht in der angefochtenen Verfügung durchaus Berücksichtigung fand (vgl. a.a.O.,S. 3),
dass auch das Schreiben vom 7. April 2013 die angebliche Verfolgungssituation nicht zu belegen vermag, zumal dessen Verfasser einerseits einzig erklärt, er kenne den Beschwerdeführer und dessen Familie und andererseits die bereits bekannten Asylvorbringen wiederholt, indem er insbesondere ausführt, der Beschwerdeführer habe bei den LTTE als Chauffeur gearbeitet, sei deshalb festgenommen worden und sein Leben wäre bei einer Rückkehr in Gefahr,
dass das erwähnte Dokument somit als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge aus der Nordprovinz stammt und sich dort auch mehrheitlich aufhielt (vgl. B1 S. 1-3),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon ausgeht, in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass sich jedoch beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass zunächst aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte,
dass er im Weiteren eigenen Angaben zufolge die Schule besuchte und über Berufserfahrung als Chauffeur verfügt (vgl. B1 S. 4/5), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden,
dass in der Heimat ausserdem ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz besteht (Mutter, Ehefrau, Sohn, zwei Brüder, Schwester, Schwiegermutter und zwei Schwäger, vgl. B1 S. 4-6), bei dem er Unterkunft finden wird und welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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